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Bericht des

Eidg. Versieherungsgeriehts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1926.

(Vom

14. Februar 1927.)

Herr Präsident t Herren National- und Ständeräte l Wir beehren uns hiermit, Ihnen gemäss Art. 28 OB über unsere Amtstätigkeit im Jahr 1926 Bericht zu erstatten: I. Allgemeines.

1. Rechtsprechung.

In bezug auf die Art der im Berichtsjahr durch Urteil erledigten Prozesse ergibt sich folgendes Bild : In U n f a l l v e r s i c h e r u n g s s a c h e n wurden auf Anrufung der Versicherten 10 Berufungen ganz oder teilweise gutgeheissen und 23 abgewiesen ; auf Anrufung der Schweiz. Unfallversioherungsanstalt wurden 6 Berufungen ganz oder teilweise gutgeheissen und 7 Berufungen abgewiesen. In M i l i t ä r v e r s i c h e r u n g s s a c h e n wurden auf Anrufung der Versicherten 26 Berufungen ganz gutgeheissen, 3 grundsätzlich gutgeheissen unter Rückweisung der Sache an die Militärversicherung zur ziffernmässigen Festsetzung der Versicherungsleistungen, 41 überwiegend gutgeheissen, 11 zu 50 °/o gutgeheissen, 51 überwiegend abgewiesen, 393 ganz abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt, 10 durch Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die untere Instanz zur Feststellung des Tatbestandes u. dgl. abgeschlossen; auf Anrufung des Eidg. Militärdepartements wurden 2 Berufungen gänzlich, l überwiegend, l zu 50 °/o gutgeheissen, 4 überwiegend und 12 ganz abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt.

Was die Dauer und die Anzahl der Pendenzen anbelangt, so war das Gericht nach Kräften bestrebt, sie zu verringern. Wenn ihm dies, namentlich hinsichtlich der Dauer der Pendenzen, nicht noch mehr gelungen ist, so sind dafür Umstände verantwortlich zu machen, auf die schon im letztjährigen Geschäftsbericht hingewiesen worden ist. Infolge

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der dort näher geschilderten Doppelspurigkeit des Verfahrens vor der Militärversicherung und vor der Pensionskommission müssen weiterhin jedes Jahr zahlreiche Berufungssachen sistiert werden. Vor allem aber machen sich die Fristverlängerungsgesuche, die von den Parteien zur Einreichung der Rechtsschriften im Vorverfahren oder zur Beibringung von Beweismitteln gestellt werden, immer fühlbarer. Im vergangenen Berichtsjahr sind z. B. von der Militärversicherung allein ca. 780 solcher Gesuche eingereicht und damit Fristverlängerungen von insgesamt 9000 Tagen erwirkt worden. Zu bemerken ist, dass diese Gesuche besonders zahlreich in den französischen Sachen gestellt und meistens mit einem ,,surcroît de travail" begründet wurden. Von den Versicherten selber sind ca. 290mal Fristverlängerungen von insgesamt rund 3000 Tagen verlangt worden.

Dadurch wurden natürlich die Pendenzen in den einzelnen Fällen erheblich in die Länge gezogen. Es handelt sich hier um Missstände, derer das Gericht nicht Herr zu werden vermag, da die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiete des Militärversicherungsrechts eine allzu strenge Praxis in bezug auf die Gewahrung von Fristverlängerungen nicht gestatten. Wenn wir noch erwähnen, wie schwer es oft hält, von gewissen, mit Arbeit überhäuften ärztlichen Experten, auf die das Gericht durchaus angewiesen ist, die Gutachten innerhalb angemessener Frist zu bekommen, so dürften die Hauptschwierigkeiten angedeutet sein, mit denen das Gericht nach dieser Richtung zu kämpfen hat.

In P e r s o n a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e n ist der im vorletzten Geschäftsbericht erwähnte Meinungsaustausch des Gerichts mit dem Bundesrat zum Abschluss gelangt. Wie erinnerlich, war das Gericht mit einer Reihe von Fallen befasst worden, in denen frühere Beamte oder Angestellte der Bundesverwaltung und der Bundesbahnen disziplinarisch entlassen oder einfach nicht wiedergewählt worden waren und Anspruch auf eine Pension oder Abfindung erhoben, mit der Behauptung, dass sie wegen Invalidität zu pensionieren gewesen wären oder aber ohne eigenes Verschulden entlassen, bzw. nicht wiedergewählt, worden seien. Bei Behandlung dieser Klagen ergaben sich Zweifel über die Kompetenz des Eidg. Versicherungsgerichts, welches deshalb am 17. Oktober 1924, unter Einstellung des Verfahrens in den betreffenden Fällen,
gemäss Art. 167bls Ziff. 5 rev. OB über die Zuständigkeitsfrage mit dem Bundesrat den'Meinungsaustausch eröffnete, indem es sowohl die für als die g e g e n seine Kompetenz sprechenden Gründe anführte und also vorerst nicht Stellung bezog. Die nach Empfang dieser Zuschrift und noch vor ihrer Beantwortung durch den Bundesrat laut Sten. Bull. Nationalrat 1925 S. 700, Spalte rechts, vom Bundesratstisch aus abgebene Erklärung, es sei zwischen dem Bundesrat und dem Gericht ein ,,Kompetenzkonflikt"1 ausgebrochen, beruht daher auf Irrturth Auf die Zuschrift des Gerichts vom 17. Oktober 1924 hat der Bundesrat am 12. Mai 1926 geantwortet, indem er die Kompetenz zum Entscheid über das Vorhandensein von Invalidität, über die Frage

213 der verschuldeten oder unverschuldeten Entlassung oder Nichtwiederwahl, sowie über die weitere Frage der Zugehörigkeit zur Versicherungskasse, für die V e r w a l t u n g s b e h ö r d e n in Anspruch nahm. Hierauf hat das Bidg. Versicherungsgericht in den Urteilen Imholz und Crespi gegen Versicherungskasse der Bundesverwaltung vom 13. Juli 1926 aus den sowohl von ihm selber in seiner Zuschrift an den Bundesrat als auch vom Bundesrat angeführten Gründen seine eigene Kompetenz zur Prüfung dieser drei Fragen v e r n e i n t . Auf den gleichen Standpunkt hat sich das Gericht in der Folge auch in Streitigkeiten der Angehörigen der Bundesbahnen gegen die Pensions- und Hilfskasse dieser Bahnen gestellt (Urteil Burlet vom 4. September 1926). Gestützt auf diese Urteile sind alle übrigen, noch hängig gewesenen Klagen gleicher Art zurückgezogen worden bis auf eine, welche noch der Erledigung harrt, weil dem Kläger zur Begründung seines Standpunktes mehrfache Fristverlängerungen bewilligt werden mussten.

Im Anschluss an eine Besprechung, die am 8. April 1926 zwischen einer Delegation der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats und dem Gerichte stattgefunden hat, wurde im Nationalrat von der Geschäftsprüfungskommission dieses Rates die Herausgabe einer amtlichen Sammlung der grundsätzlichen Entscheide des Eidg. Versicherungsgerichts angeregt (Sten. Bull. Nationalrat 1926 S. 478). Das Gericht hat hierauf einen entsprechenden Posten ins Budget für das Jahr 1927 aufgenommen und wird, nachdem das Budget von der Bundesversammlung genehmigt worden ist, mit der gewünschten Publikation noch im Laufe dieses Jahres beginnen.

Bisher erschienen die Urteile des Gerichts nur in der Schweiz. Zeitschrift für Unfallkunde, Revue suisse des accidents du travail (Verlag Ernst Bircher A.-G. Bern), welche Zeitschrift nunmehr bloss noch die im Jahre 1926 gefällten Entscheide zu Ende publizieren wird. Bekanntlich hatte die nationalrätliche Geschäftsprüfungskommission schon früher die Herausgabe einer amtlichen Sammlung gewünscht; der daraufhin vom Gericht ins Budget pro 1923 gesetzte Betrag wurde in der Folge aber vom Ständerat gestrichen und vom Nationalrat nicht wieder aufgenommen (vgl. die Geschäftsberichte des Eidg. Versicherungsgerichts pro 1921 und 1922 in BB1. 1922 l S. 706 und 1923 I S. 713).

2. Gerichtsabteilungen
and Gerichtsverwaltung.

Die für das Jahr 1926 gebildet gewesenen Gerichtsabteilungen sind für das neue Jahr 1927 gleich gelassen worden.

Die Gerichtsleitung hat im abgelaufenen Jahr ihr Hauptaugenmerk wiederum auf die Vereinfachung des Gerichtsbetriebes gerichtet und dieses Ziel energisch verfolgt. In finanzieller Hinsicht hat sich dies in einer Verminderung der Ausgaben um rund Fr. 30,000 ausgewirkt, womit die Ausgabenrechnung des Gerichts zum ersten mal seit 1918 u n t e r Fr. 300,000, nämlich auf Fr. 282,407, gesunken ist. Diese rund 10 %

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des letztjährigen Ausgabenbestandes ausmachenden Einsparungen verteilen sich sozusagen auf alle Rechnungsposten, namentlich aber auf die Posten Besoldungen des Kanzleipersonals, Reiseentschädigungen der Richter, sowie unentgeltliche Verbeiständung, Sachverständige und Zeugen ; keine Einsparungen, sondern gegenteils etwelche Mehrausgaben weisen nur die Posten Bibliothek und Taggelder der Ersatzmänner auf, deren häufigere Zuziehung infolge Krankeit eines Gerichtsmitgliedes notwendig war. Eine so weitgehende Reduzierung der Ausgaben war nur durch den nachstehend unter ,,Persönliches"1 erwähnten Personalabbau zu errreichen, von welchem ca. !/6 des bisherigen Kanzleipersonals ergriffen wurde. Da dieser Abbau erst im Laufe und auf Ende des Geschäftsjahres erfolgte, wird er sich übrigens erst im neuen Jahr ganz auswirken. Alsdann wird aber, Unvorhergesehenes vorbehalten, die unterste Grenze der Ausgaben erreicht sein.

3. Persönliches.

Im Bestand des Gerichtes sind im Berichtsjahr keine Änderungen eingetreten.

Dagegen ist auf Ende des Jahres Herr G. A. R o s s e t , ordentlicher französischer Sekretär, von seinem Amte zurückgetreten und durch Herrn Dr. Rodolphe F a e s s l e r , bisher ausserordentlicher Sekretär, ersetzt worden.

Als Folge der bereits oben unter ,,Gerichtsabteilungen und Gerichtsverwaltunga erwähnten Vereinfachungsbestrebungen konnten die Stellen eines ausserordentlichen deutschen Sekretärs, des Kanzleivorstandes und des Kanzleigehilfen abgebaut werden.

4. Gerichtsgebäude.

Bezüglich der Baufrage können wir lediglich auf das in den frühern Geschäftsberichten schon wiederholt Gesagte hinweisen. Bemerkt sei nur noch, dass auch die am 8. April 1926 in Luzern zusammengekommene Delegation der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, wie schon frühere ähnliche Kommissionen, das Gerichtsgebäude in bezug auf Gerichtssaal und gewisse Sekretärbureaux als durchaus ungenügend befunden und in diesem Sinne im Plenum des Nationalrates referiert hat (vgl. Sten. Bull.

Nationalrat 1926 S. 478).

II. Besonderes.

Die Statistik weist für das Berichtsjahr 1555 hängig gewesene (356 übertragene und 1199 neu eingelaufene), sowie 1172 erledigte Prozesse auf. Ausserdem wurden zahlreiche Geschäfte auf dem Korrespondenzweg erledigt. Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild: 1. Unfallversicherung.

Im Berichtsjahr sind insgesamt 83 Berufungen gemäss Art. 120 ff. OB hängig gewesen (20 übertragene und 63 neu eingegangene). Davon sind 63 erledigt und 20 auf das Jahr 1927 übertragen worden. Von den 63

215 erledigten Fällen wurden 17 vom Gesamtgericht, 22 von der I. Abteilung, 10 von der II. Abteilung und 14 vom Präsidenten als solchem oder als Einzelrichter erledigt, und zwar 47 innerhalb des ersten Halbjahres, 7 innerhalb des zweiten Halbjahres und 9 innerhalb des dritten Halbjahres oder eines längern Zeitraumes nach ihrem Einlangen. Die Erledigungsart dieser Berufungen ergibt sich, soweit es zur eigentlichen Beurteilung kam, aus den Ausführungen im Kapitel ,,Rechtsprechung" des allgemeinen Teiles dieses Berichts. Durch Abschreibungsbeschluse infolge Vergleichs oder Rückzugs wurden 17 Berufungen erledigt. Der Herkunft nach verteilen sich die Fälle wie folgt: 15 Fälle stammen aus dem Kanton Luzern, 11 aus dem Kanton Bern (wovon 5 aus dem deutschen und 6 aus dem französischen Kantonsteil), 8 aus dem Kanton Zürich, 6 aus dem Kanton Tessin, je 5 aus den Kantonen Basel-Stadt und St. Gallen, 2 aus dem Kanton Obwalden, und je l aus den Kantonen Glarus, Freiburg (französischer Kantonsteil"), Solothurn, Basel-Land, Appenzell A.-Rh., Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf. Nach den drei Landessprachen verteilen sie sich also folgendermassen : 47 = 75°/o stammen aus der deutsehen, 10 -- 16 % aus der französischen und 6 -- 9 °/0 aus der italienischen Schweiz.

Die Zahl der im Berichtsjahr hängig gewesenen Gesuche um Vollstreckbarerklärung der Prämienforderungen der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt beträgt 334 (sämtlich im Berichtsjahr eingegangen). Sie sind alle erledigt worden. 331 wurden ganz oder teilweise gutgeheissen, l abgewiesen und 2 infolge Rückzugs abgeschrieben. Erledigt wurden am Tag nach ihrem Eingang 107, in der ersten Woche nach ihrem Eingang 95 und in einem längern Zeitraum als einer Woche 132 Gesuche. Nach den Kreisagenturen, von denen sie gestellt wurden, verteilen sie sich wie folgt : Luzern 97, St. Gallen 61, Lausanne 55, Bern 31, Zürich 30, Aarau 17, Basel 17, Winterthur 15 und La Chaux-de-Fonds 11. Nach den Nationalsprachen ausgeschieden ergibt sich folgendes Bild : 234 Gesuche = 70 °/o stammen aus der deutschen, 57 = 17 % aus der französischen und 43 -- 13 °/o aus der italienischen Schweiz.

2. Militärversicherung.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr hängig gewesenen Militärversicherungsfälle erreicht 1117 (323 übertragene und 794 neue). Erledigt wurden 757 und
auf das Jahr 1927 übertragen 360. Von den 757 erledigten Prozessen wurden durch Urteil abgeschlossen 555, wovon 126 durch das Gesamtgericht, 135 durch die I. Abteilung, 77 durch die II. Abteilung und 217 durch den Vizepräsidenten als Einzelrichter ; durch Abschreibungsbeschluss infolge Vergleichs oder Rückzugs der Berufung nach erfolgter Abklärung der Sache durch den Präsidenten oder nach oft sehr eingehender Instruktion durch den Instruktionsrichter usw. wurden erledigt 202 Prozesse, wovon 48 durch die Abteilungen und 154 durch den Präsidenten

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oder Vizepräsidenten. Was den Ausgang der durch Urteil erledigten Prozesse anbelangt, so ist auch hier auf die bereits im Kapitel ,,Rechtsprechung" enthaltenen Angaben hinzuweisen. Erledigt wurden innerhalb des 1. Monats nach ihrem Eingang 39 Fälle, innerhalb des 2. Monats 93, innerhalb des 3. Monats 97, innerhalb des 4. Monats 101, innerhalb des 5. Monats 84, innerhalb des 6. Monats 72, innerhalb des 7. Monats 60, innerhalb des 8. Monats 42, innerhalb des 9. Monats 33, innerhalb des 4. Quartals 59 Fälle, innerhalb des 3. Halbjahres 53 Fälle und innerhalb eines längeren Zeitraumes 24 Prozesse. Nach den Nationalsprachen verteilen sich die erledigten Militärversicherungsstreitigkeiten wie folgt: 478 = 63 °/o stammen aus der deutschen, 203 -- 27 °/o aus der französischen und 76 = 10 °/o aus der italienischen Schweiz.

3. Personalversicherung.

Im Berichtsjahr sind 7 Streitigkeiten gemäss Art. 7, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Versicherungskasse der Bundesverwaltung hängig gewesen (5 übertragene und 2 neu eingegangene). Diese 7 Streitigkeiten sind alle erledigt worden, und zwar 2 durch Abweisung und 5 durch Abschreibungsbeschluss infolge Rückzugs.

Ausserdem sind im Berichtsjahr 11 Klagen gemäss Art. 17, Abs. 2 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweiz. Bundesbahnen hängig gewesen (7 übertragene und 4 neu eingegangene). Davon sind 8 erledigt worden, und zwar l durch Abweisung und 7 durch Abschreibungsbeschluss infolge Rückzugs.

Die grosse Zahl der Rückzüge ist auf den Ausgang zurückzuführen, den der unter ,,Rechtsprechung" erwähnte Meinungsaustausch mit dem Bundesrat genommen hat.

4. Beschwerden.

Endlich waren 3 Beschwerden pendent (l übertragene und 2 neu eingegangene), die Kostenrechnungen der Anwälte betrafen. Sie sind alle erledigt worden.

.,.

* Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren National- und Ständeräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Luzern, den 14. Februar 1927.

Im Namen des Bidg. Versicherungsgerichts, Der Präsident: Berta.

Der Gerichtsschreiber:

Lauber.


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