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2240 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährung eines Darlehens für die Elektrifizierung der Bern-Neuenburg-Bahn.

(Vom 23. September 1927.)

I.

Nachdem in den Jahren 1920--1923 auf Grund des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1919 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffs-unternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes in rascher Folge bei einer Beihe Privatbahnen die elektrische Triebkraft mit Bundeshilfe eingeführt worden war (Ehätische Bahn, Frauenfeld-Wil-Bahn, Berner Alpenbahn [Spiez-Bönigen], Gürbetalbahn, Spiez-Erlenbach-Bahn, Erlen bach-Zweisimmen-Bahn, Bern-Schwarzenburg-Bahn, Sihltalbahn), schien die Bewegung von 1923 hinweg stillstehen zu wollen. Wohl bekundete noch die eine oder andere Unternehmung in Eingaben an das Eisenbahndepartement die Absicht, zur elektrischen Betriebsart überzugehen; allein die Weiterverfolgung unterblieb, sei es wegen ungünstiger Ergebnisse der Paritätskohlenpreisberechnung, sei es wegen Schwierigkeiten in der Finanzierung, oder aus sonstigen Gründen. Der Gesamtbetrag der Elektrifizierungsdarlehen für die oben genannten Bahnen beläuft sich auf 40,100,000 Franken, wovon die eine Hälfte auf den Bund, die andere auf die beteiligten Kantone entfällt. Esmag erwähnt werden, dass diese Bundesdarlehen bis dahin regelmässig'Verzinst und amortisiert worden sind.

Nach vierjähriger Pause liegt heute wieder ein Gesuch zur Behandlung vor. Mit Eingabe vom 3. Januar dieses Jahres hat die Verwaltung der BernN e u e n b u r g - B a h n um Gewährung eines Elektrifizierungsdarlehens von 6,800,000 Franken (Bund Fr. 3,400,000) zu 4% Zins plus l %Amortisation nachgesucht. Die Gesellschaft hatte bereits früher. (1920) eine dahingehende Vorlage eingereicht, die -Sache dann aber vorläufig fallen lassen. Die Umbaukosten waren damals noch auf rund 11 Millionen veranschlagt.

In der heute vorliegenden Eingabe wird u. a. ausgeführt, dass mit Bücksicht auf die starke Beteiligung des Kantons Bern an dieser Bahn die bernische Eisenbahndirektion sie von Anfang an in ihr im Jahre 1918 aufgestelltes Elektrifikationsprögramm einbezogen habe. Nachdem die Elektrifikation1 auf den-

219 jenigen Linien durchgeführt sei, die für den ersten Teil des Arbeitsprograrnmes in Aussicht genommen worden seien und aus den Bernisehen Kraftwerken mit Energie hätten versorgt werden können, gelte es nun, auch die BernNeuenburg-Bahn in elektrischen Betrieb umzubauen, ebenfalls zu dem Zwecke, die Ausgaben für den Bezug von Brennmaterialien aus dem Ausland (zirka 6400 Tonnen Kohle = zirka Fr. 375,000) zu ersparen, sowie den Betrieb angenehmer zu gestalten und zu verbessern. Angesichts der bevorstehenden Elektrifizierung der S. B. B.-Strecken Yverdon-Biel-Olten und Bern-BielDelémont handle es sich auch'um die Lebensfähigkeit der Bern-NeuenburgBahn, da der Verkehr Neuenburg transit Bern wegen der angenehmeren und schnelleren Fahrt auf die elektrifizierten Strecken Neuenburg-Biel-Bern abgelenkt würde. Die Eingabe sucht sodann in eingehenden Ausführungen den:Nachweis dafür zu erbringen, dass die Einführung des elektrischen Betriebes eine wesentliche Besserung des Betriebs- und Finanzhaushaltes der Bahn herbeizuführen vermöchte. Die Kosten des Umbaues, der sofort in Angriff genommen werden und binnen höchstens Jahresfrist durchgeführt sein könne, werden auf maximal Fr. 6.800,000 veranschlagt, die Kosten der bereits ausgeführten Elektrifizierung der Teilstrecke Bem-Bümpliz (rund Fr. 420,000) inbegriffen. ' Die Verwaltung ersucht um Einbeziehung dieser im. Jahre 1922 speziell für den Vorortverkehr unternommenen Teilelektrifizierung in die Gesamtvorlage.

· Da die der Eidgenossenschaft zugedachte Beteiligung den Betrag von 2 Millionen .Franken übersteigt, steht nach Art. 7 des erwähnten Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1919 der Bundesversammlung die Genehmigung einer Daiiehensvereinbarung zu. Wir sind in der Lage, die nachgesuchte Unter Stützung nach Massgabe der folgenden Ausführungen zu befürworten.

n.

.

Die eine Baulänge von 39,5 km und eine Betriebslänge von 42,9 km aufweisende normalspurige Linie Bern-Neuenburg ist im Jahre 1901 dem Betrieb übergeben v/orden. Sie zählt zu den schweizerischen Hauptbahnen und gehört einer Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von 6,000,000 Franken.

Die ursprünglichen Baukosten beliefen sich (Ende 1903) auf Fr. 12,063,000 und stiegen bis Ende 1926 auf Fr. 18,062,000. Das-Baukapital wurde beschafft durch: 1. Aktien (wie erwähnt) Fr. 6,OJ)0,000 2. f e s t e Anleihen : ' ..

i I. Hypothek von 1901 zu 41/, % Fr. 6,000,000 . II. Hypothek von 1902 mit bedingter Verzinsung bis zu 41/0 % » 1,280,000 .

: -- » 7,280,000' T o t a l , Fr.. 13,280,000

220 Das Aktienkapital wurde mit Ausnahme eines von privater Seite stammenden Betrages von Fr. 200,000 von den von der Bahn durchzogenen Kantonen Bern, Freiburg und Neuenburg und Gemeinden übernommen.

Das Anleihen I. Hypothek von Fr. 6,000,000 leisteten die Kantonalbanken von Bern und Neuenburg, sowie der Staat und die Stadt Neuenburg. Die vereinbarte planmässige Eückzahlung innert 60 Jahren von 1909 an hat wegen ungenügender Betriebsüberschüsse nie beginnen können. Die Bahngesellschaft war auch nicht imstande, die Zinsen von 4,5 % voll zu bezahlen.

Die Gläubiger gewährten ihr auf Ansuchen hin seit Mitte 1908 einen ermässigten Zinsfuss von 4 %.

Das Anleihen II. Banges von Fr. 1,280,000 wurde von den Kantonen Bern und Neuen bürg und der Stadt Neuenburg aufgebracht. Es diente zur Sanierung der Unternehmung, die Ende 1906 an Bauunternehmer, Obligationäre, Banken und an die Bundesbahnen Beträge in der Höhe des Anleihens schuldete. Die Bückzahlung war auf 1917 vorgesehen; sie konnte aber bis jetzt nicht erfolgen. Das Anleihen erhielt einzig in den Jahren 1916 und 1917 je einen Minimalzins von 3 %. Die vorübergehende Umleitung des französischen Verkehrs von der Boute über Delle auf diejenige über Verrières und die Militärtransporte trugen damals zu einer Einnahmensteigerung bei.

Die Struktur des Anlagekapitals, von dem nur etwa 1,5 % von privater Seite herrührt, zeigt, dass die Unternehmung fast ganz vom öffentlichen Interesse getragen ist.

Über die Gestaltung des Verkehrs und der Betriebsergebnisse geben folgende Zahlen Aufschluss: 1902 ge per km . . .

Reisende über jeden km

Gütertonnen über jeden km . . .

6,540 258,681

1914

7,856

1918

1920

1922

1924

1926

3,554

5,118

5.990

7,832

8,307

513,552 283,120

365,581

395,912

451,795

446,807

97,743

62,876

68,482

70,187

1924

1926

44,526

56,266

93,402

1902

1914

1918

Beträge in Pranken.

Betriebseinnahmen Betriebsausgaben Erneuerungskosten Inbegriffen Übersohuss. . .

Saldo der Ge-winnund Verlustrechnung für alle Jahre Brennmaterialkosten

1920

1922

726,713 1,306,125 1,739,514 2,439,414 2,228,926 2,247,956 2,170,483 613,010 113,703

984,322 1,605,520 2,692,214 2,067,937 2,063,899 1,898,438 321,803 133,994 -252,800 160,989 184,057 272,045

-281,157 -451,427 -388,444 -1,036,015 -1,734,417 -1,778,676-1,763,223 119,063 193,285

544,056

966,952

378,206

383,334

262,138

221 Mit Rücksicht auf den Stand der Betriebseinnahmen musste der Bahngesellschaft schon im Jahre 1903 eine Erhöhung der konzessionsrnässigen Höchsttaxen für den Personen- und den Güterverkehr bis zu 30 % bewilligt werden. Im Laufe des Weltkrieges wurden wie bei den andern schweizerischen Transportanstalten mehrmals Taxerhöhungen vorgenommen. Heute werden im Personen- und im Güterverkehr die bei den schweizerischen Bundesbahnen geltenden Taxen unter Einrechnung eines Distanzzuschlages von 25 % angewendet.

Die Betriebsausgaben haben sich von 1920 an von Jahr zu Jahr verringert.

Die Abnahme ist hauptsächlich auf den Bückgang der Kohlenkosten zurückzuführen, der von 1921 auf 1922 Fr. 270,000 oder 42 % betrug, obwohl die Arbeitsleistung (Bruttotonnenkilometer) grösser war als im Vorjahre. Es führte dies eine rasche Verbesserung der Betriebseinnahmenüberschüsse herbei. Diese reichen immerhin zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch nicht aus. Hierzu wären erforderlich: für Anleihenszinse Er. 327,600 (7,28 Millionen zu 4,5 %), für die Verzinsung schwebender Schulden zirka Fr. 20,000 und für die Einlage in den Emeuerungsfonds Fr. 60,000, zusammen Fr. 407,600.

Ausserdem sollten noch Mittel zur Verfügung bleiben zur Abtragung der zu tilgenden Verwendungen von Fr. 1,159,288 und zur Bildung eines allgemeinen Reservefonds.

Seit dem Jahre 1919 ist der Fehlbetrag der Gewinn- und Verlust-Rechnung bei nur teilweiser Schuldkapitalverzinsung von Fr. 477,000 auf Fr. 1,763,000 gestiegen. Hiervon entfallen laut Bilanz Fr. 1,590,000 auf rückständige Obligationenzinsen der I. Hypothek. Da unter den obwaltenden Verhältnissen keine Erholung zu erwarten war, sah sich die Bahngesellschaft genötigt, eine finanzielle Sanierung einzuleiten.

Die Bilanz weist auf Ende 1926 folgende Posten auf: Aktiven.

Baukonto unvollendete Bauten Oberbau-Verstärkungskosten Zu tilgende Verwendungen Wertbestände und Guthaben Guthaben bei der B. L. S Materialvorräte und Ersatzstücke Passivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnimg

Fr. 13,061,648 » 12,600 » 138,482 » 1,159,288 » 20,705 » 856,044 » 377,372 » 1,763,222 Zusammen Fr. 17,389,361

222 Passiven.

Aktienkapital .

Fr.

Anleihen I.Hypothek von 1901 à 4% % » Anleihen II. Hypothek von 1907 mit abhängiger Verzinsung bis 4 % % » Verfallene Obligationenzinse I. Hypothek » Schulden an andere Transportanstalten » Schuld an Banken und Kantone » Erneuerungsfonds » Zusammen

6,000,000 6,000,000 1,280,000 1,650,000 1,136,532 386,652 936,178

Fr. 17,389,361

Laut dem von der Unternehmung vorgelegten Sanierungsplan würde die Bilanz noch folgende Passiven aufweisen: 1. G e s e l l s c h a f t s k a p i t a l : a. Prioritätsaktien Fr. 1,280,000 1. Stammaktien » 2,400,000 2. Feste Anleihen : · Obligationen I. Banges . .

Fr... 1,425,000 Obligationen II. Banges » 7,700,000 Das Prioritätsaktienkapital stellt das in Aktien umgewandelte Anleihen II. Banges, das Stammaktienkapital den verbleibenden Best des um 60 % abgeschriebenen ursprünglichen Aktienkapitals von .Fr. 6,000,000 dar. Das Obligationenanleihen I. Banges von Fr. 1,425,000 entspricht den im Sanierungsplan vorgesehenen neuen Betriebsvorschüssen der drei beteiligten Kantone für die unentbehrliche Erneuerung des Personenwagenparkes, und das Anleihen II. Banges besteht aus der bisherigen I. Hypothek von Fr. 6,000,000 samt Zinsansständen und zu konsolidierenden Bankkreditverpflichtungen. Dazu käme dann noch das Elektrifizierungsdarlehen von (höchstens) Fr. 6,800,000, das den e r s t e n Pfandrang einnehmen würde; die beiden Obligationenanleihen hätten in den II. und III. Bang zu rücken.

III.

Im Auftrage des Eisenbahn départements hat die in Art. 10 des Gesetzes vorgesehene ständige E x p e r t e n k o m m i s s i o n die Angelegenheit geprüft.

Sie bejaht in ihrem Gutachten die Unterstützungswürdigkeit des Projektes.

Die Elektrifizierung dieser Linie, über deren erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. l des Gesetzes kein Zweifel bestehen könne, sei technisch gegeben und werde die Wirtschaftlichkeit des Betriebes bedeutend verbessern; der Bezug der erforderlichen elektrischen Energie aus den Bernischen Kraftwerken sei sichergestellt und für die Bahn vorteilhaft geordnet. Immerhin glaubte die Kommission als Bedingung der Darlehensgewährung verlangen zu sollen, dass der Finanzhaushalt der Unternehmung einer noch gründlichem Sanierung unterzogen werde, als wie sie im Gange ist. Auch solle die Bundeshälfte des

223 Elektrifizierungsdarlehens der kantonalen Hälfte ini Pfandrange vorangestellt werden. Im übrigen befürwortet die Kommission die Anerkennung und Einbeziehung der bereits durchgeführten Teilelektrifikation Bern-Bümpliz in die Gesamtvorlage, deren Kostenvorschlag (Fr. 6,800,000) sie als gut ausreichend erklärt.

Auf Grund dieser Untersuchungsergebnisse und derjenigen des Eisenbahndepartements sind wir dazu gelangt, die Voraussetzungen für die Unterstützung im Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1919 zu bejahen. Was die beiden erwähnten Vorbehalte der Expertenkommission betrifft, haben wir folgendes zu bemerken.

Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass das laut Sanierungsplan bestehende Anleihen II. bzw. III. Banges von Fr. 7,700,000 entweder als Schuldkapital auch noch aus der Bilanz verschwinden oder aber abhängig verzinslich gestaltet werden sollte, da auch bei den nach der Elektrifizierung zu erwartenden bessern Betriebsergebnissen die vollständige Verzinsung dieser künftigen III. Hypothek kaum möglich sein, die Gewinn- und Verhistrechnung also nach wie vor passiv abschliessen werde. Wir haben nicht ermangelt, beide Vorbehalte der Kommission in ernstliche Erwägung zu ziehen.

Allein die Vertreter der drei beteiligten Kantone haben die bestimmte Erklärimg abgegeben, dass es ausgeschlossen ?ei. von ihren Parlamenten die Zustimmung zu den von der Expertenkommission als wünschbar bezeichneten Bedingungen, d. h. der Übernahme weiterer Lasten, zu erlangen. Es erhob sich daher die Frage, ob der Bundesrat das Elektrifikationsprojekt scheitern lassen oder auf die Vorbehalte d.er Kommission verzichten wolle. Unter diesen Umständen sind wir zu dem Schlüsse gelangt, dass von ihrer Verwirklichung abzusehen sei. Tatsächlich sind die am Gesellschafts- und Schuldkapital vorzunehmenden Abschreibungen bedeutend. Darüber hinaus statten die verzichtleistenden Gläubiger das Unternehmen, vom Elektrifikationsdaiiehen abgesehen, mit neuen, fast 1% Millionen Franken erreichenden Mitteln aus.

Eine vollständige Verzinsung der künftigen III. Hypothek von Fr. 7,700.000 ·s irci allerdings schwerlich möglich sein. Ihre Gläubiger (die Kantonalbanken von Bern und Neuenburg, Staat und Stadt Neuenburg) werden dann eben zu weitem Nachlässen Hand bieten müssen; dass sie statt dessen das Unternehmen in den
Konkurs treiben würden, ist kaum anzunehmen, da dann ein vollständiger Verlust dieses Kapitals sicher wäre und die drei Kantone die Bahn zweifellos fortbestehen lassen wollen. In diesem Sinne haben sich denn auch die Vertreter der Kantonsregierangen von Bern und Neuenburg dem Eisenbahndepartemente gegenüber ausgesprochen. Im Konkursfalle dürfte übrigens zum mindesten das im ersten Pfandrange stehende Elektrifizierungskapital ohne Einbusse davon kommen.

Dass die vollständige und regelmässige Verzinsung und Amortisation des Elektrifizierungsdarlehens zu dem hiemach zu erwähnenden Satze (4% + l %) nach vorsichtiger Einschätzung der künftigen Betriebsergebnisse erwartet werden darf, nimmt auch die Kommission an.

224 IV.

Dieser Sachlage entsprechend haben wir unter Genehmigungsvorbehalt mit der Gesellschaft und den Kantonen Bern, Freiburg und Neuenburg eine Vereinbarung über Gewährung eines Blektrifizierungsdarlehens in der Höhe der veranschlagten Umbaukosten von 6,800,000 Pranken (maximal) abgeschlossen, wovon der Bund die Hälfte von höchstens Fr. 3,400,000, die drei Kantone zusammen die andere Hälfte zu übernehmen hätten, wie dies in Art. 5, Absatz 3, des Gesetzes vorgesehen ist. Der Wortlaut ist im Anhange abgedruckt; wir gestatten uns, darauf zu verweisen, und haben lediglich die folgenden wenigen Bemerkungen dazu anzubringen: Der Artikel 2 enthält die Sanierungsklausel, jedoch nur in dem oben erörterten Umfange, entspricht also dem, was bei der Gesellschaft in Durchführung begriffen und von den kantonalen Behörden bereits gutgeheissen worden ist. Der unter Ziffer 2 dieses Artikels stehende Vorbehalt der Eeglierung der den Bundesbahnen gegenüber der Bern-Neuenburg-Bahn zustehenden Guthaben aus der Mitbenützung der SBB-Bahnhöfe Bern, Kerzers und Neuenburg ist mehr pro memoria aufgenommen worden, da diese Regulierung ebenfalls einen Teil des Sanierungsplanes bildet. Eine Ein busse erwächst hieraus der Bundesbahnverwaltung nicht. In Artikel 3, Absatz 3, wird die Einbeziehung der vorausgegangenen Teilelektrifikation Bern-Bümpliz, der wir ebenfalls zustimmen konnten, zugelassen. Als Zinsfuss sind (Art. 4) 4% % vorgesehen, dazu kommt l % Amortisation, beides in Form gleichbleibender Annuitäten, einstweilen fest für 10 Jahre. Die Gesellschaft hatte, wie im Eingange erwähnt, eine nur 4 %-Verzinsung postuliert. Wir glaubten aber mit Rücksicht auf die Lage des Geldmarktes und der Bundesfinanzen nicht tiefer gehen zu sollen. (Die Expertenkommission schlug grundsätzlich den Selbstkostenzinsfuss des Bundes mit einiger Ermässigung während einiger Jahre vor.)

Die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung entsprechen im wesentlichen dem Inhalt der bis dahin abgeschlossenen Verträge dieser Art, soweit nicht im einzelnen Falle aus besondern Gründen der Darlehenshälfte des Bundes eine pfandrechtliche Vorzugsstellung gegenüber der kantonalen Hälfte eingeräumt worden ist.

Wir empfehlen Ihnen die Genehmigung dieser Vereinbarung gemäss nachstehendem Beschlussesentwurfe und versichern Sie bei diesem Anlasse unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 23. September 1927.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

A n h a n g : Darlehens-Vereinbarung.

225 (Entwurf.

Bimdeslbeschluss betreffend

Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Bern-Neuenburg-Bahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. eines Uuterstutzvmgsgesuches der Bern-Neuenburg-Bahn vom 3. Januar 1927, 2. einer Botschaft des Bundesrates vorn 23. September 1927, beschliesst :

Art. 1.

Der vom Bundesrat namens der schweizerischen Eidgenossenschaft und von den Kantonen Bern, Freiburg und Neuenburg mit der Bern-NeuenburgBahn abgeschlossenen Vereinbarung vom 16., 17. und 23. September 1927 betreffend Gewährung eines Darlehens von höchstens Er. 6,800,000 für die Elektrifizierung der Linie Bern-Neuenburg wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

226 Anhang.

Vereinbarung betreffend

Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Bern-Neuenburg-Bahn.

Art. 1.

Die Schweizerische E i d g e n o s s e n s c h a f t und die K a n t o n e Bern, F r e i b u r g und N e u e n b u r g gewähren gemeinsam der Gesellschaft der BernN e u e n b u r g - B a h n (hiernach «Gesellschaft» genannt), mit Sitz in Bern, im Sinne der Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1919 (über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsuntemehrnungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes) und unter den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen von höchstens Fr. 6,800,000 (sechs Millionen achthunderttausend Franken) zum Zwecke der Elektrifizierung der Linie Bern-Neuenburg.

Davon übernehmen: der Bund die Hälfte des Darlehens = max. Fr. 8,400,000 , der Kanton Bern . . . 32y, % = max. Fr. 2,210,000 » ); Freiburg . 5 % = » » 340,000 ;> » Neuenburg 12% % = » » 850,000 » » 3,400,000 Zusammen max.

Fr. 6,800,000

Im Rahmen dieses Höchstbetrages bemisst sich das Darlehen nach den ausweislichen Baukosten. Bei deren Feststellung dürfen Bauzinse nach Massgabe von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen dei Eisenbahnen bis zum Tage der Eröffnung des elektrischen Betriebes verrechnet werden. Im übrigen liegt es im ausschliesslichen Ermessen des eidgenössischen Eisenbahndepartements, zu bestimmen, ob eine belegte Ausgabe zu den Elektrifizierungskosten im Sinne dieser Vereinbarung gehöre.

Art. 2.

Die A u s z a h l u n g der B u n d e s h ä l f t e des Darlehens wird von folgenden V o r a u s s e t z u n g e n , über deren Erfüllung das eidgenössische Eisenbahnclepartement endgültig zu befinden hat, abhängig gemacht: 1. das* eine Sanierung des Finanzhaushaltes der Gesellschaft mindestens im Umfange des von ihr vorgelegten Sanierungsplanes vom Januar 1927 durchgeführt.

227 2. class die Beglierung der Forderungen der schweizerischen Bundesbahnverwaltung (Ziffer 6, Abschnitt IV, des Sanieruugsplanes) perfekt geworden sei.

Art. 3.

Unter Vorbehalt von Art. 2 erfolgte die A u s z a h l u n g des Gemeinschaftsdarlehens nach Massgabe der fortschreitenden Bauarbeiten auf Grund der dem eidgenössischen Eisenbahndepartement jeweils einzureichenden Ausweise; die Teilzahlungen sind von Bund und Kantonen gleichzeitig auf Grund der vom eidgenössischen Eisenbahndepartement jeweils durchzuführenden Prüfung der Ausweise zu bewerkstelligen; das eidgenössische Eisenbahndepartement teilt das Ergebnis den mitbeteiligten Darlehensgebern mit und hält die Ausweise zu ihrer Einsichtnahme zur Verfügung.

Die Auszahlungs begehren sind von der Gesellschaft gleichzeitig an sämtliche Darlehensgeber zu richten.

Vorschüsse, die von den Kantonen für die Elektrifizierung der Linie bereits geleistet und von der Gesellschaft hierfür verwendet worden sind, gelten unter Vorbehalt von Art. 11 des B. G. und nach Massgabe von Art. l, Absatz 3, dieser Vertinbarung als Zahlungen auf Rechnung des Gemeinschaftsdarlehens.

Die Darlehensgeber erlangen für ihren Anteil am Gemeinschaftsdarlehen ein selbständiges Forclerungs- und Klagerecht.

Art. 4.

Das Gemeinschaftsdarlehen mit Einschluss der nach Art. 3, Absatz 3, dieser Vereinbarung anrechenbaren Vorleistungen der Kantone ist vom Tage der Auszahlungen hinweg je auf 30. Juni und 31. Dezember, erstmals 81. Dezember 1928, während zehn Jahren zu 5^ % der ursprünglichen Darlehenssurnrne zu verzinsen und zu amortisieren, wovon -i1/-, % als Zins und der Best als Amortisation gerechnet werden.

Auf Ende dieses Zeitraumes kann der Buiidesrat für die Bundeshälfte die Zins- und Amortisationsbedingungen behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes für eine ihm gutscheinende Zeitdauer neu bestimmen, ebenso nach Ablauf jeder weitern Zinsfussperiode. Erhält die Gesellschaft bis zum letzten Tage einer Zinsfussperiode keine Mitteilung über eine Änderung, so gelten jedesmal die Bedingungen der letzten Periode für eine gleichlange Zeitdauer weiter. Das Nämliche gilt für die kantonalen Teildarlehen, mit der Massgabe immerhin, dass für diese nicht höhere Sätze für Zins und Amortisation gelten dürfen als für die Bundeshälfte. Die Darlehensgeber haben sich alle bezüglichen Änderungen gegenseitig mitzuteilen.

Eine raschere Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens steht der Gesellschaft jederzeit frei.

Zinse und Kapitalamortisationen, sowie die in Art. 7 vorgesehenen Zinsverlustvergütungen sind von der Gesellschaft jedem Darlehensgläubiger direkt zu entrichten.

228

Art. 5. · Zur Sicherstellung des Darlehens samt laufenden und allen rückständigen Zinsen ist zugunsten der Gläubiger das gemäss Art. 8 des genannten Bundesgesetzes bestehende gesetzliche V o r z u g s p f a n d r e c h t im Eisenbahnpfandbuch einzutragen.

Pfandgegenstand bildet die Eisenbahnlinie Bern-Neuenburg der Darlehensschuldnerin samt Zugehör und Material für Unterhalt und elektrischen wie Dampfbetrieb im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen und Schifffahrtsunternehmungen .

Ohne Zustimmung des eidgenössischen Eisenbahndepartements und der Kantone Bern, Freiburg und Neuenburg dürfen keine betriebszugehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Bestandteile vom Pfandgegenstand veräussert, noch darf dessen Bestand sonstwie geschmälert werden. Ausgenommen sind Materialveräusserungen gemäss Art. 8 dieser Vereinbarung.

Art. 6.

Für die Verwendung der Betriebseinnahmen der Gesellschaft wird unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1918 über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmungen und unter Vorbehalt von allfälligen abweichenden -- bestehenden oder künftigen -- Gesetzesvorschriften zwingender Natur folgende Rangordnung als mas&gebend erklärt : Die Bruttoeinnahmen dienen: 1. zur Bezahlung der Betriebsausgaben mit Einschluss von Vem altungsund Erneuerungskosten, allfälligen Zinsen für Betriebszuschüsse (d. h. Hilfeleistung gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918) und ähnlichen, mit dem Betrieb verbundenen Ausgaben, aber unter Ausschluss von Zinsen für Anleihen und schwebende Schulden und von Schuldentilgungen, Abschreibungen, Amortisationen, Einlagen in irgendwelche Fonds, Tantiemen und Dividenden; 2. zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation des Elektrifikationsdarlehens, Rückstande Inbegriffen; 3. zur Erfüllung der übrigen Verbindlichkeiten, wie Verzinsung der Anleihen und schwebenden Schulden, Einlagen in den Erneuerungsfonds usw., unter Ausschluss von Aktiendividenden u. dgl.; was übrig bleibt, gilt als Beingewinn.

4. Der Eeingewinn jedes Jahres dient in erster Linie zur Bückvergütung des Zinsverlustes, der Bund und Kantpnen im betreffenden Bechnungsjahr der Gesellschaft aus der Darlehensgewährung erwachsen ist, allfällige Bückstände der Vorjahre eingeschlossen. Die Verteilung
auf Bund und Kantone hat proportional, d. h. nach dem Verhältnis der Verlustbetreffnisse zueinander zu erfolgen.

5. Ein Überschuss über diese Verwendung steht zur Verfügung der Gesellschaft.

229

Art. 7.

Unter Zinsverlust (Art. 6) ist die Differenz zwischen dem in dieser Vereinbarung (Art. 4) festgesetzten Zinsfusse und dem Selbstkostenzins der Darlehensgeber zu verstehen, Kursverluste, Emissions- und sonstige Kosten Inbegriffen. Die Differenz ist. solange notwendig, jedes Jahr vom eidgenössischen Eisenbahndepartement in Verbindung mit dem eidgenössischen Finanzdepartement für die vom Bund, und ebenso von den Kantonen für die von ihnen ausgerichteten Darlehensbetràge festzustellen. Die Kantone teilen ihre Verlustquote dem eidgenössischen Eisenbahndepartement mit, und dieses übermittelt sodann der Gesellschaft wie den Kantonen eine Gesamtaufstellung der Zins Verluste.

Art. 8.

Aller Erlös aus Material, das infolge der Elektrifizierung überflüssig geworden ist, dient zur Abtragung des Elektrifikationsdarlehens, vorab allfälliger Zinsrückstände. Die Gesellschaft hat daherige Eingänge, sobald sie den Belauf von tausend Pranken erreicht haben, ohne Verzug den Darlehensgebern anzuzeigen und sie diesen im Verhältnis zu ihrem Anteil am Gemeinschaftsdarlehen gleichzeitig zu überweisen.

Art. 9.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Materialbestellungen soweit tunlich die schweizerische Industrie zu berücksichtigen und bei der Vergebung von Arbeiten nach Möglichkeit schweizerische Unternehmungen und Arbeitskräfte beizuziehen.

Art. 10.

Binnen sechs Monaten nach der Durchführung des mit dem Darlehen finanzierten Elektrifikationsprogrammes hat die Gesellschaft dem eidgenössischen Eisenbahndepartement und den Kantonen eine Gesamtabrechnung über die Verwendung einzureichen.

Art. 11.

AHfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind soweit gesetzlich zulässig durch das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen.

Ausgenommen sind Anstände, die sich aus der Frage der Bemessung der Elektrifikationskosten (Art. 1), aus der Erfüllung der Voraussetzungen für die Auszahlung der Bundeshälfte des Darlehens (Art. 2), aus der Anrechnung der von den Kantonen geleisteten Vorschüsse (Art. 3V Absatz 3), aus der Festsetzung von Zinsfuss und Amortisationsquote (Art. 4), aus der Verwendung der Betriebseinnahmen (Art. 6) und aus der Berechnung und Festsetzung der Zinsverluste des Bundes (Art. 7) ergeben sollten, worüber unter Vorbehalt von Art. l, Absatz 3, und Art. 2 ausschliesslich der Bundesrat entscheidet.

Art. 12.

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Genehmigung durch die zuständigen Behörden der beteiligten Kantone und die Bundesversammlung in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährung eines Darlehens für die Elektrifizierung der Bern-Neuenburg-Bahn. (Vom 23. September 1927.)

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