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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Wiederherstellung der Register des Civilstandsamtes Prez (Freiburg).

(Vom 24. Oktober 1895.)

Hochgeehrte Herren!

Am 20. September 1895 ist das Gebäude, in welchem sich das C i v i l s t a n d s a m t Prez im f r e i b u r g i s c h e n S a a n e b e zi r k befand, ein Raub der Flammen geworden.

Dabei sind die folgenden Register und zudienenden Belege der genannten Amtsstelle verbrannt: 1. das Geburtsregister A vom 31. Juli 1890 bis zum 20. September 1895; 2. das Geburtsregister B vom 1. Januar 1876 bis zum 20. September 1895; 3. das Eheregister A vom 23. Mai 1893 bis zum 20. September 1895; 4. das Eheregister B vom 1. Januar 1893 bis zum 20. September 1895; 5. das Totenregister A vom 21. August 1888 bis zum 20. September 1895; 6. das Verkündregister vom 1. Januar 1876 bis zum 28. Dezember 1882; 7. das Verkündregister vom 1. Januar 1890 bis zum 20. September 1895; 8. die Belege seit dem 1. Januar 1895.

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Von den die Jahrgänge 1876 bis und mit 1894 umfassenden Registern sind gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes u n d - die Ehe vom 24. Dezember 1874 und gemäß Art. 12 des entsprechenden kantonalen freiburgischen Gesetzes vom 26. August 1875 gleichlautende Doppel im Archive des Sa.anebezirksgerichtes zu Freiburg niedergelegt, so daß dieselben leicht durch Abschriften ersetzt werden können. Was dagegen die Civilstandsbeurkundungen betrifft, welche vom 1. Januar 1895 bis zum 20. September 1895 vorgenommen worden sind, so ist zu deren Wiederherstellung die Mitwirkung sämtlicher schweizerischen Civilstandsbeamten nötig.

Auf Ansuchen der Regierung des Kautons Freiburg laden wir Sie daher ein, die Civilstandsbeamten Ihres Kantons anzuweisen, von allen denjenigen Civilstandsurkunden, die sie während jenes Zeitraumes errichtet haben und welche in Prez (Saanebezirk) heimatberechtigte oder wohnhafte Personen betreffen, dem dortigen Civilstandsbeamten Abschriften direkt zukommen zu lassen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. Oktober 1895.

Eidg. Justiz- und P oUzeidepar tementi Müller.

Bekanntmachung.

Der schweizerische Handelsstand wird hiermit aufmerksam gemacht, daß es sich in seinem eigenen Interesse dringend empfiehlt, die seit 1. April 1895 in Kraft getretene definitive Ausgabe der V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g zum Bundesgesetz über das Zollwesen vom 28. Juni 1893, in welcher sämtliche bei der Behandlung zollpflichtiger Waren zu beobachtenden Vorschriften und Zollformalitäten enthalten sind, anzuschaffen.

Exemplare dieser Verordnung, sowie des Zollgesetzes können, erstere zum Preise von 50 Cts., letztere zu 25 Cts., bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

B e r n , den 25. Oktober 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 6. Oktober 1895.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesgesetzeä betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des ßundesrates vom 8. Juli 1892; die Verordnung betreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsnnd Ausrüstungsgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893, werden folgende Anordnungen getroffen:

I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1895 treten in die Landwehr: a. die Hauptleute, welche im Jahre 1857 geboren sind; b. .die im Jahre 1861 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1895 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genies, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstrnppen vom Jahrgange 1863; b. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstiahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1863 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1863 geboren sind.

32 Zum Erlass der in Ausführimg der Artikel 196 und 197 der MilitärOrganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 15. Dezember einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetachemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugeteilt.

II. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1895 treten in den Landsturm : a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1847; 6. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1895 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1895 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1851.

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1895 treten aus dem Landsturm nnd somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1840, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der "W ahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben ; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1845.

IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben haben.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und der entsprechenden Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Aus^ügel·dienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausriistungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder ans der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893.

33 § 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ansrüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 his und mit 161 der Militärorganisation.

In Ausnahmefallen entscheidet das Militärdepartement über die Ahgahepflicht.

V. Allgemeine

Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die Bewaffnungs- und Ansrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialyerwaltung znr Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrollierung eine nach Waffengattungen geordnete Übersicht der betreffenden Mannschaften einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrolleführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppencorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs § 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung_vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch jBundesratsbesohluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 6. Oktober 1895.

Schweizerisches Militärdepartement : E. Frey.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. IV.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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30.10.1895

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