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Kreisschreiben ° des


(Vom 25. Februar 1909.)

Hochgeachtete Herren !

Durch Beschluss vom 29. Januar d. J. hat der schweizerische Bundesrat das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 8. Dezember 1905, und die in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen 8 Verordnungen und 2 Réglemente, sowie die Instruktion für die Fleischschauer auf den 1. Juli d. J. in Kraft gesetzt und unser Departement mit der Überwachung der Vollziehung betraut. Ferner erhielt die Bundeskanzlei den Auftrag, Ihnen durch das Drucksachenbureau die nötige Anzahl aller dieser Erlasse zu übermitteln. Die in Art. 55 des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen über die anzuwendenden Untersuchungsmethoden und die Grundsätze in der Beurteilung der Untersuchungsobjekte werden bis zu dem gegebenen Zeitpunkt ebenfalls bekannt gegeben werden.

Da die Ausführung des Gesetzes und der darauf sich stützenden eidgenössischen Erlasse mit Ausnahme der Grenzkontrolle Sache der Kantone ist und die kantonalen Vollziehungsbestimmungen der Genehmigung des Bundesrates unterliegen, so ersuchen wir Sie, die notwendigen Vollziehungsverordnungen auszuarbeiten und uns so bald als möglich einzureichen.

924 Um verschiedenen Anfragen, die bereits in dieser Hinsicht an uns gerichtet worden sind, gerecht zu werden und um den Kantonsbehörden weitere derartige Anfragen nach Möglichkeit zu ersparen, erlauben wir uns, im folgenden einige Wegleitungen für die Ausarbeitung der kantonalen Vollziehungsverordnungen zu geben.

Massgebend hierfür sind ausser den allgemeinen Bestimmungen (Art. l und 2) die "Vorschriften betreffend die kantonale Aufsicht (Art. 3 bis 24) und die Strafbestimmungen (Art. 36 bis 53) desGesetzes. Die in den Art. 3 bis 7 vorgesehene Organisation besteht, abgesehen von der noch wenig verbreiteten Institution der Lebensmittelinspektoren (Art. 5), fast in allen Kantonen und bedarf daher nur einer gewissen, hier etwas geringeren, dort etwas bedeutenderen Umgestaltung, um mit den Forderungen des Gesetzes in Einklang gebracht zu werden. Bezüglich der Anlage und Einrichtung der in Art. 4 vorgeschriebenen Untersuchungsanstalten sind die Anforderungen in dem Reglement betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, auf das wir zurückkommen werden, enthalten. Dabei verweisen wir Sie namentlich auf die Bestimmungen von Art. 4, Absatz 2, wonach mehrere Kantone sich über die gemeinschaftliche Benutzung einer Untersuchungsanstalt (Laboratorium) verständigen können.

Der Ausführung von Art. 5 des Gesetzes (Einsetzung der nötigen Zahl von Lebensmittelinspektoren) ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Man wird dabei mit Vorteil die guten Erfahrungen zu Rate ziehen, welche die Kantone Bern und Thurgau mit dem Lebensmittelinspektorate gemacht haben. Je nach den Verhältnissen der Kantone werden die Lebensmittelinspektoren entweder an das kantonale Laboratorium angegliedert oder etwas selbständiger gestellt werden.

Die Organisation der örtlichen Lebensmittelkontrolle (örtliche Gesundheitsbehörden, Ortsexperten, Fleischschauer) ist in den Art. 6 und 7 des Gesetzes umschrieben. Dabei ist die Einsetzung gemeinschaftlicher Gesundheitsbehörden für mehrere zu diesem Zwecke vereinigte Gemeinden vorgesehen. Nach Absatz 3 des Art. 7 sind die für den Verbrauch in der eigenen Haushaltung geschlachteten gesunden Tiere der obligatorischen Fleischschau nicht unterstellt ; der Absatz 5 des nämlichen Artikelserteilt aber den Kantonen die Befugnis, dieselbe auf alles zum Genuss bestimmte Fleisch auszudehnen.

925 Massgebend für das Schlachten, die Fleischschau und den 1 Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren sind die Bestimmungen» der in Ausführung des letzten Absatzes des Art. 7 erlassenen Verordnung, von welcher später die Rede sein wird.

Für die Fleischschau und für die Untersuchungen der kantonalen Laboratorien sind von den Kantonen, resp. Gemeinden Tarife aufzustellen (Art. 8) ; die Tarife der Laboratorien bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Die Anforderungen, denen die anzustellenden kantonalen und örtlichen Aufsichtsorgane, die Lebensmittelchemiker (Kantons- und Gemeindechemiker), die Lebensmittelinspektoren und die Fleischschauer zu genügen haben (Art. 9, Absatz 2), bilden den Gegenstand dreier besonderer Verordnungen, der Verordnung betreffend die Anforderungen an die Lebensmittelchemiker, derjenigen betreffend die Anforderungen an die kantonalen Lebensmittelinspektoren und derjenigen betreffend die Anforderungen an die Fleischschauer. Die zwei letztgenannten Verordnungen enthalten auch, einige weitere Bestimmungen betreffend die Instruktionskurse fürdie Lebensmittelinspektoren und für die nichttierärztlichen Fleischschauer (Art. 9, Absatz 3).

Die Befugnisse der Aufsichtsorgane, welche nach Art. 9, Absatz l, bei der Ausübung ihrer Obliegenheiten die Eigenschaft, von Beamten der gerichtlichen Polizei besitzen, und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ausgeübt werden soll und wie bei Beanstandungen vorzugehen ist, sind in den Art. 11 bis 15 und 21 bis 24 niedergelegt. Die in Art. 14, Absatz 2, und in Art. 15 erwähnten,,zuständigen Behörden'1 sind in den kantonalen Vollziehungsverordnungen näher zu bezeichnen. Ein besonderes Reglement, enthält die genauem Vorschriften über die Entnahme, Verpackung, Versiegelung, Bezeichnung und Versendung von Proben zum Zwecke der Untersuchung (Art. 12). Ebenso werden die technischen Befugnisse der Lebensmittelinspektoren und Ortsexperten in einer besondern Verordnung näher festgestellt (Art. 13, Absatz 2). Wir werden auf beide Erlasse noch zu sprechen kommen..

Eine ganz neue Einrichtung, die bis jetzt nirgends gesetzlich festgelegt ist, enthalten die Art. 16 bis 20. Bevor die in der kantonalen Vollziehungsverordnung näher zu bezeichnende ,,zuständige Behörde" (Art. 16) auf Grund der durch ein Aufsichtsorgan erstatteten Anzeige (Art. 13, 14 und 15) ihre Verfügungentreffen oder die Anzeige an den Richter weiterleiten darf, hat sie.'

926 ·dem Beteiligten Kenntnis von dor gegen ihn erfolgten Anzeige zu geben, worauf derselbe innerhalb der nächsten 5 Tage dagegen Einsprache erheben und eine Oberexpertise verlangen kann.

Innerhalb der gleichen Frist kann gegen Befunde und Verfügungen eines Fleischschauers Einsprache erhoben werden. Das weitere Vorgehen nach erfolgter Einsprache ist in den Art. 17 bis 20 genau vorgeschrieben. Immerhin wird es unseres Erachtens notwendig sein, in den kantonalen Vollziehungsverordnungen dieser neuen Institution besondere Aufmerksamkeit zu schenken und durch genaue Bezeichnung der Instanzen und des Verfahrens bei den verschiedenen Kategorien von Einsprachen dafür zu sorgen, dass unnötige Komplikationen und Verzögerungen vermieden werden.

Die kantonalen Vollziehungsverordnungen werden ferner .Bestimmungen darüber enthalten müssen, wer die in Art. 12, Absatz 3. vorgesehenen Vergütungen auszurichten hat und in welcher Weise bei den in Art. 24 erwähnten Schadenersatzansprüchen vorzugehen ist.

Auch die Vorschriften von Absatz 2 und 3 des Art. 30 werden kantonale Ausführungsbestimmungen nötig machen, um eine prompte Vollziehung zu sichern.

Die Strafbestimmungen (Art. 36 bis 53) als solche bedürfen keiner Vollziehungsvorschriften. Einzig die Art. 49 und 53 können eventuell Veranlassung zu solchen geben.

Soviel in bezug auf die kantonalen Vollziehungsverordnungen zum Gesetze. Hinsichtlich der kantonalen Vollziehungsbestimmungen zu den in Ausführung des Gesetzes vom Bundesrate erlassenen Verordnungen gestatten wir uns noch folgende Bemerkungen : 1. Verordnung betreffend GebraMclisgegensländen.

den Verkehr mit Lebensmitteln una

Diese namentlich auf den Art. 54 des Gesetzes sich stützende, 268 Artikel umfassende, grösste und wichtigste Verordnung gibt verhältnismässig wenig Anlass zu kantonalen Vollziehungsbestimmungen. Über die Verordnung hinausgehende kantonale Bestimmungen sind nach Art. 264 überhaupt nur soweit zulässig, als sie in der Verordnung ausdrücklich vorbehalten sind. Solche weitergehende Bestimmungen sind vorbehalten : den Kantonsbehörden in Art. 32 (ausnahmsweise Gestattung des Hausierens mit Butter), Art. 66 (Bestimmungen über den

927 zulässigen Wassergehalt des frischen Brotes), Art. 81 (Befugnis, das Hausieren mit Schwämmen zu untersagen), Art. 176 (Berechtigung, die Herstellung von gallisiertem Wein auf dem Gebiet des Kantons zu verbieten), Art. 217 (Aufstellung weiterer Bestimmungen in bezug auf Reinhaltung, Kontrolle etc. der Bierdruckapparate) ; den örtlichen Gesundheitsbehörden in Art. 8 (Aufstellung einer Vorschrift, wonach diejenigen, welche gewerbsmässig Milch Verkaufen wollen, eine Bewilligung einholen müssen) und in Art. 18 (Befugnis, über Gewinnung, Behandlung und. Verkauf von Kindermilch oder Krankenmilch, sowie über die Haltung der betreffenden Milchtiere hygienische Vorschriften aufzustellen).

Es wird ferner Sache der kantonalen Vollziehungsverordnungen sein, die in der betreffenden Landesgegend übliche Nummcrierung der Weizenmehle gemäss den Ausbeutungsprozentsätzen der Müllerei (Art. 58) festzustellen und die in Art. 157, 266 und 267 erwähnte ,,zuständige Behördett genauer zu bezeichnen.

Eine wesentliche Neuerung enthalten die Art. 27, 44, 51, 100, 185 und 204, welche von der Beaufsichtigung der Betriebe zu gewerbsmässiger Herstellung von Surrogaten handeln.

2. Die Verordnung betreffend die Anforderung an die Lebensmittelchemiker gibt zu keinen kantonalen Ausführungsbestimmungen Anlass.

3. Verordnung betreffend die Anforderungen an die kantonalen Lnbensmütelinspehtoren.

Diese Verordnung stellt in Art. 5 den Kantonen anheim, über die Instruktionskurse und Prüfungen der Lebensmittelinspektoren nähere Bestimmungen aufzustellen, welche der Genehmigung der Bundesbehörde unterliegen.

4. Verordnung betreffend die technischen Befugnisse der kantonalen Lebensmittelinspektoren und der Ortsexperten.

Die in Art. 11, Abs. 3, erwähnte ,,zuständige Behörde11 ist näher zu bezeichnen.

Über die in Art. 14 vorgesehenen Instruktionskurse für Ortsexperten können seitens der Kantone eingehendere Vorschriften erlassen werden ; dieselben sind der Bundesbehördo zur Genehmigung zu unterbreiten.

5. Reglement betreffend die Entnahme von Proben von Lebensrnitteln und Gebrauchgegenständen.

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Der Absatz 2 des Art. 14 gibt den Kantonen die Befugnis,, die Vorschrift des 1. Absatzes einigermassen zu modifizieren.

Zu weitern Ausführungsbestimmungen bietet das Reglement kaum Anlass.

6. Reglement betreffend die Ausrichtung von 'Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln und Grebrauchsgegenständen.

Dieses Reglement enthält die unentbehrlichen Normen für die Ausführung des Art. 10 des Gesetzes und wird auch für die Erstellung und Einrichtung der Untersuchungsanstalten, für den Erlass der organisatorischen Vorschriften betreffend diese Anstalten, ihren Betrieb und ihr Rechnungswesen und für den Erlass der Dienstvorschriften für die betreffenden Beamten und Angestellten (Art. 12) sowie die Lebensmittelinspektoren massgebend sein.

7. Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Heisch und Fleischwaren.

Der Art. 63 bestimmt, dass über die Verordnung hinausgehende kantonale Bestimmungen nur so weit zulässig sind, als dies in der Verordnung selbst ausdrücklich vorbehalten ist.

Solche Vorbehalte sind in einer grossen Zahl von Artikeln enthalten, nämlich in Art. 6, Absatz 3 (Aufstellung weiterer Vorschriften über die Schlachtung der Tiere), Art. 7, Abs. 2 (Einführung des Schlachthauszwangs in Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern), Art. 9 (Vorschriften betreffend Bau und Einrichtung öffentlicher Schlachthäuser und privater Schlachtlokale), Art. 10 (Schlachthausreglemente), Art. 11, Abs. 3 (besondere Bestimmungen für die Fleischschau in entlegenen Berghotels etc.), Art. 13 (Ausdehnung der Fleischschau und obligatorische tierärztliche Schau in gewissen Fällen), Art. 14, Abs. 3 (Erhöhung der Altersgrenze von Kälbern, Lämmern und Zicklein, deren Fleisch als bankmässig gelten soll), Art. 23, Abs. 2 (Ausnahmen vom Hausierverbot), Art. 30 (Bestimmungen betreffend Bedienung von Kunden, die ausserhalb der Gemeinde des Metzgers wohnen), Art. 42, Abs. 2 (Vorschriften betreffend die Benutzung von Fleischhackereien seitens auswärtiger Metzger), Art. 54 (Kompetenz der Gemeinden, das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und die eingeführten Fleischwaren der obligatorischen Fleischschau zu unterstellen und eventuell besondere Kontrollstationem zu errichten).

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Ferner liegt dea Kantonen ob, zu bestimmen, welche Beäiörden in Art. 18, Art. 25, Abs. l, Art. 30, Abs. l, Art. 57 und Art. 58 als ,,zuständig11 anzusehen sind. Diese ,,zuständigen11 Behörden sollten möglichst leicht erreichbar sein, da in den meisten Fällen, wo dieselben zu intervenieren haben, eine rasche Erledigung der Angelegenheit notwendig ist.

Eine besondere Aufmerksamkeit wird der Organisation der ^Beaufsichtigung der Importgeschäfte aussereuropäischer Fleisch"waren (Art. 46) zuzuwenden sein.

Im übrigen sind die Bestimmungen der Verordnung so klar und eingehend, dass wir uns weiterer Bemerkungen enthalten können.

8. Verordnung bei/reffend die Anforderungen an die ileiscli-schauer.

Die in Art. 4 und 5 erwähnten Instruktionskurse werden im Einverständnis und mit der finanziellen Unterstützung des Bundes (Art. 5 der Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren) veranstaltet. Die Veröffentlichung eines Leitfadens zum Gebrauch in diesen Kursen ist in Aussicht genommen.

Nichttierärztliche Fleischschauer, welche von der Übergangsbestimmung in Art. 9 Gebrauch zu machen gedenken, sollten noch vor Inkrafttreten der neuen Verordnung aufgefordert werden, .-sich unter Beilage ihrer Befähigungsausweise bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Diese Befähigungsausweise sind nebst den kantonalen Vorschriften, in deren Anwendung sie erteilt worden sind, uns zu Händen des Bundesrates zu übermitteln.

9. Die Instruktion für die Fleischschauer gibt zu Ausführungs'bestimmungen unseres Erachtens keine Veranlassung.

10. Die Ausführung der Verordnung betreffend die Ausübung der Grenzkontrolle im Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen und die Verordnung betreffend die Untersuchung der Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischwaren liegt den Bundesbehörden ob. Die Kenntnis der beiden Verordnungen ist aber für die kantonalen Behörden unerlässlich.

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Wir haben uns darauf beschränkt, nur einige der wichtigsten.

Punkte für die Ausarbeitung der kantonalen Vollziehungsverordnungen hervorzuheben und besonders auf diejenigen Bestimmungen aufmerksam zu machen, die den Kantonen die Befugnis geben, weitergehende Vorschriften aufzustellen, im übrigen verweisen wir Sie auf den klaren Wortlaut des Gesetzes und der zugehörigen eidgenössischen Erlasse.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. Februar 1909.

Eidg. Departement des Innern: Rächet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des eidg. Departements des Innern an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. (Vom 25. Februar 1909.)

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03.03.1909

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