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Bviiicle$t»l£àli 79. Jahrgang.

Bern, den 8. Juni 1927.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebnhr.

Einrììckangsgeìtilhr : 50 .Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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2208

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 4. Mai 1927 mit der Türkei abgeschlossene Handelsübereinkunft.

(Vom 31. Mai 1927.)

Wir beehren uns,, Ihnen hiermit die am 4. Mai in Angora unterzeichnete Handelsübereinkunft mit der Türkei zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Unterhandlungen.

Die Schweiz genoss in der Türkei auf Grund einer Erklärung der Pforte -vom 22. März 1890 unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die Behandlung der meistbegünstigten Nation. Diese Erklärung ist nie rückgängig gemacht ·worden und die Schweiz hat ihrerseits nie aufgehört, auf die türkischen Waren ihre niedrigsten Zölle anzuwenden. In der gleichzeitig mit dem Friedensvertrag, d. h. am 24. Juli 1923 in Lausanne unterzeichneten und Ende August 1924 in* Kraft getretenen Handelsübereinkunft mit Grossbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Griechenland. Eumänien und Jugoslawien hat die Türkei den Koeffizienten, mit dem die im geltenden Tarif von 1916 festgesetzten ·spezifischen Zollansätze vervielfältigt werden, für eine Beihe von Waren, worunter Baumwolktickereien und Seidenwaren von 12 auf 9 herabgesetzt.

Diese 25 %ige Zollermässigung wurde jedoch den schweizerischen Waren nicht zugestanden mit der Begründung, dass sich die türkische Eepublik durch ·die unter dem alten türkischen Eeich getroffenen Abmachungen im allgemeinen nicht als gebunden betrachte. Wir leiteten daher sofort die nötigen Schritte ·ein, um eventuell durch Vereinbarung eines neuen Abkommens in den Mitgenuss der erwähnten Zollermässigungen zu gelangen. Im Anschluss an die Unterzeichnung des Freundschaftsvertrages zwischen der Schweiz und der Türkei, die am 19. September 1925 in Genf stattfand, wurden die gegenseitigen Handelsbeziehungen bis zum Abschluss eines eigentlichen Vertrages durch einen Notenaustausch provisorisch geregelt. Unter dem Vorbehalt, ihre Handlungsfreiheit durch Kündigung auf Monatsfrist zurückzunehmen, erklärte sich die türkische Eegierung damit einverstanden, dass die Boden- und Industrie·erzeugnisse schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Herkunft, die zum Verbrauch, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr in das türkische Gebiet Bundeablatt. 79. Jahrg. Bd. I.

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eingeführt wurden, vom 1. Oktober 1925 an die in der Handelsübereinkunft von Lausanne für die Erzeugnisse der Staaten, welche sie unterzeichnet haben, festgesetzte Behandlung gemessen. Die Anwendung dieses Eegimes war an die Bedingung geknüpft, dass die Schweiz auf die türkischen Waren die Behandlung der meistbegünstigten Nation anwendet, was sie übrigens schon bisher immer getan hat. Auf Grund dieses provisorischen Abkommens ist die Schweiz vom 1. Oktober 1925 an in den Mitgenuss der Ermässigung des Vervielfältigungskoeffizienten von 12 auf 9 getreten, welche die Türkei den an der Handelsübereinkunft von Lausanne beteiligten Ländern unter anderm für folgende Aitikel eingeräumt hat: Zuckerwaren, Schuhwaren, Stickereien, Spitzen und Bänder aus Baumwolle, Seidengewebe und -bänder, seidene WirkwarenDie Schweiz hat ausserdem Anspruch auf jede günstigere Behandlung, die die Türkei in Hinsicht auf die Zölle und Verbrauchsabgaben, die Ein- und Ausfuhrverbote usw. irgendeinem andern Lande gegenüber anwenden sollte, ausgenommen indessen die besondern Vorteile,, die sie in bezug auf die Tarifeoder auf den Handel überhaupt allenfalls einem durch den Friedensvertrag von ihr losgelösten Gebiete oder, für den Grenzverkehr, einem Nachbarstaat, zugestehen wurde.

Ein Gesetz vom 12. Dezember 1925 erhöhte den im Kolltarif für die meisten Waren, ausgenommen die Luxusartikel, festgesetzten Vervielfältigungskoeffizienten 5 auf 8 und bestimmte im. fernem, dass diejenigen Länder, die mit der Türkei einen Vertrag abgeschlossen haben, den Bestimmungen dieser Verträge unterliegen sollen; provisorische Abkommen können durch Kabinettsbeschluss für gültig erklärt werden, falls sie nicht länger als 6 Monate dauern und nicht mehr als zweimal erneuert werden. Unter Berufung auf dieses Gesetz hatte uns die hiesige türkische Gesandtschaft am 24. Februar 1926 mitgeteilt, dass das Handelsabkommen mit der Schweiz, in Kraft seit 1. Oktober 1925, nach Ablauf von 6 Monaten dahinfallen müsse, wenn es nicht durch einen definitiven Vertrag ersetzt werde. Es sei der Wunsch der türkischen Regierung, sofort Unterhandlungen zum Abschluss eines solchen Vertrages aufzunehmen. Wir haben uns bereit erklärt, in Unterhandlungen einzutreten und beförderlich einen Entwurf, der als Grundlage dienen könnte, vorzulegen^ Da es aber Schwierigkeiten geboten
hätte, bis zum 1. April, dem Tage des Ablaufs unseres provisorischen Abkommens, zu einem Vertrage zu gelangen, wurde die Gesandtschaft ersucht, sich bei ihrer Eegierung für eine Verlängerung dieses Abkommens um 6 Monate, d.h. bis zum 1. Oktober, zu verwenden.

Unser in Anlehnung an den Text der türkischen Handelsverträge mit Polen und Österreich aus den Jahren 1923 und 1924 aufgestellte Entwurf wurde der türkischen Gesandtschaft am 15. März zugestellt. Am 17. April hat uns der türkische Geschäftsträger eröffnet, dass seine Begierung bereit sei. ein neues provisorisches Abkommen zu treffen, wodurch sich die beiden Regierungen in Erwartung eines definitiven Vertrages bis zum 1. Oktober 1926 wiederum die Meistbegünstigung zusichern würden. Ein dahinzielender Notenaustausch wurde gleichen Tags vorgenommen.

683

Auf wiederholten dringenden Wunsch des schweizerischen Handels und der Industrie wurde zur definitiven Eegelung unserer Handelsbeziehungen eine temporäre Spezialmis&ion nach der Türkei entsandt und damit der schweizerische Handelsattache in London, Herr Legation^rat Henri Martin, betraut, der als Geschäftsträger bei der türkischen Regierung akkreditiert wurde.

Herr Martin hat sein Beglaubigungsschreiben am 30. Juni übergeben. Die Unterhandlungen konnten aber nicht sofort aufgenommen werden, weil die Türkei zuerst noch mit verschiedenen andern Ländern, worunter Deutschland, mit denen Unterhandlungen zum Teil schon seit längerer Zeit pendent waren, zum Abschluss gelangen wollte. Um es in der Eegelung unserer Handelsbeziehungen zu keinem Unterbruch kommen zu lassen, hat der Geschäftsträger zunächst Schritte getan, damit das provisorische Abkommen für weitere 6 Monate, d. h. bis zum 31. März 1927, verlängert werde. Ende März a. c.

wurde dann das Abkommen weiter bis zum 20. August 1927 verlängert.

Eine erste Besprechung mit der türkischen Delegation hat am 30. Oktober 1926 in Angora stattgefunden. Es ergab sich dabei, dass unser Vertragsentwurf nicht als Verhandlungsgrundlage dienen konnte, weil die Türkei ea mit aller Bestimmtheit ablehnte, noch blos=e Meistbegünstigungsverträge nach dem Muster derjenigen mit Polen und Österreich abzuschliessen. Sie verlangte, dass für diejenigen Waren, an deren Export sie besonders interessiert ist, die Zölle errnässigt oder wenigstens durch Bindung festgelegt werden.

Unter diesen Umständen stellte der schweizerische Delegierte mit unserm Einvernehmen einen neuen Entwurf in Aussicht, indem er gleichzeitig aber auch um Übergabe des zugesagten türkischen Entwurfs ersuchte.

Nach dem türkischen Gegenentwurf hätten sich die beiden Länder die Meistbegünstigung nicht unbeschränkt, sondern nur für eine Anzahl in besondern Listen aufgeführten Waren zugestanden. Angesichts der Vielgestaltigkeit des schweizerischen Exports war aber für uns ein solcher Vorschlag nicht annehmbar, sondern wir mussten darnach trachten, die unbeschränkte Meistbegünstigung zu erhalten. Da der Türkei, wie bemerkt, für ihre Erzeugnisse auf unserm Tarif Zugeständnisse gemacht werden mussten. hatten wir von ihr als Gegenleistung Zollerleichterungen für unsere Hauptexportartikel verlangt. Nach längern,
ziemlich langwierigen Verhandlungen ist es schliesslich gelungen, Ende April 1927 mit der Türkei zu einer Einigung zu gelangen.

Darnach gewahren sich beide Teile gegenseitig die uneingeschränkte Meistbegünstigung. Ferner wurden die Tarifvereinbarungen dahin geregelt, dass zwar Zollermässigungen nicht vereinbart wurden, dagegen für die wichtigsten Exportartikel gegenseitig die gegenwärtigen Zölle gebunden werden. Schweizerischere eit s wird einmal der Griechenland für Korinthen gewährte Vertragszoll von Fr. 10 per 100 kg auch auf die Sultaninen ausgedehnt und die Zölle des gegenwärtigen Gebrauchszolltarif« gebunden unter anderm für: Feigen, Haselnüsse, Pistazien, Blasen. Därme, rohe Knochen, Felle. Rohbaumwolle, geknüpfte Bodenteppiche aus Wolle, Opium etc. Diesen 16 Bindungen schwei-

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zerischer Gebrauchszölle stehen 19 Bindungen türkischer Zölle gegenüber.

Wir nennen davon speziell Käse, kondensierte Milch, Kindermilch, Schokolade, Schuhe, Baumwollgewebe, Stickereien, Kunstseide, Seidengewebe und -bänder, Maschinen, Instrumente und Apparate, Uhren und Anilinfarben. Wir haben die Verhandlungen derart beschleunigt, dass die neue Handelsübereinkunft am 4. Mai a. o. in Angora unterzeichnet werden konnte und wir hoffen dringend, dass dieselbe von der türkischen Nationalversammlung noch in der gegenwärtigen Tagung, schweizerischerseits in der Juni-Session genehmigt werden kann.

II. Handelsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei.

Bis zum Jahre 1919 war der Handelsverkehr mit der Türkei noch zweigeteilt (europäische und asiatische Türkei) in der schweizerischen Statistik ausgewiesen. Erst seit 1920 sind die zahlenmässigen Ergebnisse unseres Handels mit diesem Staate, der Kleinasien und ein enges Gebiet um Konstantinopel umfasst, zusammenfassend dargestellt. An der Spitze der türkischen Eohstoffausfuhr nach der Schweiz steht der Tabak mit einem Jahreswert von etwa l % Millionen Franken. Diese Menge entspricht ungefähr einem Zehntel der gesamten schweizerischen Tabakbezüge. Daneben ist die Türkei Lieferantin von Haselnüssen im Werte von über einer Million jährlich. In steigendem Masse beziehen wir von ihr auch Eier, von denen im Vorjahre für über eine halbe Million Franken zu uns kamen. Ferner wären noch die Feigen und getrockneten Trauben mit ansehnlichen Einfuhrrnengen zu erwähnen.

Von Halb- und Ganzfabrikaten sind vor allem zwei Erzeugnisse der Türkei für die schweizerische Einfuhr von besonderer Bedeutung. Da sind an erster Stelle die für unsere chemische Industrie .benötigten Waren der Pos. 968 (eingedickte Pflanzensäfte, Balsame, Harze usw., einschliesslich das Opium) zu nennen, deren Einfuhrwert sich in der Zeit von 1923 bis 1926 nahezu verdreifacht hat (1923: 2,i Millionen; 1926 6,1 Millionen Franken). An zweiter Stelle folgen von den Erzeugnissen türkischen Gewerbefleisses die geknüpften Bodenteppiche aus Wolle. Ihr Ausfuhrwert nach der Schweiz weist im Jahre 1926 mit 1,3 Millionen Franken eine ähnlich starke Steigerung gegenüber den Vorjahren auf.

An die Spitze der schweizerischen Ausfuhr nach der Türkei haben sich seit dem Vprjahre die pharmazeutischen Präparate der Pos. 971 (Pflanzenalkaloide) mit einem Wert von über l % Millionen Franken gestellt, die früher nur in ganz bescheidenen Mengen den Weg aus der Schweiz dorthin fanden.

Von nicht geringerer Bedeutung für unsere Ausfuhr sind ferner die türkischen Bezüge an Uhren und Uhrenbestandteilen, die in den letzten Jahren einen erfreulichen Aufschwung erkennen lassen. Auch der Absatz in gebleichten und gefärbten Baumwollgeweben sowie in einzelnen Plattstichstickereien weist auf steigende Aufnahmefähigkeit des türkischen Marktes für diese Ar-

685 tikel hin. Neben Schokolade und Hartkäse, welche die Türkei in ansehnlichen Mengen von uns kauft, seien noch erwähnt die unter Staatsaufsicht erfolgenden Bezüge an Munition für Handfeuerwaffen.

Spezialhandel der Schweiz mit der Türkei, a. Gesamtzahlen.

1923

Einfuhr aus der Türkei Ausfuhr nach der Türkei .

8-9 4.7

12,6

11,7

4.0

9,7

8,0

2,5

4,2

2,9

3,7

6,5

Einfuhrüberschuss

Wert in Millionen Franken 1926 1924 1925

b. Einfuhr.

Menge 1925 3018 1050 1019 1783 110 7520

in q 1926

2002 2928 96 1451 227 812 1551 760 279 1149

2442 2700 154 365 364 731

493 1819 1476 2037

5 4574

1013 112 1162

TarifNr.

3 8 33 376 38 39 a

86 1/9 T 149 165

341 481/2 & 841 968 988 1093

Hafer Bohnen .

. . . .

Getrocknete Weintrauben. .

Feigen Mandeln Frische Oliven; Pinienkerne; Nüsse usw Eier Tabakblätter .

Blasen, Därme, Käselab . .

Phosphate, roh Rohbaumwolle Bodenteppiche Weichblei in Barren usw. .

Balsame, Harze usw Gummi aller Art; Agar-Agar Parbbeeren, Farbblätter usw.

.

.

.

.

.

Aufgeführte Artikel in Millionen Fr.

Übrige Artikel in Millionen Franken Total in Millionen Franken

Wert in 1000 Franken 1926 1925 75 10 30 53 214 180 281 284 1 30 2280 476 1682 244 21 68 1382 141 5509 61 42 12-5 O.i 12,6

1057 517 1469 303 5 72 1319 6130 33 61 H,5 0,2

11,7

686 c, Ausfuhr.

Menge in q 1 925 1 926

Schweizer.

TarifNr.

64 92

398 308 81

869 189 408 143

99 & 347/59

51

49

359

329

266

360/776

51 183 45 44 41

47 150 35 63 109

364 365 367 380 384/89

18

18

386

23 259 202 2 32 49 40 15 50

88 116 111 3 33 18 92 6 39

388 425

12

4

540/42

11

15

543/45

1975

1831

879/904

199 858 670

1062

1119

198 328

446 a/6 447 a 4476 474/5 6

527 530/34 537/39

887 M2 M5

Stück

925/936 e

98,585 83,248

931

Wert in 1000 Franken 1925 1926

Schokolade Kondensierte Milch Hartkäse Baumwollgarne: insgesamt .. .

davon : Baumwollgarne für den Detailverkauf hergerichtet . .

Baumwollgewebe, insgesamt. .

davon : Gebleichte B. -Gewebe . . .

Gefärbte B. -Gewebe . . . .

Buntgewebte B. -Gewebe . .

Umschlagtücher, Schärpen usw.

Baumwollstickereien, insgesamt davon : Plattstichstickereien: Besatzartikel Andere Plattstichstickereien.

Seilerarbeiten Kunstseide Seidenbeuteltuch Waren aus Seide Wollgewebe, gebleicht . . . .

Elastische Gewebe Leibwäsche Wirk- und Strickwaren aus Baumwolle .

Wirk- und Strickwaren aus Seide Wirk- und Strickwaren aus Wolle Maschinen, insgesamt davon : Strickmaschinen usw. . . .

Müllereimaschinen Gasmaschinen usw Uhren, insgesamt davon : Fertige Werke zu Taschenuhren

437 51 132 89

348 22 153 106

77 77ä

63 679

129 426 62 71 157

125 431 29 46 479

41 110 59 269 56 324 47 61 81

52 416 25 90 91 266 22 184 28

134

97

36

22

48 720

51 631

212 228 192

205 163 157

1376

1370

437

349

687

Stlfek 1925

1926

10,144 9329 359 1118 540 3202 Menge 18 36 19 32

11,698 11,709 180 1357 1238 4530 in q 24 265 60 73

4 6261 7

28 1338 --

Sch W er T j T lf

*; -

935 a 935 b 935 e 936 a 936 b 936 c

Nickeluhren usw Silberuhren Golduhren Xickel-Armbanduhren . . .

Silber- Armbanduhren . . . .

Gold-Armbanduhren . . . .

Schuhe mit Kalbobeiieder . .

Waren a u s Aluminium . . . .

Phonographen usw Pharmazeutische Produkte, insgesamt davon : Pflanzenalkaloide 971 Munition für Handfeuerwaffen 1084 Falsche Bijouterie .

. . . .

1146 Aufgefüh rte Artikel in Millionen Franken Ubiige Artikel in Millionen Franken 195 867 955 966/81

Total in Millionen Franken

Wert in 1000 Franken 1925 1926 144 194 286 345 56 29 10 16 13 33 130" 156 78 34 12

101 216 44

194

1629

155 3997 82

1576 814 --

9)3

7.5

0,4

0,5

9,7

8,0

III. Inhalt der Handelsübereinknnft.

Betreffend den Inhalt des Vertragstextes verweisen wir auf die beiliegende Handelsübereinkunft selber. Wir gestatten uns, den Inhalt der einzelnen Artikel wie folgt kurz zu skizzieren: Art. l bestimmt, dass die Waren türkischen Ursprungs in der Schweiz keinen höhern als den in Anlage A festgesetzten Zöllen und ebenso die Waren schweizerischen Ursprungs in der Türkei keinen höheren als den in Anlage B festgesetzten Zöllen unterliegen sollen. Im übrigen wird hinsichtlich der Einfuhrzölle, der Ausfuhrzölle und der sonstigen Abgaben bei der Ausfuhr die Meistbegünstigung vereinbart. Dieselbe erstreckt sich auch auf die Art ·der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, auf die Einlagerung in zollamtlichen Niederlagen, die Gebühren und Zollförmlichkeiten, die Zollbehandlung und die Zollabfertigung der ein-, aus- oder durchgeführten Waren.

Art. 2 handelt von der i n d i r e k t e n Einfuhr. Waren, die durch die Gebiete eines oder mehrerer dritter Länder eingeführt werden, sollen nicht ungünstiger behandelt werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.

688 Art. 8 räumt jedem der vertragschliessenden Teile das Recht ein, zur Feststellung des Ursprungs der eingeführten Erzeugnisse Ursprungszeugnisse zu verlangen, wofür in Anlage C das Muster vereinbart ist. Zur Ausstellung sind zuständig die Handels- und Industriekammern, die Zollbehörden oder jedes andere vom Bestimmungsland anerkannte Organ. Für Postpakete wird kein Zeugnis verlangt, wenn es sich um Sendungen handelt, die nicht den Charakter einer Handelsware haben.

Art. 4 stipuliert die gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt. Die gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen sollen durchkeinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungenbehindert werden. Vorbehalten bleibt der Erlass solcher Verbote oder Beschränkungen, die auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen: 1. um die für die Ernährung und für die Sicherung des "Wirtschaftslebens unentbehrlichen Hilfsquellen zu bewahren, 2. aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit desStaates, 3. aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutz von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten, schädliche Insekten und Parasiten,.

4. für Waren, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, oder um auf fremde Waren Verbote und Beschränkungen anzuwenden, die durch die?

innere Gesetzgebung für einheimische Waren festgesetzt sind, 5. um die Ausfuhr von gemünztem oder ungemünztem Gold zu verhindern..

Art. 5 enthält die gegenseitige Verpflichtung, die D u r c h f u h r auf dea geeignetsten Wegen zu gewähren. Die vertragschliessenden Teile sichern sich in dieser Beziehung die Meistbegünstigung zu.

Die Durchfuhr soll von jedem Zoll oder sonstigen Abgabe befreit sein mit Ausnahme der statistischen Gebühren, der Überwachungs-und Einlagerungskosten.

Die Durchfuhr darf nicht durch Förmlichkeiten oder sonstige Massnahmen behindert werden. Immerhin dürfen die nötigen Sicherungsmassregeln getroffen werden, damit Waren nicht heimlicherweise in das Land eingeführt, sondern, wirklich durchgeführt werden.

Die Durchfuhr kann verboten oder beschränkt werden, sofern dies gegenüber allen oder doch gegenüber allen denjenigen Ländern geschieht, bei denen, die gleichen Voraussetzungen zutreffen: 1. aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit
und die Sicherheit des.

Staates, 2. aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten, schädliche Insekten und Parasiten.

689

Art. 6 regelt den Verkehr der Handelsreisenden. Kaufleute, Fabrikanten oder andere Gewerbetreibende, die sich durch Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte über die Berechtigung zum Gewerbebetrieb ausweisen, können im Gebiet des andern Teils persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Handelsreisende bei Kaufleuten oder Produzenten Ankäufe machen und Bestellungen aufnehmen, ohne wegen dieser Tätigkeit einer besondern Steuer oder Abgabe unterworfen zu werden. Die Legitimationskarte soll entsprechend dem in Anlage D vereinbarten Muster ausgestellt sein.

Im übrigen enthält dieser Artikel eingehende Bestimmungen über den Begriff der Muster und die Bedingungen für ihre Befreiung von den Eingangsund Ausgangsabgaben.

Art. 7 bezieht sich auf/den Besuch von Messen und M ä r k t e n , worin die Angehörigen des ändern Teils den Inländern gleichgestellt werden unter der Voraussetzung, dass sie mit einer Identitätskarte entsprechend dem in Anlage E enthaltenen Muster versehen sind.

Art. 8 regelt die iemporäre z o l l f r e i e Einfuhr von Gegenständen, die zur Ausbesserung eingeführt werden, von Urnschliessungen, die im Gebiet des andern Teils gelullt und darauf wieder ausgeführt werden sollen, -\on Gegenständen für Märkte, Ausstellungen oder Wettbewerbe.

Art. 9. Ausnahmen von der M e i s t b e g ü n s t i g u n g : für Begünstigungen im Grenzverkehr, für Begünstigungen, die sich aus einer Zollunion ergeben, für Vorteile und Begünstigungen, die die Türkei den Ländern, welche sich 1923 vom Osmanischen Beich getrennt haben, eingeräumt hat oder in Zukunft noch einräumen konnte.

Art. 10 bezieht sich auf die innern Abgaben, die für die Erzeugnisse des andern Teils nicht hoher oder lästiger sein dürfen als für die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Art. 11 sieht Massnahmen in den vertragschliessenden Teilen vor, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich amtliche A u s k u n f t über die Klassifikation und die Zollsätze bestimmter Waren zu beschaffen.

Art. 12 bestimmt, dass die B a t if i ka t ions U r k u n d e n in Bern ausgetauscht werden sollen und dass der Vertrag einen Monat nach dem Austausch in K r a f t treten und für die D a u e r von zwei Jahren gelten soll. Von diesem Zeitpunkte an soll er jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden können.
Im Zeichnungsprotokoll ist unter anderm vereinbart, dass derjenige Teil, der sich in seinen Interessen durch den Erlass von Verboten auf Grund von Art. 4, Abs. 2, Nr l (Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschrankungen zur Bewahrung der für die Ernährung und für die Sicherung des Wirtschaftslebens der Nation unentbehrlichen Hilfsquellen) benachteiligt fühlt, berechtigt sein soll, den Vertrag schon vor Ablauf der ordentlichen Geltungsdauer von ziwei Jahren mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen.

690 Zu Art. 10 ist bestimmt, dass die Türkei berechtigt sein soll, unter der Bedingung der Gleichstellung ihrer Staatsangehörigen mit den schweizerischen die in der Beilage zu diesem Protokoll aufgeführten Verbrauchsabgaben weiter zu erheben.

Die Handelsübereinkunft von Lausanne vom 24. Juli 1923 sieht in ihrem Artikel 2 die Möglichkeit der Anpassung der Erhöhungskoeffizienten für den Fall vor, dass sich der türkische Piaster während eines Monats um mehr als 30 % verändert. Diese Möglichkeit besteht auch für die in Anlage B aufgeführten Koeffizienten unter Wahrung der Behandlung der Schweiz auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation.

Ferner wird vereinbart, dass die Handelsübereinkunft in jeder Hinsicht auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung findet, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.

Durch den Abschluss der neuen Handelsübereinkunft, die bereits im ersten schweizerisch-türkischen Notenwechsel über den Handelsverkehr vom 19. September 1925 als wünschenswert bezeichnet worden ist, sind nunmehr auch die schweizerisch-türkischen Handelsbeziehungen auf eine sichere vertragliche Grundlage gestellt. Wenn der Vertrag, entsprechend den noch Tinsichern wirtschaftlichen Verhältnissen nur auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen ist, bildet er doch für unsere Handelsbeziehungen mit der Türkei die dringend notwendige sichere Grundlage, wodurch erst die Möglichkeit zu einer für beide Teile erspriesslichen Weiterentwicklung gegeben ist. Wir hoffen denn auch, dass die erfreuliche Zunahme des Aussenhandels mit der Türkei, wie sie insbesondere in den Jahren 1924 und 1925 zu konstatieren ist, auch weiterhin anhalten werde.

Wir schliessen diese Botschaft mit dem Ausdruck des Dankes an unsern Delegierten, Herrn Geschäftsträger Henri Martin, welcher die Verhandlungen mit grosser Umsicht und Hingebung geführt hat.

Indem wir Ihnen durch den beiliegenden Beschlussesentwurf die Annahme der Handelsübereinkunit empfehlen, versichern wir Sie unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 81. Mai 1927.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

691

(Entwurf.)

ßumlesbeschluss betreffend

die Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen

Eidgenossenschaft,

nach Einsicht 1. der zwischen der Schweiz und der Türkei am 4. Mai 1927 abgeschlossenen Handelsübereinkunft, 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1927, beschliesst: « Art. 1. Der zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossenen Handelsübereinkunft vom 4. Mai 1927 wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

692 Übersetzung.

HandelsUbereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik.

Der Schweizerische

Bundesrat

einerseits und der Präsident der Türkischen Republik anderseits, von dem Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu entwickeln, haben beschlossen, zu diesem Zweck, entsprechend dem Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und der Türkei vom 19. September 1925, eine Handelsübereinkunft abznschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Schweizerische Bundesrat: Herrn Henri Martin, Geschäftsträger der Schweiz in der Türkei, und

der Präsident der Türkischen Republik: Herrn Ali Djénany Bey, ehemaligen Handelsminister, Abgeordneten von Ghazi Aüntab, und Herrn Ali Chevki Bey, Unterstaatssekretär im Ministerium des Auswärtigen, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Vereinbarungen getroffen haben: Artikel 1.

Die Boden- und Gewerbserzeugnisse türkischen Ursprungs sollen bei der Einfuhr in die Schweiz keinen höheren als den in der Anlage A festgesetzten Zöllen unterliegen.

Die Boden- und Gewerbserzeugnisse schweizerischen Ursprungs sollen bei der Einfuhr in die Türkei keinen höheren als den in der Anlage B festgesetzten Zöllen unterliegen.

693 Die Boden- und Gewerbserzeugnisse eines der vertragschliessenden Länder sollen bei der Einfuhr in das andere keinen höheren Zöllen, Koeffizienten, Gebühren oder sonstigen Abgaben irgendwelcher Art unterliegen als diejenigen, welche den gleichartigen Erzeugnissen eines dritten Landes gewährt worden sind.

Das nämliche gilt hinsichtlich der Ausfuhrzölle und sonstigen Abgaben für die Boden- und Gewerbserzeugnisse, die aus dem Gebiete eines der vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teils ausgeführt werden.

Die Zusicherung gleicher Behandlung mit einem dritten Lande erstreckt sich auch auf die Art der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, auf die Einlagerung in amtlichen Zollniederlagen, die Gebühren und Zollförmlichkeiten, die Zollbehandlung und Zollabfertigung der ein-, aus- oder durchgeführten Waren.

Artikel 2.

Die Boden- und Gewerbserzeugnisse eines der vertragschliessenden Teile, die durch die Gebiete eines oder mehrerer dritter Länder in das Gebiet des andern Teils eingeführt werden, sollen bei ihrer Einfuhr keinen andern oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.

Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durchgeführten wie für die nach Umladung, Umpackung oder Einlagerung durchgeführten Waren.

Artikel 3.

Jeder der vertragschliessenden Teile kann zur Peststellung des Ursprung-landes der eingeführten Erzeugnisse von dem Einführenden die Vorlage eines Ursprungszeugnisses verlangen, aus dem sich ergibt, dass der eingeführte Artikel ein nationales Erzeugnis oder Fabrikat dieses Landes ist oder dass er infolge einer aus Bücfcdchten wirtschaftlicher Xatur daselbst vorgenommpnen Umarbeitung oder Bearbeitung als solches angesehen werden muss.

Die Ursprungszeugnisse, die nach dem dieser Übereinkunft beigefiigten Muster (Anlage G) auszustellen sind, werden entweder von den für den Absender zustandigen Handels- oder Industriekannnern oder von den Zollbehörden oder von jedem von dem Bestimmungsland anerkannten Organ oder Verband verabfolgt. Die Eegierung des Bestimmungslandes soll berechtigt sein, die Beglaubigung der Ursprungszeugnisse durch ihre diplomatischen oder konsularischen Vertreter zu verlangen.

Postpakete brauchen nicht von einem Ursprungszeugnis begleitet zu sein, wenn es sich nach dem
Ermessen des Bestimmungslandes nicht um Sendungen handelt, die den Charakter einer Handelsware haben.

Artikel 4.

Zwischen den Gebieten der vertragschliessenden Teile soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt herrschen. Die vertragschliessenden

694 Teile verpflichten sich daher, ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen zu behindern.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich jedoch das Eecht vor, Einfuhrund Ausfuhrverbote und -beschränkungen zu erlassen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewandt werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen : 1. um die Hilfsquellen zu bewahren, die für die Ernährung und für dieSicherung des Wirtschaftslebens der Nation unentbehrlich sind, 2. aus Eücksicht auf die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit des Staates, 3. aus Eücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze der Tiere und Nutzpflanzen gegen Krankheiten, schädliche Insekten und Parasiten gemäss den in dieser Beziehung angenommenen internationalen Grundsätzen, 4. für die Waren, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, und um auf fremde Waren Verbote und Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden, 5. um die Ausfuhr von gemünztem oder ungemünztem Gold zu verhindern.

Artikel 5.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, gegenseitig die Durchfuhr auf den für den internationalen Durchgangsverkehr geeignetsten Wegen für Personen, Gepäck, Waren und Gegenstände aller Art, Sendungen, Schiffe, Boote, Wagen und Waggons oder andere Beförderungsmittel zu gewähren, indem sie sich in dieser Beziehung die Meistbegünstigung zusichern.

Waren aller Art, die durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile durchgeführt werden, sollen gegenseitig von jedem Zoll oder jeder sonstigen Abgabe befreit sein mit Ausnahme der statistischen Gebühren und der Überwachungs- und Einlagerungskosten.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Durchfuhr nicht durch Förmlichkeiten oder sonstige Massnahmen, die sie behindern könnten, zu erschweren ; jedoch behalten sie sich das Eecht vor, die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, damit die Waren, insbesondere solche, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, nicht heimlich in das Land eingeführt, sondern wirklich durchgeführt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sowohl für die unmittelbar durchgeführten wie auch für die nach Umladung, Umpackung oder Lagerung durchgeführten Waren.

695 Die Durchfuhr von Waren kann verboten oder beschrankt "werden, sofern ·wenigstens diese Massnahmen auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewandt werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen: 1. aus Bücksicht auf die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit des.

Staates, 2. aus Rücksicht auf die Gesundheiispolizei oder zum Schutz der Tiere und Nutzpflanzen gegen Krankheiten, schädliche Infekten und Parasiten gemäss den in dieser Beziehung angenommenen internationalen Grundsätzen.

Artikel 6.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende eines der vertragschliessenden Teile, die durch Vorweisung einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nachweisen, dass siedaselbst zum Handels- und Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen das Eecht haben, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende auf dem.Gebiete des anderen . vertragschliessenden Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Einkäufe zu machen. Sie können auch Bestellungen bei Kaufleuten und anderen Personen aufnehmen, die in ihren Handels- oder Gewerbebetrieben den vorgewiesenen Mustern entsprechende Waren verwenden. Sie können ferner Warenproben oder Muster mit sich führen oder sich schicken lassen. Sie werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keiner besondern Gebühr oder Abgabe unterworfen. Als Warenproben oder Mu=ter gelten alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalte, dass einerseits die Nämliehkeit der genannten Gegenstande bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und dass anderseits die Gesamtheit der so eingeführten Gegenstände nicht solche Mengen oder Werte darstellt, dass die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.

Die Legitimationskarte soll entsprechend dem Muster der Anlage D ausgestellt werden. Die vertragschliessenden Teile werden einander die Behörden nahmhaft machen, die zur Ausstellung dieser Karte zuständig sind, und werden sich die Bestimmungen mitteilen, nach denen sich die Eeisenden bei der Ausübung ihres Gewerbes zu richten haben.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die oben erwähnten Handlung^reisenden nicht das Eecht haben, Verkaufsgeschäfte
für andere ak die in ihrer Karte bezeichneten Kaulleute oder Gewerbetreibenden abzuschliessen.

Mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden die einem Zoll oder irgendeiner andern Gebühr unterliegenden Gegenstände, die als Warenproben oder Muster eingeführt werden, beiderseits unter dem Vorbehalt, der Wiederausfuhr unter vorläufiger Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben nach folgenden Bedingungen zugelassen:

696 A. Bei Abgabe der Zollerklärung sollen diese Eeisenden einen von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes beglaubigten Musterpass nebst 8 Abschriften vorlegen, der die von ihnen eingeführten Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt. Wenn sie nicht mit dem Musterpass versehen sind, haben sie bei Abgabe ihrer Erklärung eine andere Liste in 3 Exemplaren vorzulegen, welche die Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt.

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können eine Übersetzung des Musterpasses in der Sprache ihres Landes verlangen.

B. Zum Zwecke der Feststellung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer Wiederausfuhr werden diese im Ausfuhrlande je nach ihrer Art und Beschaffenheit gestempelt oder mit Wachs oder Blei gesiegelt werden.

Die Zollbehörden jedes Teils werden einander amtlich die Muster dieser Stempel und Siegel mitteilen, um die Nachprüfung der Echtheit der auf den Warenproben angebrachten Zeichen zu sichern.

Sollte die Anbringung von Zeichen unmöglich sein oder Unzuträglichkeiten mit sich bringen, so ist der Nachweis der Nämlichkeit durch Lichtbilder, Zeichnungen oder vollständige und eingehende Beschreibungen zugelassen.

Jedoch dürfen von den Zollbehörden des Einfuhrlandes auf Kosten der Beteiligten ergänzende Zeichen auf diesen Warenproben in allen Fällen angebracht werden, wo diese Behörden die Ergänzung für die Sicherung der Nämlichkeit dieser Warenproben bei ihrer Wiederausfuhr für unerlässlich halten.

Ausser in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau lediglich darin bestehen, die Übereinstimmung der Warenproben mit dem Musterpass festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Zölle und Gebühren zu bestimmen.

Wenn die Warenproben oder Muster nicht mit Zeichen des Ausfuhrlandes versehen sind, werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes neue Zeichen anbringen.

G. Nach der Vorlage des Musterpasses oder der Erklärung über die Warenproben durch die Einführenden bei der Zollbehörde findet die Zollbeschau statt, und, wenn der Musterpass oder die Erklärung mit den Mustern übereinstimmt und die daran angebrachten Zeichen in Ordnung sind, werden die Zölle sowie gegebenenfalls die Verbrauchsabgaben für jede dieser Warenproben festgesetzt, und der Betrag dieser Zölle und Abgaben wird hinterlegt, und zwar entweder in bar oder in Form einer von den zuständigen Behörden
dqs Einfuhrlandes für genügend erachteten Sicherheit. Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung sollen von den beteiligten Eegierungen allgemein geregelt werden,. Wiege- und andere Gebühren werden endgültig entrichtet, und der Musterpass oder ein Stück der von den Zollbehörden ordnungsgemäss beglaubigten Erklärung wird dem Einführenden zurückgegeben.

Der Einführende soll jedoch das Eecht haben, an Stelle der Berechnung und der Hinterlegung der Zölle für jede der Warenproben nach den Sätzen des

697

betreffenden Tarifs den Zoll für die gesamten Warenproben nach der Warenprobe zu entrichten, die dem höchsten Satze des Tarifs unterliegt. Die Zollbehörden sind verpflichtet, einem solchen Wunsche nachzukommen.

D. Die auf diese Weise eingeführten Warenproben oder Muster sollen im Verlaufe eines Jahres entweder in das Ausfuhrland zurückgesandt oder in ein anderes Land über die Eingangszollstelle oder eine andere Zollstelle wieder ausgeführt werden. Gegebenenfalls kann die Frist von einem Jahr von der Zollbehörde des Einfuhrlandes verlängert werden.

B. Der Musterpass oder die Erklärung und die wieder auszuführenden "Warenproben oder Muster sind von dem Beteiligten der Zollbehörde vorzuweisen, und letztere wird nach Prüfung unverzüglich und gegen Empfangsbescheinigung die vollständige Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Bezahlung dieser Beträge veranlassen. Die Eückzahlung oder Befreiung wird nur für die wiederausgeführten Warenproben oder Muster gewährt. Für die nach Ablauf der unter D vorgesehenen Frist nicht wieder ausgeführten oder im Lande verkauften Warenproben oder Muster werden die hinterlegten Zollbeträge von ·der Verwaltung endgültig vereinnahmt oder von den Bürgen erhoben.

F. Die Eückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge oder die Befreiung von der Sicherheit können von allen Grenzzollämtern oder von denjenigen Zollämtern im Innern des Landes vorgenommen werden, denen die Befugnis hierzu beigelegt ist. Die vertragschliessenden Teile werden «inander die Listen der Zollämter mitteilen, denen die genannten Befugnisse erteilt sind.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit jedem dritten Staate bleibt übrigens mit Bezug auf die Bestimmungen dieses Artikels gewahrt.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf das Hausiergewerbe.

Artikel 7.

Die Staatsangehörigen eines der vertragschliessenden Teile, die sich zu Messen oder Märkten begeben, um dort ihren Handel auszuüben, sollen auf -dem Gebiete des anderen Teils nicht ungünstiger behandelt werden als die Inländer, sofern sie eine von den Behörden des Landes, dem. sie angehören, ausgestellte Identitätskarte nach dem dieser Übereinkunft angeschlossenen Muster (Anlage E) vorweisen können.

Die Bestimmungen des Absatzes l finden keine
Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf das Hausiergewerbe und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch ein Handelsgeschäft betreiben; jeder der vertragschliessenden Teile behalt sich in dieser a die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Beziehung s Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.

53

698 Artikel 8.

Gegen den Nachweis der Nämlichkeit und gegebenenfalls gegen Hinterlegung irgendeiner genügenden Sicherheit können folgende Gegenstände, sofern sie innerhalb einer der Dauer ihrer Verwendung entsprechenden Frist wieder ausgeführt oder , zollamtlich eingelagert werden, zollfrei eingeführt werden : 1. die Gegenstände, die in das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile zum Zwecke der Ausbesserung eingeführt werden.

Es versteht sich, dass diese Gegenstände bei der Wiedereinfuhr in das Ausfuhrland vom Einfuhrzoll befreit sind ; zollpflichtige Stoffe oder Teile, die diesen Gegenständen bei der Ausbesserung in erheblichen Mengen zugefügt worden sind, werden unabhängig von den Gegenständen selbst nach dem Satze verzollt, dem sie vor ihrer Verwendung unterlagen ; das der Verzollung zugrunde zu legende Gewicht kann durch Schätzung festgestellt werden; 2. Säcke, Fässer und andere Umschliessungen, die aus dem Gebiete des einen der beiden vertragschliessenden Teile in das Gebiet des anderen Teils eingeführt werden, um daselbst gefüllt und dann wieder ausgeführt zu werden; 3. Gegenstände, die für Märkte, Ausstellungen oder Wettbewerbe bestimmt sind.

Die Beteiligten müssen die Dauer der Verwendung der fraglichen Gegenstände bei ihrer Einfuhr in das Land angeben. Diese Frist kann im Bedarfsfalle von den Zollbehörden verlängert werden.

Artikel 9.

Die Gleichstellung mit jedem dritten Staate findet keine Anwendung : 1. auf Begünstigungen, die von einem der vertragschliessenden Teile einem Nachbarlande im Grenzverkehr für in der Regel nicht über 15 Kilometer beiderseits der Grenze betragende Grenzstrecken eingeräumt sind oder später eingeräumt werden sollten, 2. auf besondere Begünstigungen, die sich aus einer Zollunion ergeben, 3. auf die besonderen Vorteile und Begünstigungen, die hinsichtlich der Zolltarife und im allgemeinen in jeder anderen wirtschaftlichen Beziehung gegenwärtig zwischen der Türkei und den Ländern, die sich 1923 vom Osmanischen Eeiche getrennt haben, bestehen oder in Zukunft eingeräumt werden.

Artikel 10.

Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der vertragschliessenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder von Gemeinden und anderen Körperschaften, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des Gebiets des anderen Teils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

699 Artikel 11.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und namentlich über die Höhe der Zollsätze für eine bestimmte Ware zu beschaffen. Die Anfrage muss nach den Vorschriften des Einfuhrlandes ein Muster der Ware oder ihre eingehende Beschreibung, eine Abbildung oder ein Lichtbild davon enthalten.

Artikel 12.

Diese Übereinkunft soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Sie tritt einen Monat nach dem Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von zwei Jahren. Von diesem Zeitpunkt an soll sie so lange in Kraft bleiben, als sie nicht von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt wird; diese Kündigung wird ihre Wirkung erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ausüben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in zwei Urschriften in Angora am vierten Mai neunzehnhundertsiebenundzwanzig.

(L. S.) (gez.) Henri Martin.

(L. S.) (gez.) Ali Djénany.

(L. S.) (gez.) A. Chevki.

700

Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet.

Nr.

des Schweiz.

Zolltarifs

aus 33 37b aus 39a1 aus 39b aus 149 aus 165 173

341 aus 4826 629a aus 966 aus 967 aus 968 aus 988 aus 1093 aus 1094

Bezeichnung der "Ware

Sultaninen, getrocknete, mit oder ohne Kernen .

Feigen . .

. .

Haselnüsse, mit oder ohne Schale Pistazien Blasen und Därme Knochen, roh Eelle NB. zu 173. Unter «Pellen» versteht man Häute von Schmalvieh (Kälbern, Schafen, Ziegen, etc.).

Baumwolle, roh Bodenteppiche aus Wolle geknüpft Schmirgel roh (Bruchschmirgel) . . , Süssholzwurzeln, getrocknet, ganz, in unverarbeitetem Zustande .'

Süssholzwurzeln, getrocknet, zerkleinert oder sonstwie mechanisch verarbeitet .

Opium Tragantgummi. .

.

.

. . .

Galläpfel und Knoppern, unverarbeitet, unzerkleinert Galläpfel und Knoppern, verarbeitet : geschnitten, gemahlen geraspelt, gepulvert, etc

Zollansatz für 100 kg Fr. Cts.

10.-- 10 -- 10.-- 10.-- 2 -- . 05 -- . 50

1.-- 150 -- --.30

1. 50 15 -- 20.-- 1. 50

--.30 1.--

701

Anlage B.

Zölle bei der Einfuhr in das türkische Zollgebiet.

Nr.

des türkischen Zolltarifs

aus 82&

34 60 112 187

188a

aus 270

273

303b

Einfuhrzölle

Bezeichnung der Ware

Käse: Emmentaler-, Greyerzer-, Saanen-, Sbrinz- und andere Spalenkäse, einschliesslich Emmentaler- und Greyerzerkäse in Schachteln Kondensierte und sterilisierte Milch . . . .

Nährmehle, wie Nestlés, Mellins und ähnliche mehlhaltige Spezialitäten Kakao und Schokolade mit Zusatz von Zucker oder anderen Nährstoffen Schuhe und Stiefel aus Chevreauleder und anderem feinem Leder, sowie solche, die in Verbindung mit Gespinststoffen aller Art hergestellt sind Schuhe, deren Schäfte ganz aus Gespinststoffen hergestellt sind (mit Sohle aus Leder oder Kunstleder), aus Seide oder aus Seide mit Beimischung von anderen Spinnstoffen oder aus Samt aller Art, auch in Verbindung mit anderen Geweben Baumwollgewebe: aus d) gefärbt oder bedruckt aus 3. Gaze, Burundschuk, Bobinet, Mussehn und ähnliche feine undichte Gewebe, sowie Vorhänge und Decken aus solchen Geweben Hand-, Maschinen- oder Applikationsstickereien, wie: Vorhänge, Bandes, Festons, Entre-deux u. dgl., gestickt oder appliziert Kunstseide

Piaster Koeffizient für 100 kg

480 400

5 12

600

12

350

12

8300

9

6000

9

1200

12

3500 3500

9 5

702 Nr.

des türkischen Zolltarifs

aus 305« aus 308« 500 aus 5066 533

541 542 545 580

Art. l des Gesetzes vom 10. März 1332/1916

Einfuhrzölle

Bezeichnung der Ware

Krepp aus reiner Seide, aus Florettseide oder aus Kunstseide, auch in Verbindung mit Metallfäden Gewebe und Bänder aus reiner Seide, aus Florettseide oder aus Kunstseide, auch in Verbindung mit Metallfäden Dynamomaschinen, Akkumulatoren Dieselmotoren

Piaster für 100 kg

Koeffizient

15000

9

15000 380 60

9 5 5

Taschenuhren: für l Stock a) aus Gold 80 b) aus Silber 10 o) andere als aus Gold und Silber. . . .

6

5 5 5

Zähl- und Messapparate für Gas, Elektrizität für 100 kg und Wasser 750 Telegraphen- und Telephon-Instrumente und -Apparate, sowie deren Teile, ausgenommen Drahte 900 Instrumente, nicht anderweit genannt . . .

750 Anilinfarben (Pikrinsäure, Alizarin und ähnliche) .

270

Metaldehyd (Brennstoff «Meta»)

20 % v.Wert

5 5 5 5

703

Anlage C.

Muster.

Ursprungszeugnis.

Empfanger :

Absender : Name : ..

Wohnort : Strasse : .

Zahl der Packstücke

Name : ..

Wohnort : Strasse: .

Art der Verpackung

Zeichen Nrn.

Gewicht brutto und netto in kg und Wert

Art der VerSendung (Bahn, Post, Schiff u. s. w.)

Inhalt

Hiermit wird bescheinigt, dass die obgenannten Waren Ursprungs sind.

., den

19.

(Stempel.)

(Bezeichnung der zustandigen Stelle und Unterschrift.)

704

Anlage D.

Name des Staates.

(Ausstellende Behörde).

Ausweiskarte für Handlungsreisende.

Gültig zwölf Monate vom Tage der Ausstellung ab.

Gültig für Nummer der Karte Hierdurch wird bescheinigt, dass der Inhaber dieses Ausweises: ' Herr geboren in wohnhaft in Strasse Nr ein *) in unter der Firma besitzt (oder) Handlungsreisender im Dienst der --

in

ist,

die ein *) , ,, unter der Firma

besitzt, besitzen.

Da der Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in den obengenannten Ländern Aufträge entgegenzunehmen und Käufe für die genannte (n) Firma(en) zu mächen, wird bescheinigt, dass die genannte (n) Firma (en) die Berechtigung hat (haben), ihr(e) Gewerbe und ihren Handel in ( ) zu betreiben und dass sie dort die gesetzlichen Gebühren hierfür entrichtet (n).

, den 19 ...

Unterschrift des Leiters der Firma (en): Personalbeschreibung des Inhabers: Alter: Wuchs : Haare : Besondere Merkmale : Unterschrift des Inhabers:

*) Angabe der Fabrik oder des Handelszweiges.

NB. Nur Rubrik I des Formulars isi auszufüllen, wenn es sich um den Leiter eines Handels- und Industrieunternehmens handelt.

705

Anlage E.

Ausweiskarte für Besucher von Messen und Märkten,

Dem Herrn , Inhaber der vorliegenden Karte, ·welcher mit seinen Waren die Messen und Märkte in (für die schweizerischen Staatsangehörigen: in der Türkei, für die türkischen Staatsangehörigen: in der Schweiz) zu besuchen beabsichtigt, wird bestätigt, dass er zu wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten hat.

Der vorliegende Ausweis ist gültig für den Zeitraum von Monaten.

(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)

Zeichnungsprotokoll.

Im Augenblicke der Unterzeichnung dieser Handelsübereinkunft haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf folgende Erläuterungen geeinigt t Zu Artikel 1: Sollte gemäss Artikel 2 des am 24. Juli 1923 in Lausanne abgeschlossenen Handelsabkommens zwischen der Türkei einerseits und den übrigen unterzeichneten Machten anderseits in Anpassung an die Schwankungen des Wechselkurses eine Abänderung der in jenem Artikel vorgesehenen Erhöhungskoeffizienten vorgenommen werden, so sind die Vertragschliessenden darüber einig, dass die gleiche Abänderung, unter denselben Bedingungen, auf diejenigen Koeffizienten angewendet wird, die in der dem vorliegenden Handelsübereinkommen beigefügten Liste B aufgeführt sind, und zwar ohne Beeinträchtigung der uneingeschränkten Anwendung der in Absatz 3 von Artikel l vorgesehenen Bestimmung.

706

Zu Artikel 4 und 12: Die beiden Teile sind ferner darüber einig, dass der Teil, der sich in seinen Interessen durch den Erlass von Verboten auf Grund des Artikels 4, Absatz 2, Nummer l, benachteiligt fühlt, berechtigt ist, diese Übereinkunft schon vor Ablauf der im Artikel 12, Absatz 2, vorgesehenen Geltungsdauer von zwei Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen.

Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf die zur Zeit der Unterzeichnung dieser Übereinkunft in Geltung befindlichen Verbote. Die beiden Teile werden einander die Liste dieser Verbote mitteilen.

Zu Artikel 9: Es besteht Einverständnis darüber, dass Artikel 9 keine Anwendung finden kann, wenn die zu Nr. 3 dieses Artikels erwähnten besonderen Vorteile und Begünstigungen einem dritten Staate gewährt werden.

Zu Artikel 10: Es besteht Einverständnis darüber, dass die Türkei ausserdem berechtigt ist, unter den gleichen Bedingungen der Gleichstellung ihrer Staatsangehörigen mit den schweizerischen Staatsangehörigen auf die in der Beilage zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse die in dieser Beilage angegebenen Verbrauchsabgaben weiter zu erheben.

Die vorliegende Handelsübereinkunft nebst Anlagen soll ebenfalls und in jeder Beziehung auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung finden, solange dieses mit der Eidgenossenschaft durch den Zollanschlussvertrag vom 29. März 1923 verbunden sein wird.

Dieses Unterzeichnungsprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil der Handelsübereinkunft und tritt gleichzeitig mit ihr in Kraft.

Ausgefertigt in zwei Urschriften in Angora am vierten Mai neunzehnhundertsiebenundzwanzig.

(L. S.) (gez.) Henri Martin.

(L. S.) (gez.) Ali Djénany.

(L. S.) (gez.i A. Chevki.

707

Beilage zum Zeichnungsprotokoll.

Türkische Verbrauchsabgaben.

Tee 40 Piaster für l kg Kaffee 20 » » l > Petroleum 6 » » l » Eeis 10 » » l >> Margarine, Oleomargarine und andere tierische Fette. 80 » » l > Stearinkerzen 30 » » l » Gewöhnliche Seife 5 » » l >> Neue und gebrauchte Säcke 5 » » l » Eingemachtes 30 » » l >< Streichhölzer % » die Büchse mit 60 Streichhölzern.

TVachsstreichhölzer l Piaster die Büchse mit 60 Streichhölzern.

Zigarettenpapier l Piaster 50 Blätter Feuerzeuge 25 Piasterdas Stuck Zucker 15 Piaster für l kg Biskuits Schokolade Abgabe nach dem Kondensierte Milch Zuckersachen . . .

Zuckergehalt.

Nichtalkoholische Getränke und Limonaden (Brauselimonaden) Alle andern gezuckerten Produkte Tumbeki 40 Piaster für l kg

-5fr-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 4. Mai 1927 mit der Türkei abgeschlossene Handelsübereinkunft. (Vom 31. Mai 1927.)

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Foglio federale

Jahr

1927

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

2208

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1927

Date Data Seite

681-707

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10 030 055

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