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Bundesblatt

79. Jahrgang.

Bern, den 6. Juli 1927.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inaerate franko an Stämpfli & de. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist : 4. Oktober 1927.

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Bundesgesetz über

das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

(Vom 30. Juni 1927.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nachdem sie von der Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 Kenntnis genommen hat, gestützt auf Art. 85, Ziffern l und 3, der Bundesverfassung, beschliesst:

Erster Teil.

Das Dienstverhältnis der Beamten.

I. Abschnitt.

Begriff and Entstehung.

1. Begriff.

Art. 1.

Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als solcher vom Bundesrate, von einer ihm nachgeordneten Amtsstelle oder von einem eidgenössischen Gerichte gewählt wird.

2 Das Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben, wird vom Bundesrate aufgestellt. Es bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.

1

Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. IL.

l

2. Wahlfähigkeit.

Art. 2.

Wählbar als Beamter ist jeder Schweizerbürger männlichen oder weiblichen Geschlechtes, der einen unbescholtenen Leumund geniesst. Wer entmündigt ist oder in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt oder zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes unfähig erklärt worden ist, kann für die Dauer der Wirksamkeit dieser Massnahme nicht als Beamter gewählt werden.

2 Mit Zustimmung des Bundesrates kann die Wahlbehòrde auf das Erfordernis des Schweizerbürgerrechtes ausnahmsweise verzichten.

3. Öffentliche Ausschreibung.

Art. 3.

1 Das zu besetzende Amt ist vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, so kann die Wahlbehörde eine weitere Ausschreibung anordnen oder das Amt durch Berufung besetzen.

8 Der Bundesrat bezeichnet die Ämter, die ohne Ausschreibung besetzt werden können. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

1

4. Wahlerfordernisse.

Art. 4.

1

Die Wahl kann von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht werden, besonders von dem Alter, der Tauglichkeit, der Vorbildung, der Bekleidung eines Grades in der schweizerischen Armee, von dem Ergebnisse einer Prüfung oder Probezeit.

2 An die Wahl für ein Amt kann die Verpflichtung geknüpft werden, weitere Obliegenheiten im Bundesdienste zu übernehmen.

3 Der Bundesrat setzt die besonderen Wahlerfordernisse für die einzelnen Ämter fest. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstelleu übertragen. Die eidgenossischen Gerichte bestimmen die Wahlerfordernisse für diejenigen Ämter, für die sie Wahlbehörde sind.

5. Wahlbehörden.

Art., 5.

1

Der Bundesrat wählt die Beamten, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3. Er kann, seine Wahlbefugnisse nachgeordneten, Amtsstellen übertragen.

2 Die eidgenössischen Gerichte wählen ihre Beamten.

3

Die in der Bundesgesetzgebung über die Organisation der schweizerischen Bundesbahnen als zuständig bezeichneten Organe wählen die Beamten der Bundesbahnen.

II. Abschnitt.

Die Stellung des Beamten im allgemeinen.

1. Amtsdauer.

Art. 6.

1 Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, soweit nicht besondere bundesrechtliche Bestimmungen eine längere Amtsdauer festsetzen.

2 Findet die Wahl während der Amtsdauer statt, so endigt das Dienstverhältnis mit ihrem Ablaufe.

2. Eidesleistung, Ausschlussverhältnisse.

Art. 7.

Die in Bundesgesetzen oder Bundesbeschlüssen für Träger einzelner Ämter aufgestellten Vorschriften über a. die Eidesleistung oder die Ablegung des Handgelübdes, b. die Aiisschlussverhältnisse wegen Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

3. Wohnsitz, Niederlassung.

Art. 8.

1 Der Beamte hat an dem ihm von der Wahlbehörde angewiesenen Dienstorte zu wohnen. Für die Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Ort bedarf er der Ermächtigung der zuständigen Amtsstelle.

2 Der Beamte hat seine Ausweispapiere am Wohnorte zu hinterlegen. Niederlassung oder Aufenthalt dürfen ihm nicht verweigert werden.

4. Versetzung im Amte, Zuweisung einer anderen Tätigkeit.

Art. 9.

Der Beamte kann während der Amtsdauer versetzt, oder es kann ihm eine seiner Berufsbildung oder Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden, die nicht zu den Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes gehört, wenn es der Dienst oder die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte erfordert.

5. Arbeitszeit.

Art. 10.

1

Der Bundesrat bestimmt die Arbeitszeit und ihre Schichtung für die der Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten nicht unterstellten Beamten. Die eidgenössischen Gerichte ordnen diese Verhältnisse für ihre Beamten.

2 Der Beamte kann, wenn es der Dienst erfordert, auch ausserhalb der ordentlichen Dienststunden und über die vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden.

6. Ausbildung im Dienste.

Art. 11.

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Ausbildung der Beamten im Dienste. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

7. Beförderung.

Art. 12.

1 Als Beförderung gilt die Wahl des Beamten zum Träger eines Amtes, das in einer höheren Besoldungsklasse eingereiht ist als das bisher von ihm bekleidete Amt.

2 Die Beförderung richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnisse. Sie kann vom Ergebnisse einer Prüfung abhängig gemacht werden.

3 Der Bundesrat stellt die Grundsätze für die Beförderungen auf. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

8. Vereinsrecht.

Art. 13.

1

Dem Beamten ist innert den Schranken der Bundesverfassung das Vereinsrecht gewährleistet.

2 Immerhin ist dem Beamten untersagt, einer Vereinigung anzugehören, die den Streik von Beamten vorsieht oder anwendet oder die sonstwie in ihren Zwecken oder in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich ist. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist ausschliesslich der Bundesrat zuständig.

9. Bekleidung öffentlicher Ämter.

Art. 14.

1 Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes bedarf der Beamte der Ermächtigung der zuständigen Amtsstelle.

2 Wenn die Ausübung des öffentlichen Amtes nachteilig auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten einwirken kann oder sich mit seiner amtlichen Stellung nicht verträgt, kann die Ermächtigung unter Bedingungen oder Vorbehalten erteilt, verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen werden.

3 Kein Beamter darf mit öffentlichrechtlichen Nachteilen bestraft werden, wenn ihm die Ermächtigung zur Annahme eines öffentlichen Amtes verweigert wird.

4 Ein Abzug an der Besoldung, den Ruhetagen oder Ferien ist nur zulässig, wenn und soweit die infolge der Ausübung öffentlicher Ämter entstandene Abwesenheit vom Bundesdienste innerhalb eines Kalenderjahres zusammen fünfzehn Tage übersteigt.

Fällt die Ausübung des öffentlichen Amtes auf Ruhetage oder Ferien, so besteht kein Anspruch auf Nachgenuss.

5 Der Bundesrat bezeichnet die für die Ermächtigung zuständigen Amtsstellen, ordnet das Verfahren und umschreibt die Stellung des Ermächtigten. Die eidgenössischen Gerichte erteilen die Ermächtigung für ihre Beamten.

10. Nebenbeschäftigungen.

Art. 15.

1 Nebenbeschäftigungen des Beamten oder Beschäftigungen eines in seiner Haushaltung lebenden Familiengliedes sind unvereinbar mit der Bekleidung des Bundesamtes, wenn sie nachteilig auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten einwirken können oder sich mit seiner amtlichen Stellung nicht vertragen.

2 Unvereinbar mit dem Bundesamte sind: a. jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsgeschäften durch den Beamten ; 6. der Betrieb einer Wirtschaft und der gewerbsmässige Kleinverkauf alkoholischer Getränke durch ein in der Haushaltung des Beamten lebendes Familienglied.

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für die Ausübung von andern Nebenbeschäftigungen eine Ermächtigung nötig ist. Die Ermächtigung darf dem Beamten nur ausnahmsweise erteilt werden: a. zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung, wenn damit ein Einkommen erstrebt wird ;

b. für die Annahme der Stelle eines VerwaltungsratsVorstandsmitgliedes einer Erwerbsgesellschaft.

4 Als Erwerbsgesellschaften im Sinne von Absatz 3, stabe b, gelten nicht Vereinigungen oder Anstalten, die dem Grundsatze der Selbsthilfe ihren eigenen Mitgliedern schaftliche Erleichterungen verschaffen wollen.

oder Buchnach wirt-

11. Erfindungen von Beamten.

Art. 16.

1 Erfindungen, die der Beamte bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhange mit ihr macht, gehören dem Bunde, wenn a. die Erfindung zur dienstlichen Tätigkeit des Beamten oder zu seiner dienstlichen Obliegenheit gehört, oder b. die Erfindung das Ergebnis amtlicher Versuche darstellt, oder c. die Erfindung für die Landesverteidigung von Wert ist, oder d. sich die Wahlbehörde einen solchen Anspruch ausbedungen hat.

2 Ist die Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder militärischer Bedeutung, so hat der Beamte Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung.

3 Bei der Festsetzung der Vergütung ist mit zu berücksichtigen, ob andere, im Dienste des Bundes beschäftigte Arbeitskräfte mitgewirkt haben und ob Diensteinrichtungen oder Betriebsmittel des Bundes beansprucht worden sind.

* Hat der Beamte auf eine Vergütung nicht Anspruch, so kann ihm nach freiem Ermessen der zuständigen Amtsstelle eine Belohnung zuerkannt werden.

12. Dienstwohnungen.

Art. 11.

1 Der Beamte ist verpflichtet, die ihm von der Wahlbehörde angewiesene Dienstwohnung zu beziehen.

ì Für die Benützung der Dienstwohnung hat der Beamte eine Entschädigung zu entrichten. Die mit der Benützung verbundenen Vor- und Nachteile sind bei der Festsetzung der Entschädigung in billiger Weise zu berücksichtigen.

3 Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Zuweisung von Dienstwohnungen und über die Bemessung der Entschädigungen. Er kann diese Eefugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

v 13. Dienstkleider.

Art. 18.

1 Dienstkleider, die der Beamte zu tragen verpflichtet ist, sind unentgeltlich abzugeben.

2 Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

14. Fahrbegünstigungen.

Art. 19.

1 Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Fahrbegünstigungen bei Benützung der im Eigentums des Bundes stehenden oder der von ihm betriebenen Verkehrsanstalten.

2 Aus einer Einschränkung der Fahrbegünsfcigungen kann ein Anspruch auf Entschädigung nicht abgeleitet werden.

15. Klassifikation der Dienststellen.

Art. 20.

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf für die Klassifikation der Dienststellen. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

III. Abschnitt.

Die Pflichten des Beamten.

1. Pflicht zur Dienstleistung.

Art. 21.

1 Der Beamte ist zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtet. Er hat seine volle Arbeitskraft dem Amte zu widmen.

2 Die Beamten sind auch ohne Aufforderung verpflichtet, sich in ihren dienstlichen Obliegenheiten gegenseitig zu unterstützen und KM vertreten.

2. Wahrung der Interessen des Bundes.

Art. 22.

Der Beamte hat seine dienstlichen Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu erfüllen und dabei alles zu tun, was die Interessen des Bundes fordert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt.

3. Streikverbot.

Art. 23.

1 Der Beamte darf weder selbst in Streik treten noch andere Beamte dazu veranlassen.

2 Vereine und Genossenschaften dürfen einen Beamten wegen Nichtteilnahme an einem Streik weder als Mitglied ausschliessen noch ihm einen wirtschaftlichen Nachteil zufügen.

8 3

Diesen Verboten zuwiderlaufende Abreden, Statutenbestimmungen oder Anordnungen von Vereinen und Genossenschaften sind nichtig.

4. Verhalten in und ausser Dienst.

Art. 24.

1

Der Beamte hat sich durch sein Verhalten in und ausser Dienst der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine amtliche Stellung erfordert.

8 Dem Beamten wird gegenüber Vorgesetzten, Mitbeamten und Untergebenen ein höfliches und taktvolles Benehmen zur Pflicht gemacht. Diese Pflicht liegt ihm auch im dienstlichen Verkehr mit dem Publikum ob.

5. Vollziehung der Dienstbefehle.

Art. 25.

1

Der Beamte hat die Dienstbefehle seiner Vorgesetzten gewissenhaft und vernünftig zu vollziehen.

2 Der Vorgesetzte trägt die Verantwortung für die von ihm erteilten Befehle.

6. Verbot der Annahme von Geschenken.

Art. 26.

1

Dem Beamten ist untersagt, für sich oder für Andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Hinblick auf seine amtliche Stellung geschieht.

2 Ein pflichtwidriges Verhalten Hegt auch vor, wenn ein Dritter mit Wissen und Willen des Beamten das Geschenk oder den Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

7. Amtsverschwiegenheit.

Art. 27.

1

Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.

2 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach Auflosung des Dienstverhältnisses bestehen.

8. Zeugnispflicht.

Art. 28.

Der Beamte darf sich als Partei, Zeuge oder gerichtlicher - Sachverständiger über Wahrnehmungen, die er kraft seines Amtes oder in Ausübung seines Dienstes gemacht hat und die sich auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen, nur äussern, wenn ihn die zuständige Amtsstelle dazu ermächtigt hat.

2 Die Ermächtigung zur Äusserung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich.

3 Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die zuständige Amtsstelle die Ermächtigung zu erteilen oder zu verweigern hat. Die Ermächtigung darf nur verweigert werden, wenn die allgemeinen Landesinteressen es verlangen oder wenn die Ermächtigung die Verwaltung in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde.

4 Der Bundesrat bezeichnet die für die Entscheidung zuständigen Amtsstellen und ordnet das Verfahren.

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IV. Abschnitt.

Yerletzung der Dienstpflichten und ihre Folgen.

1. Verantwortlichkeit für verursachten Schaden.

Art. 29.

1 Der Beamte haftet dem Bunde für Schaden, den er ihm durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten zufügt.

2 Haftet nach den besondern bundesrechtlichen Bestimmungen der Bund gegenüber Dritten, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

3 Auf die Ansprüche nach den Absätzen \ und 2 sind im übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anzuwenden.

2. Disziplinarische Verantwortlichkeit.

Art. 30.

1 Der Beamte, der absichtlich oder fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt, ist disziplinarisch strafbar.

2 Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten werden durch das Disziplinarverfahren nicht berührt.

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Wird im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsache gegen den Beamten eine strafgerichtliche Untersuchung eröffnet, so ist der Entscheid über die disziplinarische Ahndung bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen, es sei denn, dass die Umstände die Belassung des Beamten im Amte im Interesse der öffentlichen Verwaltung ausschliessen.

4 Ist in einem Straf- oder Zivilprozesse gegen den Beamten auf Verurteilung oder auf Freisprechung oder auf Abweisung der Klage erkannt worden, so bleibt der zuständigen Amtsstelle das Recht gewahrt, den Beamten wegen der nämlichen Tatsache disziplinarisch zu bestrafen.

Art. 31.

Die Disziplinarstrafen sind: 1. Verweis; 2. Busse bis auf hundert Franken ; 3. Entzug von Fahrbegünstigungen; 4. vorübergehende Einstellung im Amte mit Kürzung oder Entzug der Besoldung; 5. strafweise Versetzung im Dienste oder Rückversetzung im Amte mit gleicher oder geringerer Besoldung, gegebenenfalls unter Kürzung oder Entzug der Umzugskosten ; 6. Herabsetzung der Besoldung im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze ; 7. Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Besoldungserhöhung ; 8. Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis; 9. disziplinarische Entlassung.

2 Es ist unzulässig, andere als die in Absatz l genannten Disziplinarstrafen zu verhangen. In jedem einzelnen Falle kann aber neben der Verhangung der Disziplinarstrafe die Entlassung angedroht werden.

3 Ausnahmsweise können verschiedene Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden.

4 Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und disziplinarische Entlassung dürfen nur verfugt werden, wenn sich der Beamte schwerer oder fortgesetzter Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat.

5 Der Bundesrat umschreibt die Stellung des nach Absatz l, Ziffer S, in das provisorische Dienstverhältnis versetzten Beamten.

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Art. 32.

Disziplinarstrafen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden.

1

11 i - Dem Beamten ist von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung und von den Akten, auf welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll, Kenntnis zu geben. Er soll in ausreichendem Masse Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Untersuchung und zur Verteidigung erhalten.

3 Der Beamte kann sich in Disziplinarfallen unter den in Art. 59, Absatz 2, genannten Voraussetzungen durch einen Bevollmächtigten verbeistanden lassen.

4 Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem die Disziplinarstrafe verhängt worden ist, so fällt sie bei Verhängung einer neuen Disziplinarstrafe ausser Betracht.

6 Disziplinarstrafen sind dem Fehlbaren unter Angabe der Gründe der Bestrafung schriftlich zu eröffnen. Der Verweis kann mündlich erteilt werden.

Art. 33.

1

Der Bundesrat ist oberste Disziplinarbehörde für die Beamten. Er kann seine Disziplinarbefugnisse nachgeordneten Amtsstellen übertragen. Die eidgenössischen Gerichte sind oberste Disziplinarbehörde für die von ihnen gewählten Beamten.

a Für die Behandlung von Disziplinarfallen können Disziplinarkommissionen gebildet werden.

3 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren in Disziplinarfallen und bestimmt die Organisation der Disziplinarkommissionen.

Art. 34.

Hinsichtlich der disziplinarischen Verantwortlichkeit der Beamten, die der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind, bleiben die Bestimmungen über die Strafrechtspflege für die schweizerischen Truppen, für die Beamten des Grenzwachtkorps der Zollverwaltung die Vorschriften des Grenzwachtreglementes vorbehalten.

3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Art. 35.

Für die strafrechtliche Verfolgung von Beamten wegen Verübung von Verbrechen und Vergehen in ihrer amtlichen Stellung gelten die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften. Auf Beamte, die der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind, sind die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes, der Militärstrafgerichtsordnung sowie des Dienstreglementes für die schweizerischen Truppen anzuwenden.

12

Art. 36.

Die Strafbestimmungen des Bundes über die Vergehen gegen die Amtspflicht sind auch anzuwenden, wenn die Tat im Auslande begangen wurde.

2 Zur Beurteilung sind die Strafbehörden des Heimatkantons zuständig ; indessen steht es dem Bundesrate frei, die Beurteilung solcher Straffälle dem Bundesgerichte zu übertragen.

1

V. Abschnitt.

Die Rechte des Beamten.

1. Besoldung und Ortszuschlag.

Art. 37.

Die Besoldungen der Beamten werden im Rahmen folgender Besoldungsklassen festgesetzt : 1

Mindestbetrag im Jahre Fr.

Höchstbetrag im Jahre Fr.

1. Besoldungsklasse

13 400

17 000

2.

11 900

15 500

3.

4.

.', ,,

10400 9000

14000 12600

5.

6.

,, ..,

8 000 7 500

11 600 11100

7.

,,

7000

10600

8.

.,

6 500

10100

9.

10.

11.

12.

13.

,, ,', ., ,, .,

6000 5600 5 200 4800 4400

9600 9200 8 800 8400 8000

14.

15.

16.

17.

18.

,, ,, ,, .', .,

4100 3 800 3 700 3 600 3 500

7 700 7 400 7 100 6 800 6 500

. . . . ' . .

19.

l

3400

6200

20.

21.

22.

,, .', '..

3 300 3 200 3100

5 700 5 400 5100

23.

24.

25.

26.

,'.

., ', .'.

3000 2900 2800 2700

4800 4500 4200 3900

13 2

Ausnahmsweise kann die Wahlbehörde zur Gewinnungöder Erhaltung hervorragender Arbeitskräfte mit Zustimmung des Bundesrates Besoldungen bewilligen, welche die in Absatz l festgesetzten Höchstbeträge bis auf zwanzig Prozent übersteigen.

3 Wo die Kosten der Lebenshaltung das Landesmittel nicht erreichen, sind die in Absatz l festgesetzten Mindestbeträge 100 Franken und die Höchstbeträge 120 Franken niedriger.

Immerhin beträgt die Besoldung wenigstens 2700 Franken. Für die Ausrichtung der ordentlichen ßesoldungserhöhungeri ist bei der 26. Besoldungsklasse von 2600 Franken auszugehen.

4 Wo die Kosten ' der Lebenshaltung das Landesmittel übersteigen, kommt zu den in Absatz l festgesetzten Mindestund Höchstbeträgen ein Ortszuschlag. Er beträgt für ein ganzes Jahr: ·

für Ledige lür Verheiratete Fr.

Fr.

in der ersten Stufe . . .

90 120 ,, ,, zweiten ,, . . . 180 240 ,, ,, dritten ,, . . . 270 360 ,, ,, vierten ,, . . . 360 480 5 Für die Einreihung der Orte in die Zulagenstufen sind die Kosten der Lebenshaltung massgebend.

6 In Orten, die höher als 1500 Meter über Meer liegen, kann, wenn die Kosten der Lebenshaltung es rechtfertigen, zum Ortszuschlag ein weiterer Zusehlag gemacht werden.

7 Für die Bemessung des Ortszuschlages ist der Wohnort des Beamten massgebend.

8 Verwitwete und Geschiedene, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten den für Verheiratete massgebenden Ortszuschlag.

0 Der Bundesrat stellt die weitern Grundsätze für die Einreihung der Orte auf. Die Einreihung ist je auf Beginn der Amtsdauer festzusetzen.

Art. 38.

1 Jedes Amt wird durch den Bundesrat in eine der 26 Besoldungsklassen eingereiht.

2 Bei der Einreihung der Ämter in die Besoldungsklassen sind besonders die erforderliehe Vorbildung, der Umfang des Pflichtenkreises sowie das Mass der dienstlichen Anforderungen und Verantwortlichkeit zu berücksichtigen. Unter gleichen Voraussetzungen sind die Ämter in die nämlichen ßesoldungsklassen einzureihen.

3 Der Bundesrat setzt jeweilen bei der Wahl die Jahresbesoldung fest: a. bis auf 25,000 Franken für die Generaldirektoren der schweizerischen Bundesbahnen und für den Generaldirektor der Postund Telegraphenverwaltung ;

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ô. bis auf 20,000 Franken für die Kreisdirektoren der schweizerischen Bundesbahnen und für die Abteilungsvorstände der allgemeinen Bundesverwaltung und der schweizerischen Bundesbahnen, an die aussergewöhnliche Anforderungen gestellt werden.

Art. 39.

1 Die Anfangsbesoldung wird bei der Wahl festgesetzt.

2 Die Anfangsbesoldung entspricht in der Regel dorn Mindestbetrage der für das Amt massgebenden Besoldungsklasse. Sie ist hoher anzusetzen, wenn besondere Umstände, wie tüchtige Leistungen in anderer Stellung, besondere Vorbildung, Fähigkeiten und Kenntnisse es rechtfertigen. Sie kann niedriger bemessen werden, wenn und solange der Gewählte das zwanzigste Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

Art. 40.

Bis zur Erreichung des Hòchstbetrages hat der Beamte auf Beginn jedes Kalenderjahres Anspruch auf eine ordentliche Besoldungserhöhung.

2 Die ordentliche Besoldungserhöhung entspricht einem Fünfzehntel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrage der Besoldungsklasse. Sie beträgt für ein volles DienstJahr wenigstens hundert Franken. Massgebend ist diejenige Besoldungsklasse, in der das Amt eingereiht ist, das sein Träger am Ende des Kalenderjahres bekleidet.

3 Hat der Beamte im Zeitpunkte der ersten ordentlichen Besoldungserhòhung noch kein volles Dienstjahr als Beamter zurückgelegt, so ist die ordentliche Besoldungserhöhung im Verhältnisse seiner Dienstzeit im abgelaufenen Kalenderjahre zu bemessen. Bruchteile eines Monates fallen ausser Betracht.

4 Bei länger dauernder Dienstaussetzung kann die ordentliche Besoldungserhöhung auf Beginn des folgenden Kalenderjahres ganz oder teilweise wegfallen. Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Kürzung oder die Einstellung der ordentlichen Besoldungserhöhung.

Art. 41.

1 Wird der Beamte befördert, so hat er Anspruch auf eine ausserordentliche Erhöhung seiner Besoldung. Diese ausserordentliche Besoldungserhöhung ist nach den höheren Anforderungen und nach der Tüchtigkeit des Beamten zu bemessen. Sie soll wenigstens einer für das neue Amt massgebenden ordentlichen Besoldungserhöhung entsprechen.

2 Bei Festsetzung der ausserordentlichen Besoldungserhöhung hat die Wahlbehörde darauf Bücksicht zu nehmen, dass der Be1

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forderte mit den künftigen ordentlichen Besoldungserhöhungen den für das neue Amt massgebenden Höchstbetrag unmittelbar nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres erreicht, in dem er sein vierundzwanzigstes Dienstjahr als Beamter vollendet und sein neues Amt fünf Jahre bekleidet haben wird.

3 Übersteigt der für das neue Amt massgebende Mindestbetrag die bisherige Besoldung, so ist dieser Unterschied mit der ausserordentlichen Besoldungserhöhung zu verrechnen.

4 Ausserordentliche Besoldungserhöhungen bei Beförderungen dürfen auf die ordentlichen Besoldungserhöhungen nicht angerechnet werden.

5 Der Bundesrat bezeichnet die Vorausseizungen, unter denen ausserordentliche Besoldungserhöhungen auch ohne Beförderung eintreten können.

1

2. Auslandszulagen.

Art. 42.

Dem Beamten schweizerischer Nationalität, der im Auslande wohnen muss, kann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, neben der Besoldung eine Auslandszulage ausgerichtet werden.

2 Die Ausführung dieses Grundsatzes erfolgt durch den Bundesrat.

3. Kinderzulagen.

Art. 43.

Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für jedes nicht erwerbende Kind unter achtzehn Jahren. Sie beträgt für ein Kind hundertzwanzig Franken im Jahre. Der Bundesrat stellt fest, wer als Kind im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist.

2 Der Anspruch besteht nur für Kinder, deren Unterhalt vom Beamten vollständig bestritten wird. Der Bundesrat bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen die Kinderzulage ganz oder teilweise ausgerichtet werden kann, wenn der Beamte nicht vollständig für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

1

4. Ersatz von Auslagen, Vergütungen, Prämien, Belohnungen.

Art. 44.

Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf Ersatz von Ausund auf Vergütungen : für Dienstreisen und bei Verwendung des Beamten ausserhalb des Dienstortes, einschliesslich der Nebenbezüge des fahrenden Personals ; für Umzug beim Dienstantritte und bei Änderung des Dienstortes ; für Nachtdienst ;

1

lagen a.

b.

c.

16 d. für gleichzeitige Verwendung des Beamten in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes ; e. für ausserordentliche Dienstleistungen, einschliesslich der Überzeitarbeit, unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten ; f. füi Stellvertretung in einem höher eingereihten Amte, sofern sie von längerer Dauer ist oder wiederholt vorkommt.

2 Um das Interesse des Personals an technischen und wirtschaftlichen Verbesserungen der Verwaltungen oder Betriebe zu fördern, können Prämien, Stück- und Akkordvergütungen sowie Belohnungen eingeführt werden. Der Bundesrat setzt die nähern Bedingungen fest.

8 Der Bundesrat kann die ihm in den Absätzen l und 2 verliehenen Befugnisse, unter Wahrung des Grundsatzes gleicher Behandlung unter gleichen Voraussetzungen, nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

5. Entstehen und Erlöschen des Anspruches auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen.

Art. 45.

Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tage des Amtsantrittes; er erlischt mit dem Tage der Auflösung des Dienstverhältnisses.

2 Der Anspruch auf Ortszuschlag und Kinderzulagen beginnt mit dem Tage, an dem die in diesem Gesetze genannten und vom Bundesrate naher zu umschreibenden Voraussetzungen erfüllt sind; er endigt mit dem Tage, an dem sie wegfallen.

8 Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen sind monatlich auszurichten.

4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über a. den Anspruch auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen bei Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Urlaub oder anderen Gründen; i), die Berechnung der Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes.

6 MUSS dem Beamten wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, besonders bei Abnahme der Hör- oder Sehschärfe, des Farbensinnes oder der Marschtüchtigkeit, eine andere Tätigkeit zugewiesen werden, so hat er bis zum Ablaufe der Amtsdauer Anspruch auf die bisherige Besoldung, es sei denn, dass er die Gebrechen absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Immerhin sind Leistungen der Militärversicherung oder der Unfallversicherungsanstalt in Luzern auf die Besoldung anzurechnen.

1

17

6. Verrechnung der Besoldung, des Ortszuschlages und der Zulagen mit Ansprüchen des Bundes.

Art. 46.

Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen können in ihrem vollen Umfange mit den nach den Statuten der Versicherungskassen des Bundes vom Versicherten oder Spareinleger zu entrichtenden Beiträgen, mit Entschädigungen für Dienstwohnungen, sowie mit Bussen verrechnet werden.

2 Im übrigen sind für die Voraussetzungen der Verrechnung und ihre Wirkungen die Bestimmungen des Obligationenrechtes entsprechend anzuwenden.

1

7. Besoldungsnachgenuss.

Art. 47.

Beim Tode des Beamten erhalten die Hinterbliebenen neben allfälligen Versicherungsleistungen einer Versicherungskasse des Bundes in jedem Falle einen Nachgenuss der Besoldung für einen Monat seit dem Todestage.

2 Bei Bedürftigkeit kann ein Nachgenuss der Besoldung bis auf ein Jahr gewährt werden: a. im Invaliditätsfalle dem Beamten selbst; b. beim Tode des Beamten den Hinterbliebenen, wenn der Beamte nachgewiesenermassen wesentlich zu ihrem Unterhalte beigetragen hat.

3 Der Besoldungsnachgenuss im Sinne von Absatz 2 darf .zusammen mit dem Barwert statutarischer Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes den Betrag der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung nicht übersteigen.

4 Der Anspruch auf Besoldungsnachgenuss und die als Besoldungsnachgenuss ausgerichteten Beträge dürfen weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung oder Verpfändung des Anspruches auf Besoldungsnachgenuss ist ungültig.

8 Der Nachgenuss der Besoldung erstreckt sich auch auf den Ortszuschlag, die Auslandszulage und die Kinderzulagen.

6 Der Bundesrat bezeichnet die für die Bewilligung des Beeoldungsnachgenusses zuständigen Amtsstellen und umschreibt den Kreis der Hinterbliebenen im Sinne der Absätze l und 2. Die eidgenössischen Gerichte sind zustandig für die Bewilligung des Besoldungsnachgesuches im Todes- und Invaliditätsfalle ihrer Beamten.

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Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. II.

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18

8. Flirsorge bei Krankheit. Unfall, Invalidität, Alter und Tod.

Art. 48.

Der Beamte ist, unter Vorbehalt von Absatz 2, bei einer Versicherungskasse des Bundes gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod zu versichern (Versieherungskasse für die eidgenossischen Beamten, Angestellten und Arbeiter ; Pensions- und Hilfskasse für das Personal der schweizerischen Bundesbahnen).

^ 2 Versicherungspflicht und Versicherungsbedingungen werden durch besondere bundesrechtliche Erlasse umschrieben.

3 Witwen- und Waisenrenten dürfen mit keiner Erbschaftssteuer belastet werden.

4 Dem Bunde geschuldete Beträge für absichtlich zugefügten Schaden können mit statutarischen Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes verrechnet werden, soweit diese Leistungen nicht zum Unterhalte des Anspruchsberechtigten oder seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Die Verrechnung ist nicht zulässig mit statutarischen Leistungen an Hinterbliebene von Versicherten oder Spareinlegern. Im übrigen sind für die Voraussetzungen der Verrechnung und ihre Wirkungen die Bestimmungen des Obligationenrechtes entsprechend anzuwenden.

6 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Leistungen des Bundes bei Krankheit und Unfall des Beamten. Er kann eigene Krankenkassen errichten oder den Beamten verpflichten, einer vom Bunde anerkannten Krankenkasse beizutreten. J)ie Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Kranken- und Unfallversicherung und über die Versicherung von Militärpersonen bleiben vorbehalten.

6 Der Bundesrat kann die ihm in Absatz 5 verliehenen Befugnisse nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

1

9. Dienstaltersgeschenk.

Art. 49.

Dem Beamten, der fünfundzwanzig Jahre im Bundesdienste gestanden hat, kann nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Werte einer Monatsbesoldung verabfolgt werden.

2 Ein Geschenk im gleichen Werte kann ihm nach zurückgelegter vierzigjähriger Dienstzeit verabfolgt werden.

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10. Ferien und Urlaub.

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Art. 50.

Der Beamte hat alljährlich Anspruch auf Ferien.

19 2

Der Bundesrat ordnet für die der Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten nicht unterstellten Beamten a. die Dauer der Ferien; 6. die Anrechnung von Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Urlaub oder andern Gründen auf die Ferien; c. die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub.

3 Die eidgenössischen Gerichte ordnen die in Absatz 2 genannten Verhältnisse für ihre Beamten.

11. Dienstzeugnis.

Art. 51.

1

Der Beamte kann verlangen, dass ihm die zuständige Amtsstelle ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses ausspricht.

2 Auf besonderes Verlangen des Beamten hai sich das Zeugnis auch über seine Leistungen und sein Verhalten auszusprechen.

VI. Abschnitt.

Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses.

1. Vorläufige Dienstenthebung.

Art. 52.

Wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen, kann die zuständige Amtsstelle als vorsorgliche Massnahme die sofortige vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügen. Zugleich können Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen gekürzt oder entzogen, nicht aber das Versicherungsverhältnis aufgehoben werden.

2 Erweist sich eine solche Massnahme in der Folge als nicht gerechtfertigt, so ist der Beamte wieder in seine Rechte einzusetzen.

Dabei sind gegebenenfalls die entzogene Besoldung, der Ortszuschlag und die Zulagen nachzuzahlen.

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2. Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen des Beamten.

Art. 53.

Verlangt der Beamte vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Dienstverhältnisse entlassen zu werden, so hat die Wahlbehörde die Entlassung innert einer Frist von drei Monaten zu bewilligen, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Bundes beeinträchtigt werden.

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20 2

Der Bundesrat kann in Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr oder wenn ein Aufgebot zum aktiven Militärdienste bevorsteht, verfügen, dass das Dienstverhältnis in den von ihm zu bezeichnenden Verwaltungen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständigen Amtsstelle aufgelöst werde. Dies gilt besonders für die Militärverwaltung, mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten sowie für die öffentlichen Verkehrsanstalten.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Militärorganisation, besonders die Art. 202 und 217 Ms 220, sowie die Ausführungserlasse dazu.

3. Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Aufhebung des Amtes.

Art. 54.

Wird ein Amt während der Amtsdauer aufgehoben, ohne dass dem Träger ein anderes seiner Befähigung oder Tauglichkeit entsprechendes Amt übertragen werden kann, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung, wenn nicht die Aufhebung des Amtes bei der Wahl ausdrücklich vorbehalten worden ist.

2 Bei Bestimmung der Entschädigung können allfällige Leistungen der Versicherungskassen des Bundes berücksichtigt werden.

1

4. Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen.

Art. 55.

Die Wahlbehörde kann das Dienstverhältnis, unabhängig von der disziplinarischen Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis oder von der Entlassung (Art. 31, Absatz l, Zifiern 8 und 9), aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder durch schriftliehe Voranzeige auf drei Monate hin auflösen oder sofort aufheben.

2 Als wichtige Gründe zur Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses gelten Dienstuntauglichkeit, Konkurs, fruchtlose Pfändung, Verlust der in Art. 2 umschriebenen Wahlfähigkeit und der Eintritt von Ausschlussverhältnissen nach Art. 7 sowie jeder andere Umstand, bei dessen Vorhandensein der Wahlbehörde nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund kann bei weiblichen Beamten auch die Verehelichung gelten.

3 Die Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen kann nur nach vorausgegangener Untersuchung und Anhörung des Beamten erfolgen. Der Entscheid der Wahlbehörde ist dem Beamten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

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21 4

Der Anspruch des Beamten auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt vorbehalten. Bei Bestimmung der Entschädigung können allfällige Leistungen der Versicherungskassen des Bundes berücksichtigt werden.

B Ist das Dienstverhältnis wegen Invalidität umgestaltet oder aufgelöst worden, so hat der Beamte keinen Anspruch auf Entschädigung.

5. Gewährung von Unterstützungen an Beamte, die aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen werden.

Art. 56.

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Verliert der Beamte wegen verschuldeter Nichtwiederwahl oder verschuldeter Entlassung den Anspruch auf statutarische Leistungen einer( Versicherungskasse des Bundes, so kann ihm, wenn berücksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen, eine Unterstützung in Form einer einmaligen oder wiederkehrender Leistungen gewährt werden. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch den Hinterbliebenen eine Unterstützung bewilligt werden. Der auf Einladung der Wahlbehörde erklärte Rücktritt des Beamten ist der Entlassung gleichzustellen.

3 Die Unterstützungen dürfen in keinem Falle drei Viertel der statutarischen Leistungen übersteigen, auf die der Beamte oder seine Hinterbliebenen bei unverschuldeter Nichtwiederwahl oder unverschuldeter Entlassung Anspruch gehabt hätten. Unterstützungen in Form wiederkehrender Leistungen sind auf Zusehen hin zu gewähren.

3 Die als Unterstützung zugesprochenen oder ausgerichteten Beträge dürfen weder gepfändet noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung oder Verpfändung von Unterstützungen ist ungültig.

4 Über die Gewährung von Unterstützungen entscheidet der Bundesrat nach freiem Ermessen, wobei er die Umstände, die zur Nichtwiederwahl oder Entlassung geführt haben, und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen oder seiner Hinterbliebenen würdigt.

5 Die Unterstützungen fallen zu Lasten derjenigen Versicherungskasse, der der Beamte angehört hat.

6 Der Bundesrat kann die ihm in Absatz 4 verliehene Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

7 Über die rückwirkende Anwendung dieses Artikels entscheidet der Bundesrat.

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6. Ablauf der Amtsdauer. Erneuerung des Dienstverhältnisses.

Art. 57.

Mit dem Ablaufe der Amtsdauer erlischt das Dienstverhältnis. Die Wahlbehörde entscheidet nach freiem Ermessen über dessen Erneuerung.

2 Die verfügte Nichtwiederwahl ist dem Betroffenen spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

3 Will der Beamte das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat er dies der Wahlbehörde spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer schriftlich mitzuteilen. Die Bestimmungen von Artikel 53, Absätze 2 und 3, sind entsprechend anzuwenden.

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VII. Abschnitt.

Gteltendmachnng von Ansprächen aus dem Dienstverhältnisse.

1. Zuständigkeit der Organe der Verwaltung.

Art. 58.

Der Bundesrat ist, unter Vorbehalt von Absatz 2, oberste Verwaltungs- und Beschwerdeinstanz für Entscheide über nicht vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.

2 Das Bundesgericht, das eidgenössische Versicherungsgericht und die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen sind oberste Verwaltungs- und Beschwerdeinstanz für Entscheide über nicht vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse der ihrer Dienstgewalt unterstellten Personen. Entscheide der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen über die Bekleidung öffentlicher Ämter nach Art. 14, Absatz 2, können jedoch an den Bundesrat weitergezogen werden, 1

Art. 59.

Gesuche und Beschwerden des Beamten, die das Dienstverhältnis berühren und deren Behandlung in die Zuständigkeit der Verwaltung fällt, sind in einfachem und raschem Verfahren zu erledigen, das dem Beamten die sachliche und unparteiische Beurteilung gewährleistet.

2 Gesuche und Beschwerden sind vom Beamten selbst anzubringen. Die Vertretung ist zulässig: a. wenn der Beamte seine Sache aus triftigen Gründen nicht selbst vertreten kann ; b. im Rekursverfahren.

3 Der Bundesrat ordnet den Instanzenzug und das Verfahren.

1

23

2. Zuständigkeit des Bundesgerichtes als einziger Gerichtsinstanz.

Art. 60.

Das Bundesgericht urteilt als Grericht einziger Instanz über streitige vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund aus dem Dienstverhältnisse, inbegriffen Ansprüche auf Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes an Anspruchsberechtigte.

2 Bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Kassenleistungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses oder Nichtwiederwahl entscheidet das Bundesgericht selbständig, ob die Massnahme vom Versicherten oder Spareinleger verschuldet ist, gegebenenfalls, ob dauernde Invalidität vorliegt.

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Art. 61.

Das Bundesgericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien, nicht an deren Begründung gebunden. Die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweisaufnahmen können von Amtes wegen angeordnet werden.

2 Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege sind im übrigen die für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Bestimmungen der Art. 183 bis 188, 194, 195 und 221 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege entsprechend anzuwenden.

1

Zweiter Teil.

Das Dienstverhältnis der nicht als Beamte der Dienstgewalt des Bundes unterstellten Personen.

Art. 62.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Ordnung des Dienstverhältnisses der Arbeitskräfte des Bundes, die nicht als Beamte seiner Dienstgewalt unterstellt sind. Die Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Bisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten bleibt vorbehalten. Die Bestimmungen der Art. 13, 23 und 53, Absätze 2 und 3, und des Art. 60, soweit er Ansprüche auf Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes betrifft, sind ohne weiteres sinngemäss anzuwenden.

2 Für das Dienstverhältnis der von der Bundesversammlung gewählten Träger von Bundesämtern gelten die in der Bundesgesetzgebung aufgestellten besondern Bestimmungen.

3 Der Bundesrat kann die ihm in Absatz l verliehene Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

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Dritter Teil.

Personalamt, paritätische Kommission, Personalausschüsse, verwaltungsärztlicher Dienst.

I. Abschnitt.

Personalamt.

Art. 63.

1 Der Bund errichtet ein eidgenössisches Personalamt, das dem Finanzdepartemente unterstellt wird.

2 Der Bundesrat kann dieses Amt einer bestehenden Vervvaltungsorganisation angliedern oder mit einer solchen vereinigen.

Er bestimmt Organisation und Befugnisse dieses Amtes und regelt dessen Beziehungen zu den andern Amtsstellen des Bundes.

Art. 64.

Zum G-eschäftskreise des Personalamtes gehören besonders : a. die Vorbereitung der zur Vollziehung dieses Gesetzes vom Bundesrate ausgehenden Erlasse ; b. die Vorbereitung oder Begutachtung von Erlassen und Massnahmen zur Erzielung einer besseren wirtschaftlichen Verwendung der im Bundesdienste beschäftigten Arbeitskräfte ; c. die Bearbeitung oder Begutachtung allgemeiner und grundsätzlicher Personalfragen, einschliesslich derjenigen über Personalversicherung ; d. die Begutachtung von Anträgen in Personalangelegenheiten individueller Natur, wie Anstellung und Beförderung, Ausmass der Besoldungen, Löhne, Ortszuschläge, Zulagen, besonderen Vergütungen, Prämien und Belohnungen, Verabfolgung von Besoldungs- und Lohnnachgenüssen, Ausübung von Nebenbeschäftigungen, Verantwortlichkeit für verursachten Schaden, Disziplinarmassnahmen ; e. die Begutachtung von Gesuchen und Beschwerden von der Dienstgewalt des Bundes unterstellten Personen, die das Dienstverhältnis berühren ; f. die Mitarbeit bei der Schaffung von Personalausschüssen; g. die Personalstatistik.

2 Einzelne dieser Aufgaben können vom Bundesrate anderen Amtsstellen zur Behandlung übertragen werden.

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II. Abschnitt.

Paritätische Kommission.

Art. 65.

1 Als begutachtendes Organ des eidgenössischen Finanzdepartementes in Fragen der Ordnung der allgemeinen Dienstverhältnisse wird eine paritätische Kommission geschaffen.

25 2

Die Kommission besteht aus dem Präsidenten, zwanzig Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern.

3 Der Präsident, zehn Mitglieder und zehn Ersatzmänner werden vom Bundesrate gewählt; die übrigen Mitglieder und Ersatzmänner sind vom Personal zu bezeichnen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

4 Die Kommission wird nach Verwaltungszweigen gebildet.

Die vom Personal zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzmänner sind nach dem Verhältniswahlverfahren zu bestellen. Der Bundesrat umsehreibt die Wahlkreise und ordnet das Wahlverfahren.

Art. 66.

Die paritätische Kommission begutachtet auf Einladung des eidgenössischen Finanzdepartementes : a. die Entwürfe der vom Bundesrate ausgehenden Erlasse zu diesem Gesetze ; b. Vorschläge über Änderung oder Ergänzung dieses Gesetzes sowie der Ausführungserlasse des Bundesrates; c. grundlegende allgemeine Personal- und Lohnfragen.

2 Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über die Tätigkeit der Kommission und regelt ihre Beziehungen zum eidgenössischen Finanzdepartemente.

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III. Abschnitt.

Personalausschüsse.

Art. 67.

Um die Zusammenarbeit zwischen den leitenden Verwaltungsstellen und dem Personal zu fördern und das Interesse der Dienstpflichtigen an der zweckmässigen Einrichtung des Dienstes zu wecken, können für die einzelnen Verwaltungen, Betriebe und Anstalten Personalausschüsse gebildet werden.

2 Die Tätigkeit der Personalausschüsse ist ausschliesslich begutachtender Natur. Die Begutachtung erfolgt zuhanden der leitenden Verwaltungsstellen derjenigen Dienstzweige, für die die Ausschüsse gebildet sind.

3 Die Personalausschüsse begutachten : a. Anregungen und Vorschläge über Vereinfachungen und Verbesserungen im Dienste; b. Anregungen über Wohlfahrtseinrichtungen, Bildungs- und Prüfungswesen ; c. allgemeine Personalangelegenheiten ihres Dienstzweiges.

4 Die vom Personal zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzmänner sind nach dem Verhältniswahlverfahren zu bestellen. Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über die Schaffung von Personalausschüssen. Er kann diese Befugnis nachgeordneten AmtsstelJen übertragen.

1

26 IV. Abschnitt.

Verwaltungsärztlicher Dienst.

Art. 68.

Der Bundesrat ordnet die Einrichtung und Handhabung des verwaltungsärztlichen Dienstes. Er kann diese Befugnis naehgeordneten Amtsstellen übertragen.

Vierter Teil.

Übergangs- und Schlussbestimmungen.

I. Abschnitt.

Amtsdauer.

Art. 69.

Die laufende dreijährige Amtsdauer endigt am 31. Dezember 1929. Die neue dreijährige Amtsdauer beginnt einheitlich am 1. Januar 1930.

II. Abschnitt.

Festsetzung der Besoldungen, Ortszuschläge und Zulagen für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste stehenden Beamten.

1. Allgemeiner Grundsatz.

Art. 70.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die Besoldungen, Ortszuschläge und Zulagen für die im Dienste stehenden Beamten neu festzusetzen.

2. Festsetzung der neuen Besoldung entsprechend dem bisherigen

Stande.

Art. 71.

Als neue Besoldung gilt die Summe aus bisheriger Besoldung und Grundzulage, soweit diese Summe den Höchstbetrag der neuen Besoldungsklasse nicht übersteigt. Jeder Beamte hat wenigstens Anspruch auf den Mindestbetrag der neuen Besoldungsklasse.

2 Die bisherige Besoldung umfasst: a. den auf Grund der bisher gültigen Erlasse ausgerichteten Betrag der festen Besoldung ; 1

27 6. den verhältnismässigen Anteil der ordentlichen Besoldungserhöhung, berechnet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, soweit dadurch der Höchstbetrag der neuen Besoldungsklasse nicht überschritten wird; c. die festen Nebenbezüge des fahrenden Personals der Bundesbahnen ; d. die festen Gehaltszulagen der Oberangestellten der Postund Telegraphenverwaltung und der Mandatträger; e. den Gegenwert des bisherigen Anspruches auf kostenfreie Unterkunft des Grenzwachtpersonals.

3 Übersteigt die Summe aus bisheriger Besoldung und Grundzulage den Höchstbetrag der neuen Besoldungsklasse, so ist der Unterschied als Überschussbetrag unter den in Absatz 4 aufgestellten Bedingungen weiter auszurichten.

4 Bis zur Erschöpfung des Überschussbetrages sind darauf anzurechnen : a. ordentliche Besoldungserhöhungen (Art. 40); b. ausserordentliche Besoldungserhöhungen (Art. 41), soweit dadurch der Höchstbetrag der neuen Klasse überschritten wird ; c. Erhöhungen des Ortszuschlages infolge der Neueinreihung von Orten oder infolge von Verheiratung (Art. 37); d. Erhöhung der Auslandszulage infolge von Neufestsetzung der Ansätze (Art. 42); e. neue Kinderzulagen (Art. 43).

3. Festsetzung der neuen Besoldung unter Berücksichtigung des Dienstalters.

Art. 72.

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Der Beamte, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes dreissig Dienstjahre vollendet und sein bisheriges Amt seit wenigstens fünf Jahren bekleidet, hat Anspruch auf den Höchstbetrag der Besoldungsklasse, in die sein Amt eingereiht wird.

2 Wenn sich der Beamte dadurch günstiger stellt als bei Anwendung von Art. 71, so ist die neue Besoldung derart festzusetzen, dass er den Höchstbetrag der Besoldungsklasse mit den künftigen ordentlichen Besoldungserhöhungen unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres erreicht, in dem er das dreissigste Dienstjahr vollendet und sein Amt fünf Jahre bekleidet haben wird.

3 Bei Berechnung der Dienstjahre im Sinne der Absätze \ und 2 ist die gesamte Dienstzeit zu berücksichtigen, die der Beamte als solcher oder in anderer Eigenschaft im Dienste des

28 Bundes oder einer vom Bunde erworbenen Eisenbahnunternehmung zurückgelegt hat. Die Dienstzeit vor dem vollendeten zwanzigsten Altersjahre fällt ausser Betracht.

4 Der Bundesrat bestimmt, inwieweit für die Berechnung der Dienstjahre im Sinne der Absätze i. und 2 die Dienstzeit in Betracht fällt, während der der Beamte nicht ständig oder nicht ausschliesslich im Bundesdienste gestanden hat. Er bestimmt ferner, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange die vor dem Eintritt in den Bundesdienst ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt werden kann.

4. Festsetzung der Ortszuschläge und der Kinderzulagen.

Art. 73.

Eiu den Ortszuschlag übersteigendes Betreffnis der bisherigen Ortzulage ist als Überschussbetrag weiter auszurichten.

Die Besoldungserhöhung nach Art. 71, Absatz 2, Buchstabe 6, und Art. 72 ist auf diesen Überschussbetrag anzurechnen. Die in Art. 71, Absatz 4, für den Überschussbetrag aufgestellten Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

2 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichteten Kinderzulagen von hundertfünfzig Franken sind mit dem Inkrafttreten auf hundertvierzig, vom 1. Januar des folgenden Jahres hinweg auf hundertdreissig und vom 1. Januar des^weitfolgenden Jahres hinweg auf hundertzwanzig Franken herabzusetzen. Keinem Beamten wird mehr als dreissig Franken für das Jahr beim Inkrafttreten des Gesetzes und mehr als je weitere dreissig Franken auf 1. Januar jedes folgenden Jahres abgezogen.

1

III. Abschnitt.

Dienstaltersgesclienk, Rückwirkung.

Art. 74.

Dem Beamten, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das fünfundzwanzigste Dienstjahr bereits überschritten, ein Geschenk für fünfundzwanzigjährige Dienstzeit aber nicht erhalten hat, kann ein solches im Werte einer halben Monatsbesoldung verabfolgt werden.

3 Das Geschenk ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedenfalls aber bei Auflösung des Dienstverhältnisses zu verabfolgen.

3 Der Bundesrat ordnet die Vollziehung dieser Übergangsbestimmung.

1

29

IV. Abschnitt.

Verzeichnis der Ämter.

Art. 75.

Bundesrat und Bundesversammlung sind bei Aufstellung des in Art. l, Absatz 2, vorgesehenen Verzeichnisses der Ämter an die in bestehenden Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen über die Organisation der Departemente, Verwaltungen und Abteilungen festgesetzte Zuteilung und Bezeichnung der Ämter nicht gebunden.

2 Die Ämter sind unter der Voraussetzung einzureihen, dass die bisherigen festen Nebenbezüge wegfallen.

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V. Abschnitt.

Neuordnung der Löhne der nicht als Beamte der Dienstgewalt des Bundes unterstellten Personen.

Art. 76.

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf für die Festsetzung der Besoldungen oder Löhne, der Ortszuschläge und der Zulagen für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Dienstgewalt des Bundes unterstellten Personen, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben.

2 Soweit die Voraussetzungen zutreffen, sind die Bestimmungen der Art. 71 und 73 sinngemäss anzuwenden. Dieser Grundsatz gilt bis zum 31. Dezember 1930.

s Auf die Behandlung nach Absatz 2 haben nicht Anspruch : a. die nicht zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichteten Personen ; b. die nicht dauernd oder nicht in vollem Tagewerk im Bundesdienste beschäftigten Personen; c. die im Bundesdienste beschäftigten Hilfsarbeiter, die ortsübliche Löhne beziehen.

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VI. Abschnitt.

Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

1. Anrechenbarer Jahresverdienst.

Art. 77.

Als anrechenbarer Jahresverdienst der Versicherten und Spareinleger der Versicherungskassen des Bundes gilt die Summe aus neuer Besoldung und Überschussbetrag nach Art. 71 oder die neue Besoldung nach Art. 72 oder der neue Lohn nach Art. 76.

1

30 s

Versicherte oder Spareinleger, deren anrechenbarer Jahresverdienst nach Absatz l herabgesetzt wird, können nicht für den bisherigen Jahresverdienst versichert bleiben.

2. Beginn der Witwen- und Waisenrenten.

Art. 78.

Wird ein Besoldungsnachgenuss nach Art. 47, Absatz l, ausgerichtet, so sind allfällige Witwen- und Waisenrenten vom Todestage des Versicherten an auszurichten.

\

3. Versicherungsleistungen an weibliche Personen, deren Dienstverhältnis wegen Verehelichung aufgelöst wird.

Art. 79.

Weibliche Personen, die einer Versicherungskasse des Bundes angehören und deren Dienstverhältnis von der Wahlbehörde wegen Verehelichung aufgelöst wird, haben Anspruch auf die geleisteten Beiträge oder Einlagen, samt dem zum technischen Zinsfuss der Kasse berechneten Zins und Zinseszins.

VII. Abschnitt.

Aufhebung von Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.

Art. 80.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung aufgehoben.

2 Besonders sind aufgehoben : die in Bundesgesetzen, Bundesbeschlüssen und Erlassen des Bundesrates enthaltenen Bestimmungen über die Zuteilung der Ämter bei der Bundeskanzlei, den Kanzleien der eidgenössischen Gerichte sowie den Verwaltungen, Abteilungen, Unterabteilungen und örtlichen Betriebsstellen des Bundes und der schweizerischen Bundesbahnen, ferner über die zulässige Zahl der Träger der einzelnen Ämter und die dafür vorgesehenen Besoldungen, soweit die Bestimmungen den Art. l, 37 und 38 dieses Gesetzes widersprechen; das Bundesgesetz vom 2. Juli 1897 betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten ; die Art. 21 bis und mit 26 des Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1909 betreffend die Organisation des Militärdepartements; 1

31 das Bundesgesetz vom 24. Juni 1909 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten ; der Bundesbeschluss vom 12. März 1912 betreffend die Erhöhung des Gehaltsmaximums von Abteilungsvorständen und ersten Sekretären der Departemente der Bundesverwaltung; das Bundesgesetz vom 23. Juni 1910 betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundes-1 bahnen ; das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1913 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1910 über die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen ; die Art. 9, Absatz 2, Art. 198 und 201 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; die Art. 8 und 168, dieser soweit er sich auf die Besoldungen des Gerichtsschreibers und der Sekretäre bezieht, sowie Art. 172 des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes und des Bundesbeschlusses vom 22, Juni 1920 über die Abänderung des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 ; die Art. 86 bis und mit 89, 93 und 94 des Bundesgesetzes vom 5. April 1910 betreffend das schweizerische Postwesen; die Art. 17 und 18 sowie 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1907 über die Organisation der Telegraphenund Telephonverwaltung ; die Art. 46 bis und mit 53 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1893 über das Zollwesen ; die Art. 7 bis und mit 11 des Bundesgesetzes vom 4. November 191Q über die Organisation der Zollverwaltung ; die Art. 40 bis und mit 47 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen; die Art. 37, 38 und 39 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten, sowie Art. 10 des nämlichen Gesetzes, soweit er sich nicht auf die Mitglieder der Bundesversammlung oder auf die von der Bundesversammlung gewählten Behörden und Beamten bezieht; die Art. 7 und 9 des Bundesgesetzes vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, sowie Art. 17, Absätze l und 2, und Art. 65 der Statuten dieser Kasse vom 6. Oktober 1920;

32 der Art. 167bi" des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1920 über die Abänderung des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917, betreffend die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes ; der Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1851 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft ; der Bundesbeschluss vom 9. Juli 1912 betreffend die Ermächtigung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der schweizerischen Bundesbahnen zur Annahme eines öffentlichen Amtes.

VIII. Abschnitt.

Inkrafttreten. Vollziehung.

Art. 81.

Dieses Gesetz tritt auf 1. Januar 1928 in Kraft. Die Vollziehung liegt dem Bundesrate ob.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 30. Juni 1927.

Der Präsident: Dr. R. Schöpfer.

Der Protokollführer: Kaeslitt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 30. Juni 1927.

Der Präsident: Paul Maillefer.

Der Protokollführer : G. BOTet.

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemass Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbegchlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 30. Juni 1927.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Da^tum der Veröffentlichung: 6. Je'i 1927.

Ablauf der Eeferendomsfrist : 4. Oktober 1927.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten. (Vom 30. Juni 1927.)

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1927

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27

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06.07.1927

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