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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von La Tour-de-Trême nach Broc.

(Vom 26. Februar 1909.)

Tit.

Mit Eingabe vom 30. Januar 1905 stellten die Herren August B a r r a s und M i t h a f t e das Gesuch um Erteilung einer Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von La Tour-de-Treme nach Broc.

Die Konzessionsbewerber setzen auseinander, dass die Erstellung der Linie eine Verbindung der 4 Kilometer von einander entfernten Ortschaften Bulle und Broc bezwecke, um den Verkehr zwischen denselben zu erleichtern. Dadurch könnten die Produkte der im Dorfe Broc rasch sich entwickelnden Industrien leichter den hauptsächlichsten Verkehrswegen zugeführt werden.

Der Ausgangspunkt der Linie ist La Tour-de-Trême bei Bulle ; von hier zieht sie sich mit einer Steigung von 27 °/oo dem Walde von Sautax entlang, kreuzt an dem la Mottaz genannten Orte, bei km l, die Kantonsstrasse und verläuft nun horizontal auf eine Länge von 750 m. Bei km 1,250 übersetzt sie die Trême mittelst einer eisernen Brücke und bei km 2,200 die Kantonsstrasse von Broc, worauf sie sich mit einer Steigung TOD 30 °/oo der Saane zuwendet, welche sie bei km 2,710 mittelst

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einer eisernen Brücke überschreitet. Von hier führt sie mit einer Steigung von 30 %o dem rechten Ufer der Saane entlang, um inmitten des Dorfes Broc ihr Ende zu erreichen.

Die Linie befindet sich auf eigenem Bahnkörper.

Es ist eine Variante vorgesehen, welche durch Benützung der bestehenden steinernen Saanenbrücke in Broc eine Herabsetzung der Baukosten zur Folge haben würde.

Der dem Gesuche beigelegte technische Bericht enthält folgende Hauptangaben : Länge der Linie: 4,035 km.

Spurweite: l m.

Maximalsteigung: 30 °/oo.

Höhenkoten : La Tour 753,35 m, Saanenbrücke 700 m, Broc 723,25 m.

Minimalradius: 150 m.

Zwischenstationen : keine.

Gütertransport : vorgesehen.

Betriebssystem : Elektrischer Betrieb mit oberirdischer Zuleitung.

Der summarische Kostenvoranschlag enthält folgende Posten : Unterbau nebst Erstellung der eisernen Brücken Fr. 185,000 Oberbau ,, 104,000 Elektrische Einrichtungen, Luftleitung und Unterstation ,, 89,000 Landerwerb ,, 25,000 Verzinsung des Baukapitals ,, 6,716 Unvorhergesehenes ,, 10,284 Totalkosten Fr. 420,000 oder per Kilometer rund Fr. 100,000.

In seiner Vernehmlassung vom 19. September 1908 hat eich der Staatsrat des Kantons Freiburg zu gunsten des Bahnprojektes ausgesprochen. Diese Linie falle infolge ihres gemeinnützigen Charakters und ihrer engen Beziehungen zu den zukünftigen Linien Freiburg-Bulle unter das allgemeine Projekt des Netzes freiburgischer Schmalspurbahnen, wie es aus dem Gesetze vom 11. Mai 1904 hervorgehe. Die verlangte Konzession der Herren Barras und Mithafte soll der Gesellschaft der Greyerzerbahnen abgetreten werden, da es kaum denkbar wäre, dass diese Sehmalspurbahnstrecko von einer ändern Gesellschaft als der genannten betrieben werden könnte.

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In den konferenziellen Verhandlungen, welche am 15. Januar 1909 in Bern stattfanden, ist der vom Eisenbahndepartement ausgearbeitete Beschlussentwurf mit einigen Abänderungen angenommen worden. Das sich um die Konzession bewerbende Komitee hat sich mit folgendem, in der Vernehmlassung des Staatsrates des Kantons Freiburg enthaltenen Vorbehalt einverstanden erklärt: ,,Die zukünftigen Konzessionsinhaber verpflichten sich gegenüber der kantonalen Behörde, die in Vorbereitung befindliche Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 11. Mai 1904 zu beobachten und diese Strecke nach Massgabe des Programms und der Normen, welche für den übrigen, gegenwärtig im Studium befindlichen Teil des Netzes angenommen worden sind, zu studieren, namentlich in bezug auf die Möglichkeit, die Linie -ohne Schwierigkeit bis Charmey und eventuell bis Jaun zu verlängern."1 Es ist beizufügen, dass die ändern, mit dem vorliegenden Projekt mehr oder weniger konkurrierenden und dem Eisenbahndepartement vorgelegten Projekte von den Pelenten fallen gelassen worden sind. Wir halten somit dafür, dass davon Umgang genommen werden kann, sie in der vorliegenden Botschaft zu erwähnen.

Da wir keine weitern Bemerkungen zu machen haben, empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes, und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. Februar 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der I, Vizekanzler: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von La Tour-de-Trême nach Broc.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Konzessionsgesuches eines Initiativkomitees, vertreten durch die Herren August Barras und Milhafte, für eine Eisenbahn von La Tour-de-Treme nach Broc, vom 30. Januar 1905; einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1909, beschliesst: Dem I n i t i a t i v k o m i t e e , bestehend aus den Herren August Barras, Negotiant in Bulle, Präsident, Louis Morard, Gerichtspräsident in Bulle, Xavier Baeriswyl, Bankdirektor in Bulle, August Peyraud, Industrieller in Bulle, Léon Perrin, Grossrat in Semsales, Amédée Cosandey, Sekretär in Bulle, Gottfried Frey, Ingenieur in Bulle und Louis Genoud, Grossrat in Freiburg, wird zu Händen der Gesellschaft der elektrischen Greyerzerbahnen die Konzession für den Bau und dea Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von La Tour-de-Treme nach Broc unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

909 Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet^ erteilt.

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Bulle.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Si-hweizerbürgern, welch© ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plnngenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Art. 6. Binnen l Va Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne oine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantone Freiburg und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich .der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaliung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

910 Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthüben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 13. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens fünfmal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen, erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach dem Durchgangssyslem mit zwei Klassen aufstellen.

In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrat gewähren.

Die Gesellrchaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrates sind auch mit Warenzügen Personen zu befördern.

Art. 15. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : in der zweiten Wagenklasse 11,2 Rappen, in der dritten Wagenklasse 8 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20% niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder

911 zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Alterajahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der Hundesrat ist berechtigt, diese Altersgrenze von 10 Jahren zu erweitern.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnemeutsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. Ifi. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu transportieren.

Der Bundesrat wird hierüber die näheren Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 8 Rappen per 1UO Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitliehen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 18. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Haodel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen.

Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 4 Rappen und deren niedrigste nicht über 2 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung id. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen} hat; gegenüber den Stucksendungen Anspruch auf Rabatt.

Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Taxe um 100% des gewöhnlichen Ansaizes erhöht werden.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

912 Art. 19. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Geld und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens 2 Rappen zu erheben.

Art. 20. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkzeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfanggenommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 kg. nicht übersteigen, frachtfrei. FUr das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Art. 21. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln u. s. w. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 22. Für den Transport lebender Tiere mit Güterzügen können Taxen erhoben werden, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abzustufen sind und den Betrag von 24 Kp. per Stück und Kilometer für die höchste und 4 Rp. für die niedrigste Klasse nicht übersteigen dürfen.

Bei Beförderung in Eilfrachl kann ein Taxzuschlag bis auf 40 °/o erhoben werden.

Art. 23. Die Minimaltransporttaxe für Gepäck, für Gütersendungen und für Tiersendungen beträgt höchstens 40 Rappen.

Art. 24. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Stfltion. Die Waren sind von den Aufgebern an die Siationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von WagenladungsgUtern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 25. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

913 Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet, und bei Gcpäekseodungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 26. Für die Einzelheiten des Transportdienstes Réglemente und Tarife aufzustellen.

sind

Art. 27. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 28. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das uach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, eiuschliesslich die Verzinsung des Obligationenkupitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstüteungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besoudern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dein Hal'tpfliuhtgesetz vom 28t März 1905 mit bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

914 Art. 30. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Fundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Freiburg, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Ruckkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Ruckkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zngehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtuog kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Ruckkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis l, Januar 1945 rechtskräftig wird, den 25facheu Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1945 und 1. Januar 1960 erfolgt, den 22 l /2lachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1960 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinsrtrages; -- unter Abzug der Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsreehnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und

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Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die Über den Ruckkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 31. Hat der Kanton Freiburg den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 30 detiniert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 32. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 15. April 1909 in Kraft tritt, beauftragt.

-ö-o«s--

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