230

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Änderung der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 in Bezug auf die Civilgerichtskompetenzen.

(Vom

4. Juni 1895.)

Tit.

Mit Schreiben vom 24. Mai 1895 teilt der Regierungsrat des Kantons Glarus dem Bundesrat mit, daß auf Antrag des Landrates die Glarner Landsgemeinde am 5. Mai einstimmig eine Änderung bezw. Ergänzung der Art. 55 und 56 der Kantonsverfassung beschlossen hat.

Der Regierungsrat ersucht den Bundesrat, bei der Bundesversammlung die Gewährleistung dieser Verfassungsabänderung bewirken zu wollen.

Wir lassen hiernach den Wortlaut der revidierten Artikel in Gegenüberstellung mit der bisherigen Fassung derselben folgen : Verfassung vom 22. Mai 1887.

Revision vom 5. Mai 1895.

Art. 55.

Alle Civilstreitigkeiten, einschließlich der Ehestreitigkeiten, und ebenso die Injurienklagen, müssen, ehe sie an das Gericht gelangen, zum Zwecke der gütlichen Ausgleichung vor Vermittlung gebracht werden.

Für die Civil- und Strafrechtspflege bestehen die in den nachfolgenden Artikeln benannten Behörden und Beamtungen.

Art. 55 "».

Der Civilgerichtspräsident entscheidet mit endgültiger Kompetenz über: "a. die ihm durch das kantonale,Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuld betreibung und Konkurs zugewiesenen Fälle; b. Forderungsstreitigkeiten bis auf den Betrag von Fr. 50.

231 Ferner steht ihm die Bewilligung des Arrestes und die Rechtsbotbewilligung zu" Art. 56.

Art. 56.

Das Civilgericht, bestehend aus Das Civilgericht, bestehend einem Präsidenten und sechs Mit- aus einem Präsidenten und sechs gliedern, beurteiltalle Civilstreitig- Mitgliedern, beurteilterstinstanz-keiten, mit Ausnahme der Augen- lieh die Vaterschaftsklagen und scheinfälle (Art. 57), in erster Ehestreitigkeiten, sowie alle CivilInstanz.

Streitigkeiten, mit Ausnahme der Zu seiner Kompetenz gehört nach Art- 55 bis in die aus-~ ebenso die Beurteilung von Ehe- schliessliche Kompetenene seines Streitigkeiten und Paternitäts- Präsidenten gehörigen Fälle und fäHen der dinglichen Klagen.

Der Gesetzgebung steht es frei, für Civilstreitigkeiten von untergeordnetem Belange, zum Behufe rascher und wenig kostspieliger Erledigung anderweitige Vorkehr zu treffen.

In dem eingangs erwähnten Schreiben an den Bundesrat fügt der Regierungsrat bei, daß er in seiner Sitzung vom 22. Mai das den einschlägigen Beschluß enthaltende Landsgemeindeprotokoll genehmigt habe.

Aus der Prüfung der neuen Bestimmungen ergiebt sich, daß dieselben nichts dem Bundesrechte Widersprechendes enthalten.

Wir beantragen Ihnen deshalb die Erteilung der Bundesgarantie nach unten folgendem Beschlussesentwurfe.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 4. Juni 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

232 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 in Bezug auf die Civilgerichtskompetenzen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 4. Juni 1895; in Erwägung, daß die neuen Bestimmungen der Art. 55 bis und 56 der Verfassung des KantonsGlaruss an der Landsgemeinde vom 5. Mai 1895 einstimmig angenommen worden sind und nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Den erwähnten Verfassungsbestimmungen wird die Bundesgarantie erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Änderung der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 in Bezug auf die Civilgerichtskompetenzen. (Vom 4. Juni 1895.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1895

Date Data Seite

230-232

Page Pagina Ref. No

10 017 075

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.