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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Baumaroche über Attalens mit Abzweigung von Friboges nach Moilles Saulaz.

(Vom 3. Dezember 1909.)

Tit.

Mittelst Eingaben vom 29. Juni 1908, 16. Juli 1908, 6. Februar 1909 und 7. Juli 1909 stellte das Initiativkomitee der elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Baumaroche nach Bossonens über Attalens mit Abzweigung von Friboges nach Moilles Saulaz, vertreten durch Herrn Breuer, Ingenieur in Frei bürg, das Gesuch um Abänderung und Fristverlängerung der ihm durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1906 erteilten Konzession.

Diese Abänderung betrifft die Artikel 3, 5, 6, 7 und 8 der Konzession. Art. 3 soll in dem Sinne abgeändert werden, dass als Sitz der Gesellschaft Vivis statt Attalens bezeichnet wird.

Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Bildung der Gesellschaft durch die Verpflichtung, ihren Sitz in Attalens zu nehmen, in Frage gestellt werden könnte, da die meisten Interessenten der projektierten Linie, deren Bauplan für die verschiedenen Strecken in nachstehender Weise abgeändert werden soll, in Vivis oder Baumaroche wohnen und der Betrieb der Linie durch die Gesellschaft der Viviser Bahnen besorgt werden soll.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. VI.

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Der Art. 5 soll in der Weise abgeändert werden, dass die Konzessionäre, die nach dem Wortlaute dieses Artikels ermächtigt sind, die Linie in zwei Sektionen zu erstellen, nämlich 1. Bauniaroehe-Bossonens, 2. Friboges-Moilles Saulaz, dieselbe nunmehr in drei Sektionen ausführen können, nämlich 1. Baumaroche-Friboges, 2. Friboges-Moilles Saulaz, 3. Friboges-Bossonens.

Diese Strecken sollen in beliebiger Reihenfolge erstellt werden dürfen.

Die Änderungen, welche die übrigen obenerwähnten Artikel der Konzession erfahren, ergeben sich aus der Abänderung des Art. 5.

Die Regierungen der Kantone Waadt und Freiburg haben sich in ihren Vernehmlassungen vom 28. Juli 1908, 23. Juli 1909, 14./28. Mai und 14./21. August 1909 zu keinen Einwendungen gegen das Gesuch des Initiativkomitees der betreffenden Bahn veranlasst gesehen. Da wir auch unsererseits keine Bemerkungen; zu machen haben, so empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf, welcher den verschiedenen Begehren Rechnung trägt, zur Genehmigung.

Gleichzeitig benutzen wir die Gelegenheit, Sie, Tit., unserer.

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Dezember 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der I. Vizekanzler: Scliatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Baumaroche nach Bossonens über Attalens mit Abzweigung von Friboges nach Moules Saulaz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht Ì. der Eingaben des Herrn Breuer, Ingenieur in Freiburg, vom 29. Juni 1908, 16. Juli 1908, 6. Februar 1909 und 7. Juli 1909, handelnd namens des Initiativkomitees der elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Baumaroche nach Bossonens über Attalens mit Abzweigung von Friboges nach Moilles Saulaz ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 1909, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1906 (E. A. S. XXII, S. 425) erteilte Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Baumaroche nach Bossonens über Attalens mit Abzweigung von Friboges nach Moilles Saulaz wird wie folgt abgeändert: In Art. 3 soll es heissen : Der Sitz der Gesellschaft ist Vivis.

Art. 5 erhält folgenden neuen Wortlaut : ,,Die Konzessionäre werden ermächtigt, die Linie in drei Sektionen zu erstellen, nämlich: 1. Baumaroche-Friboges ; 2. Friboges-Moilles Saulaz; 3. Frihoges-Bossonens.

Diese Strecken können in beliebiger Reihenfolge erstelle werden."

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Art. 6 erhält folgende Fassung : ,,Binnen einer Frist von zwei Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat für eine der drei Sektionen die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der. Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der zuerst auszuführenden Sektion zu beginnen.tt Art. 7 erhält folgenden neuen Wortlaut : ,,Binnen zwei Jahren, vom Beginne der Erdarbeiten an gerechnet, ist das zuerst in Angriff genommene Teilstück zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Die Fristen für die Erstellung der ändern Teilstücke werden vom Bundesrate festgesetzt.a Art. 8 soll lauten wie folgt : ,,Die Nichteinhaltung der in den Art. 6 und 7 oder durch Bundesratsbeschluss festgesetzten Fristen bedingt den Hinfall der Konzession nur für diejenige Strecke, auf welche diese Fristen anwendbar sind.tt u. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Baumaroche über Attalens mit Abzweigung von Friboges nach Moilles Saulaz. (Vom 3....

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15.12.1909

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