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Schweizerisches Bundesblatt.

6l. Jahrgang.

IV.

No 34

25. August 1909.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Aarau nach Schöftland.

(Vom

17. August 1909.)

Tit.

Durch Bundesbeschlüsse vom 24. April 1902 und vom 20. Dezember des gleichen Jahres (E. A. S. XVIII, 75 und 278) haben Sie die Taxen für den Transport von Gütern und von lebenden Tieren auf der elektrischen Strassenbahn Aarau-Schöftland gemäss den Wünschen der Bahngesellschaft erhöht. Die vorgenommenen Taxerhöhungen haben nun noch nicht genügt, um dieser Bahn eine einigermassen befriedigende Rendite zu sichern. Mit Zuschrift vom 9. Juli 1909 stellt daher die Direktion dieses Unternehmens das Gesuch um Erhöhung der Maximaltaxen, für die Beförderung von Personen von 5 auf 8 und für die Beförderung von Gepäck von 5 auf 6 Rp. Gemäss Beschluss des Verwaltungsrates soll aber die Personentaxe vorläufig nur auf 6 Rp. erhöht werden, während die neue Gepäcktaxe von 6 Rp.

sofort nach Genehmigung zur Anwendung kommen soll.

Zur Begründung ihres Gesuches macht die Bahngesellschaft geltend, dass die Personentaxe von 5 Rp. per km in der ursprünglichen Konzession für eine normalspurige Strassenbahn AarauSchöftland festgesetzt worden soi. Diese Taxe sei nicht erhöht worden, als man durch Bundesbeschluss vom 29. Juni 1899 die Konzession für die Normalspurbahn in eine solche für eine Schmalspurbahn abgeändert habe. Da die übrigen schmalspurigen Bundesblatt. 61. Jahrg.

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Sekundärbahnen 7 bis 10 Rp. per Person und Kilometer erheben, hätte man damals auch die Personentaxe entsprechend erhöhen sollen. Von 1901 an habe die Bahngesellschaft versucht, mit dieser billigen Taxe auszukommen ; das Verhältnis der Ausgaben zu den Betriebseinnahmen in den letzten Jahren lasse aber erkennen, dass es unmöglich sei, auf längere Zeit mit dieser niederen Taxe zu existieren. Der Betriebskoeffizient habe sich in den vergangenen Jahren wie folgt gestaltet: 1901/02: 81 , B ; 1903: 68,6; 1904: 78,2 ; 1905: 78,7 ; 1906: 76,9; 1907: 81,8; 1908: 81,9. Ein normaler Betriebskoeffizient müsse sich aber zwischen 50 und 60 bewegen. Bisher habe zwar die Gesellschaft ihr Obligationenkapital verzinsen und die vom Eisenbahndepartement festgesetzten Beträge in den Erneuerungsfonds einlegen können, es sei ihr aber nicht möglich gewesen, einen nennenswerten Reservefonds anzulegen und Aufwendungen für den Ausbau der Bahn zu machen.

Bei den jetzigen Taxen sei ein Anwachsen der Betriebsüberschüsse nicht zu erwarten, da die wachsenden Lohnansprüche, die Preise der Materialien und der Bahnunterhalt fortwährend grössere Beträge erfordern. Da ferner noch Verstärkungen der Bahnanlagen in Aussicht genommen seien, werde man neue Gelder aufnehmen müssen, was eine entsprechende Zunahme der Zinsenlast bedinge. Selbst bei den höheren Taxen werde man auch in den nächsten Jahren auf eine Dividende verzichten müssen.

In seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 1909 führt der Regierungsrat des Kantons Aargau aus, die beabsichtigte Taxerhöhung bezwecke die Vermehrung der Betriebseinnahmen, welche bis jetzt zu etwas weiterem als zur Deckung der Betriebskosten, zur Verzinsung des Obligationenkapitals und zur Speisung des Erneuerungsfonds nicht ausgereicht hätten. In diesem Bestreben müsse die Bahngesellschaft unterstützt werden; denn es sei nur zu begrüssen, wenn es gelinge, die finanzielle Lage der Bahn zu verbessern und ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen.

Es liege dies nicht nur im Interesse des Staates und der an der Bahn finanziell beteiligten Gemeinden, sondern auch im Interesse des Publikums, das die Bahn benütze. Zudem sei die gewünschte Taxerhöhung eine bescheidene. Auch wenn die Erhöhung der Personen- und der Gepäcktaxe auf 6 Rp. vorgenommen werde, so gehöre die Aa'rau-Schöftland-Bahn immer noch zu denjenigen Nebenbahnen,
welche die niedrigsten Taxen anwenden.

Wir erachten die Äusserungen der Bahngesellschaft und der Kantonsregierung als zutreffend und das Begehren um Erhöhung der Personen- und der Gepäcktaxen als berechtigt. Dass die

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Taxen der StrasseDbahn Aarau-Schottland wirklich Verhältnismassig niedrig sind, geht aus folgender Zusammenstellung hervor: Taxe per km und Reisenden III. Klasse Einfache RetourFahrt Fahrt

Gepäcktaxe per 100 kg

Rp.

Rp.

Rp.

Aarau-Schöftland 5 8 5 Wynentalbahn 7 11,2 5 Bremgarten-Dietikon 9 13,6 8 Wetzikon-M eilen 7,6 12 10 Sernftalbahn 9 14,4 9 St. Gallen-Trogen (starke Steigung) .

10 16 12,6 Frauenfeld-Wil 7 10,5 6 Schaffhausen-Schleitheim 7 11,2 7 Bern-Worb-Bahn (eigenes Tracé) . .

7 11,2 7,6 Birsigtalbahn 7 11,2 6 Langenthal-Jura-Bahn (eigenes Tracé) 7,s 11,25 7 Joratbahn 10 15 10 Allaman-Aubonne-Gimel 10 16 12 Es ist somit unseres Erachtens gegen die von der Bahngesellschaft gewünschte Erhöhung der Taxen von 5 auf 8 Rp.

per Kilometer und Person für die Beförderung von Personen und von 5 auf 6 Rp. für den Transport von Gepäck per 100 kg und per Kilometer nichts einzuwenden, wobei immerhin davon Vormerk genommen werden mag, dass die Personentaxe vorläufig, gemäss dem hiervor erwähnten Beschluss des Verwaltungsrates, nur auf 6 Rp. erhöht werden soll.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf, welcher dem Begehren der Bahngesellschaft Rechnung trägt, zur Annahme, und benutzen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. August 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

446 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Aarau nach Schöftland.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der elektrischen Strassenbahn Aarau-Schöftland, vom 9. Juli 1909 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1909, beschliesst: 1. Art. 16 der unterm 23. Dezember 1896 erteilten (E. A. S.

XIV, 278) und durch Bundesbeschlüsse vom 29. Juni 1899, 24. April 1902, 20. Dezember 1902 und 13. April 1904 (E. A. S. XV, 508 ; XVHI, 75 und 278 ; XX, 70) abgeänderten Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Aarau nach Schöftland wird dahin abgeändert, dass die Bahngesellschaft ermächtigt wird, per Kilometer der Bahnlänge für die Beförderung von Personen eine Taxe bis auf den Betrag von 8 Rp. per Person und für den Transport von Gepäck eine solche von höchstens 6 Rp. per 100 Kilogramm zu beziehen.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. November 1909 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Aarau nach Schöftland. (Vom 17. August 1909.)

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Jahr

1909

Année Anno Band

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34

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25.08.1909

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443-446

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