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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des Art. 32 der Staatsverfassung des Kantons Zürich.
(Vom 8. September 1927.)
In der Volksabstimmung vom 26. April 1925 wurde im Kanton Zürich ein Verfassungsgesetz betreffend Abänderung von Art. 32, Abs. 2, der Staatsverfassung angenommen ; aus Versehen wurde damals unterlassen, die eidgenössische Gewährleistung nachzusuchen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich holt dies mit Schreiben vom 23. Juni 1927 nach.
Art. l des Verfassungsgesetzes gibt den Wortlaut wieder, der an Stelle des Art. 32, Abs. 2, der Staatsverfassung vom 18. April 1869 getreten ist. Diese Bestimmung lautet in ihrer alten und neuen Fassung folgendermassen : Alter Text: Neuer Text: Die Zahl von 1800 SchweizerDer Kantonsrat besteht aus 220 bürgern (schweizerische Wohnbe- Mitgliedern. Die Verteilung der Mitvölkerung) berechtigt zur Wahl glieder auf die einzelnen Wahlkreise eines Mitgliedes in den Kantonsrat; erfolgt im Verhältnis der in der ein Bruchteil von über 900 Schwei- letzten eidgenössischen Volkszählung zerbürgern berechtigt zur Wahl eines ermittelten schweizerischen Wohnweitern Mitgliedes. Für die Aus- bevölkerung.
mittlung der Zahl der Schweizerbürger ist die eidgenössische Volkszählung massgebend.
| Durch die vorliegende Verfassungsänderung wird ausschliesslich die Mitgliederzahl des Kantonsrates herabgesetzt. Das Vertretungsverhältnis für die gesetzgebenden Körperschaften der Kantone ist bundesrechtlich nicht geordnet. Die neue Ordnung, die dem kantonalen Verfassungsgesetzgeber anheimgestellt ist, steht mit der Bundesverfassung nicht im Widerspruch. Wir beantragen Ihnen deshalb, dem abgeänderten Art. 32 der Staatsverfassung des Kantons Zürich durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen und benützen den Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
B e r n , den 8. September 1927.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:
Schul thess.
Der Bundeskanzler:
Kaeslin.
161 (Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
die Gewährleistung der Abänderung des Art. 32 der Staatsverfassung des Kantons Zürich.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1927 über die Gewahrleistung der Abänderung des Art. 32, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Zürich, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalt, in Anwendung des Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der in der Volksabstimmung vom 26. April 1925 angenommenen Abänderung des Art. 32, Abs. 2, der Staats Verfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
2, Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des Art. 32 der Staatsverfassung des Kantons Zürich. (Vom 8. September 1927.)
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Jahr
1927
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
37
Cahier Numero Geschäftsnummer
2234
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.09.1927
Date Data Seite
160-161
Page Pagina Ref. No
10 030 140
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