240 An die Genannten sowie an jedermann, der über sie Auskunft geben kann, ergeht hiermit die Aufforderung, sich bis zum 1. September 1929 beim Bezirksgerichtspräsidium I St. Gallen zu melden, ansonst die Vermissten als verschollen erklärt würden.
Im Sinne von Art. 550 ZGB werden gleichzeitig alle jene, welche auf das Vermögen der Vermissten erbrechtliehe Ansprüche erheben wollen, eingeladen, sich innert derselben Frist beim Waisenamt St. Gallen za melden und ihre Rechte geltend zu machen.
St. G a l l e n , am 1. September 1927.
(2.).
Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.
Bewilligung zur Ausgabe von Lotterien.
In Ausführung von Art. 5, Abs. 4, der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Lotteriegesetz ist eine Zusammenstellung der im Jahre 1926 auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten von den Kantonen erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken ausgearbeitet worden.
Diese Zusammenstellung kann zum Preise von Fr. 1.-- bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.
B e r n , den 19. September 1927 Eidgenössische Steuerverwaltung.
# S T #
Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.
Stellenausschreibungen.
Dienstatateilung und Anmeldestelle
Departement des Innern, Eidg. Technische Hochschule, Präsident des Schweiz. Schulrates, Zürich
Vakante Stelle
Ausserordentliche Professur für Photographie
Amtsantritt tt: 1. April 1928.
Erfordernisse
Besoldung
Auskunft über Erfordernisse, Gehalt etc. erteilt die vorbezeichnete Amtsstelle
Anmeldungstermin 15. Okt.
1927
(2..)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1927
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
39
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.09.1927
Date Data Seite
240-240
Page Pagina Ref. No
10 030 158
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