741 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Mars 1928.

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Bundesgesetz betreffend

die Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons.

(Vom

22. Dezember 1927.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Art. 41bis und 42, lit. g, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1926, beschliesst : I.

Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 Über die Stempelabgaben erfährt folgende Abänderungen: Es werden eingefügt: die Art. 9bis, 16bis 17 Abs. 4 und 5, 23 Abs. 5, 24bis 54ter und 49 Ut. e.

Die Art. l, 7, 10, 11, 12 erster Satz, 13, 14 Abs. l, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, 20, 21, 23 Abs. l und 4, 26 Abs. l, 28 Abs. l und 3, 30, 31, 33, 34 Abs. l, 35 Abs. l, 37, 38 lit. a und d, 43 Ut. e, und 53 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 1.

Der Bund erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes Stempelabgaben : 1. Gegenstand a. auf Wertpapieren und den ihnen nach diesem Gesetz gleichgestellten Urkunden; b. auf Wechseln, wechselähnlichen Papieren und Checks; c. auf Quittungen für Versicherungsprämien; d. auf Frachturkunden.

742 Art. 7.

V.Formen der Die Verordnung bestimmt, in welcher Form die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung Entrichtung der Stempelabgaben erfüllt wird.

VIII.Inter

Art. 9bis.

Erscheinen im Verhältnis zu andern Staaten Gegenrechts- oder

nationaleteuereform Vergeltungsmassnahmen notwendig, s o i s t d e r Bundesrat verfügen.

Art. 10.

1. Gegenstand Gegenstand der Abgabe sind die von einem Inländer ausgegebenen, der Abgabe: auf fon Iraker an Ordre oder auf den Namen lautenden Obligationen.

6 I.Obligationen. . .

,.

' ., Als Obligationen gelten: a. Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Art. 875 GB besteht, Eententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine; zu diesen Titeln gehören auch in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegebene wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind; b. Schuldbriefe und Gülten, die gemäss Art. 876 ZGB in Serien ausgegeben werden, sofern sie für den Handelsverkehr geeignet sind.

Als Inländer gilt, wer im Inlande seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat; bei Geschäftsfirmen tritt an Stelle des Wohnsitzes im Inlande die Eintragung im inländischen Handelsregister.

Die in Abs. l, lit. b, genannten Urkunden sind als für den Handelsverkehr geeignet anzusehen, wenn sie: a. auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder an Ordre lautenden Coupons versehen sind, oder b. durch ein öffentliches oder an einen grössern Personenkreis gerichtetes Angebot verbreitet werden sollen, oder c. zum Handel und zur Notiz an einer in- oder ausländischen Börse zugelassen sind, oder wenn anlässlich der Ausgabe ein Zulassungsgesuch in Aussicht gestellt wird.

Art. 11.

2. Den OblegaDen Obligationen sind gleichgestellt Urkunden zum Nachweis oder Stfur-tion gleich gestellte ur Gutschrift von: künden.

a> Teilbeträgen öffentlich aufgenommener Anleihen (Schuldbuchguthaben) ;

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b. Guthaben bei inländischen Banken, die auf länger als sechs Monate fest angelegt werden oder deren Eückzahlung nur unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten verlangt werden kann; c. Darlehensguthaben im Betrage von mehr als dreissigtausend Franken, sofern die vertraglichen Bestimmungen dem Darlehen eine Mindestdauer von mehr als zwei Jahren gewährleisten und sofern mindestens eine der Parteien im Handelsregister eingetragen ist oder, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt; mehrere einem Gläubiger gegen denselben Schuldner zustehende, auf länger als zwei Jahre gewährte Darlehen sind zusammenzuzählen. Sind für solche Guthaben Grundpfänder bestellt oder Grundpfandtitel hinterlegt, so wird die Abgabe nur dann erhoben, wenn der Wert des Unterpfandes in einem offenbaren Missverhältnis zum Betrag des Guthabens steht.

Von der Abgabe befreit sind Urkunden zum Nachweis oder zur Gutschrift von: a. Bankguthaben des Bundes, mit Einschluss der Schweizerischen Bundesbahnen, der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten, der Kantone, der Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden, der autonomen Kreise und Bezirke; 6. Darlehensguthaben des Bundes, mit Einschluss der Schweizerischen Bundesbahnen, der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten, der Kantone, der Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden, der autonomen Kreise und Bezirke; die Befreiung erstreckt sich nicht auf Darlehensguthaben bankmässiger Betriebe des Bundes, der Kantone und Gemeinden, der autonomen Kreise und Bezirke, auch wenn diese Betriebe nicht als selbständige Anstalten errichtet sind.

c. Darlehen, die von Kantonalbanken an den eigenen Kanton oder an Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden, autonome Kreise und Bezirke des eigenen Kantons zu Vorzugsbedingungen gewährt werden. Die Bedingungen dürfen für den Darlehensnehmer nicht ungünstiger sein als diejenigen, die von der Kantonalbank im Zeitpunkte des Abschlusses des Darlehensvertrages oder seiner Erneuerung für Hypothekardarlehen im ersten Eange gestellt werden.

d. Guthaben von Genossenschaften bei Genossenschaftsverbänden, denen sie als Mitglieder angehören, und Guthaben von Genossenschaftsverbänden bei ihren Mitgliedergenossenschaften.

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Art. 12, erster Satz, ii. Abgabeaatz: Die Abgabe ist mit zwölf Zehnteln vom Hundert des Nennwertes bei 1. Kegel.

Obligationen oder der Schuldsumme bei den den Obligationen gleichgestellten Urkunden zu entrichten.

Art. 13.

2. Ausnahmen 8 '3erhObiitaî tionen.

In Abweichung von Art. 12 beträgt der Abgabesatz: «· drei TMm Hundert füj Prämienobiigationen.

Bei Prämienobiigationen des Bundes, mit Einschluss der Schweizerischen Bundesbahnen, der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten, der Kantone, der Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden, der autonomen Kreise und Bezirke, der Kantonalbanken und Bodenkreditanstalten ist der in Art. 12 vorgesehene Abgabesatz anwendbar; b. achtzehn Zehntel vom Hundert für Obligationen und den Obligationen gleichgestellte Urkunden der Beteiligungs- und Finanzierungsunternehmungen (Trustgesellschaften), deren Obligationenumlauf bei Einrechnung der Titel, für welche die Abgabe festzusetzen ist, das Dreifache des ein bezahlton Grundkapitals übersteigt; c. sechs Zehntel vom Hundert für Obligationen und den Obligationen gleichgestellte Urkunden des Bundes, mit Einschluss der Schweizerischen Bundesbahnen, der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten, der Kantone, der Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden, der autonomen Kreise und Bezirke; für Pfandbriefe gemäss Art. 916 ff. ZGB; für von Banken ausgegebene Bodenkreditobligationen, denen gemäss Art. 899 ff. ZGB ein Pfandrecht an Forderungen eingeräumt ist, die durch im Inland gelegene Grundpfänder gedeckt sind; für Obligationen von Kantonalbanken oder Bodenkreditanstalten, die mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren ausgegeben werden ; für Guthaben bei Kantonalbanken und Bodenkreditanstalten, die auf mindestens drei Jahre fest angelegt sind; d. ein Viertel vom Hundert für verzinsliche, jederzeit auf Sicht zahlbare, nicht mit Coupons versehene Depositenscheine.

Als Kantonalbanken gelten die durch kantonales Gesetz errichteten Banken, für deren Verbindlichkeiten der Kanton haftet oder deren Bank-

745 rat zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern besteht, die von einer kantonalen Behörde gewählt sind.

Als Bodenkreditanstalten gelten die Banken, deren Aktiven nach Massgabe der für das letztabgelaufene Eechnungsjahr veröffentlichten Bilanz zu mehr als sechzig vom Hundert der Bilanzsumme aus Grundpfandforderungen bestehen, die durch im Inland gelegene Grundstücke sichergestellt sind. Diesen Grundpfandforderungen sind gleichgestellt faustpfändlich gedeckte Forderungen mit festen Kreditsummen und festen Verfallterminen, deren Unterpfand ausschliesslich aus inländischen Grundpfandtiteln besteht.

Art. 14, Abs. 1.

Werden die in Art. 12 und 13, lit. b und c, bezeichneten Obliga- &. nach der tionen mit einer Laufzeit -v on weniger als zehn Jahren ausgegeben, so wird die Abgabe für jedes volle oder angefangene Jahr dieser Laufzeit je mit dem zehnten Teil der in den genannten Artikeln bestimmten Abgabesätze berechnet. Diese Bestimmung findet auf die den Obligationen gleichgestellten Urkunden entsprechend Anwendung.

Art. 15.

Wird eine Obligation erneuert, so ist, gleichviel ob ein neuer Titel ni.Emenerung ausgestellt wird oder nicht, die in Art. 12 bis Art. 14 vorgesehene Abgabe wieder zu entrichten.

Werden Obligationen von Kantonalbanken oder Bodenkreditanstalten für weniger als drei Jahre erneuert, so wird die Abgabe mit zwölf Zehnteln vom Tausend für jedes Jahr berechnet.

Als Erneuerung gelten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der vertraglichen Laufzeit und, bei Obligationen, die ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar sind, überdies die Veränderung der Zinsbedingungen.

Diese Bestimmungen finden auf die den Obligationen gleichgestellten Urkunden entsprechend Anwendung.

Art. 16.

Zur Entrichtung der Abgabe auf Obligationen ist verpflichtet, iv. Abgabewer die Titel ausgibt ; mit diesem solidarisch haften die bei der Ausgabe if'abÄi mitwirkenden Banken. Die Geltendmachung der Abgabeforderung teit gegenüber den mithaftenden Banken erfolgt durch besondere, unter Vorbehalt der Beschwerde vollstreckbare Verfügung der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Zur Entrichtung der Abgabe auf den den Obligationen gleichgestellten Urkunden ist der Darlehensschuldner verpflichtet.

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Die Abgabe auf Obligationen ist zu entrichten bevor die Titel oder Interimsscheine den ersten Erwerbern ausgeliefert oder zur Verfügung gestellt werden. Für die den Obligationen gleichgestellten Urkunden ist die Abgabe im Zeitpunkt der Verurkundung zu entrichten.

In den Fällen von Art. 15 verfällt die Abgabe mit der Erneuerung.

Art. 16bis.

T. Oberwälzung.

Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, den Betrag der Abgabe bei der Ausgabe neuer Obligationen vom ersten Erwerber, in allen übrigen Fällen vom Gläubiger der Forderung einzuziehen. Bei Obligationen und den Obligationen gleichgestellten Urkunden, auf die der in Art. 12 vorgesehene Abgabesatz Anwendung findet, erstreckt sich die Überwäl/ungspflicht nur auf die Hälfte der Abgabe.

Nach Inkrafttreten dieser Bestimmung getroffene Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.

Die Bestimmungen von Abs. l und 2 finden keine Anwendung auf Anleihen, die ausschliesslich zur Unterbringung im Ausland bestimmt sind und auf welche nur im Ausland gezeichnet werden kann.

Art. 17, Abs. 2 bis 5.

Die Abgabe wird nicht erhoben auf Aktien inländischer Aktiengesellschaften, welche die Dividende auf höchstens fünf vom Hundert des einbezahlten Aktienkapitals beschränken und die Ausrichtung von Tantiemen an die Mitglieder ihrer Organe ausschliessen, sofern ihre Tätigkeit, unter Ausschluss jedes Erwerbszweckes, der Fürsorge für Arme und Kranke, der Förderung des Kultus, des Unterrichtes sowie anderer gemeinnütziger Zweteke oder der Beschaffung billiger und gesunder Wohnungen zu dienen bestimmt ist, und sofern nach den Statuten bei der Auflösung der Gesellschaft der nach Rückzahlung des einbezahlten Aktienkapitals verbleibende Teil des Gesellschaftsvermögens ähnlichen Zwecken zuzuwenden ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Abgabe auch auf Stammkapitalanteilen inländischer Genossenschaften nicht erhoben.

Inländische Genossenschaften sind von der Entrichtung der Abgabe befreit, solange das einbezahlte Stammkapital den Betrag von zehntausend Franken nicht erreicht.

Sobald die Voraussetzungen der Steuerbefreiung dahinfallen, sind die gemäss Abs, 2 bis 4 nicht erhobenen Abgaben nachzuentrichten.

Art. 20.

3. Auflösung der Wird eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, bevor die Abgabe oderGenossen- gernäss Art. 19 zu entrichten ist, unter Rückzahlung des dividendenachaft.

berechtigten Kapitals aufgelöst, so hat sie die Abgabe auf den vor dem

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1. April 1918 ausgegebenen Aktien oder Stammkapitalanteilen nach dem Verhältnis zu entrichten, das im Bahmen der Vorschriften von Art. 19 durch die Verordnung bestimmt wird.

Art. 21.

Ausser in den Fällen von Art. 18 bis 20 wird die Abgabe auf in. Weitere Ab6 e Aktien und Stammkapitalanteilen erhoben, wenn die Aktionäre oder " ' Genossenschafter an die Gesellschaft oder Genossenschaft oder zuhanden derselben im Verhältnis zu ihren Beteiligungen Einzahlungen leisten, ohne dass eine entsprechende Erhöhung des im Handelsregister eingetragenen einbezahlten Aktienkapitals oder des genossenschaftlichen Stammkapitals erfolgt.

Diese Abgabe ist insbesondere auf der Kapitaleinbringung zu entrichten, welche erfolgt, wenn eine Unternehmung, nachdem ihre Inhaber das Becht erworben haben, über den Handelsregistereintrag einer eingetragenen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft zu verfügen, die Form einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft annimmt, ohne dass eine Gründung und eine Kapitaleinbringung zur Eintragung gelangen.

Die Abgabe verfällt mit der Einzahlung oder Kapitaleinbringung.

Art. 23, Abs. 1.

Die Abgabe wird mit achtzehn Zehnteln vom Hundert erhoben,

v. Abgabesatz.

Art. 23, Abs. 4 und 5.

Im Falle von Art. 21 ist die Abgabe auf dem Betrage der Einzahlungen oder der Kapitaleinbringung zu berechnen.

Läuft die auf dem einzelnen Titel berechnete Abgabe auf einen durch zehn nicht teilbaren Betrag aus, so wird sie auf zehn Bappen aufgerundet.

Art. 24bl8.

Werden Obligationen gestützt auf ein bei ihrer Ausgabe den vn. Besondere Parteien eingeräumtes Wahlrecht in Aktien umgewandelt, so wird die mungena oon auf diesen Obligationen (convertible bonds) entrichtete Abgabe nach ' "- hl Abzug je einer Jahresquote (Art. 14) für jedes volle oder angefangene bonds.

Jahr der seit der Ausgabe der Obligationen verflossenen Zeit auf die Abgabe angerechnet, welche für die an die Stelle der Obligationen tretenden Aktien zu entrichten ist.

Art. 24ter.

Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Stammkapital einer Genossenschaft gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen aus dem Stammkapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.

6. stammanteüe."

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Art. 26, Abs. 1.

ri. Fälligkeit.

Auf Genussscheinen und Gründeranteilen, die nach dem Inkraft1 'anszugf- treten dieses Gesetzes ausgegeben werden, ist die Abgabe in dem Zeitbende Ge- p^kte zu entrichten, in welchem die statutarische Bestimmung, dass scheine, solche ausgegeben werden sollen, im Handelsregister eingetragen wird.

Suien" nnd Auf Genussaktien ist die Abgabe zu entrichten, bevor sie ausgegeben Gründeranteile.

werden.

Art. 28, Abs. 1.

in. Abgabesatz.

Die Abgabe beträgt achtzehn Zehntel vom Hundert desjenigen Betrages, zu welchem die Titel nach Maasgabe ihres Inhalts oder der Statuten gewinnberechtigt sind (Nennwert) oder mit welchem sie höchstens zur Eückzahlung oder Einlösung gelangen (Eückkaufswert).

Art. 28, Abs. 3.

Die Abgabe beträgt mindestens zwei Franken für jeden Titel. Sie ist in allen Fällen auf zehn Eappen aufzurunden.

Art. 30.

i. Gegenstand Von einem Ausländer ausgegebene, noch nicht im Publikum der Abgabe, untergebrachte Wertpapiere, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den in den Art. 10, 17 und 25 bezeichneten Arten gleichstehen, sind Gegenstand der Abgabe, wenn sie auf dem Wege der öffentlichen Zeichnung oder auf Grund eines öffentlichen oder an einen grössern Personenkreis gerichteten Angebots an oder ausserbalb der Börse in den inländischen Verkehr gesetzt werden.

Als Ausländer gilt, wer nicht Inländer im Sinne von Art. 10, Abs. 2, ist.

Art. 11 findet sinngemässe Anwendung.

Art. 31.

li. Abgabesatz.

Ist aus der Beschaffenheit der Titel oder aus der Art der Inverkehrsetzung erkennbar, dass der gesamte zur Ausgabe gelangende Betrag im Inlande abgesetzt werden soll, so ist die Abgabe auf diesem Gesamtbetrage, andernfalls auf dem Gesamtbetrage der im Inlande abgesetzten Stücke zu entrichten.

Die Abgabe beträgt: a. zwölf Zehntel vom Hundert des Nennwertes für Obligationen und andere Wertpapiere, die im Ausland die Funktion von Obligationen erfüllen;

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b. achtzehn Zehntel vom Hundert des Emissions- oder Einführungskurses, mindestens aber achtzehn Zehntel vom Hundert des Nennwertes für Aktien, Stammkapitalanteile, Kommanditanteilscheine, Genussscheine, Gründeranteile und ähnliche Kategorien von Wertpapieren.

Bei nicht voll einbezahlten Titeln ist die Abgabe auch vom nicht einbezahlten Kapitalteil und vom Aufgeld zu entrichten.

c. drei vom Hundert des Nennwertes für Prämienobligationen.

Die Bestimmungen der Art. 14, Abs. l, Art. 15 und Art. 28, Abs. 3, finden sinngemässe Anwendung.

Ergibt die auf dem einzelnen Titel berechnete Abgabe einen durch zehn nicht teilbaren Betrag, so wird sie auf zehn Eappen aufgerundet.

Art. 33.

Wird durch ein Eechtsgeschäft Eigentum an Wertpapieren der im j. Gegenstand zweiten und dritten Abschnitt dieses Gesetzes erwähnten Art gegen der Abgabe.

Entgelt übertragen und betreibt oder vermittelt eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler im Inlande gewerbsmässig den An- und Verkauf von Wertpapieren für eigene oder fremde Eechnung (Effektenhändler), so sind die Wertpapiere Gegenstand einer Umsatzabgabe, die bei Abschluss des Bechtsgeschäftes verfällt.

Den Effektenhändlern sind gleichgestellt die Aktiengesellschaften und Genossenschaften, welche sich die Beteiligung an andern Unternehmungen statutarisch zum Hauptzweck setzen oder deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als fünfzig vom Hundert aus Beteiligungen, Wertpapieren und Vorschüssen auf Wertpapieren bestehen.

Die Abgabe wird nicht erhoben bei der Ausgabe von inländischen Kassenobligationen, sowie bei der Zuteilung oder Lieferung von Wertpapieren anlässlich einer im Inland veranstalteten Emission oder Börseneinführung auf Grund der bei inländischen Zeichnungsstellen eingegangenen Anmeldungen.

Art. 34, Abs. 1.

Die Abgabe beträgt : n. Abgabesatz.

a. bei Übertragung des Eigentums an inländischen Wertpapieren: i-Regel.

drei Zehntel vom Tausend des Entgelts; fc. bei Übertragung des Eigentums an ausländischen Wertpapieren: eins vom Tausend des Entgelts.

Art. 35, Abs. 1.

Wird Eigentum an Wertpapieren gegen Entgelt durch bedingte 2. Besondere Fälle Bechtsgeschäfte übertragen, oder wird einer Vertragspartei ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Um-

750 fang der Lieferung zu bestimmen, so ist die Abgabe nach dem höchstmöglichen Entgelte zu berechnen. Wird die Befugnis, den Umfang der Lieferung zu bestimmen, in Verbindung mit einem Vertrage eingeräumt, der die Übernahme von Wertpapieren zum Zwecke ihrer Emission betrifft (Option), so ist die Abgabe nur auf dem zur Lieferung gelangenden Betrage zu entrichten.

Art. 37.

i. Gegenstand Gegenstand der Abgabe bilden Wechsel, wechselähnliche Papiere, der Abgabe: (Jhecks, sowie andere Anweisungen und Zahlungsversprechen an Ordre 1- ege ' oder auf den Inhaber, sofern diese Urkunden im Inland ausgestellt oder zahlbar sind.

Werden Duplikate oder Kopien ausgestellt, so unterliegen der Stempelung nur die zum Umlauf bestimmten Urkunden.

Art. 88, Ht. a und d.

a. auf Schatzanweisungen (Eeskriptionen) und wechselähnlichen Zahlungsversprechen des Bundes, mit Einschluss der Schweizerischen Bundesbahnen, der Kantone und der inländischen Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden, der autonomen Kreise und Bezirke: d. auf Checks und Sichtanweisungen, die auf eine Bank gezogen, nicht vorausdatiert sind und nicht länger als zwanzig Tage seit dem Ausstellungstag, sofern die Urkunden in aussereuropäischen Ländern ausgestellt sind, nicht langer als zwei Monate seit dem Ausstellungstag im Umlauf bleiben.

Als Check im Sinne dieser Bestimmung gilt auch der trassierteigene Platzcheck.

Art. 43, lit. c.

c. der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern öffentlicher und privater Anstalten und Betriebe durch eigene Versicherungskassen oder durch den Abschluss \on Gruppenversicherungsverträgen mit einer Versicherungsunternehmung, sofern der Arbeitnehmer nicht mehr als zwei Drittel der Kosten zu tragen hat.

Als eigene Versicherungskassen gelten auch solche Versicherungskassen, die von einer Mehrzahl verwandter Anstalten und Betriebe gemeinsam organisiert und verwaltet werden und sich ansschliesslich mit der Versicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern dieser Anstalten und Betriebe befassen.

751 Art. 49, Ut. e.

e. Réexpédition von Kohlensendungen aus dem Ausland an die inländische Bestimmungsstation durch die Schweizerischen Bundesbahnen und die konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im vereinfachten Verfahren.

Art. 53.

Einer Geldstrafe bis zu zehntausend Franken unterliegt: a. wer vorsätzlich oder fahrlässig die Ausfertigung der vom Bundesrate für die Kontrolle des Abgabenbezuges vorgeschriebenen Eegister oder Nachweisungen unterlässt, oder wer in solchen Aufstellungen vorsätzlich oder fahrlässig wahrheitswidrige Angaben macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung seiner Ablieferungen an die Bundeskasse zu führen; b. wer entgegen der Bestimmung des Art. 16bis den Einzug der Abgabe unterlässt oder zu unterlassen verspricht; c. wer durch Überlassung der Beteilijningsrechte an einer tatsächlich liquidierten Gesellschaft oder Genossenschaft zur Umgehung der in Art. 21, Abs. 2, festgestellten Abgabepllicht Beihilfe leistet.

2. Besondere Falle.

II.

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons erfährt folgende Abänderungen: Es werden aufgehoben: Von Art. 8 der Abs. 2, von Art. 10 die Ut. e.

Die lit. d des Art. ô loird zur Ut e.

Dem Art. 5 Abs. l, wird eine neue lit. f, dem Art. 11 ein neuer Abs. 4 angefügt.

Die Art. 2 Abs. l, 3 Abs. l, lit. a und b, 3 Abs. 2, letzter Satz, 5 Abs. l, lit. a, c und d und Abs. 2, 6 Abs. l und 3, 7, 11 Als. 2 und 3, 13 und 14 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Art. 2, Abs. 1.

Die Art. 2, Art. 3, Art. 8, Art. 9, Abs. l Abs. 2 und Art 30, Abs.

über die Stempelabgaben Anwendung.

Abs. l, Art. 4, Abs. l, Art. 6, Art. 7, II.

und lit. c von Abs. 2, Art. 9bis, Art 10, 2 des BundesgeeeUes vom 4. Oktober 1917 finden auf die Stempelabgabe auf Coupons

Anwendung des Gesetzes vom 4. Oktober 1917.

752 Art. 3, Abs. l, lit. a und b.

i. Gegenstand

de. Abgabe.

1. Inlindisctie ° °

Coupons.

*' °§e "

Gegenstand der Abgabe sind Coupons der von einem Inländer ausbenen;

Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für die gemäss Art. 875 ZGB ein Grundpfandrecht besteht, Eententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine ; b. Serienschuldbriefe und Seriengülten gemäss Art. 876 ZGB;

a

Art. 3, Abs. 2, letzter Satz.

Dasselbe gilt für die in Absatz l, lit. l>, bezeichneten Wertpapiere, wenn sie in einer für den Handelsverkehr geeigneten Form ausgegeben sind, sowie für wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden und zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind.

Art. 5, Abs. l, lit. a, e und d.

a. Bruchzinsen von Obligationen; c. Zinsen für Bankguthaben im Sinne von Art. 11, Abs. l, lit.b, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben. Ausgenommen sind Zinse für die in Art. 11, Abs. 2, lit. a und d, des erwähnten Bundesgesetzes bezeichneten Guthaben; d. Zinsen für Darlehensguthaben im Sinne von Art. 11, Abs. l, lit. c des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben. Ausgenommen sind Zinse für die in Art. 11, Abs. 2, lit. b, c und d, des erwähnten Bundesgesetzes bezeichneten Guthaben.

Art. 5, Abs. l, lit. f, und Abs. 2.

f. Vorausvergütungen, die bei der Ausgabe von Obligationen in Form von Abzügen vom Nennwert gewahrt werden. Die Abgabe wird nicht erhoben, sofern bei Obligationen mit über zwanzigjähriger Laufzeit der Abzug nicht mehr als zehn vom Hundert des Titelnennwerts und solern bei Obligationen mit zwanzigjähriger oder kürzerer Laufzeit der Betrag des Abzugs geteilt durch die Zahl der vollen Jahre, wahrend welcher der Gläubiger die Rückzahlung des Kapitals nicht beanspruchen kann, nicht mehr als ein Halbes vom Hundert des Titelnennwertes ausmacht. Auf die den Obligationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben gleichgestellten Urkunden findet diese Bestimmung sinngemässe Anwendung.

753

Den Coupons inländischer Aktien, Stammanteile, Genussaktien und Genussscheine sind gleichgestellt die Urkunden zum Bezüge, zur Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung solcher geldwerter Leistungen der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkte der Leistung bestehenden dividendenberechtigten Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellen (Bonus, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse usw.).

Art. 6, Abs. 1.

Coupons der von einem Ausländer ausgegebenen und im Inlande »· Ausländische ou ns umlaufenden, in ihrer wirtschaftlichen Funktion den in Art. 10, 17 P° und 25 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben bezeichneten Arten gleichstehenden Wertpapiere, sind Gegenstand der Abgabe, wenn das Wertpapier nach Inkrafttreten dieses Gesetzes : a. auf dem Wege der öffentlichen Zeichnung oder auf Grund eines öffentlichen oder an einen grössern Personenkreis gerichteten Angebots im Inland verbreitet oder b. zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen worden ist.

Art. 6, Abs. 3.

Die Bestimmungen der Art. 3, Abs. 2, und Art. 5 finden sinngemässe Anwendung.

Art. 7.

Wer ausländische Wertpapiere auf dem in Art. 6, Abs. l, *· Bestellung lit. «, bezeichneten Wege in den inländischen Verkehr setzen oder heSen!0 er um deren Zulassung an einer inländischen Börse nachsuchen will, hat vorgängig jeder Ausführungshandlung der eidgenössischen Steuerverwaltung für die Entrichtung der Abgabe Sicherheit zu leisten.

Ausländer haben zu diesem Behufe einen zahlungsfähigen nländischen Vertreter zu bestellen.

Art. 11, Abs. 2 bis 4.

Die Verpflichtung zur Überwälzung der Abgabe auf den Coupongläubiger besteht nicht bei Anleihen, die ausschliesslich zur Unterbringung im Ausland bestimmt sind und auf die nur im Ausland gezeichnet werden kann.

Zur Entrichtung der Abgabe auf Coupons ausländischer Wertpapiere ist verpflichtet, wer die Wertpapiere in den inländischen Verkehr gesetzt oder um deren Zulassung zum Handel an einer Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. II.

58

754 inländischen Börse nachgesucht hat. Ist ein Vertreter im Sinne von Art. 7, Abs. 2, bestellt, so hat dieser die Abgabe zu entrichten.

Auf die den Coupons gleichgestellten Urkunden finden die Bestimmungen der Absätze l bis 3 sinngemässe Anwendung.

Art. 13.

n. Gefährdung anspruciies.

Einer Geldstrafe bis zu dreissigfcausend Franken unterliegt : a. wer die ihm gemäss Art. 7 obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt; &. wer, bevor den Vorschriften von Art. 7 Genüge getan ist, ein zur öffentlichen ZeichnuDg ausländischer Wertpapiere einladendes oder ein anderes an einen grössern Personenkreis gerichtetes Angebot ausländischer Wertpapiere bekanntgibt oder durch ein solches Angebot veranlasste Zeichnungen, Anmeldungen, Aufträge oder andere Kundgebungen der Kaufabsicht entgegennimmt.

Art. 14.

Hl. GesetzwiWer entgegen den Bestimmungen von Art. 11, Abs. l und 4, die übeTMä?zung" Einlösung von Coupons inländischer Wertpapiere oder die Gutschrift von mit der Abgabe belasteten Zinsen oder Gewinnanteilen ohne Abzug oder Belastung des Abgabebetrages gewährt oder zu gewähren verspricht, unterliegt einer Geldstrafe bis zu zehntausend Franken für jeden Fall der Übertretung.

III.

Übergangs- und Emführangsbestimmungen.

1. Die durch dieses Gesetz neu eingeführten Abgaben sind geschuldet, wenn der die Fälligkeit der Abgabe auslosende Tatbestand nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wird.

Die eihöhten Abgabesätze finden Anwendung auf die Abgaben, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verfallen.

2. Der Abgabesatz von anderthalb vom Hundert bleibt anwendbar für die Abgaben, welche nach Massgabe der Art. 19 und 27 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend die Stempelabgabe auf Coupons zu entrichten sind auf den vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Aktien, Stammkapitalanteilen, Genussaktien und Genussscheinen Für die vor dem 1. April 1918 ausgegebenen, am I.April 1918 aber nicht voll einbezahlten Namenaktien ist die Abgabe mit anderthalb vom Hundert des einbezahlten und mit drei Viertel vom Hundert des nicht

755 einbezahlten sowie des in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einbezahlten Betrages zu entrichten. Erfolgen auf solche Aktien nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weitere Einzahlungen, so unterliegen diese im Zeitpunkt der Kapitaleinberufung der Abgabe zum Satze von neun Zehnteln vom Hundert.

3. Werden auf die nach dem 1. April 1918 ausgegebenen, nicht voll einbezahlten Namenaktien nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weitere Einzahlungen geleistet, so unterliegen diece der Abgabe zum Satze von neun Zehnteln vom Hundert.

4. Die Abänderung der Bestimmungen von Art. 28, Abs. 5, und Art. 28, Abs. 3. zweiter Satz, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben ist anwendbar auf alle nach dem 30. September 1919 von der eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzten Abgaben auf Aktien, Stammkapitalanteilen, Genussaktien, Genussscheinen und Gründeranteilen.

5. Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und des Gesetzes vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons sind aufgehoben.

6. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt die zu dessen Ausführung erforderlichen Verordnungen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 22., Dezember 1927.

Der Präsident: Dr. Emile Savoy.

Der Protokollführer: Kiieslill.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. Dezember 1927.

Der Präsident: B. Minger.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 22. Dezember 1927.

/ Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 28 Dezember 1927.

Ablauf der Eeferendumsfrist : 27. März 1928.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4.

Oktober 1917 über die Stempelabgaben und des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons. (Vom 22. Dezember 1927.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1927

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1927

Date Data Seite

741-756

Page Pagina Ref. No

10 030 234

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