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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung der §§ 15 und 16 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft.

(Vom 24. März 1927.)

Das Volk des Kantons Basel-Landschaft hat in der Abstimmung vom 11. Juli 1926 einen Landratsbeschluss betreffend Abänderung der §§ 15 und 16 der Staatsverfassung vom 4. April 1892 angenommen. Für diese Abänderung sucht der Regierungsrat mit Schreiben vom 17. März 1927 die eidgenossische Gewährleistung nach. Die von der Revision betroffenen Bestimmungen lauten in der bisherigen und in der neuen Fassung folgendermassen : Alter Text:

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§ 15.

Der Landrath, bestehend aus den Vertretern des Volkes, ist die oberste Behörde des Kantons und übt als solche diejenigen Befugnisse aus, welche ihm durch die gegenwärtige Verfassung übertragen werden.

§ 15.

Der Landrat, bestehend aus 80 Vertretern des Volkes, ist die oberste Behörde des Kantons und übt als solche diejenigen Befugnisse aus, welche ihm durch die gegenwartige Verfassung übertragen werden.

§ 16.

Die Festsetzung der Wahlkreise für die Landrathswahlen ist der Gesetzgebung vorbehalten.

Jeder Kreis wählt je weilen auf 800 Seelen und auf eine Bruchzahl von über 400 Seelen ein Mitglied in den Landrath.

§ 16 Die Festsetzung der Wahlkreise und die näheren Bestimmungen über die Wahlart und das Wahlverfahren bleiben der Gesetzgebung A orbehalten.

Die Mitgliederzahl des Landrates richtete sich bisher nach der Bevolkerungszahl der Wahlkreise. Die vorliegende Abänderung der Verfassung ersetzt diese Reprasentationsziffer durch die feste Zahl von 80 Ratsmitgliedern. Laut der Übergangsbestimmung ist die Neuwahl des

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Landrates auf Grund der reduzierten Vertreterzahl auf Ende Mai 1927 anzuordnen.

Die neuen Vorschriften enthalten nichts, das dem Bundesrecht widersprechen würde. Wir beantragen Ihnen deshalb, den abgeänderten §§15 und 16 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaf t durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 24. März 1927.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung der §§ 15 und 16 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 24. März 1927 über die Gewährleistung der Abänderung der §§ 15 und 16 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, in Anwendung des Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der in der Volksabstimmung vom 11. Juli 1926 angenommenen Abänderung der §§ 15 und 16 der Staatsverfassung des Kantons BaselLandschaft vom 4. April 1892 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung der §§ 15 und 16 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft. (Vom 24. März 1927.)

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Jahr

1927

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

2193

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1927

Date Data Seite

421-422

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