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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Herzogenbuchsee über Koppigen nach Kirchberg und von Koppigen, über Utzenstorf nach Lyss.

(Vom 6. Dezember 1909.)

Tit

Mit Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1903 (E. A. S. XIX,, 238) haben Sie einem aus den Herren Rud. Leuch in Utzenstorf, J. R. Weber in Grasswil, Fr. Suter in Messen und Karl Jordi, in Herzogenbuchsee bestehenden Aktionsausschusse die Konzession für den Bau und Betrieb einer Normalspurbahn von Lyss über Utzenstorf nach Herzogenbuchsee, eventuell mit Abzweigung von Koppigen nach Kirchberg erteilt. Die im Art. 5 dieser Konzession angesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wurde letztmals durch Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1908 (E. A. S. XXIV, 38) um weitere zwei Jahre, d. h. bis zum 22. Dezember 1909, verlängert.

Da es sich mit der Zeit herausstellte, dass die Normalspurbahn nicht finanziert werden könne, bildete sich ein durch dieHerren Schärer, Präsident, und Notar F. Luder, Sekretär, beide in Koppigen, vertretenes Initiativkomitee, welches das Projekt einer elektrischen Schmalspurbahn studierte. Die bisherigen Konzessionsinhaber traten unterm 15. August 1908 ihre Konzession dem neuen Initiativkomitee ab. Mittelst Eingabe vom 25. Juni 1909 stellt nun das Initiativkomitee das Gesuch um Änderung und Übertragung der Konzession, indem es ausführt, dass nach seiner Überzeugung die angestrebte Linie nur als elektrische Schmalspurbahn zur Ausführung gelangen könne. Mit Hülfe der interessierten Gemeinden sei bereits ein vollständiges Projekt

441 für die Schmalspurbahn, welche den Verkehrsbedürfnissen der betreffenden Gegend in richtigem Mass genügen werde, ausgearbeitet worden. Das Tracé bleibe in der Hauptsache das im ersten Projekt vorgesehene und die Benützung der Staatsstrasse sei bereits vom Grossen Rate des Kantons Bern bewilligt worden.

In einem ergänzenden Bericht vom 16. Juli 1909 fügte da» Initiativkomitee noch bei, es berechne die Kosten der Erstellung der Bahn auf Fr. 102,000 per Kilometer. In Bezug auf die Rentabilität gebe sich das Komitee zufrieden, wenn in den ersten, Jahren die Betriebskosten, die Obligationenzinse und die Einlagen in die verschiedenen Fonds bestritten werden könnten. Ferner müsse der Bahngesellschaft gestattet werden, die Bahn in zweL Sektionen, nämlich Herzogenbuchsee--Koppigen--Kirchberg und Koppigen--Utzenstorf--Lyss, zu erstellen.

Da bei Berücksichtigung des Gesuches des Initiativkomitees mehrere Artikel der Konzession nebst Titel und Ingress hätten abgeändert werden müssen und es sich zudem noch um die Übertragung der Konzession auf das neue Initiativkomitee, sowie um die Verlängerung der am 22. Dezember nächsthin ablaufenden konzessionsmässigen Fristen handelte, schien es zweckmässiger, einen neuen Bundesbeschluss unter Aufhebung des bisherigen zu entwerfen. Von konferenziellen Verhandlungen wurde Umgang genommen, da im Grunde nur die Abänderung und Übertragung einer bereits bestehenden Konzession in Frage steht.

Dagegen wurde der Konzessionsentwurf sowohl den Gesuchstellern als den interessierten Kantonsregierungen zur Rückäusserung zugestellt. Das Initiativkomitee und die Regierungen der Kantone Solothurn und Bern erklärten sich mit Schreiben vom 22., 24.

und 25. November mit demselben einverstanden.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den S.Dezember 1909.

· Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

442 {Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Herzogenbuchsee über Koppigen nach Kirchberg und von Koppigen über Utzenstorf nach Lyss.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees für eine elektrische Schmalspurbahn Herzogenbuchsee-Utzenstorf-Lyss und KoppigenKirchberg, vom 25. Juni 1909; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1909, beschliesst: Einem durch die Herren S c h ä r e r , Präsident, und Notar F. L u d e r , Sekretär, beide in Koppigen, vertretenen Ini t i a ti v k o m i tee wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von H e r z o g e n b u c h s e e über Kop p i g e n nach K i r c h b e r g und von K o p p i g e n über U t z e n s t o r f nach L y s s , unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

· Gleichzeitig wird die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1903 (E. A. S. XIX, 238) erteilte Konzession für eine Eisenbahn von Lyss über Utzenstorf nach Herzogenbuchsee, eventuell mit Abzweigung von Koppigen nach Kirchberg aufgehoben.

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Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle ·übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

.

Art. 2. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundes.gesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, ·erteilt.

Art. 4.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Koppigen.

Art. 5. Die Mehrheit der Direktion und des VerwaltungSr rates oder weiteren Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 6. Es ist der Gesellschaft gestattet, die Bahn in zwei Sektionen, nämlich: I. Herzogenbuchsee-Koppigen-Kirchberg, und II. Koppigen-Utzenstorf-Lyss au erstellen.

Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die I. Sektion nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der I. Sektion zu beginnen.

Binnen zwei Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die I. Sektion zu vollenden und dem Betriebe zu ·übergeben.

Für die II. Sektion wird der Bundesrat die Fristen nach Anhörung der Gesellschaft und der Kantonsregierung festsetzen.

Die Nichteinhaltung der Fristen fiir eine Sektion hat nur den Hinfall der Konzession für die betreffende Sektion zur Folge.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Be^ trieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen *uf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung

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-derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strasaea für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften' des Beschlusses des Grossen Rates des Kantons Bern vom 16. Februar 1909, soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen.

Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen..

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum desjenigen Kantons,, auf dessen Gebiet sie gefunden werden und an dessen Regierung; unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebe» obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufsähezu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie, das zur Untersuchung nötigePersonal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche iu der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gfgun welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorühergehend oder dauernd Funktioneneines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffuntevnehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solcheerst eingeführt werden, nachdem sie vom ßundesrat genehmigt worden sind.

Art. 13. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens sechsmal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen, erfolgen.

445 Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrate festgesetzt.

Die Fahrpläne unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug »mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, ·durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können.

Auf Verlangen des Bundesrates sind auch mit Warenzügen Persoaen zu befördern.

Art. 15. Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen eine Taxe von höchstens 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge beziehen.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens "20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für isolche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten .zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im 'Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 16. Für die Beförderung von Armen, welche sich als .-solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden :sind auch Arrestanten zu transportieren.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mit·reisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 10 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt .

-werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

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Art. 18. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe,, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen..

Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 5 Rappen und deren niedrigste nicht über 1lk Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stucksendungen Anspruch auf Rabatt.

Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Taxe um 100 °/o des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlicher*.

Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

·o.

Art. 19. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens 2 Va Rappen zu erheben.

Art. 20. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung dei" Träger,, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügeii transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht Übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist dieTaxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Art. 21. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei.

ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln., Futtermitteln usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahn Verwaltung festgesetzt, werden.

Art. 22. Für den Transport lebender Tiere mit Guterzügen können Taxen erhoben werden, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abzustufen sind und den Betrag von 20 Rappen per Stück und Kilometer für die höchste und 5 Rappen für die niedrigste Klasse nicht übersteigen dürfen.

Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 40 °/oerhoben werden.

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.Art. 23'.' Für Gepäck, Güter- und Tiersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne5 Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 24. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen; bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft,.

und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung: des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 25. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile einesKilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten1 Taxe nicht ohneRest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen.

Rappen beträgt.

Art. 26. Für die Einzelheiten des Transportdienstes Réglemente und Tarife aufzustellen.

sind!

Art. 27. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr Übergeben wird,, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 28. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, soist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum dei' Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nichterzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

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Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufuung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit Bezug auf Unfälle ·beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 30. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Bern gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Eatschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützuugsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungsund Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein Verhältnismassiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1950 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1950 und 1. Januar 1965 erfolgt, den 22 1 /afachen Wert; -- wenn der

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Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1965 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages ; -- unter Abzug der Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

6. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekpsten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

/". Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 31. Haben die Kantone Bern und Solothurn den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 30 definiert worden, jederzeit auszuüben, und die Kantone haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 32. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vor·schriften dieses Beschlusses, welcher am i. Januar 1909 in Kraft ·tritt, beauftragt.

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Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. VI.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Herzogenbuchsee über Koppigen nach Kirchberg und von Koppigen, über Utzenstorf nach Lyss. (Vom 6. Dezember 1909.)

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1909

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15.12.1909

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