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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 4. Januar 1895.)

Der Bundesrat hat den Rekurs des Louis Dessaux in Martignyville gegen die Schlußnahme des Staatsrates des Kantons Wallis vom 13. Juli 1894, wegen angeblicher Verletzung von Art. 31 der Bundesverfassung durch unstatthafte Anwendung des Walliser Hausiergesetzes, gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen: Der Rekurrent beschwert sich wegen Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit, die ihm gegenüber dadurch begangen werde, daß die Walliser Gemeinde- und Kantonsbehörden ihn mit Bezug auf seinen Gewerbebetrieb in Martigny als einen "Déballeur" (Wanderlagerhalter) und nicht als einen den ordentlichen Steuern unterworfenen, dauernd niedergelassenen Handelsmann betrachten. Es ist dem Rekurrenten jedoch nicht gelungen, darzuthun, daß er infolgedessen gehindert sei, sein Gewerbe, so wie es die Natur desselben erheischt, zu betreiben, oder daß Geschäftskonkurrenten in ähnlicher Lage anders, vorteilhafter als er, behandelt werden.

Somit ist nicht ersichtlich, worin die von ihm behauptete Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit bestehen soll, und es handelt sich einfach um die zulässige Anwendung einer kantonalen Gesetzesbestimmung. Durch den Vorbehalt, den der Staatsrat zu seinen Gunsten in dem Sinne gemacht hat, daß ihm die Wanderlagertaxe eventuell nach Abzug der ordentlichen Gewerbesleuer zurückzuerstatten sei, wenn er sieh in der Folge als f'estangesiedelter Handelsmann darstellen sollte, ist übrigens dem Rekurrenten jeder materielle Beschwerdegrund genommen.

Bei den Guidencompagnien soll inskünftig je ein Fourier ernannt werden.

Die in Art. 5 der Konzession einer Straßenbahn von Wetzikon nach Stäfa, vom 29. Juni 1893, angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um l Jahr, d. h. bis 29. Dezember 1895, verlängert.

45 Die in Art. 5 der Konzession für eine Straßenbahn von Schwyz nach Seewen und von Schwyz nach Brunnen, vom 20. Dezember 1890, angesetzte, durch Bundesratsbesehlüsse vom 27. Juni 1«91, 12. Januar 1892 und 21. Oktober 1892 erstreckte Frist zur Eiureichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um weitere 2 Jahre, d. h. bis 20. Dezember 1896, verlängert.

Die in Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von Martignyville über Salvan nach Châtelard und von Martigny-ville nach Martigny-bourg, vom 21. Juni 1892, angesetzte, durch Bundesratsbeschluß vom 29. Dezember 1893 erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschal'tsstatuten, wird um ein weiteres Jahr, d. h. bis 21. Dezember 1895, verlängert.

Die in Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von Lançenthal nach Wauwyl, vom 23. Dezember 1891, angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um 3 Jahre, d. h. bis 23. Dezember 1897, verlängert.

(Vom 8. Januar 1895.)

Herr Oberst H e b b e i , zur Zeit Oberinstruktor der Artillerie, wird auf sein Gesuch vom Kommando der IV. Artilleriebrigade, sowie von der Stelle des Artilleriechefs des IV. Armeecorps enthoben.

Der auf Grund der Beschlüsse der eidgenössischen Räte gedruckte Voranschlag der Eidgenossenschaft pro 1895 er/eigt an Einnahmen Fr. 76,532,000, an Ausgaben Fr. 7»,895,UOO; Überschuß der Ausgaben Fr. 2,363,000.

Die in Art. 5 der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Vivis über Bulle nach Thun vom 27. Juni 1890 angesetzte, durch Bundesratsbeschlüsse vom 10. Mai 1892 und 29. Dezember 1893 erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellsi-haftsstatuten, wird um weitere 18 Monate, d. h. bis 27. Juni 1896, verlängert.

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Zum Mitglied des schweizerischen Schulrates wird Herr Gotthardbahndirektor Di et l er in Luzern gewählt.

"Wahlen.

(Vom 4. Januar 1895.)

Militärdepartement.

Verwalter der Magazine in Gesehenen : Herr Fritz Schenk, von Signau.

(Vom 8. Januar 1895.)

Departement des Innern.

Polytechnikum.

Professor für englische Litteratur und Sprache : Herr Prof. Dr. Theodor Vetter, von Zürich und Stein am Rhein, zur Zeit Lehrer an den Stadtschulen Zürichs und außerordentlicher Professor an der Universität Zürich.

Militär département.

Chefmechaniker in Savatan : Herr Wachtmeister Chenevard, Heinrich, Mechaniker in Savatan.

Unteroffizier des Materiell en für das Material der Beobachter und Maschinengewehrschützen in Dailly : " Wachtmeister Ad. Schmid, Elektrotechniker, von Eglisau, in Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Farvagny: Herr Théophil e Defarrard, von Farvagny.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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09.01.1895

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