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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten § 43 der Staatsverfassung des Kantons Luzern.

(Vom 15. März 1927.)

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1926 ersucht der Regierungsrat des Kantons Luzern um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung für das vom Grossen Rat am 12. Mai 1926 erlassene und in der Volksabstimmung vom 18. Juli 1926 angenommene Verfassungsgesetz, durch welches § 43 der Staatsverfassung abgeändert und damit das Verfahren bei der Wahl der Abgeordneten m den Grossen Rat neu geregelt wird.

In seinem § l gibt das neue Verfassungsgesetz den Wortlaut wieder, der an die Stelle des bisherigen § 43 der Staatsverfassung getreten ist.

Diese Bestimmung lautet in ihrer alten und neuen Fassung folgendermassen : Bisheriger Text.

Neuer Text.

Das souveräne Volk wählt nach Die Mitglieder des Grossen Rates Vorschrift der Verfassung und des werden nach dem VerhältniswahlGesetzes in fünfundfiinfzig Wahl- verfahren gewählt, wobei jeder der kreisen nach der am Ende beige- in § 38, Ziff. l, des Gesetzes über fügten Übersicht in gemeinde- bzw. die Gerichtsorganisation vom 28. Jakreisweiser Abstimmung seine Stell- nuar 1909 bezeichneten Hypothekarvertreter in den Grossen Rat.

kreise einen Wahlkreis bildet.

Das Verfahren wird durch ein GeDie Wahlversammlungen ernennen auf je tausend Seelen der schweize- setz geordnet. Das Gesetz soll berischen Wohnbevölkerung des Wahl- stimmen, dass bei der Ausrechnung kreises nach Massgabe der jeweiligen des Wahlresultates die Gesamtzahl der neuesten eidgenossischen Volkszäh- gültigen Stimmen des Wahlkreises lung ein Mitglied in den Grossen Rat. durch die um eins vermehrte Zahl Eine Bruchzahl von fünfhundert der vom Wahlkreis zu wählenden Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl Grossratsmitglieder zu teilen und die eines Mitgliedes.

nächsthöhere ganze Zahl, die auf den

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so erhaltenen Quotienten folgt, vorläufige Verteilungszahl ist.

Jeder Wahlkreis wähltauf je zwölfhundert Seelen der schweizerischen Wohnbevölkerung nach Massgabe der jeweiligen neuesten Volkszählung ein Mitglied des Grossen Rates. Eine Bruchzahl von sechshundert Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

Die Zahl der auf dieser Grundlage von jedem Wahlkreise zu wählenden Mitglieder ist je weilen nach erfolgter eidgenössischer Volkszählung durch ein Dekret des Grossen Rates festzustellen.

Im Kanton Luzern ist das Verhältniswahlverfahren bereits durch das Verfassungsgesetz vom 3. März 1909 eingeführt und eingehend geregelt worden. Darnach wurde zur Ausrechnung des Wahlresultates die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel durch die Zahl der zu wählenden Vertreter geteilt. Das Ergebnis dieser Teilung (aufgerundet auf eine ganze Zahl) ergab die Wahlzahl. Sodann wurde einer Wahlliste so oftmal ein Vertreter zuerkannt, als die Wahlzahl in der Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen gültigen Stimmzettel enthalten war (§ 6 des Gesetzes).

An die Stelle jenes Gesetzes tritt nun das neue, vorliegende Verfassungsgesetz. Es bestimmt wiederum grundsätzlich, dass die Mitglieder des Grossen Rates nach dem Verhältniswahlverfahren zu wählen sind. Die Ordnung des Verfahrens jedoch überlässt es einem besondern Gesetze.

Immerhin setzt es die Wahlkreise fest und schreibt insbesondere selbst vor, wie das Wahlresultat ermittelt werden soll. Darnach ist (abweichend von der bisherigen Ordnung) bei der Ausrechnung des Wahlergebnisses die Gesamtzahl der gültigen Stimmen des Wahlkreises durch die um eins vermehrte Zahl der vom Wahlkreis zu wählenden Grossratsmitglieder zu teilen. Das Ergebnis dieser Division, aufgerundet auf eine ganze Zahl, soll dann die Verteilungszahl (im frühern Gesetz ,,Wahlzahl" genannt) sein.

Massgebend für die Verteilung der Mandate ist somit nicht mehr der Teiler n, sondern der Teiler n -\- 1.

Als weitere Neuerung sieht der Verfassungsartikel vor, dass nur auf je 1200 Seelen der schweizerischen Wohnbevölkerung oder auf eine Bruchzahl von sechshundert Seelen ein Mitglied des Grossen Rates gewählt werden soll, währenddem früher bereits 1000 Seelen oder eine Bruchzahl von 500 Seelen einen Vertreter in den Grossen Rat entsenden durften

319 Die §§ 2 und 3 des Verfassungsgesetzes enthalten nur Übergangsbestimmungen. § 4 erklärt schliesslich das frühere Gesetz über die Verhältniswahl vom 3. März 1909 sowie alle andern dem neuen Gesetz widersprechenden verfassungsrechtlichen Vorschriften für aufgehoben. Besondere wird festgesetzt, dass die §§ 23 und 95, Abs. l, der Staatsverfassung, wie schon seit der Einführung der Verhältniswahl, so auch fernerhin aufgehoben bleiben, soweit sie mit den besondern, für diese Wahlen erlassenen Bestimmungen in Widerspruch stehen.

Durch die vorliegende Verfassungsrevision werden einige Bestimmungen des seit langem bestehenden und gewährleisteten Wahlverfahrens abgeändert. Sie enthalten Anordnungen, die der Kompetenz des kantonalen Verfassungsgesetzgebers anheimgestellt sind und dem Bundesrechte nicht zuwiderlaufen würden. Wir beantragen Ihnen deshalb, durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes die nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 15. März 1927.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Schnlthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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(Entwurf.)

lîimdesbeschluss betreuend

die Gewährleistung des abgeänderten § 43 der Staatsverfassung des Kantons Luzern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 15. März 1927 über die Gewährleistung des abgeänderten § 43 der Staatsverfassung des Kantons Luzern, in Erwägung, dass der abgeänderte § 43 der Staatsverfassung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalt, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, besehliesst: 1. Dem in der Volksabstimmung vom 18. Juli 1926 angenommenen § 43 der Staatsverfassung des Kantons Luzern wird die Gewahrleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten § 43 der Staatsverfassung des Kantons Luzern. (Vom 15. März 1927.)

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