76

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderuug der Konzession der Sensetalbahn (FlamattLaupen-G ümmenen).

(Vom 23. November 1909.)

Tit.

Nach der Bestimmung in Art. 14, Absatz l, ihrer Konzession vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 184) ist die Gesellschaft der Sensetalbahn verpflichtet, zwei Wagenklassen zu führen. Mit Zuschrift vom 21. September 1909 ersucht nun der Verwaltungsrat der genannten Gesellschaft um Änderung der Konzession in dem Sinne, dass die Bahn nur noch die III. Wagenklasse zu führen habe. Die Bahnverwaltung führt zur Begründung ihres Gesuches an, die Sensetalbahn werde mit dem 1. Januar 1910 zum Selbstbetriebe übergehen. Sie suche mit Rücksicht auf diesen Umstand alle diejenigen Änderungen zu treffen, welche geeignet seien, den Betrieb einfacher und finanziell günstiger zu gestalten. Zu diesen Massnahmen gehöre auch die Aufhebung der II. Wagenklasse.

Diese Änderung sei angezeigt, da die II. Klasse sozusagen gar nicht benutzt «'erde. Die Zahl der in II. Klasse reisenden Personen mache kaum 2 °/o der Gesamtzahl der Reisenden aus.

Daraus ergebe sich ohne weiteres, dass ein Bedürfnis für die Führung der U. Wagenklasse nicht vorliege.

77

Die Regierungen der Kantone Freiburg und Bern haben in ihren Vernehmlassungen vom 12. bezw. 15. Oktober keine Einwendung gegen die in Aussicht genommene Aufhebung der II. Klasse erhoben. Der Regierungsrat des Kantons Bern bemerkte dabei, dass, wenn auch im Jahre 1908 eine Zunahme der Frequenz der II. Wagenklasse auf zirka 3,4 °/o zu konstatieren sei, dieser Umstand doch nicht die Beibehaltung von zwei Wagenklassen auf der nur 12 km langen Linie zu rechtfertigen scheine.

Auch wir nehmen keinen Anstand, Ihnen zu beantragen.

es sei dem Gesuche der Sensetalbahn, welche genötigt ist, ihre Betriebskosten auf ein Minimum zu reduzieren, zu entsprechen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. November 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

78

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Sensetalbahn (FlamattLaupen-Gümmenen).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Sensetalbahn, vom 21. September 1909 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 23. November 1909, besc h liegst: I. Die durch Bimdesbeschluss vom 1. Juli 1898 (E. A. S.

XV, 184) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 25. Juni 1903 (E. A. S. XIX, 126) und vom 20. Dezember 1907 (E. A. S.

XXIII, 375) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Laupen über Neuenegg nach Flamatt, eventuell Thörishaus, und von Laupen nach Gümmenen (Sensetalbahn) wird neuerdings wie folgt abgeändert: 1. Der erste Absatz; des Art. 14 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach dem Durchgangssystem mit einer Wagenklasse aufstellen.a 2. Im ersten Absatz des Art. 15 werden die Worte ,,in der zweiten Wagenklasse 10 Rappen" und im zweiten Absatz die Worte ,,in beiden Wagenklassen" gestrichen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses,, welcher am 1. Januar 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

79'

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderu der Konzession einer schmalspurigen Strassenbahn in La Chaux-de-Fonds.

(Vom 26. November 1909.)

Tit.

Mittelst Eingabe vorn 28. Mai 1909 stellte der Verwaltungsrat der Gesellschaft der Strassenbahn in La Chaux-de-Fonds das Gesuch um Abänderung der durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1893 erteilten und durch Bundesbeschluss vom 29. Juni 1899 abgeänderten Konzession.

Die Konzession vom 22. Dezember 1893 sah den Gütertransport vor. Durch den erwähnten Bundesbeschluss vom 29. Juni 1899 wurde die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Ausführung dieses Transportes enthoben.

In seinem Gesuche setzt nun der Verwaltungsrat auseinander, dass die Gesellschaft, wenn sie auch bei Beginn des Betriebes auf den allgemeinen Gütertransport habe verzichten müssen, in letzter Zeit mit dem Gemeinderat bezüglich der Beförderung von

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Sensetalbahn (Flamatt-Laupen-Gümmenen). (Vom 23. November 1909.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.12.1909

Date Data Seite

76-79

Page Pagina Ref. No

10 023 558

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.