715 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1962

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Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr sowie des Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr (Anpassung von Post- und Telephontaxen) (Vom 9. März 1962)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1961 1), beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 19242) betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) wird wie folgt geändert :

Art. 12, Abs. l und 2 Die Taxen für Briefe bis 250 g betragen 10 Eappen im Nahverkehr und 20 Eappen im Fernverkehr.

2 Für Briefe, die vom Absender nicht oder ungenügend frankiert worden sind, beträgt die Portotaxe das Doppelte der fehlenden Frankatur.

1

Art. 15, Abs. 3 Unfrankierte Warenmuster sowie Warenmuster ohne Adresse über 50 g werden nicht befördert. Für ungenügend frankierte Warenmuster beträgt die Portotaxe das Doppelte der fehlenden Frankatur.

3

1 ) 2

BEI 1961, I, 1129.

) BS 7, 754.

A. Taxen I. Kiemsendungen 1. Briefe

716 Art. 19, Abs. 2 2

Drucksachen ohne Adresse über 100 g werden nicht befördert.

Art. 21 1

il. EingeAuf Verlangen des Absenders werden Briefe, Postkarten, BetreiKiefnsemtagen bungsurkunden, Warenmuster, Blindenschriften und gewöhnliche Druck1. Im Sachen eingeschrieben.

allgemeinen 2 Die vom Absender im voraus zu entrichtende Zuschlagstaxe für die Einschreibung beträgt 80 Eappen.

2. Gerichtsurkunden

in. paketSendungen

Art. 22 Für die Beförderung von Gerichtsurkunden bis l kg sowie für ihre Einschreibung und für die Bücklieferung des Doppels oder des Empfangsscheines an den Absender wird die Brieftaxe nach Artikel 12 bzw. die Taxe für uneingeschriebene Pakete nach Artikel 23, Absatz l, Buchstabe a sowie eine einheitliche Zuschlagstaxe von 70 Ëappen erhoben.

Art. 23 Die Taxen für Postpakete betragen : o. Uneingeschriebene Pakete über 250 g bis l kg über l kg bis 2% kg über 2% kg bis 5 kg 1

40 Eappen 60 Kappen 90 Eappen

b. Eingeschriebene Pakete bis 250g über 250 g bis l kg.

über l kg bis 2% kg über 2% kg bis 5 kg über 5 kg bis 7% kg über 7% kg bis 10 kg über 10 kg bis 15 kg

40 Eappen 60 Eappen 90 Eappen 130 Eappen 170 Eappen 220 Eappen 280 Eappen bis 100 km

über 100 km

über 15 kg bis 20 kg 4 Franken 6 Franken über 20 kg bis 30 kg 6 Franken 9 Franken über 30 kg bis 40 kg 8 Franken 12 Franken über 40 kg bis 50 kg 10 Franken 15 Franken Bei Aufgabe am Vormittag wird für jedes eingeschriebene barfrankierte Paket bis 5 kg eine gegenüber den vorstehenden Ansätzen um 10 Eappen und für jedes derartige Paket über 5 kg eine um 20 Eappen ermässigte Taxe berechnet.

717 2

Postpakete bis 5 kg werden nur auf Verlangen des Absenders eingeschrieben.

3 Auf jedem Postpaket über 5 kg kann für die Ablieferung ins Haus eine Zustellgebühr von höchstens l Franken erhoben werden.

4 Für unfrankierte uneingeschriebene und eingeschriebene Postpakete beträgt die Portotaxe die fehlende Frankatur mit einer Zuschlagstaxe von 80 Eappen.

8 Für Paketsendungen im Durchgangsverkehr können besondere Gebühren festgesetzt werden.

Art. 24, Abs. l und 2 1

Für Wertsendungen wird ausser der Taxe für eingeschriebene Postpakete folgende Werttaxe erhoben: für Wertangaben bis 800 Franken 20 Eappen für Wertangaben über 800 Franken bis 500 Franken . .

30 Eappen hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon 10 Eappen 2 Für jede ins Haus abgelieferte Wertsendung mit Wertangabe von mehr als 1000 Franken kann eine Zustellgebühr erhoben werden.

Art. 30, Abs. 4 Für Nachnahme-Kleinsendungen (Nachnahme-Briefpostsendungen), die gewisse Mass- oder Gewichtsgrenzen überschreiten, kann die Aufgabe als Postpaket vorgeschrieben werden.

4

Art. 82, Abs. l Die Taxe für Postanweisungen beträgt : bis 20 Franken : über 20 Franken bis 100 Franken hierzu für je weitere 100 Franken oder einen Bruchteil davon bis 500 Franken hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon 1

30 Eappen 40 Eappen 10 Eappen 10 Eappen

Art. 84, Abs. l Für Aufträge im Eechnungsverkehr werden vom Eechnungsinhaber folgende Taxen erhoben: a. für Einzahlungen bis 5 Franken 5 Eappen für Einzahlungen über 5 Franken bis 20 Franken. .

10 Eappen für Einzahlungen über 20 Franken bis 100 Franken .

15 Eappen für Einzahlungen über 100 Franken bis 200 Franken 25 Eappen 1

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hierzu für je weitere 100 Franken oder einen Bruchteil davon bis 500 Franken hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon

5 Rappen 10Eappen

fe. für Auszahlungen bei der Zahlstelle eines Checkamtes: bis 100 Franken 10 Eappen über 100 Franken bis 500 Franken 15 Rappen hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon 5 Eappen c. für Zahlungsanweisungen: bis 20 Franken über 20 Franken bis 100 Franken über 100 Franken bis 500 Franken hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon

c. Haftpflicht Keisegeplck

20 Eappen 25 Rappen 85 Rappen 5 Rappen

Art. 49 Die PTT-Betriebe haften für das taxfreie Handgepäck sowie für das taxpflichtige Reisegepäck gleich wie für eingeschriebene Paketsendungen.

Art. 50, Abs. 3 und 4 3

Durch vorbehaltlose Annahme bei der Ablieferung erlöschen alle ·Ansprüche gegen die PTT-Betriebe wegen Beschädigung oder Beraubung, sofern der Empfänger nicht glaubhaft macht, dass der Schaden an der Paket- oder Wertsendung während der Postbeförderung entstanden ist und bei der Ablieferung äusserlich nicht erkennbar war.

4 Der nachträgliche Anspruch muss bei Wertsendungen spätestens am nächsten Werktag und bei Paketsendungen spätestens am siebenten Tag nach der Ablieferung geltend gemacht werden.

Art. 51, Abs. l bis 4 1

Für uneingeschriebene Sendungen sind die PTT-Betriebe nicht haftpflichtig.

2 Für den Verlust einer eingeschriebenen Kleinsendung vergüten sie den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber 75 Franken.

3 Für den Verlust einer eingeschriebenen Paketsendung entschädigen sie den Wert, den eine Sache derselben Art und Beschaffenheit am Aufgabeort zur Zeit der Aufgabe hatte, höchstens aber 35 Franken für jedes Kilogramm.

4 Für den Verlust einer Wertsendung haben die PTT-Betriebe Entschädigung in der Höhe des angegebenen Wertes zu leisten, sofern sie nicht

719 beweisen, dass der Wert der Sendung zur Zeit der Aufgabe am Aufgabeort geringer war. Handelt es sich um Wertpapiere, die gerichtlich kraftlos erklärt werden können, so hat der Eigentümer zur Durchführung des Verfahrens seine Eechte bis zum Betrag des angegebenen Wertes den PTTBetrieben abzutreten.

Art. 52, Abs. l 1 Bei Beschädigung oder Beraubung einer eingeschriebenen Paketsendung vergüten die PTT-Betriebe den nachgewiesenen Schaden an der Ware, höchstens aber 35 Franken für jedes Kilogramm fehlenden oder beschädigten Gutes.

Art. 53 Wird eine eingeschriebene Kleinsendung, eine eingeschriebene Paketoder eine Wertsendung über die ordentliche Lieferfrist hinaus um mehr als 24 Stunden verspätet, so wird der nachgewiesene Schaden, höchstens aber ein Betrag von 35 Franken vergütet.

cc. Bei ver»patung

Art. 54, Abs. 6 ° Wird durch Verschulden der PTT-Betriebe im Einzugsauftragsoder im Post- und Zahlungsanweisungsverkehr eine Auszahlung oder die Übergabe eines Einzugsauftrages an den Protest- oder Betreibungsbeamten um mehr als 24 Stunden über die ordentliche Lieferfrist hinaus verspätet, so wird der nachgewiesene Schaden, höchstens aber ein Betrag von 35 Franken, ersetzt. Bei verspäteter Gutschrift von einbezahlten oder überwiesenen Beträgen auf Checkrechnung wird für die Zeit der Verspätung über die ordentliche Erledigungsfrist hinaus ein in der Postordnung festzusetzender Zins vergütet.

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II Das Bundesgesetz vom 14. Oktober 19221) betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr (Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz) wird wie folgt geändert und ergänzt:

Art. 30 Die Taxe für eine Verbindung innerhalb des nämlichen Ortsnetzes B. Gesprächsbeträgt 10 Eappen; für Verbindungen, die von öffentlichen Sprechsta- ^^eüneVmer6" tionen aus hergestellt werden, bleibt Artikel 32bls vorbehalten.

'gespräche 'a. Ortsgespräche

Art. 31 Bei der Zeitimpulstaxierung sind für die folgenden Zeitabschnitte t. Ferngespräche eines Ferngesprächs je 10 Eappen zu entrichten : ^ B S T , 867.

1

720 a. von Montag bis Samstag zwischen 8 und 18 Uhr : 90 Sekunden bei Entfernungen bis 10 km (Nachbarzone) 60 Sekunden bei Entfernungen von über 10 bis 20 km (I. Zone) 36 Sekunden bei Entfernungen von über 20 bis 50 km (II. Zone) 26 Sekunden bei Entfernungen von über 50 bis 100 km (III. Zone) 18 Sekunden bei Entfernungen von über 100 km (IV. Zone) 6. von Montag bis Samstag zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonntagen zwischen 0 und 24 Uhr : 90 Sekunden bei Entfernungen bis 10 km (Nachbarzone) 60 Sekunden bei Entfernungen von über 10 bis 50 km (I. und II. Zone) 45 Sekunden bei Entfernungen von über 50 bis 100 km (III. Zone) 80 Sekunden bei Entfernungen von über 100 km (IV. Zone) Angebrochene Zeitabschnitte am Schluss des Gesprächs werden voll taxiert.

2 Die PTT-Betriebe treffen die technischen Änderungen zur schrittweisen Einführung der Zeitimpulstaxierung.

3 Wo die Zeitimpulstaxierung noch nicht eingeführt ist, sind für je drei Minuten, die ein Gespräch dauert, oder einen Bruchteil dieser Zeit folgende Taxen zu entrichten : a. von Montag bis Samstag zwischen 8 und 18 Uhr: 20 Eappen bei Entfernungen bis 10 km (Nachbarzone) 30 Eappen bei Entfernungen von über 10 bis 20 km (I. Zone) 40 Eappen bei Entfernungen von über 20 bis 50 km (II. Zone) 60 Eappen bei Entfernungen von über 50 bis 100 km (III. Zone) 80 Eappen bei Entfernungen von über 100 km (IV. Zone) b. von Montag bis Samstag zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonntagen zwischen 0 und 24 Uhr : 20 Eappen bei Entfernungen bis 10 km (Nachbarzone) 80 Eappen bei Entfernungen von über 10 bis 100 km (I.-III. Zone) 50 Eappen bei Entfernungen von über 100 km (IV. Zone) 4

Die Entfernungen werden in der Eegel nach der Luftlinie zwischen den Hauptämtern der Netzgruppen und innerhalb der Netzgruppen zwischen dem Hauptamt und den Knotenämtern gemessen. Innerhalb eines Knotenamtsbereiches gilt in der Eegel ein einheitlicher Tarif.

Art. 32bis 1

2.°» Gespräche Für eine von einer öffentlichen Sprechstation aus hergestellte cahenösfprech- Verbindung im Ortsverkehr beträgt die Taxe 10 Eappen für 3 Minuten Stationen mit Gesprächsdauer.

r Zeitimpulstaxierung 2 Füx Ferngespräche gelten die Taxen nach Artikel 31, Absatz 1.

721 3

Für die Benützung einer öffentlichen Sprechstation erheben die PTT-Betriebe folgende Taxzuschläge : a. im Ortsverkehr und im Verkehr mit der Nachbarzone (bis auf 10 km) 10 Kappen für ein Gespräch; b. im Fernverkehr von 10 km an (I.-IV. Zone) 20 Eappen für ein Gespräch.

Art. 47 Der Bundesrat kann die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen Taxen herabsetzen, die Entfernungsstufen erhöhen und die Zeitabschnitte bei der Zeitimpulstaxierung verlängern. Eine Änderung im entgegengesetzten Sinne kann nur auf dem Gesetzesweg erfolgen.

III 1

Die Bestimmungen der Abschnitte I und II dieses Gesetzes treten gleichzeitig in Kraft. Den Zeitpunkt bestimmt der Bundesrat.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

,,

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 9.März 1962.

Der Präsident : Bringolî Der Protokollführer: Ch. Oser

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 9.März 1962.

Der Präsident : Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

51

B. TaxändeTOI1 en 8

722 Der Schweizerische Bundesrat

beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 9.März 1962.

. .

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 5754

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 29.März 1962 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1962

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr sowie des Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr (Anpassung von Postund Telephontaxen) (Vom 9. März 1962)

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Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1962

Date Data Seite

715-722

Page Pagina Ref. No

10 041 662

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