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N 52

Bundesblatt

79. Jahrgang.

Bern, den 28. Dezember 1927.

Band II.

Erscheint wöchentlich freit SO Franken im Jahr M Franken im Halbjahr zuzüglich JNachnahmeachuundHPostbestellungsgeìbührg< buìir einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzelle oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampfli & Ce in Bern

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Bundesbeschluss über

das Initiativbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Volksbegehren zur Erhaltung der Kursäle und zur Forderung des Fremdenverkehrs).

(Vom 14. Dezember 1927.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme des Initiativbegehrens um Abänderung des Artikels 35 der Bundesverfassung (Volksbegehren zur Erhaltung der Kursale und zur Forderung dös Fremdenverkehrs), nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrates vom 27. Juni 1927, gestutzt auf Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 8 ff.

des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, beschliesst: I.

Der Abstimmung des Volkes und der Stände wird folgendes Initiativbegehren unterbreitet : ,,Die drei ersten Absätze des Artikels 35 der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.

Die Kantonsregierungen können unter dem vom öffentlichen Wohl geforderten Beschrankungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursalen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.

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Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf zwei Franken nicht übersteigen.

Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.

Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll tt II.

Die Bundesversammlung stimmt diesem Initiativbegehren zu und empfiehlt es Volk und Ständen zur Annahme.

III.

Der Bundesrat wird beauftragt, die für die Vollziehung dieses Beschlusses erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 7. Dezember 1927.

Der Präsident: R. Minger.

Der Protokollführer: F. v. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 14. Dezember 1927.

Der Präsident: Dr. Emile SaTOy.

Der Protokollführer: Kaesliii.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

B e r n , den 14. Dezember 1927.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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Bundesbeschluss über das Initiativbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Volksbegehren zur Erhaltung der Kursäle und zur Forderung des Fremdenverkehrs). (Vom 14. Dezember 1927.)

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1927

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28.12.1927

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737-738

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