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Bern, den 13. April 1926.
Ablauf der ßeferendumsfrist: # S T #
Band I.
12. Juli 1927.
ßundesbeschluss betreffend
Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.
(Vom 31. März 1927.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1926, beschliesst : Art. 1. Der Bund unterstützt die durch Vereinigung der Schweizerischen Zentralstelle für das Ausstellungswesen und des Schweizerischen Nachweisbureaus für Bezug und Absatz von Waren in Zürich mit dem Schweizerischen Industriebureau in Lausanne zu gründende a Schweizerische Zentrale für Handelsförderung in Zürich und Lausanne» durch eine jährliche Subvention von 150,000 Franken.
Der Bund gewährt eine weitere veränderliche Subvention, die den anderweitig an die Zentrale geleisteten Beiträgen gleichkommt, jedoch die Summe von 50,000 Franken nicht übersteigen darf.
Für die Beteiligung der Zentrale an in- und ausländischen Messen wird im Voranschlag ein besonderer Beitrag eingesetzt.
Art. 2. Zweck, Aufgaben und Organisation der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung sind in einem Organisationsreglement festzusetzen, das dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen ist.
In der Aufsichtskommission soll der Bund durch vom Bundesrat zu bezeichnende Delegierte vertreten sein.
Die Zentrale wird, soweit tunlich, mit schweizerischen gemeinnützigen Vereinigungen und Einrichtungen auf dem Gebiete der Handelsförderung in geeigneter Weise zusammenarbeiten.
Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.
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Art. 3. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses und mit der Ausrichtung der Subventionen beauftragt. Er wird die nähern Bedingungen festsetzen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Bundesbeschlus& vom 9. April 1908 betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentralstelle für das Ausstellungswesen aufgehoben.
Art. 4. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.
Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 31. März 1927.
Der Präsident : Dr. E. Schöpfer.
Der Protokollführer: Kaeslin.
Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 29. März 1927.
Der Präsident: Paul Maillefer.
Der Protokollführer : r. Boret.
Der schweizerische Bundes rat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
B e r n , den 31. März 1927.
Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates., Der Bundeskanzler:
Kaeslin.
Datum der Veröffentlichung: 13. April 1927.
Ablauf der Keferendumsfrist : 12. Juli 1927.
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Bundesbeschluss betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung. (Vom 31. März 1927.)
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Jahr
1927
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
15
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.04.1927
Date Data Seite
473-474
Page Pagina Ref. No
10 030 012
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