735 Als erster Delegierter an die am 27, September 1927 in Paris beginnende VII. Generalkonferenz über Mass und Gewicht wird bezeichnet: Herr Minister Dunant, schweizerischer Gesandter in Paris.

Als ordentlicher Professor für angewandte Elektrotechnik (elektrische Starkstromanlagen und elektrische Bahnen) an der Eidg. Technischen Hochschule wird gewählt: Herr Dr. Bruno Bauer, von Zürich, IngénieurConseil bei der Direktion der Aluminium-Industrie A.-G., Neuhausen.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Zulassung von Wassermessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 14 der Vollziehungsrerordnung vom 29. Oktober 1918 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von "Wassermessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Wassermessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Thomson Meter Co., Brooklyn, U. 8. A.

Scheibenwassermesser, ,,Lambert", Mod. ordinaire und F. P.

(zugelassen am 7. Januar 1926).

Fabrikant: Hopp & Beuther, Wassermesserfabrik, Mannheim-Waldho f.

Ergänzung Der Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, wird auch mit abzu geänderter Regulier Vorrichtung zugelassen unter der BeZeichnung Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Mod. ,,Optimaa (zugelassen am 22. Dezember 1925).

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Fabrikant: Elster & Oie., Gas- und Wassermesserfabrik, Lustern.

Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer, Mod. ,,Pilatus II."

(zugelassen am 9. April 1927).

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Mod. ,,Reuss II."

(zugelassen am 9. April 1927).

B e r n , den 27. Mai 1927.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

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Weisungen für die

Erstellung von Plankopien im Massstab 1:1000 über das Bahngebiet.

(Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, vom 21. Mai 1927.)

A. Allgemeines.

1. Um die Grundbuchvermessung den schweizerischen Bundesbahnen und, auf Verlangen, auch den Privatbahnen auf einfache Weise dienstbar zu machen, erstellt der übernehmende Grundbuchgeometer anhand der Originalpläne P l a n k o p i e n a u f P a u s p a p i e r ü b e r d a s B a h n g e b i e t .

Für die Erstellung dieser Plankopien sind die nachfolgenden Weisungen massgebend.

B. Massstab, Format und Ausführung der Plankopien.

2. Sämtliche Plankopien über das Bahngebiet werden im Massstab 1:1000 erstellt, und zwar a. durch unmittelbares Pausen der Originalpläne im Massstab 1:1000; b. durch V e r k l e i n e r u n g der Originalpläne 1:200, 1:250 und 1:500 in den Massstab 1:1000; Auf der Pause ist ein genaues Quadratnetz von 10 cm Seitenlänge zu zeichnen. An dieses Netz sind die einzelnen auf Planpapier vorgenommenen Reduktionen der Originalpläne mit Hilfe des reduzierten Netzes einzupassen.

c. durch V e r g r ö s s e r u n g d e r Originalplane l : 2000, l : 4000, l : 5000 und 1:10,000 in den Massstob 1:1000.

Sämtliche Polygon- Grenz-, Geleiseaxpunkte und Kilometersteine des Bahngebietes werden in Bleistiftzeichnung auf Planpapier im Massstab l : 1000 aufgetragen, der übrige Planinhalt mit dem Pantographen vergrössert und hernach alles auf das Pauspapier kopiert.

Die Yerkleinerungen bzw. Vergrösserungen auf Planpapier sind mit den Pausen abzuliefern.

3. Die Planpausen bilden einen Streifen von 500 mm Höhe.

Die Länge der Pause soll in der Regel höchstens 140 cm betragen; wenn die Umstände es rechtfertigen, kann sie ausnahmsweise auf 7 Normalformatbreiten (147 cm) ausgedehnt werden. Die Formateinteilung 210/297 mm besorgt die Bahnverwaltung.

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4. Die Bahnaxe soll möglichst in der Mitte des Plankopiestreifens verlaufen. Sämtliche- in den Originalplänen beidseitig des Bahngebietes enthaltenen Gegenstände sind je auf einer senkrecht zur Bahnaxe gemessenen Breite von ca. 140 m (i: 1000 = 14 cm) auf der Plankopio darzustellen.

5. Die Einteilung der Plankopien über das Bahngebiet in den einzelnen Gemeinden und die Qualität des Pauspapiers werden von der Bahnverwaltung festgesetzt. Der übernehmende Grundbuchgeometer soll hierüber rechtzeitig die Weisungen der Bahnverwaltung (Bahngeometer) einholen, die ihrerseits auch die kantonale Vermessungsaufsicht orientiert.

6. Für die Ausführung der Zeichnung und Schrift der Plankopien ist der Mustefplan massgebend.

C. Festsetzung der Einheitspreise, Vergebung und Ablieferung der Plankopien.

7. Die Preise für die Erstellung der Plankopien werden anlässlich der Taxation der übrigen Arbeiten der Parzellarvermessung nach dem Tarif für Grundbuchvermessungen festgesetzt. Die Preisfestsetzung erfolgt pro Kilometer Bahnaxe. Der Kostenbetrag wird im Voranschlag und im Vermessungsvertrag besonders aufgeführt.

8. Die Plankopien über das Bahngebiet bilden während ihrer Ausführung einen Bestandteil der Parzellarvermessung der Gemeinde und sind dementsprechend hinsichtlich Vergebung und Prüfung in gleicher Weise wie die übrigen Bestandteile des Vermessungswerkes zu behandeln.

9. Die Plankopien sind von den kantonalen Vermessungsbehörden anlässlich der Einreichung des Gesuches um Anerkennung und Subventionie.rung der Parzellarvermessungen dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsinspektor) zuhanden der Bahnverwaltungen abzuliefern.

10. Ausser den Plankopien über das Bahngebiet sind mit dem Originalübersichtsplan der Grundbuchvermessung noch 2 Kopien desselben zuhanden der Bahnverwaltungen zu liefern.

D. Nachführung.

11. Die Plankopien der S.B.B, sind im Sinne der Art. 13 und 14 der Weisungen für die Vermarkung, Parzellarvermessung und Nachführung des Gebietes der S. B. B. vom 29. August 1925, nachzuführen.

E. Kostentragung.

12. An die Kosten der für die schweizerischen Bundesbahnen zu liefernden Plankopien (Art. 9 und 10) und deren Nachführung werden die in Art. l, lit b -- d, und Art. 2 des Bundesbeschlusses betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung, vom 5. De-

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zember 1919, vorgesehenen Bundesbeiträge geleistet. Den übrigbleibenden Kostenteil tragen die schweizerischen Bundesbahnen.

Die Privatbahnen haben die im Vermessungsvertrag festgesetzten Kosten für die Plankopien ganz zu tragen.

13. Die Ausrichtung der Entschädigungen an den Übernehmer bzw.

den Naehführungsgeometer der Parzellarvermessung, sowie der Einzug des Bundesbeitrages und des Kostenbetrages der Bahn Verwaltungen, richten sich nach dem üblichen kantonalen Verfahren. Der Kostenteil der S. B. B.

für die Erstellung der Plankopien und für die Übersichtspläne darf 30 bzw. 20 °/o des Vertragspreises nicht übersteigen.

F. Übergangs- und Schlussfoestimmungen.

14. In Gemeinden mit Bahngebiet, deren Vermessung bereits in Ausführung begriffen ist, werden die Plankopien ebenfalls im Sinne dieser Weisungen erstellt.

15. Bei Gemeinden mit bereits anerkannten Vermessungen, über deren Bahngebiet noch keine Plankopien bestehen, wird die Erstellung der Plankopien zwischen den Bahnverwaltungen und den kantonajen Vermessungsbehörden besonders vereinbart.

Die Kosten dieser Plankopien werden ebenfalls nach dem Tarif für die Grundbuchvermessungen berechnet. In diesen Fällen werden die in Ziff. 12 vorgesehenen Bundesbeiträge an die Kosten der Plankopien der 8. B. B. nicht geleistet.

16. Diese Weisungen treten sofort in Kraft.

B e r n , den 21. Mai 1927.

Eidgenössisches Justin- und Polizeidepartement : Häfoerlin.

Wiedereröffnung des Zollamtes St, Moritz.

Über die nächste Sommersaison wird das Gepäckzollamt St. Moritz (Engadin) vom 20. Juni bis 10. September 1927 geöffnet sein.

Während dieser Periode können aus dem Auslande nach St. Moritz bestimmte Sendungen Reiseeffekten, Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut im Transit zur Zollbehandlung nach genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Wiedereröffnung des Zollamtes für die Abfertigung von Reisendengepäck in Interlaken.

Vom 15. Juni bis 31. August 1927 wird das Gepäckzollamt im Bahnhof Interlaken B. L. S. wieder geöffnet sein.

Wahrend dieser Periode können aus dem Auslande mit Bestimmung nach Interlaken eingehende Sendungen von Reiseeffekten (einschliesslich der zum persönlichen Gebrauche der Reisenden dienenden Sportartikel) sowie Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut an der Grenze zum Transit nach genannter Empfangsstation angemeldet werden.

B e r n , den 2. Juni 1927.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Verschollenheitsruf.

Ambiel, Peter (,,Reinerts"), des Franz und der Anna Maria geb. Furrer, geboren den 23. Juli 1840, von Giswil, ist anfangs der 1870er Jahre nach Brasilien ausgewandert. Später zog er in die Gegend von New York, wo er in den 1890er Jahren angetroffen worden ist. Seither sind keinerlei Nachrichten mehr von ihm oder über ihn eingegangen. Nun ist das Gesuch um Verschollenerklärung gestellt worden, und es ergeht daher zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über den unbekannt Abwesenden oder über allfällige Nachkommen Mitteilungen machen kann, die Aufforderung, solche bis zum 15. Juni 1928 der unterzeichneten Kanzlei zugehen zu lassen. Gehen keine Meldungen ein, so wird der Vermisste nach Art. 35 ff. ZGB ftir verschollen erklärt.

S a m e n , den 30. Mai 1927.

(2.).

Die Obergerichtskanzlei Obwalden.

Verschollenheitsruf.

Stuber, Urs, Sohn des Johann und der Maria geb. Burkholter, geboren den 6. August 1845, von Kyburg, früher in Kyburg, nun unbekannt abwesend, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über Urs Stuber obgenannt Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 1. Juni 1927.

(2.).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtler.

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08.06.1927

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