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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Schreiben vom 12. April dieses Jahres sucht die Verwaltung der Bürgenstockbahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im ersten Rang für einen Betrag von Fr. 185,000 ihrer (schiefgemessen) 944 m. langen Drahtseilbahn von Kehrsiten auf den Bürgenstock, samt Zubehörden und Rollmaterial, im Sinne des Verpfändungsgesetzes, mit Ausschluß jedoch der elektrischen Kraftanlage in Buochs, sowie der Zuleitung zur Bahn, welche Anlagen nach kantonalem Recht zu gunsten des Bahnunternehmens verpfändet werden.

Das durch dieses Pfandrecht sicherzustellende 4 % - Anleihen ist bestimmt zur Konversion beziehungsweise Rückzahlung desjenigen vom 30. November 1889 im gleichen Betrag mit, Pfandrecht ersten Ranges.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 16. Mai nächsthin auslaufenden Frist,, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 3. Mai 1895.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die ßundeskanzlei.

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Bekanntmachung betreffend

die Verzollung von Waren im Transit durch Frankreich nach der Schweiz.

Gemäß der Bekanntmachung der Oberzolldirektion vom 28. Februar 1893 betreffend die Ursprungszeugnisse bei der Wareneinfuhr nach der Schweiz können solche Zeugnisse für Produkte überseeischer Länder auch von den zuständigen Amtsstellen des Ausschiffungshafens (Ortsbehörde, Polizeibehörde, Handelskammer, Zollamt, schweizerisches Konsulat) ausgestellt werden.

Diese Erleichterung bezieht sich jedoch nicht auf diejenigen Waren, welche im Transit durch Frankreich nach der Schweiz eingeführt werden, indem in diesem Falle die Bestimmungen des Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Februar 1893 maßgebend sind, welcher lautet: ,,Unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß Frankreich der Schweiz Gegenrecht hält, werden solche aus meistbegünstigten Staaten herkommende und mit Ursprungszeugnissen versehene Waren, welche irn direkten Transit durch Frankreich und unter französischem Zollverschluß nach der Schweiz gelangen, zu den Ansätzen des Mindesttarifs zugelassen.

,,Das nämliche gilt bezüglich solcher Waren, welche direkt und unter zollamtlicher Verbleiung aus französischen Zollfreilagern nach der Schweiz eingeführt werden, sofern durch eine Bescheinigung der zuständigen französischen Amtsstelle oder durch andere genügende Ausweise nachgewiesen ist, daß die betreffende Ware aus einem Lande herkommt, welches von der Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt wird."

Zur Vermeidung von Anständen bei der Verzollung von Waren, die im Transit über französisches Gebiet nach der Sehweis; gelangen, wird daher die oben erwähnte Bekanntmachung dahin ergänzt, daß die Zulassung solcher Waren zu den Ansätzen des Gebrauchstarifes an folgende Bedingungen geknüpft ist: a. Diejenigen Waren, welche durch Frankreich direkt trausitieren, müssen von einem Ursprungszeugnis des Herkunftslandes begleitet sein und mit französischem Zollverschluß dem schweizerischen Eintrittszollamt vorgewiesen werden.

936 b. Für diejenigen Waren, welche aus französischen ZollfreiJagern herkommen, sind Ursprungszeugnisse der zuständigen französischen Zollbehörde oder eines schweizerischen Konsulats, sofern ein solches am betreffenden Platze besteht, zulässig. Die Einfuhr nach der Schweiz hat überdies direkt ab Lager und unter französischem Zollverschluß zu geschehen.

B e r n , den 27. April 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Landwirtschaftsdepartement hat für den Grenzverkehr im Sinne von Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 20. Oktober 1885, betreffend den Verkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden (A. 8. n. F. VIII, 191), die Einfuhr aller Vegetabilien außer der Rebe über das Zollamt Kaiserstuhl gestattet.

B e r n , den 6. Mai 1895.

Schweiz. Lantlwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Das Publikum wird daran erinnert, daß für Reiseade nach Rumänien ein Paß unerläßlich ist, und daß solchen Personen, die nicht mit einem derartigen Ausweispapiere versehen sind, das Betreten des rumänischen Gebietes nicht gestattet wird. Der Paß muß von einem rumänischen Konsul beglaubigt sein. Gemäß einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und Rumänien geschehen diese Beglaubigungen unentgeltlich.

B e r n , den 23. April 1895.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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Bekanntmachung.

Beproduziert.

In Österreich-Ungarn wurden jüngst Gesetze und Verordnungen erlassen betreffend den allmählichen Rückzug der gemeinsamen Staatsnoten und der Scheidemünzen zu zwanzig und vier Kreuzern.

Die Bestimmungen betreffend den Rückzug der Staatsnoten zu einem Gulden dürften für den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr von besonderer Wichtigkeit sein. Es wird deshalb bekannt gegeben : 1. Die a l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n g zur Annahme der Staatsnoten zu einem Gulden an Zahlungsstatt erlischt mit dem 31. D e z e m b e r 1895.

2. Die k. k. Staatskassen und Ämter, sowie die k. und k.

gemeinsamen Kassen sind verpflichtet, diese Staatsnoten noch bis zum 30. J u n i 1896 als Zahlung anzunehmen und bei den als Auswechslungsstellen fungierenden Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien auch in Umwechslung gegen andere Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, entgegenzunehmen.

3. Vom 1.Juli 1896 an bis zum 31. D e z e m b e r 1899 sind die Staatsnoten zu einem Gulden nur noch bei den als Umwechslungsstellen fungierenden k. k. Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien in Umwechslung gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, anzunehmen.

4. Vom 31. Dezember 1899 an findet eine Einlösung dieser Staatsnoten ü b e r h a u p t n i c h t m e h r statt.

5. Die S i l b e r s c h e i d e m ü n z e n zu z w a n z i g Kreuzern und die K u p f e r s c h e i d e m ü n z e n zu v i e r Kreuzern sind im Privatverkehr nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1894, von den öffentlichen Kassen und Ämtern bis 31. Dezember 1895 in Zahlung zu nehmen; nach letzterem Termin erlischt j e d e V e r p f l i c h t u n g des Staates zur Einlösung.

B e r n , den 14. August

1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bnndesblatt. 47. Jahrg. Bd. II.

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Bekanntmachung.

Keproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und Ì50 französische}, und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staat «k al entier- für 1805 ist erschienen und kann solange Vorrat zum Preise von Pr. 1. 50 bezogen werden beim

Drucksachenlmreau der Bundeskanzlei.

NB. Fostmarkea können als Bezahlung nicht angenommen werden.

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Jahr

1895

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.05.1895

Date Data Seite

934-938

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10 017 039

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