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Bunde$l>l£kli 79. Jahrgang.

Bern, den 14. September 1927.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and PostbesteHungsgeHihr.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung der §§ 10 und 37 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft.

(Vom 8. September 1927.)

Am 11. Juli 1926 hat das Volk des Kantons Basel-Landschaft beschlossen, seine Staatsverfassung durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu ergänzen und dahin abzuändern, dass an Stelle der heimatlichen Armenfürsorge die wohnörtliche, unter Mitwirkung des Staates und der Heimatgemeinden, treten solle. Die demzufolge durch zwei Landratsbeschlüsse vom 20. Dezember 1926 festgesetzten Verfassungsbestimmungen sind in der Volksabstimmung vom 29. Mai 1927 angenommen worden. Mit Schreiben vom 1. Juli 1927 stellt nunmehr der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch, es sei diesen Abänderungen der Verfassung die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Die von der Revision betroffenen Bestimmungen lauten in ihrer alten und neuen Fassung folgendermassen : Alter Text.

Neuer Text.

§ 10.

§ 10.

Die gesetzgebende, vollziehende Abs. Ì. unverändert.

und richterliche Gewalt sind getrennt. Keine dieser Gewalten darf in den Geschäftskreis der andern eingreifen, sondern jede soll in ihrem verfassungs- und gesetzmässigen Wirkungskreis selbständig handeln.

Dagegen kann auf dem Wege der Gesetzgebung die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt werden.

Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. II.

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158 § 37.

Die Fürsorge für die Armen ist Sache der heimatlichen Bürgergemeinden unter Mitwirkung und Aufsicht des Staates.

§ 37.

Die Fürsorge für die Armen ist Sache der wohnörtlichen Bürgergemeinden unter Mitwirkung des Staates und der heimatlichen Bürgergemeinden.

In die Armenpflegen sind auch Einwohner der betreffenden Gemeinden zu wählen ; wählbar in diese Behörde sind auch Frauen.

Alles Nähere bestimmt das Gesetz.

An Gemeinden, welche durch Armenlasten unverhältnismässig gedrückt sind, kann der Landrat auf dem Budgetwege Beiträge bewilligen im Sinne von § 1810 der Verfassung.

Der Staat unterstützt Privatvereine, Abs. 3 (alt) unverändert.

welche die Hebung der ärmeren Volksklassen zum Zwecke haben. Er beteiligt sich auch an der Erziehung und Versorgung blinder, taubstummer, schwachsinniger und sittlich verwahrloster Kinder.

Mit der Ergänzung des § 10 wird die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ermöglicht.

Der bisherige § 37 wies die Armenfürsorge ausschliesslich den heimatlichen Bürgergemeinden zu. Die neue Ordnung sieht das Wohnortsprinzip vor. Das Heimatprinzip wurde aus Gründen der Zweckmässigkeit preisgegeben, da einerseits die tatsächlichen Verhältnisse von den Wohngemeinden besser beurteilt und anderseits die in manchen Gemeinden bis zur Unerträglichkeit angewachsenen Armenlasten nach dem Wohnortsprinzip gleichmässiger verteilt werden können.

Die beiden Verfassungsänderungen widersprechen dem Bundesrecht nicht. Auf die Armenpflege nimmt die Bundesverfassung nur in Art. 45, Abs. 4, Bezug, schreibt aber ihre Ordnung den Kantonen nicht vor. Sowohl die Verwaltungpgerichtsbarkeit als auch die Ordnung der Armenfürsorge sind Ausflüsse der kantonalen Souveränität. Den vorliegenden Abänderunsren der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft kann somit die GeWährleistung des Bundes erteilt werden.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes und benützen den Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. September 1927.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: o

~

Schulthess.

Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

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(Entwurf.)

Bundeslbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung der §§ 10 und 37 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1927 über die Gewährleistung der Abänderung der §§ 10 und 37 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, in Anwendung des Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der in der Volksabstimmung vom 29. Mai 1927 angenommenen Abänderung der §§ 10 und 37 der Staatsverfassung des Kantons Basel' Landschaft vom 4. April 1892 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

-SS>--

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung der §§ 10 und 37 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft. (Vom 8.

September 1927.)

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1927

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.09.1927

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157-159

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