463 # S T #

Aus denVerhandlungen des Bundesrates.

(Vom 4. November 1927.)

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat dem zum schweizerischen Berufsvizekonsul in New York ernannten Herrn Dr, Victor N e f , von Herisau, das Exequatur erteilt.

(Vom 8. November 1927.)

Dem Kanton Graubünden wird an die zu Fr. 18,000 veranschlagten Kosten der Aufforstung Mariettas, durch die Klosterverwaltung Disentis, ein Bundesbeitrag von Fr. 12,459 zugesichert.

(Tom 11. November 1927.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: a. Dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 10,600 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Stallbaute mit angebauter Sennhütte auf der Alp Mezzodosso, in der Gemeinde Poschiavo, Bezirk Bernina, 40 °/o, im Maximum Fr. 4240.

b. Dem Kanton St. Gallen an die zu Fr. 85,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Alpweganlage von Schwammboden nach der Alp Obersiez, in der Gemeinde Mels, 25 °/o5 'm Maximum Fr. 21,250.

c. Dem Kanton Tessin an die zu Fr. 36,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Güterweganlage von Caslano nach Terrazza, in der Gemeinde Caslano, 30 %, im Maximum Fr. 10,800.

A. Dem Kanton Neuenburg an die zu Fr. 200,000 veranschlagten Kosten der Entwässerungen, II. Sektion, in der Gemeinde Brot-Plamboz (Neuenburg), 25 %, im Maximum Fr. 50,000.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Provisorische Handelsiibereinkunft mit Finnland.

Die Oberzolldirektion hat eine Zusammenstellung der durch die am 10. November 1927 in Kraft tretende provisorische Handelsübereinkunft mit Finnland bedingten Abänderungen des Gebrauchstarifs vom 8. Juni 1921 (Ausgabe 1924) herausgegeben. Diese Drucksache kann zum Preise von 10 Cts. bei der Material ver waltung der Oberzolldirektion, den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern auf dem Platze Zürich und St. Gallen bezogen werden.

B e r n , den S.November 1927.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

464

Tarifentscheide des Bundesrates.

Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

Bezeichnung der Ware

63

50. --

64

50. --

Streichen : Dr. Theinhardts Hygiana ; Schokolade, flüssig, auch mit Milch, in Büchsen, etc.

Dr. Theinhardts Hygiama ; Schokolade, flüssig, auch mit Milch, in Büchsen, etc.

NB. ad 67 a. Rohe Melasse wird gegen Nachweis der Verwendung zu Brennzwecken und unter Vorbehalt der Kontrollmassnahmen nach Tarifnummer 67a zugelassen.

Streichen : Sog. Rauchwaren (Kürschnerwaren).

Leder zu Schuhsohlen, vorgestanzt, nicht fertig zugeschnitten, nicht abgepasst (zugeschnitten oder abgepasst, s. ad Nr. 190).

Streichen : Leder zu Schuhsohlen, vorgestanzt, nicht fertig zugeschnitten, nicht abgepasst (zugeschnitten oder abgepasst, s. ad Nr. 190).

NB. ad 177 a. Streichen : Sohlenleder = Bodenleder.

NB. ad 177 a/b. Sohlenleder = Bodenleder.

Streichen: Futterleder (Saffian, etc.).

Bobinen, Garnspulen, auch solche aus Papiermache, Papier- oder Holzstoff m asse.

Streichen : Bobinen, Garnspulen, auch solche aus Papiermache, Papier- oder Holzstoff m asse.

Papierwolle zu Verpackungszwecken.

Im Entscheid Oleographien, etc. wird das Wort Oleographien ersetzt durch : Bilder NB. ad 330. Diesem NB. ist als zweites Alinea beizufügen : Mit Papier überzogene Packschachteln aus Pappe sind nach Nrn. 338 6/340a/b zollpflichtig. Als ,,überzogen" gelten auch Packschachteln aus gegautschter Pappe, bei welcher die Sichtfläche aus besserem Papiermaterial besteht.

NB. ad 330b Diesem NB. ist als zweites Alinea beizufügen : Mit Papier überzogene Faltschachteln aus Pappe sind nach Nrn. 338 6/340 a/b zollpflichtig. Als ,,überzogen" gelten auch Faltschachteln aus gegautschter Pappe, bei welcher die Sichtfläche aus besserem Papiermaterial besteht.

67a

2.--

175/176 177a

div.

50. -

177a/b

div.

184 257a

20.-- 30. --

257a/258b

div.

308 312/317

50. -- div.

330

60.--

3300

50. --

465Tarifnummer

Zollansatz

Fr. Cts.

Bezeichnung der Ware

Streichen: Baumwolle, nitriert, in Flocken.

Im Entscheid ,,Jutegewebe, gefärbt oder bedruckt,, zur Wandbespannung, Garnierung und Ausstattung" ist nach dem Wort ,,Jutegewebe" beizufügen: von weniger als 9 Fäden auf 5 mm im G-evi ert.

Hartkautschukplatten, moiriert, nicht in Verbindung 30.

520 mit Gewebe oder Metall, für elektrotechnische Zwecke.

25.-- Streichen : Pfannenschalen.

779 Streichen : Radiatoren (Kühler) für Automobil787/790 div.

motoren, aus Eisenblech (s. a. ad Nrn. 833/837).

Streichen: Radiatoren (Kühler) für Automobil833/837 div.

motoren, aus Messing (s. a. ad Nrn. 787/790).

Im Entscheid ,,Schalen aus Kupfer oder Messing, vorgearbeitet, zu Wagen" ist das Wort ,,vorgearbeitet" zu streichen.

Bearbeitete Teile von Motorrädern, auch einzeln 913a/ö 150.

eingeführt, wie: Benzinbehälter, Gabeln mit Verstärkungen, mit oder ohne anmontierte Stossfedern, Lenkstangen, Motoren, einschliesslich der Fahrrad-Hilfsmotoren, Räder, Rahmen; Krankenfahrstühle mit mechanischem Motor; Motorräder mit Seitenwagen; Motorräder ohne eingebauten Motor; Seitenwagen für Motorräder.

Automobildrehleitern (auf Automobile montierte 914 a/d div.

Leitern für Feuerwehr- oder Montagezwecke); Automobile mit Montageturm ; Feuerspritzen auf Automobile montiert (andere, s. ad Nr. 905).

9740 20.-- Streichen : Safrol, unter Nachweis der Verwendung zur Fabrikation von Heliotropin oder zum Parfümieren von Seife (s. auch ad Nrn. 982/983).

100.Streichen : Eugenol (Hauptbestandteil des Nelkenöls).

981 982/983 Eugenol (Hauptbestandteil des Nelkenöls).

div.

1144& 300.Der Entscheid ,,Bonbonnieren, Puderdosen, etc.

aus Alabaster" erhält folgende neue Fassung : Bonbonnieren, Puderdosen, etc., aus Alabaster, bemalt (roh: Nr. 5976, ornamentiert Nr. 598).

Zusammensetzspiele (Baukasten).

1160 a/6 div.

B e r n , den 10. November 1927.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

341

3950

^ 30.--

466

Gebrauchszolltarif; Neuausgabe.

Infolge Erschöpfung der bisherigen Auflagen in deutscher und französischer Sprache des Gebrauchszolltarifs hat es sich als notwendig erwiesen, eine Neuausgabe zu erstellen, welche auf den 15. November 1927 bereinigt ist und vom Bundesrate am 8. November 1927 genehmigt wurde.

Aus dem Inhalt dieser Neuausgabe erwähnen wir: das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif von 1902; die Bundesbeschlüsse betreffend die Abänderung des Zolltarifs und die Verzollung von Tabak; die Verordnung über die Tara, sowie über die Gewichts- und Zollberechnung ; die Vorschriften betreffend den Bezug der statistischen Gebühr, sowie das Verzeichnis betreffend andere Gebühren (Gebühren für die grenztierärztlichen Untersuchungen etc.); das alphabetische Sachregister (letzteres beschlägt lediglich den Tariftext).

Der Tarif selbst enthält neben dem Text und den Ansätzen, wie sie auf 1. Juli 1921 in Kraft gesetzt wurden, die seither durch Handelsverträge und andere Erlasse bedingten Abänderungen, die Tarifinterpretationen des Bundesrates und die Höhe der Tarazuschläge. Das Exemplar kann zum Preise von Fr. 3. 50 plus Porto und Nachnahmespesen bezogen werden. Eine Neuausgabe in italienischer Sprache wird vorläufig nicht erstellt.

Bezugsstellen: Eidgenössische Oberzolldirektion, Bern; Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie die Hauptzollämter in Zürich, St. Gallen, Bern und Luzern.

B e r n , den 10. November 1927.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Eingaben an die Bundesversammlung.

Vervielfältigte Eingaben, die zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung dem unterzeichneten Sekretariat zugestellt werden, sind diesem in einer Auflage von 300 Stück einzureichen. Sind die Eingaben in deutscher und in französischer Sprache abgefasst, so ist die Auflage auf 250 deutsche und 130 französische Abdrucke zu bemessen.

Bei unmittelbarer Versendung der Eingaben an den Wohnort der Ratsmitglieder ist es dem unterzeichneten Sekretariat jeweilen erwünscht, zu Archivzwecken wenigstens 20 deutsche und 10 französische, gegebenenfalls 30 einsprachige Abdrucke zu erhalten.

Sekretariat der Bundesversammlung.

467

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1926 und 1927.

18 27 1Q97

Monate

Januar .

Februar März .

April Mai Juni Juli August .

September Oktober November Dezember

Mehreinnahme

. . .

. . . .

. . .

. . . .

. . . .

. . . .

Fr.

15,763,278. 34 15,376,336. 95 18,918,135. 59 16,548,320. 44 16,620,488. 07 16 324 516. 30 16,243,154. 33 15 765,224. 32 16,803,050. 22 19,424,024. 53 17,024,496.06 22,731,693. 02

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Fr.

14,107,274. 83 1,656,003. 51 1,107,416. 28 14,268,920. 67 -- 17,885,410. 39 1,032,725. 20 17,200,730. 24 652,409. 80 17,221,112. 53 600,624. 46 -- 16 849 689. 45 525 173. 15 566,394. 81 15,676,759. 52 16 344454. 51 579,230. 19 17,632,453. 86 829,403. 64 -- 21,210,052. 22 1,786.027. 69

Total 207,542,718. 17 Ende Oktober 167,786,529. 09 168,396,858. 22 Ohne Tabakzölle.

610,329. 13

--

Ausfuhr elektrischer Energie.

Den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken A.-G. in St. Gallen wurde unterm 10. November 1927 die Bewilligung (Nr. 100) erteilt, max. 5 Kilowatt elektrischer Energie nach Lustenau (Österreich) auszuführen. Die Bewilligung ist gültig bis 30. November 1937, B e r n , den 10. November 1927.

Eidgenössisches Departement des Innern.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

468

Bruttoertrag der eidgenössischen

Stempelabgaben.

Im Monat Oktober

1. Januar -- 31. Oktober

Abgabe auf

1927

1926

1927

1926

Fr.

FI.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . . 767,407. -- 571,265. 45 4,418,805. 35 3,938,713. 15 2 Aktien .

1,263,256. 40 914,264. -- 5,580,850. 55 4,530,773. 40 3. Genossenschaftlichen Stammanteilen . . .

19,457. 70 349,868. 20 267,151. 24 4,594. 15 4. Ausland. Wertpapieren 194,993. 20 372,562. 80 3,156,557. 50 2,734,206. 90 Wertpapierumsatz : 5 . inländischer . . . .

538,338. 75 281,336.93 64,036. 25 30,791. -- 6 . auslandischer . . . . 233,670. 60 124,720- 20 1,822,031. 75 981,608. 90 7. Wechseln und wechselähnlichen Papieren . . 251,232.65 236,563. 40 2,716,474.95 2,317,993. 05 8. Prämienquittungen . . 387,319. 90 452,364. 05 3,909,597. 64 3,605,857. 36 9. Frachturkunden . . . 258,784. 50 246,578. 20 2,253,499. 95 2,249,269. 37 Total 1--9 3,425,294. 65 2,968,566. 80 24,746,024. 64 20,906,910. 30 10. Coupons v. Obligationen 1,716,095. 90 1,642,199. 75 10,231,812.61 9,924,465. 77 11. Coupons von Aktien . 698,781. 93 496,068. 64 8,906,427. 56 8,806,216. 58 12. Coupons von genossenschaftl Stammanteilen .

32,788. 55 402,970. 14 387,690. 35 2,949. 85 13. Coupons von ausländischen Wertpapieren . . 380,270. 05 16,585. 10 4,082,064. 57 2,190,257. 59 Total 10--13 2,798,097. 73 2,187,642. 04 23,623,274. 91 21 308 630 29 14. Bussen

3,944. 25'

4,799. 50

14,665. 74

14,981. 70

Total 1--14 6,227,336. 63 5,161,008. 34 48,383,965. 29 42,230,522. 29 *) Diese Summe setzt sie zum grössteil Teil aus pauuschal für die g anz Laufzeit der ausländischen Wertpapie e vorausbezahlten Coupona' bgaben zusamme en.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende September . . .

Oktober Januar bis Ende Oktober . . . .

1927

1926

3879 604 4483

3533 649 4182

B e r n , den 12. November 1927.

Eidgenössisches

Zu-oder Abnahme

--

346 45 301

Auswanderungsamt.

469

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1928 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1927 beim Sekretariat des eidgenossischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss vom Heimatschein oder einem andern amtlichen Ausweis begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, v (.n denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 9., spätestens aber am 21. Januar 1928, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden keinesfalls mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 21. Januar 1928 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen
schuld wären.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten

470

Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1927.

(3...)

Eidg. Departement des Innern.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Verwaltung der Seeländischen Lokalbahnen Biel-Täuffelen-lns A.-G.

stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die elektrische Schmalspurbahn Biel-Täuffelen-lns vom Bahnhof S.B.B, in Biel bis Ins (Bahnhof der Bern-Neuenburg-Bahn), von einer baulichen Länge von 23 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im II, Range zu verpfänden zur Sicherstellung a. eines Anleihens von Fr. 282,300, das zur Konsolidierung schwebender Schulden dienen soll; b. eines Anleihens von Fr. 525,000, das zum Ausbau der Strecke Nidau-Biel verwendet worden ist.

Die Linie ist im ersten Kange für Fr. 757,600 verpfändet.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen oder Grundeigentum anderer Bahngesellschaften angelegt ist, soll sich das Pfandrecht ausser dem Oberbau und den elektrischen Leitungen lediglich auf das Recht erstrecken, die Strassen oder das fremde Grundeigentum nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligung für den Bau und Betrieb der Bahn zu benützen.

Das Drittmannseigentumsrecht an der im November 1926 installierten Gleichrichteranlage im Werkstattgebäude in Täuffelen wird vorbehalten.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 7. Dezember 1927 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 7. November 1927.

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

471

Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivüprozess, Bundesstrafprozess).

Iiilialt : 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspfleg«, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Kechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 70 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1927

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.11.1927

Date Data Seite

463-471

Page Pagina Ref. No

10 030 201

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.