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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes au die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kautone.

(Vom

16. April 1927.)

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren mis, Ihnen die vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1926 erlassenen wichtigeren Entscheide und die die Organe des Zivilstandsdienstes interessierenden Vorgänge auf dem Gebiete des Zivilstandswesens zur Kenntnis zu bringen.

1. Die bisherigen Zivilstandskreise Kurzrickenbach und Kreuzungen Organisatorische!

(Kanton Thurgau) bilden infolge Verschmelzung der beiden Gemeinden nur noch einen Zivilstandskreis, K r e u z u n g e n .

2. Eine schweizerische Vertretung im Auslande hatte in der mit der Vornamen.

Beglaubigungsformel verbundenen auszugsweisen Übersetzung des fremdsprachlichen Geburtsscheines die Vornamen des Kindes in eine unserer Nationalsprachen übersetzt. Die Frage der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche Schreibart der Vornamen nun massgebend sei, die der fremden Sprache oder die unserer Nationalsprache, wurde dahin beantwortet, dass für die Einschreibungen in die schweizerischen Zivilstandsregister die Schreibweise des fremden Originalgeburtsscheines zu beobachten sei. (1926. K. 15.)

3. Kinder aus ungültiger Ehe eines Schweizers sind sowohl nach Kinder aus ungültiger Ehe.

Art. 55 des von 1876 bis 31. Dezember 1911 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe, als naoh Art. 133 des Zivilgesetzbuches als ehelich zu behandeln, erwerben demnach durch die Geburt den Familiennamen und das Burgerrecht des Vaters. (1926. M. 42.)

Staats4. In bezug auf öfters vorkommende Staatsangehörigkeitsfragen angehörigkeit.

hat das Justiz- und Polizeidepartement im Einverständnis mit dem Politischen Departemente unter Vorbehalt des Entscheides der zuständigen Behörden folgende Eichtlinien aufgestellt: 1. durch die Ehe mit einem Ausländer verliert die Schweizerin ihr Schweizerburgerrecht nur daim, wenn sie mit dem Eheabschluss die Staatsangehörigkeit des Ehemannes erwirbt;

504 2. die Kinder aus der Ehe einer Schweizerin, die nach Ziff. l ihr Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, werden als Schweizer geboren, sofern sie nicht mit der Geburt eine andere Staatsangehörigkeit erhalten.

Als Erläuterungen wurde beigefügt : zu Ziff. l : a. die Schweizerin bleibt Schweizerin, wenn sie einen Staatenlosen heiratet: i), sie bleibt ebenfalls Schweizerin, wenn das heimatliche Eecht des Ehemannes die Ehe nicht als gültig anerkennt; c. sie bleibt ferner Schweizerin, wenn sie nach dem heimatlichen Eecht des Ehemannes dessen Staatsangehörigkeit anders als infolge des Eheabschlusses (z. B. durch nachträgliche Naturalisation) erwirbt.

zu Ziff. 2: a. die Kinder werden als Schweizer geboren, wenn und nur wenn sie andernfalls staatenlos wären; fe. als Schweizer wird demnach das Kind einer Schweizerin geboren, dessen Vater zur Zeit der Geburt (des Kindes) staatenlos ist, es sei denn, das Kind erwerbe mit der Geburt (jure soli) die Staatsangehörigkeit des Geburtslandes; c. als Schweizer wird auch das Kind geboren, das nach dem Heimatrechte des Vaters nicht mit der Geburt dessen Staatsangehörigkeit erhält, es sei denn, es erhielte diejenige des Geburtslandes. (1926. H. 18.)

Adoption eines 5. Nach Art. 311 ZGB soll ein aussereheliches Kind unter Vorausserehelichen mundschaft oder unter die elterliche Gewalt der Mutter oder des Vaters Kindes.

gestellt werden. Die Mutter hat nicht die Stellung eines Vormundes ihres Kindes; sie besitzt die elterliche Gewalt über ihr Kind mir dann, wenn sie ihr von der Vormundschaftsbehörde ausdrücklich übertragen wurde (ZGB 324, Abs. 3.).

Ist das aussereheliche unmündige Kind unter Vormundschaft gestellt, so bedarf es zur Gültigkeit der Adoption der Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde (ZGB 265 und 422, 1); wenn es aber unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt worden ist, bedarf es nur der Zustimmung der letztern. Besitzt die Mutter die elterliche Gewalt über ihr Kind nicht, so ist ihre Zustimmung zur Adoption nicht erforderlich. (1926. H. 22.)

Anerkennung6. Die Frage, ob ein deutscher Grossvater ein aussereheliches Kind »heliohra^Kind'es. alg das Kind seines verstorbenen Sohnes anerkennen könne, nachdem er das Schweizerbürgerrecht erworben, wurde verneint. Der Grossvater anerkennt das Kind nicht als das seinige, sondern als dasjenige
seines Sohnes, der als Deutscher verstorben ist. Nach Art. 8 und 32 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter macht in bezug auf die Wirkungen der Anerkennung das Eecht des Vaters Eegel, hier also das deutsche Eecht, das die Aner-

505 kennung eines Kindes durch seinen Grossvater nicht kennt und übrigens an die Kindesanerkennung keine Standesfolgen knüpft. (1926. K. 2.)

7. Verschiedene an die eidgenössischen Verwaltungsbehörden gerichtete Gesuche um Verkürzung der Wartefrist der Witwen und geschiedenen Frauen mussten zurückgewiesen werden, weil die Verwaltungsbehörden nicht zuständig sind, eine Abkürzung der Wartefrist auszusprechen. Nach Art. 103 ZGB endigt eine Wartefrist, die sonst 800 Tage beträgt, einmal, wenn eine Geburt eingetreten, und ausserdem, wenn der Richter die Abkürzung gewährt. (1926. M. 15.)

Wartefrist.

8. Ein Zivilstandsbeamter erhob von Arbeitern Gebühren für die von Art. 73, Abs. 2, des Fabrikgesetzes ausdrücklich als gebührenfrei bezeichneten Altersausweise, angeblich, weil er die Ausweise ausserhalb der Bureauzeit habe ausstellen müssen. Die kantonale Aufsichtsbehörde ahndete diese WTiderhandlung gegen eine Bestimmung des eidgenössischen Gesetzes mit einem Verweise und verhielt denhlbaren Zivilstandsbeamten zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Gebühren. (1926. K. 9.)

Gebühren.

9. Da vom 1. Januar 1927 hinweg das eidgenössische statistische Bureau die Statistik der Bevölkerungsbewegung allmonatlich bearbeitet, ist es unbedingt notwendig, dass die Zivilstandsbeamten ihre Meldekarten mit grösster Regelmässigkeit und zu den ihnen vorgeschriebenen Zeitpunkten an das statistische Bureau einsenden. Verspätete Einsendung von Meldekarten wird in Zukunft nach § 98 der Zivilstandsregisterverordnung geahndet. (1926. K. 17.)

10. Unterm 27. August 1926 ist zwischen der Schweiz und F r a n k reich eine Erklärung über gegenseitige Mitteilung von Zivilstandsakten der Angehörigen des andern Staates und über den Verzicht auf Beglaubigung der Zivilstandsakten ausgetauscht worden. Die Erklärung, die in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze, Bd. 42, S. 527, veröffentlicht ist, lautet: Artikel 1. Die beiden vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, einander zu den vereinbarten Zeitpunkten und kostenlos die Geburtsscheine, die Urkunden über Anerkennung ausserehelicher Kinder, sofern die Anerkennung von einem Zivilstandsbeamten beurkundet worden ist, ferner die Ehescheine und die Todesscheine zuzustellen, die auf ihrem Gebiete errichtet worden sind und Angehörige des andern Staates betreffen.

Artikel 2. Alle drei Monate werden die genannten, während des vorhergehenden Vierteljahres errichteten Urkunden von der französischen Regierung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris und von der schweizerischen Regierung der Botschaft der französischen Republik in Bern zugestellt.

Die erste Zustellung wird zu Beginn des Monats April 1927 erfolgen.

Statästiecli« Meldekarten.

ZivüstaneUaktenaustausch.

306 Artikel 3. Es besteht ausdrücklich Einverständnis darüber, dass die Ausstellung und Annahme der genannten Urkunden die Frage der Staatsangehörigkeit nicht präjudizieren sollen.

Für die Zivilstandsurkunden, die vom einen oder andern Staate auf Ersuchen von Privaten, die nicht im Besitze eines Armutszeugnisses sind, verlangt werden, sind die im Ausstellungslancle vorgesehenen Gebühren zu entrichten.

Artikel 4. Die im Gebiete der einen vertragschliessenden Partei ausgestellten Urkunden bedürfen zum Gebrauche auf dem Gebiete der andern Partei keiner Beglaubigung, wenn sie als richtig bescheinigt sind; in Prankreich bescheinigt dies der Inhaber der Eegister oder sein Stellvertreter unter Beisetzung des Siegels der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo die Urkunden errichtet wurden oder des Siegels des Gerichts, dessen Kanzlei sie ausstellte; in der Schweiz erfolgt die Bescheinigung durch den Zivilstandsbeamten oder seinen Stellvertreter unter Beisetzung ihres Amtssiegels.

Artikel 5. Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Januar 1927 in Kraft. Sie kann jederzeit von jeder der vertragschliessenden Eegierungen gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

11. Ein Versuch, mit G r o s s b r i t a n n i e n zu einem ähnlichen Vertrage über gegenseitige Mitteilung von Standesakten zu gelangen, scheiterte unter anderm an dem Unistande, dass nach der englischen Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit der Personen, deren Zivilstand irn Vereinigten Königreiche beurkundet wird, nicht festgestellt wird.

Die englische Regierung erklärte, unter diesen Umständen nicht in der Lage zu sein, einen derartigen Vertrag einzugehen. (1926. G. 5.)

Bichteriiche 12. . Es kommt immer wieder vor, dass schweizerische Gerichte »uSéhdïSier ausserehehche Kinder Ausländern mit Standesfolge zusprechen. Wie iSand«1 scnon im Kreisschreiben dieses Departements vom 9. Mai 1916 (unter Nr. 19) mitgeteilt wurde, ist dies unzulässig, weil die Frage der Wirkungen einer durch die Behörden erfolgten Zusprechung Unehelicher der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit der Heimat des Vaters nach Art. 8 des Niedergelassenen- und Aufenthaltergesetzes unterliegt und diese Bestimmung nach Art. 32 des nämlichen Gesetzes auf die in der Schweiz niedergelassenen Ausländer entsprechend anzuwenden ist.

(1926. G. 38.)

Anmerkung von 13. Die auf
diplomatischem Wege beantragte Anmerkung der Namens'ände- Legitimation eines schweizerischen, im F ü r s t e n t u m Monaco geborenen ^"fiande1 Kindes im dortigen Geburtsregister wurde von den monegaskischen Behörden abgelehnt, weil beim Mangel eines diesbezüglichen Staatsvertrages «ein von einem fremden Zivilstandsbeamten beurkundeter

507 Akt im Fürstentum nur Eechtskraft besitzt, wenn er von dessen Gerichten vollstreckbar erklärt worden ist».

Die Legitimation eines zweiten, aber in F r a n k r e i c h geborenen Kindes der nämlichen Ehqleute wurde ohne weiteres im französischen Geburtsregister angemerkt. (1926. D. 21.)

Hinwiederuni wurde die auf dem Verwaltungswege beantragte Anmerkung der NamensänderungschweizerischerPersonenin belgischen Zivilstandsregistern mit der Begründung abgelehnt, dass «nach den massgebenden Vorschriften der belgischen Gesetzgebung es den Beteiligten auffällt, vor den Gerichten des Königreichs die Berichtigung der in Betracht fallenden Eintragungen herbeizuführen». (1926. D. 41.)

14. Anlässlich der diplomatischen Übermittlung eines in Spanien Verkündung von zu veröffentlichenden Eheversprechens zwischen einem Schweizer \ind gpSn'und einer Spanierin liess uns die spanische Eegierung anfragen, ob in ahn- .v°? Spaniern liehen Fällen die Schweiz Spanien Gegenrecht halten würde. Unter Bezugnahme auf § 87 der Verordnung über die Zn ilstandsregister w urde diese Versicherung abgegeben. (1925. G. 4.)

15. Belgien. Mit Gesetz vom 6. März 1925 sind, mit Wirkung Fremde vom 1. Januar 1927, die belgischen Gesetze, Verordnungen und Eegle- Tesetzge UDïenmente auch in den gemäss Art. 83, 34 und 35 des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 vom Deutschen Eeiche abgetrennten und an Belgien abgetretenen Kantone Eu p en. Maini è dy und S t. Vi t h in Kraft gesetzt worden. (1926. G. 55.)

16. Brasilien. B ü r g e r r e c h t . Durch die Ehe eines Brasilianers mit einer Fremden erwirbt letztere die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes nicht. Hingegen and die einer derartigen Ehe entsprossenen Kinder gemäss Art. 69; Ziff. 2, der brasilianischen Verfassung vom 24. Februar 1891, sowie Art. l, § 2, des brasilianischen Dekretes vom 12. November 1902 ohne weiteres Brasilianer. (1926. G. 18.)

17. Ägypten, Konsularehen. Italienische Konsuln in Ägypten sind zuständig, Ehen von Schweizern abznschliessen, die in Ägypten wohnhaft und Schutzgenossen Italiens sind. Auszüge aus konsularischen Eheregistern über derartige Ehen sind demnach, da auch Ägypten diese anerkennten der Schweiz als gültige Ausweise anzuerkennen. (1926. G.42).

18. Estland. Eheschliessung von E s t l ä n d e r i n n e n im Auslande. In bezug auf die Eheschliessung
einer geschiedenen Estländerin mit einem Schweizer in der Schweiz hat das estländische Generalkonsulat in Berlin einer kantonalen Aufsichtsbehörde die Erklärung abgegeben, «dass die Ehe einer esüändischen Staatsangehörigen mit einem Schweizer gemäss den in der Schweiz geltenden Gesetzen abgeschlossen werden kann. Die neue in der Schweiz abgeschlossene Ehe der geschiedenen Frau X. wird in Estland als gültig anerkannt werden, wenn seit der Scheidung wenigstens 10 Monate verflossen sind». (1926.

G. 80.)

508 19. Gi'ossbritannien. Eheschliessungen im Auslande.

Einem vom Staatssekretär des Auswärtigen Amtes an die englischen Konsuln gerichteten Memorandum entnehmen wir folgende Äusserung über die Gültigkeit der Eheschliessung von Engländern im Auslande: Ehen, die im Auslande in einem christlichen und nicht polygamischen Lande gemäss den dort vorgeschriebenen oder anerkannten Förmlichkeiten abgeschlossen worden sind, werden nach den Gesetzen des Vereinigten Königreiches in bezug auf die Form als gültig betrachtet. Was die persönliche Fähigkeit der Verlobten zur Eingehung der Ehe betrifft, wird im allgemeinen die Gültigkeit der Ehe von der Beobachtung der Gesetze des Landes oder der Länder abhängen, in dem oder in denen die Verlobten zur Zeit ihrer Ehe domiziiiert sind. Eheeinwilligungen u. dgl. werden nach englischen Gesetzen als Formsache angesehen.

Wir fügen dem bei, dass der Begriff des Domizils des Engländers für die Anerkennung der Ehe in England sich nach englischer und nicht nach schweizerischer Bechtsauffassung bestimmt. Nach ersterer ist das Domizil nur dort vorhanden, wo die betreffende Person sich zum Zwecke dauernder Niederlassung und gutgläubig, d. h. ohne Absicht, Verbote englischer Gesetze zu umgehen, Wohnsitz genommen hat. Wenn die Verlobten z. B. in einem Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen, das nach englischem, aber nicht nach schweizerischem,Bechte ein Ehehindernis begründet, genügt demnach zur Annahme eines Domizils eines Engländers in vorstehendem Sinne die blosse Hinterlegung von Ausweisschriften und der Besitz einer Niederlassungsbewilligung nicht. (1926. G. 26.)

20. Italien. Ehefähigkeitszeugnisse für Deserteure und Eefraktäre. Wir hatten verschiedentlich Veranlassung, die italienische Begierung darauf aufmerksam zu machen, dass, entgegen der früher erhaltenen Auskunft, stets noch italienische Zivilstandsbeamte die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen oder die Verkündung der Ehe von Angehörigen ihrer Kreise, die mit ihren Militärverhältnissen nicht in Ordnung sind, verweigern, weil der Antrag zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses oder zur Verkündung nicht durch Vermittlung eines italienischen Konsuls erfolgte. Die italienische Begierung hat jeweilen bereitwilligerweise die Ausstellung des zum Abschlüsse der Ehe in der Schweiz nötigen Ehefähigkeitszeugnisses
veranlasst, aber die schweizerische Gesandtschaft in Born gelegentlich dahin verständigt, «dass die Deserteure und Befraktäre, denen die königlichen Vertreter ihre Mitwirkung zum Abschlüsse der Ehe verweigern, ihr Gesuch direkt -- aber nicht durch Vermittlung der schweizerischen Zivils t a n d s ä m t e r -- an das zuständige Zivilstandsamt im Königreiche richten können». (1926. G. 19.)

21. Österreich. Name der geschiedenen Frau und ihres ausserehelichen Kindes. Die Angabe auf Seite 56 der Nachträge

509 zum Handbuche betreffend den Kamen der geschiedenen Österreicherin und ihres ausserehelichen Kindes ist, trotzdem sie seinerzeit auf amtlichen Berichten beruhte, unzutreffend. Sie muss vielmehr folgendermassen lauten: «Die österreichische Witwe und die geschiedene (im österreichischen Eechte als getrennt bezeichnete) Frau trägt den Namen des verstorbenen oder geschiedenen Ehemannes; das aussereheliche Kind einer österreichischen Witwe oder geschiedenen Frau, den Namen, den die Mutter zur Zeit der Geburt ihres Kindes rechtlich führte. » (1926. G. 29.)

22. Anmerkung schweizerischer Ehescheidungsurteile.

Auf Anfrage hat das österreichische Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der schweizerischen Gesandtschaft in Wien mitgeteilt, dass rechtskräftige Eheerkenntnisse schweizerischer Gerichte in österreichischen Matriken angemerkt werden können, wenn sie nicht den Personenstand österreichischer Staatsangehöriger betreffen und nicht mit zwingenden österreichischen Rechtsvorschriften in Widerspruch stehen.

Für die Anmerkung eines Eheerkenntnisses in einer Matrik ist eine mit der Eechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Erkenntnisses erforderlich, die dem bezuglichen, an das Bundeskanzleramt zu übermittelnden Ersuchschreiben anzuschliessen ist. (1926. G. 16.)

23. Polen. Bürgerrecht. Nach dem polnischen Gesetze betreffend die polnische Staatsangehörigkeit vom 20. Januar 1920 verliert die Polin ihre polnische Staatsangehörigkeit infolge ihrer Heirat mit einem Fremden nur dann, wenn sie durch die Heirat die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erworben hat. Die polnische Ehefrau eines Heimatlosen bleibt demnach Polin. Hingegen folgen die ehelichen Kinder aus einer derartigen Ehe dem Stande des Vaters, mit andern Worten, die ehelichen Kinder eines Heimatlosen und einer polnischen Mutter sind ebenfalls heimatlos. (1926. G. 60.)

24. Lettland. Eheschliessung. Erfordernisse: Ehernündigkeitsalter des Mannes 18, der Frau 16 Jahre. Minderjährige bedürfen der Einwilligung der Eltern oder Vormünder (Volljahrigkeitsalter: das vollendete 21. Lebensjahr). Ehehindernisse: Geisteskrankheit und Geschlechtskrankheit im ansteckenden Stadium; Blutsverwandtschaft, in gerader Linie, zwischen Bruder und Schwester, Stiefbruder und Stiefschwester; Schwägerschaft zwischen Stiefvater und Stieftochter, Stiefmutter
und Stiefsohn, zwischen Schwiegersohn und Schwiegermutter, Schwiegertochter und Schwiegervater, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft entstanden, durch Tod oder Scheidung gelöst sein sollte ; bestehende Ehe ; Wartefrist (300 Tage) der Witwe und der geschiedenen Frau. Die Wartefrist endet vorzeitig mit einer Geburt der Frau, wenn frühere Ehegatten sich wieder miteinander verheiraten oder wenn nach Ablauf von vier Monaten nach Lösung der Ehe der Arzt bescheinigt, dass die Frau, die in den Ehestand zu treten wünscht, nicht schwanger ist.

510 Adoption ist kein Ehehindernis. Doch werden durch die Eheschliessung zwischen Annehmenden und Angenommenen die durch die Adoption zwischen ihnen begründeten Beziehungen aufgehoben. (1926.

G. 14.)

25. Ehescheidung. Das Ehegesetz Lettlands vom I.Februar 1921 bestimmt in Art. l, dass alle Bewohner Lettlands ohne Ansehen des Bekenntnisses diesem Gesetz unterworfen seien. Die Ehescheidung ist zugelassen und in Art.. 41 bis 51 normiert. Daraus ist zu schliessen, dass für die Ehescheidung lettischer Ehegatten im Auslande sowohl der Gerichtsstand, als das Eecht des Wohnsitzortes massgebend sind.

(1926. G. 14.)

26. New York. Adoption. Laut einer dem schweizerischen Konsulate in New York von seinem Eechtskonsulenten erteilten Auskunft «kann nach dem Eechte des Staates New York eine Person ein Kind adoptieren, auch wenn sie eheliche Kinder besitzt».

27. Türkei. Zivilrecht. Das (dem schweizerischen ZGB nachgebildete) türkische Zivilgesetz ist am 4. Oktober 1926 in Kraft getreten.

Die Ehen werden in der Türkei auf dem Bürgermeisteramte, oder wo keine munizipale Organisation besteht, vor dem Ältestenrate abgeschlossen.

Da der Zivilstandsdienst noch nicht überall in der Türkei eingerichtet ist, werden in den Fällen, wo ordentliche Geburts- oder Todesurkunden nicht erhältlich sind, auch weiterhin andere Beweismittel (Taufscheine, Arztzeugnisse u. dgl.) behufs Eintragung in die Zivilstandsregister B angenommen werden müssen.

Bern, den 16. April 1927.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

Eidgenössisdies Justiz- und Poliseidepartement: Häberlin.

Auslosung von Obligationen der 3% % eidgenössischen Anleihe von 1909.

Die Auslosung der per 15. August 1927 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der S1^ °/a eidgenössischen Anleihe von 1909 wird Samstag, den 14. Mai 1927, 9 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanzdepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 16. April 1927, Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnungswesen.

511

Eidgenössischer Staatskalender 1927.

Der eidgenössische Staatskalender für das Jahr 1927 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden.

Der eidgenössische Staatskalender enthalt dag Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Wettbewerb- nnd Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Plankonkurrenz.

Zur Beschaffung von Entwürfen zu einem Neubau der Landesbibliothek, sowie zur Unterbringung des eidg. Amtes für geistiges Eigentum und des eidg. Statistischen Bureaus in Bern wird unter den schweizerischen und den seit wenigstens fünf Jahren in der Schweiz niedergelassenen Architekten ein Wettbewerb veranstaltet. Es wird hiermit zur Teilnahme an demselben eingeladen.

Das Programm nebst Unterlagen wird den Architekten auf briefliches Verlangen von der Direktion der eidg. Bauten in Bern zugestellt.

B e r n , den 14. April 1927.

(3..).

Eidg. Departement des Innern.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Erd-, Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeiten zu einer neuen Reitbahn auf dem Kavallerieremontendepot in Bern wird Konkurrenz eröffnet. Plane, Bedingungen und Angebotformulare sind im Zimmer 138, Bundeshaus Westbau, aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Reitbahn Bern" bis und mit dem 5. Mai 1927 franko einzureichen an die B e r n , den 23. April 1927.

Direktion der eidg. Bauten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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1927

Année Anno Band

1

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17

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27.04.1927

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503-511

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10 030 023

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