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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des ßnndes.

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Anleitung für die

Anwendung der Polarkoordinatenmethode mit optischer Distanzmessung bei Grundbuchvermessungen.

(Ausführungsbestimmungen dea eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 18. Oktober 1927.)

A. Allgemeine Bestimmung.

Art. 1.

Für die Polarkoordinatenmethode mit optischer Distanzmessung gelten die Grundsätze der Instruktion des Bundesrates für die Vermarkung und die Parzellarvermessung, vom 10. Juni 1919. Diese Vorschriften sind, soweit sie für die Polarkoordinatenmethode mit optischer Distanzmessung in Betracht fallen und besondere Massnahmeu erfordern, in nachstehender Weise anzuwenden.

B. Vermarknug.

Art. 2.

Der übernehmende Geometer hat bei der Ausscheidung der Grenzen übersichtliche Skizzen (Vermarkungscroquis) anzulegen, von denen Kopien (Vermessungsskizzen) anzufertigen sind, die für die Detailaufnahme dienen.

Art. 3.

Die Skizzen sind im Format Ba, 35,sX50 cm (gefaltet 35X25 cm) und je nach dem Überbauungs- und Parzellierungsgrad in den Massstäben l : 500--Ì : 2500 EU zeichnen. In Gebietsteilen, in denen eine skizzenhafte Darstellung der Verhältnisse anlässlich der Vermarkung nicht gut möglich ist, wie z. B. bei stärkerer Parzellierung, bei unregelmässig verlaufenden Bächen usw., können die Vermessungsskizzen während oder nach der Detailaufnahme ergänzt werden.

726 Für Gebiete mit geringer Parzellierung können die Skizzen in Feldbücher eingetragen werden.

Für die Anlage der Yermessungsskizzen ist die Mustervorlage Nr. l massgebend.

Erläuterung: a. In Gemeinden mit alten, meist provisorisch anerkannten Vermessungswerken bilden die Katasterplane die beste Grundlage für die Herstellung der Vermarkungs- und Vermessungsskizzen. Nach Eintragung von allfälligen Grenzregulierungen und der neuen Grenzzeichen in die Katasterpläne entstehen die Vermessungsskizzen durch Kopie der Pläne.

b. Bei Güterzusammenlegungen werden die Absteckungshandrisse oder die Pläne des neuen Zustandes als Vermessungsskizzen verwendet.

c. In den übrigen Gebieten entstehen die Skizzen am einfachsten durch mechanische oder durch photographische Vergrösserung der topographischen Karte. In eine Kopie der Vergrösserung werden die Eigentums- und Kulturgrenzen, sowie die Wege, Gewässer und Gebäude etc. skizziert. Diese Skizzierung erfolgt am besten vor und während der Verpflockung und in ergänzender Weise bei der Anlage des Polygonnetzes. Je vollständiger die Vermessungsskizzen vor der Detailaufnahme erstellt werden, um so rationeller wird diese vor sich gehen. Eine Skizzierung während der Detailaufnahme soll nur ausnahmsweise, z. B. für ungenügend dargestellte Einzelheiten erfolgen. Die Krümmungen der Wege, Bache und Kulturgrenzen sind sorgfältig zu skizzieren.

Dadurch werden sowohl die Detailaufnahme als auch der Planauftrag erleichtert.

Es empfiehlt sich, zwei Pausen (eine Originalpause und eine Plandruckpause) zu erstellen, wobei die eine für die Vermessung und die andere für die Vermarkung verwendet wird. Die Eigentümernamen werden nur in die Vermarkungs croquis eingetragen.

C. Polygonierung.

Netzanlage.

Art. 4.

Die Haupt- und Nebenzuge sind im Sinne des Art. 15 der Vermessungsinstruktion möglichst gestreckt anzulegen. Dabei soll danach getrachtet werden, dass mit einem Minimum von Polygonpunkten (Stationen) die Detailaufnahme ermöglicht wird.

J

Erläuterung: Die Anlage des Polygonnetzes ist für die Vermessungen mit Polarkoordinaten von grundlegender Bedeutung und hat daher mit grosser Sorgfalt zu geschehen.

Die Netzanlage gestaltet sich bei Anwendung der optischen Distanzmessung durchwegs einfacher und günstiger als bei Lattenmessungen, weil die Durchquerung von Bächen, Schluchten, steilen Hängen, viel weniger Schwierigkeiten bietet, als bei der direkten Messung. Zudem ist auf die Forderung der Vermessxingsinstruktion, dass die Nebenzüge für die Aufnahme der Gegenstände mit rechtwinkligen Koordinaten längs den Eigentumsgrenzen zu verlaufen haben, weit weniger Bücksicht zu nehmen, indem es je nach der nutzbaren Reichweite des Distanzmessers und den Geländeverhältnissen möglich ist, die Detailpunkte von den Polygonpunkten aus in einem Umkreis bis zu 150 Meter Radius mit optischer Distanzmessung aufzunehmen.

727^ Ein Polygonnetz, das unter angemessener Berücksichtigung der Reichweite des optischen Distanzmessers sorgfältig angelegt wird, enthält zirka 15--20 % weniger Polygonpunkte als ein Netz, das der Detailaufnahme nach der Orthogonalmethode dient. Es empfiehlt sich, anlasslich der Kekognoszierang des Polygonnetzes die den einzelnen Polygonpunkten zugeordnete Aufhahmezone festzulegen und in den Vermessungsskizzen anzugeben.

Versicherung der Polygonpunkte.

Art. 5.

Als Polygonpunkte sind in der Eegel Marksteine zu wählen. Nur wo Marksteine fehlen oder wo wegen Einfriedigungen längs Eigentumsgrenzen usw. keine Marksteine verwendet werden können, sollen die Polygonpunkte besonders versichert werden (Art. 19 der Vermessungsinstruktion), Erläuterung: Polygonpunkte auf Marksteinen im Kulturland werden erfahrungsgemäss von den Grundeigentümern mehr geschont als besonders versicherte Punkte.

Polygonseitenmessvmg.

Art. 6.

Für die Messung der Polygonseiten und für die Detailaufnahme (Art. 9) auf optischem Wege dürfen nur die offiziell zugelassenen Instrumente verwendet werden (Art. 22 und 31 der Vermessungsinstruktion).

Erläuterung: Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat 1 durch Beschluss vom 18. Oktober 1927 die nachfolgend angeführten optischen Distanzmesser für die Grundbuchvermessung zugelassen (Reihenfolge ihrer Entstehung) : 1. Der Polarkoordinatometer von Grundbuchgeometer Zwicky für Vermessungen in den Instruktionsgebieten II und III.

2. Der Fadendistanzmesser mit Benutzung der Horizontallatten von Grundbuchgeometer Rudolf Werffeli, für Vermessungen in den Instruktionsgebieten II und III.

3. Der Präzisionsdistanzmesser der Firma Heinrich Wild in Heerbrugg, für Vermessungen in den Instruktionsgebieten II und III, 4. Der Reduktionstachymeter Bosshardt-Zeiss, für Vermessungen in den Instruktionsgebieten II und III.

5. Der Doppelbildtachymeter der Firma Kern & Oie., Aarau, für Vermessungen in den Instruktionsgebieten II und III.

G.Derreduzierende Kontakttachymeter der Firma Kern & Cie., Aarau, für die Aufnahme der Kulturgrenzen und Gebäudeecken, die nicht zugleich Grenzpunkte sind, im Instruktionsgebiet II, sowie für die Vermessungen (Polygonseiten, Eigentums- und Kulturgrenzen und Gebäude) des Instruktionsgebietes III.

Ausser diesen Distanzmessern kann wie bis anbin der Reiohenbachsche Distanzmesser mit Benutzung von senkrechten Latten mit Präzisionsteilung und besondern Stellvorrichtungen für die Vermessung der minderwertigen Gebiete des Instruktionsgebietes III, sowie für die Aufnahme der Kulturgrenzen der Instruktionszone II und der wertvollem Gebiete der Instruktionszone III verwendet werden.

728 Art. 7.

Die Polygonseiten sind mindestens zweimal unabhängig, und zwar in, der Eegel vor- und rückwärts, zu messen. Je nach dem zur Verwendung kommenden Distanzmesser, dem Luftzustand und der Beleuchtung, müssen dieBeobachtungen auf den einzelnen Stationen mehrmals erfolgen. Lange Polygonseiten, das heisst solche, die über die nutzbare Beobachtungs- oder Eeichweite des Distanzmessers hinausgehen, können durch Unterteilung oder ausder Mitte gemessen werden.

Erläuterung: Bei der Unterteilung der Polygonseiten wird wie folgt vorgegangen : Nach der Messung des Horizontal- und Höhenwinkels auf Punkt A.

nach dem Punkt B (siehe Figur) hält der Gehilfe nacheinander die Latte auf den Zwischenpunkten D und C auf, so dass die Distanzen a und c gemessen werden, können. Er macht die Punkte D und C gut kenntlich und nach Stationierung auf Punkt B werden die Abstände b und d gemessen.

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Strecke C--D ca. l--2 m.

Der Gehilfe misst die Strecke C--D, die etwa l--2 m betragen dürfte, als Kontrolle. Die Gesamtlänge ergibt sich doppelt aus D = a + c l -- b - i _ c .

Bei der Messung aus der Mitte wird der Theodolit auf zwei verschiedenen, ungefähr in der Mitte, zirka einen halben Meter auseinander liegenden Punkten der Polygonseite aufgestellt und jedesmal die beiden Teilstrecken gemessen.

Polygonwinkelmessung.

Die Winkelmessung hat zu erfolgen: a. durch direkte Messung der Polygonwinkel im Sinne der Art. 23 und 24, Abs. l, der Vermessungsinstruktion; b. durch Messung der Eichtungen nach den Polygon- und Detailpunkten, woraus die Polygonwinkel für die Berechnung der Polygonzüge abzuleiten sind.

Bei der Eichtungsmessung kann von einer Nullrichtung oder von einem berechneten Azimut ausgegangen werden.

Die Polygonwinkelmessung nach Eichtungen ist ebenfalls zu kontrollieren.

Erläuterung: Für die Winkelmessung können Eepetitions- oder Einachsertheodolite verwendet werden.

Die Kontrolle der Richtungsmessungen kann erfolgen: 1. durch zweimalige Messung des Richtungssatzes mit verstelltem Horizontalkreis, oder 2. durch Ablesung jeder Richtung in beiden Fernrohrlagen.

729 <

D. Detailaufnahme.

Auînahmeverïahren.

Art. 9.

Die Detailaufnahme nach der Polarkoordinatenmethode mit optischei Distanzmessung findet hauptsächlich Anwendung in Gebieten, die wenig und offen überbaut sind, im offenen Kulturland, in Weinbergen, Waldungen, Alpen und Weiden.

Die Gebiete, in denen die Polarkoordinatenmethode anzuwenden ist, werden im "Vermessungsvertrag näher bezeichnet (Art. 31 "Vermessungsinstruktion).

Erläuterung: In Städten und eng bebauten Dörfern soll die optische' Distanzmessung in der Regel nur für die Messung der Polygonseiten, nicht aber für die Detailaufnahme verwendet werden. Solche Gebiete werden in den meisten Fällen am besten nach der Orthogonalmethode aufgenommen.

Art. 10.

Die Detailaufnahme wird gleichzeitig mit der Polygonmessung vorgenommen. Die Bestimmung der Grenz- und Detailpunkte geschieht mit Polarkoordinaten durch einmalige Messung des Richtungswinkels und der Distanz.

Erläuterung: Für die Aufnahme sind an Personal mindestens ein Geometer und zwei Gehilfen (mit den Latten) notwendig. Bei Vorhandensein vieler Aufnahmegegenstände ist unter Umständen noch ein besonderer Schreiber für die Aufzeichnung der Winkel- und Seitenmessungen erforderlich.

Die Aufnahme der Grenz- und Detailpunkte erfolgt von einem Polygoiipunkt aus in der Weise, dass nach einem weitem Polygonpunkt mit einer Nullrichtung oder mit dem Azimut orientiert wird. Daraufhin werden nach allen in Frage kommenden Aufnahmepunkten nacheinander Distanz, Horizontalwinkel und, sofern kein .«elbstreduzierender Distanzmesser verwendet wird, auch der Hohenwinkel bestimmt. Kurze Distanzen, d. h. solche unter zirka 20 m, werden meistens nicht optisch, sondern vorteilhafter mit dem Messband gemessen. Die Grenzpunkte und Gebäudeecken werden in der Regel unter Verwendung der Horizontallatte eingemessen, während die Bach-, Weg- und übrigen Kulturgrenzpunkte auch mit Benutzung der senkrechten Latte aufgenommen werden können.

Art

11.

Die Aufnahme der Grenzpunkte ist zu kontrollieren (Art. 34 der Veimessungsinstruktion). Die Kontrollmessung erfolgt entweder durch doppelte, unabhängige Bestimmung der Punkte durch Polarkoordinaten oder durch Einmessen der Grenzpunkte von benachbarten Punkten aus mit Messlatten, Stahlbändern oder optischen Distanzmessern.

Ebenso ist die Aufnahme von unverrnarkten Grenzen (Bäche, Wege etc.)

auf geeignete Weise zu kontrollieren.

Erläuterung: In Gebieten, in denen die Grenzpunkte weit auseinander liegen und direkte Kontrollmasse schwierig zu erheben sind, wird sich die Doppelbestimmung auf optischem Wege empfehlen, während an Orten, wo die Punktdichtigkeit gross ist, vorteilhafter Kontrollmasse direkt gemessen werden.

730

Art. 12.

Die Horizontalwinkel-, Höhenwinkel- und Distanzmessungen werden in das Feldbuchformular eingetragen. Die Eintragung der Kontrollmasse, sowie der Längen- und Breitenmasse der Gebäude erfolgt auf dem Felde in die Vermessungsskizzen oder in die Handrisse.

Für jede Station wird ein besonderes Feldbuchblatt verwendet. Die einzelnen Blätter des Feldbuches sind nach Stationsnummern zu ordnen (siehe Musterformular Nr. 17 a, Beilage 2, für blosse Winkel- und Seitenmessung der Polygone und Musterformular Nr. 40 a, Beilage 3, für Polygonmessung und Detailauûiahme).

Art. 13.

Im Feldbuch und in den Vermessungsskizzen ist die übereinstimmende Bezeichnung der einzelnen Punkte hinsichtlich der Nummern der Polygonpunkte und der Buchstaben der Grenzpunkte erforderlich. Zudem muss in den Skizzen ersichtlich sein, von welcher Station aus jeder Punkt aufgenommen worden ist. Dies geschieht durch eine vom aufgenommenen Punkt in der Eichtung gegen die Station teilweise gezogene Linie (siehe Mustervorlage Nr. 1).

Art. 14.

Von den Feldbüchern ist auf geeignete Weise eine Abschrift zu erstellen.

Wo die Vervielfältigung der Handrisse (Vermessungsskizzen) vorgeschrieben wird, soll sie möglichst auf direktem Wege erfolgen (Art. 40, Abs. 2. der Vermessungsinstruktion) .

Erläuterung: Die Kopien der Peldbuohformulare erfolgen am einfachsten nach dem Durchschreibeverfahren.

Die Vervielfältigung der Vermessungsskizzen bzw. die Anlage von Handrissen im Format 50/70 cm wird in der Kegel nur da notig sein, wo eine genügend klare und saubere Darstellung der Aufnahmegegenstände in den Vermessungsskizzen nicht möglich ist.

Die Anlage dieser Kopien erfolgt durch Vervielfältigung der Grundbuchpläne (70 x 100 cm = zweimal 50 x 70 cm); in die Grundbuchplankopien werden alsdann anhand der Vermessungsskizzeii die Aufnahmeelemente, wie Buchstaben und Aufnahmerichtungen der Grenz- und Kulturpunkte, Kontrollmasse, Längen- und Breitenmasse der Gebäude, eingetragen.

E. Auftragung der Pläne.

Art. 15.

Das Auftragen der Originalpläne hat anhand der Feldbücher und der Vermessungsskizzen mit geeigneten Auftrageinstrumenten zu geschehen.

Erläuterung: Die Polygonpunkte werden am zweckmässigsten mit dem Orthogonalkoordinatographen, die Grenz- und Detailpunkte mit dem Polarkoordinatographen aufgetragen.

Als Originalpläne für die Aufnahme nach der Polarkoordinatenmethode werden zweckmässig beidseitig mit Planpapier bezogene Aluminiumblätter verwendet. Derartige Pläne weisen keinen Papierverzug mit den damit verbundenen Distanz-, Azimut- und Mächenveränderungen auf.

731

F. Nachführang.

Art. 16.

Die Parzellarvermessungen, seien sie nach dieser oder jener Methode erstellt worden, können nach dem bisherigen Verfahren mit rechtwinkligen Koordinaten, nach der Polarkoordinatenrnethode mit optischer Distanzmessung ·oder nach beiden Verfahren nachgeführt werden.

Es ist Sache des Nachführungsgeometers, im einzelnen Falle zu entscheiden, welche der beiden Methoden in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht geeigneter ist.

Erläuterung: Bei Änderungen, bei denen es sich nur um kleine Absteckungen, um die Erhebung von wenigen, kleinen Massen oder um die Aufnahme von einigen Gebäuden handelt, wird die Orthogonalmethode mittels Latten- oder Bandmessung vorzuziehen sein. Bei Mutationen im Hof systemgebiet, wo die Grenzzeichen weit auseinander liegen und wegen Kleinigkeiten unter Umständen umfangreiche Messungen erforderlich sind, dann bei grössern Aufnahmen, wie beispielsweise von Strassen. Bahnen etc., bei denen auch Neupolygonierungen - in Präge kommen, empfiehlt sich die Polarkoordinatenniethode mit optischer Distanzmessung.

Art. 17.

Bei der Anwendung der Polarkoordinatenniethode mit optischer 'Distanzmessung sind die Anfnahmezahlen in die bestehenden oder neu anzulegenden Originalfeldbuchblätter der betreffenden Polygonpunkte und die Kontrollmasse in die Nachf'ührungshandrisse einzutragen.

G. Übergangs- und Hchlnssbestimmungen.

Art. 18.

Parzellarvermessungen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Anleitung in Ausführung begriffen sind, können in der begonnenen Art und Weise beendigt werden.

Art. 19.

Über die Anwendung der Polarkoordinatenniethode für die Nachführung bereits anerkannter, nach der Orthogonalmethode erstellter Parzellarverraegsungen entscheidet die kantonale Vermessungsbehörde im Einverständnis mit dem eidg. Vermessungsinspektor.

Art. 20.

Die vorliegende Anleitung samt den zugehörigen Mu&terbeilagen und Fehlergrenzen (Beilage 4) treten am 1. Januar 1928 in Kraft. Sie sind für alle neu auszuführenden Parzellarvermessungen massgebend.

Erläuterung: Die in Beilage 4 angeführten Toleranzen für die Polygonmessung und Detailaufnahme ergänzen die Tabellen der Fehlergrenzen vom Jahre 1913. Sie gelten bis zum Zeitpunkt der allgemeinen Revision der Fehlergrenzen für die Grundbuchvermessung.

Bern, den 18. Oktober 1927.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement: Häberlin.

732

Rückgabe der Kaution der ,,Royal Exchange Assurance".

in London.

Die Corporation of thé Royal Exchange Assurance in London hat ihren schweizerischen Bestand an Unfall-, Haftpflicht- und Einbruchdiebstahlversicherungen im Jahre 1926 mit Rechten und Pflichten auf die ,,La Neuchateloise", Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Neuenburg, übertragen, indem sie gleichzeitig auf die schweizerische Konzession verzichtete. Sie stellt nunmehr das Gesuch, ihr die bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegte Kaution im Betrage von zirka Fr. 47,000 zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 20. Juni 1928 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 17. Dezember 1927.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Rückgabe der Kaution des ,,Le Nord", Compagnie anonyme d'assurances, in Paris.

Die Compagnie anonyme d'assurances ,,Le Nord" in Paris hat ihren schweizerischen Feuer- und Glasversicherungsbestand im Jahre 1926 mit Rechten und Pflichten auf die .,La Neuchateloisea, Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Neuenburg, übertragen, indem sie gleichzeitig auf die schweizerische Konzession verzichtete. Sie stellt nunmehr das Gesuch, ihr die bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegte Kaution im Betrage von zirka Fr. 68,000 zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 20. Juni 1928 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 17. Dezember 1927.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Oktober . . . .

November

1927

1926

4483 530

4182 532

Zu-oder Abnahme

-f- 301 -- 2

Januar bis Ende November . . . 5013 4714 -f 299 B e r n , den 16. Dezember 1927.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

733

Abonnementseinladung.

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt 20 Fr. im Jahr -und 10 Fr. im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange ·der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt.'enthält: zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates ; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von Stellen, Wettbewerbausschreibungen, Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern 4er Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.) und die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte.

, Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können für ein ganzes oder für ein halbes Jahr direkt bei der Druckerei ·oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für 1928 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr.

im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachen Verwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen sofort in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden.

B e r n , im Dezember 1927.

Bundeskanzler

734

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt ei le neue Ausgabe der Bundesverfassung heraus, deren Wortlaut die bis zum 30. Juni 1926 eingetretenen Abänderungen der ursprünglichen Fassung berücksichtigt. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechtes seit dem Bundesvertrag vom 7. August 1815, eine Zusammenstellung der seit 1874 angenommenen und verworfenen Verfassungsvorlagen, und es ist ihr ein einlässliches Sachregister angefügt.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, bei Bezug gegen Nachnahme

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Eidgenössischer Staatskalender 1927, Der eidgenössische Staatskalender für das Jahr 1927 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 80 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt).

Der eidgenössische Staatskalender enthalt das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schatzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Nachweiser zum Bundesblatt, 1921--1925.

Solange der Vorrat reicht, kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2. 50, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden :

Nachweis er

über die im Bundesblatt veröffentlichten Botschaften. Beschlüsse, Kreisschreiben und Bekanntmachungen, - - ' · umfassend die Jahre 1921--1925. = Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

735 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt : 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Vorwort.

Bö. vom 22. Mära 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unterBerücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schiusabestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bnndesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schâtzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundeagericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 60

(zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 70 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1927

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1927

Date Data Seite

725-735

Page Pagina Ref. No

10 030 229

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