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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubvention für Korrektionsarbeiten an der Engstligen bei Frutigen im Kanton Bern.

(Vom 30. April 1895.)

Tit.

Mit Schreiben vom 6. März 1895 hat die Regierang des Kantons Bern an den Bundesrat ein Gesuch um Bewilligung einer Nachsubvention an die Korrektion der Engstligen bei Frutigen eingereicht. Demselben ist ein Situationsplan l : 1000, ein Längenprofil l : 1000 und l : 200 und ein Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 108,000 beigelegt.

Dem vorgenannten Schreiben, das wir hier wörtlich mitteilen, ist folgendes zu entnehmen: ,,Unterm 20. Dezember 1887 bewilligte die Bundesversammlung an die Korrektion der Engstligen zwischen dem sog. Grassischopf ob Frutigen und der Einmündung in die Kander einen Beitrag von 40 °/o der wirklichen Kosten und von höchstens Fr. 73,600.

In jenem Projekte war die Eindämmung und Tieferlegung des Plusses ohne Sohlenversicherung vorgesehen, weil vorausgesetzt wurde, die Sohle werde sich mit ausgewaschenen, größern Geschieben bedecken und damit genügenden Widerstand erhalten.

Diese Annahme hat sich nun nicht erfüllt, da sich in den tiefern Lagen weniger große Steine vorfanden, als nach dem Aussehen der Oberfläche zu erwarten war. Infolgedessen vertiefte sich die Sohle, und zwar so bedeutend, daß an einigen Stellen Uferwerke eingestürzt sind und das im übrigen gelungene Unternehmen bedroht erscheint.

Um weiterer Zerstörung vorzubeugen, wurden aus den noch verfügbaren Mitteln mehrere, je aus einem von Pfählen gehaltenen Steinwurf bestehende Sohlenversicherungen erstellt. Ihre Entfernung

909 voneinander variiert zwischen 36 und 58 m. Diese Sohlenversicherungen haben sich bewährt, müssen aber vermehrt werden, um das Gefalle derart zu brechen, daß eine weitere Vertiefung des Flußbettes unmöglich wird.

Die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung der Korrektion hat auch die Schwellenkommission eingesehen. Sie ersuchte uns um Aufstellung einer bezüglichen Vorlage behufs Auswirkung von Staatsund Bundesbeiträgen.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit dieses Projekt einzureichen, und begleiten dasselbe mit folgenden Erläuterungen: Unter der Annahme einer Überfallhöhe von 0.25 m. bis 0,so m.

und eines Sohlengefälles von 1,2 °/oo ergeben sich für die obere Strecke von 1600 m. Länge 45 Stück Querschwellen. Da bereits 20 vorhanden sind, so sind neu einzuschalten . . . 25 Stück In der untern 900 m. langen Strecke gegen die Kander zu, wo das Gefall etwas abnimmt, sind dann noch nötig 16 ,, zusammen

41 Stück

Überdies sind einige Vorbauten längs den gefährdeten Uferschwellen vorgesehen.

Die Kosten sind wie folgt berechnet: 1. 41 Sohlen Versicherungen à Fr. 2000 . . . Fr. 82,000 2. Uferversicherungen (Vorbauten) 2500 m. à Fr. 6 n 15,000 3. Unvorhergesehenes für die auf mehrere Jahre zu verteilende Arbeit ,, 11,000 Total

Fr. 108,000

Bei diesen Bauten handelt es sich nicht um Entlastung eines schwierigen Unterhaltes, sondern um Vollendung eines Werkes, bei dessen Beginn, wie gesagt, nicht alle Konsequenzen bemessen werden konnten. Sie bilden somit zweifelsohne einen Bestandteil der Korrektion. a Bei der letzten Inspektion des Oberbauinspektorates konnte konstatiert werden, daß die Korrektion der Engstligen im allgemeinen eine vollkommen gelungene sei, daß aber, wie die Eingabe der Regierung von Bern ganz richtig bemerkt, das Einbauen von Sohl·versicherungen ein dringendes Bedürfnis ist, um zu verhindern, daß die allgemein sich geltend machende sehr bedeutende Vertiefung der Flußsohle die ausgeführten Längswuhre derart unterspüle, daß ein Einstürzen derselben zu befürchten wäre. Die Anlage von Sohlversicherungen aus Steinen und Pfählen, ähnlich denjenigen an der

910 Töß im Kanton Zürich erstellten, hat sich bisher gut, bewährt und ist es daher vollkommen gerechtfertigt, dieselbe nun konsequent auf der ganzen Korrektionslänge durchzuführen.

Bei erwähnter Besichtigung ist dann noch darauf aufmerksam gemacht worden, daß es notwendig sei, die unterste dieser Sohlversicherungen als eigentliches Wehr zu erstellen, ähnlich dem obern Abschlüsse der Korrektion, indem dieselbe der Zerstörung \veit mehr ausgesetzt ist, als alle übrigen, welche in regelmäßigen Entfernungen erstellt worden sind und sich daher gegenseitig unterstützen. Dann sollte auch das rechtsseitige Wehr bei der Einmündung der Kander etwas verlängert und das dortige Hochbord noch versichert werden. Die Kosten dieser Arbeiten, welche cirka Fr. 12,000 betragen dürften, kämen daher zu der schon genannten Voranschlagssumme hinzu, so daß dieselbe dann auf Fr. 120,000 ansteigen würde.

Was nun die Frage anbetrifft, ob diese Nachsubvention auf Grund des Wasserbaupolizeigesetzes erteilt werden könne, so ist dieselbe ohne Zweifel zu bejahen, denn sie betrifft Ergänzungsarbeiten, welche zum definitiven Ausbau dieser Flußkorrektion, deren öffentliches Interesse bereits durch die erste Subventionierung anerkannt worden ist, durchaus notwendig sind, und die, wenn sie im ersten Kostenvoranschlag von 1887 schon hätten vorgesehen werden können, damals ohne jeglichen Anstand in Berücksichtigung gezogen worden wären.

Zu dem Beitragsverhältnisse übergehend ist zu bemerken, daß dasselbe gleich wie bei der ersten Subventionsbewilligung zu 40 °/o anzunehmen ist, da kein Grund besteht, dasselbe abzuändern.

Sonach erlauben wir uns, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses Ihnen zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Zugleich benutzen wir den Anlaß, die eidgenössischen Räte unserer vollkommensten Hochachtung "o zu versichern.

B e r n , den 30. April 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Blngier.

911

(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

Zusicherung einer Nachsubvention für Korrektionsarbeiten an der Engstligen bei Frutigen im Kanton Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung von Bern, vom 6. März

1895, einer Botschaft des Bundesrates, vom 30. April 1895; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Bern wird für Korrektionsarbeiten an der Engstligen bei Frutigen eine Nachsubvention bewilligt.

Dieselbe beträgt 40 % der wirklichen Kosten bis zu dem der Voranschlagssumme von Fr. 120,000 entsprechenden Maximum von Fr. 48,000.

Art. 2. Der Kanton Bern übernimmt gegen Bewilligung dieser Nachsubvention die gänzliche Vollendung der Korrektion. Die Arbeiten sind in 5 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, auszuführen.

912 Art. 3. Die Ausbezahlung dieser Nachsubvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Bauausführung, jedoch mit der Beschränkung auf ein jährliches Maximum von Fr. 10,000, und findet erstmals im Jahre 1896 statt.

Art. 4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1887, namentlich bezüglich der Verpflichtung zum künftigen Unterhalt dieser Korrektion (Art. 7).

Art. 5. Dem Kanton Bern wird eine Frist von einemJahr zur Abgabe der Erklärung für Annahme obigen Beschlusses gegeben.

Art. 6. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 7. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubvention für Korrektionsarbeiten an der Engstligen bei Frutigen im Kanton Bern.

(Vom 30. April 1895.)

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08.05.1895

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