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No 42

Bundesblatt 79. Jahrgang.

Bern, den 19. Oktober 1927.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, in Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 10. Oktober 1927.)

Der mit Beschluss des schwyzerischen Kantonsrates unterm 19. Juli 1927 angenommenen Revision der kantonalen VollziehungsVerordnung vom 17. Januar 1922 zum Bundesgesetz über die Fischerei wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 13. Oktober 1927.)

] Der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern über die Beseitigung umgestandener Tiere, vom 12. August 1927, wird die Genehmigung erteilt.

Die Strassenverkehrsliga in Zürich hat am 11. Oktober 1927 der Bundeskanzlei Unterschriftenbogen für das Volksbegehren betreffend Abänderung des Art. 37bis der Bundesverfassung übergeben, die nach ihrer Angabe 52,035 Unterschriften tragen. Vereinzelt sind noch fünf weitere Bogen mit insgesamt 77 Unterschriften eingelangt. Die eingegangenen Unterschriftenbogen werden dem eidgenössischen statistischen Bureau zur Prüfung und zur Berichterstattung an den Bundesrat überwiesen. Der Text der Initiative lautet: ,,In die Bundesverfassung sind an Stelle des Art. 37bis folgende neue Bestimmungen aufzunehmen : Die Gesetzgebung über den Strassenverkehr ist Bundessache.

Den Kantonen bleibt das Recht gewahrt, im Rahmen der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung Vorschriften zu erlassen, in denen die besonderen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Der Bund ist befugt, Bau und Unterhalt von Durchgangsstrassen zu übernehmen oder sich daran zu beteiligen.

Die Einnahmen, die dem Bund aus Zöllen, Steuern und andern Abgaben auf den Betriebsstoffen der Motorfahrzeuge zufliessen, sind unter die Kantone zu verteilen. Massgebend sind hierbei die Aufwendungen der Kantone für Bau und Unterhalt solcher Strassen, die vom Bunde als finden Verkehr wichtig anerkannt werden.

Bundesblatt.

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282 Der Bund ist berechtigt, einen angemessenen Teil der von ihm nach der vorstehenden Bestimmung erzielten Einnahmen zu behalten, wenn er Bau und Unterhalt von Durchgangsstrassen übernimmt oder sich daran beteiligt.a Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt : a. Dem Kanton Zürich an die zu Fr. 48,580 veranschlagten Koston der Erstellung der Flurweganlagen Malada - Wiedenried - Dachsegs; und Mettlen-Plöchern, in der Gemeinde Wald, 25 °/o, im Maximum Fr. 12,415.

6. Dem Kanton Bern an die zu Fr. 72,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Weganlage von Reuti nach Weissenfluh, in der Gemeinde Hasleberg, 25 °/o, im Maximum Fr. 18,000.

c. Dem Kanton Tessin: 1. an die zu Fr. 53,500 veranschlagten Kosten der Lawinenverbauuog und Aufforstung Pizzo Erra II, des Patriziates Anzonico, im Maximum Fr. 36,446 ; 2. an die zu Fr. 4400 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Wasserversorgung sui monti di Valle, in der Gemeinde Airolo, 40 °/o, im Maximum Fr. 1760.

An die Konferenz für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zu den Übereinkünften betreffend den internationalen Eisenbahn - Frachtverkehr werden abgeordnet: 1. als Vertreter des Bundesrates : Herr Bundesrat Dr. Haab, Vorsteher des Post- und Eisenbahndepartements; 2. als technischer Experte: Herr Dr. Baumberger, Vizedirektor der Eisenbahnabteilung des Eisenbahndepartements.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt eine neue Ausgabe der Bundesverfassung heraus, deren Wortlaut die bis zum 30. Juni 1926 eingetretenen Abänderungen der ursprünglichen Fassung berücksichtigt. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechtes seit dem Bundesvertrag vom 7. August 1815, eine Zusammenstellung der seit 1874 angenommenen und verworfenen Verfassungsvorlagen, und es ist ihr ein einlässliches Sachregister angefügt.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1927

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42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.10.1927

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281-282

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