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Schweizerisches Bundesblatt.

6l. Jahrgang.

IV.

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29. September 1909.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der Grossen Simme auf der Strecke Kapfbach-Schlegelholz, Gemeinde St. Stephan.

(Vom 21. September 1909.)

Tit.

Unterm 11. März 1909 hat die Regierung des Kantons Bern folgendes Schreiben an uns gerichtet : ,,Schon zur Zeit der ausgeführten Korrektion der Simme unterhalb Zweisimmen war die Korrektion aufwärts gegen Lenk in Aussicht genommen, aber hauptsächlich wegen der grossen finanziellen Tragweite nicht gleichzeitig zur Vorlage und Subventionierung gebracht worden. Dabei bestand aber die Absicht, dieselbe später als einheitliches Unternehmen zur Ausführung zu bringen, denn über ihre Notwendigkeit konnte kein Zweifel bestehen.

Mittlerweile tauchte die Frage einer Bahnverbindung Zweisimmen-Lenk auf, wobei gleich in die Augen fallen musste, dass sich die beiden Unternehmen stellenweise berühren werden und eventuell teilweise gemeinsam zur Ausführung zu bringen wären.

Das Projekt für die Flusskorrektion ist uns mit bezüglichem Subventionsgesuch der Gemeinden schon längst, dasjenige für den Bahnbau im Dezember 1908 eingesandt worden. Auf der Strecke St. Stephan-Schlegelholz ist eine Parallelführung von Bahn- und Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. IV.

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Flusskorrektion projektiert in der Weise, dass die Bahn auf den rechtseitigen Flussdamm gelegt würde, was den grossen Vorteil hat, dass weniger Land verschnitten und zerstückelt wird.

Nun hat die Direktion der Montreux-Oberland-Bahn, namens der projektierten Zweisimmen-Lenk-Bahn, mit Zuschrift vom 16."Februar 1909 das Gesuch an uns gestellt, wir möchten dahinwirken, dass die Arbeiten der Simmekorrektion des fraglichen Teilstuckes St. Stephan-Schlegelholz im Interesse aller Beteiligten im kommenden Frühjahr oder Sommer, d. h. gleichzeitig mit derjenigen der Bahnlinie in Angriff genommen werden dürfen, so dass es möglich wäre, dieselben im nächsten Winter, während des niedrigen Wasserstandes der Simme zu beendigen. Gleichzeitig macht die Bahn darauf aufmerksam, dass sie infolge der künftigen Korrektion der Simme auf dem Gebiet der Gemeinde Zweisimmen schon jetzt, ausser der Brücke über das gegenwärtige Simmebett, eine Brücke zu erstellen gedenke an dem Punkte, wo der Lauf der verlegten Simme durchführen werde. Sie sucht darum nach, man möchte dieses Objekt seinerzeit in die Gesamtheit der Korrektionsarbeiten einbeziehen.

Indem wir Ihnen von diesen Projekten und Begehren Kenntnis geben, beehren wir uns, dazu folgendes anzubringen: Für die Simmekorrektion bewerben sich I. die Gemeinde St. Stephan für die Flussstrecke Kapf bachSehlegelholz, lang 2300m, Kostenanschlag . . Fr. 562,000 II. die Gemeinde Zweisimmen, für die Strecke Hofbrücke bei Blaakenburg-Grosse Matte unterhalb der Mündung der kleinen Simme, lang 2600 m, Kostenanschlag.

,, 880,000 Total 4900 m

Fr. 1,442,000

Zwischen beiden Korrektionsstrecken, d. h. zwischen der sog. Schlegelholz- und der Blankenburgbrücke, liegt eine 700 m lange Flussstrecke, auf welcher eine Korrektion entbehrlich erscheint. Ausser der obenerwähnten Parallelführung des neuen Simmekanales und der Bahn zwischen St. Stephan und Schlegelholz kommt das Bahntrace nur bei einer Kreuzung der Simme im Gwatt mit der Flusskorrektion in Berührung. Die projektierte Disposition erscheint hierseits annehmbar, Einzelheiten müssen begreiflich vorbehalten bleiben.

Dass die Arbeiten da, wo beide Unternehmen das gleiche Trace benützen, gleichzeitig ausgeführt werden müssen, liegt auf der Hand. Auch hierbei müssen indessen noch nähere Abmachun-

635 gen in technischer und finanzieller Hinsicht erfolgen. Nach dem Gesuch der M. 0. B. wäre die Korrektion I, Kapfbach-Schlegelholz, auf die ganze Länge im Sommer 1909 zu beginnen und 1910 zu vollenden. Da die eidgenössischen und kantonalen Beitragszahlungen mit diesem Bautempo kaum Schritt halten könnten, so könnte eventuell die Ausführung des mittleren Kanalstückes, wo das neue Trace bedeutender vom jetzigen Flusslauf abweicht, zeitlich etwas hinausgeschoben werden. In diesem langen Durchstich würde nur das Land für den neuen Kanal erworben und der Bahn die Gewinnung des nötigen Materials aus demselben gestattet, die Fertigstellung des Kanals (Vollaushub, Uferwerke und Überfälle) könnte später erfolgen. Auf diese Weise Hessen sich die Ausgaben etwas verteilen. Will aber die Bahn rascher vorgehen und gleich die ganze Parallelstrecke fertig erstellen, was technisch und in gewisser Hinsicht auch finanziell ja rationeller wäre, so kann dagegen nichts eingewendet werden, nur müssten Bahn und Gemeinden die über die jeweiligen Teilzahlungen von Bund und Kauton hinaus sich ergebenden Kosten bis zur Ausgleichung vorschiessen. In diesem Sinne kann das Gesuch der M. 0. B. empfohlen werden.

Die Strecke II, Blankenburg-Zweisimmen ist weniger dringend.

Die Frage der Einstellung der Bahnbrücke im Gwatt in das Simme-Projekt wird bei der Behandlung des definitiven Projektes zu entscheiden sein, ebenso diejenige betreffend die gegenseitigen Leistungen auf der gemeinsamen Strecke.

Wir werden nun das Simmekorrektion-Projekt nach vorgenommener Prüfung bereinigen und Ihnen dann zur Genehmigung und Subventionierung einsenden. Das Eisenbahnprojekt soll in der nächsten Grossratssession zur Behandlung gelangen. Daneben werden wir mit der Bahn und den Gemeinden über das weitere Vorgehen und die gegenseitigen Leistungen im einzelnen verhandeln.

Inzwischen empfehlen wir Ihnen das Gesuch der M. 0. B.

im Sinne vorstehender Erörterungen zur Entsprechung.

Ihr Oberbauinspektorat hat von der M. 0. B. bereits einen bezüglichen Plan, nebst Gesuch erhalten und gestatten wir uns, darauf zu verweisen.*4 Am 31. März 1909 haben wir der Regierung von Bern betreffend die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten an der Simmekorrektion auf der Strecke Kapfbach.-Schlegelholz geantwortet, dass wir die Wünschbarkeit, die auf dieser Strecke auszuführenden Korrektionsarbeiten zur gleicher Zeit an Hand zu nehmen wie den dortigen Bahnbau anerkennen und erklärten, dass aus der

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Inangriffnahme der Arbeiten kein Grund abgeleitet werden solle, dieselben von einer eventuellen Subvention auszuschliessen, insofern sie solid und kunstgerecht erstellt werden und in den Rahmen des definitiven Ausfilhrungsprojektes passen. Was die Brücken anbelangt, so behielten wir uns unseren Entscheid vor, bis wir das definitive Projekt erhalten hätten.

Wir ersuchten im fernem die Regierung, uns das definitive Projekt tunlichst bald einzusenden, damit wir uns mit ihr darüber verständigen und das definitive Subventionsgesuch an die eidg.

Räte weiterleiten könnten.

Unterm 27. Mai 1909 hat dann die Regierung des Kantons Bern das definitive Projekt eingesandt und hierzu bemerkt: ,,Dasselbe scheidet sich in zwei Sektionen, nämlich I. Kapf bach-Schlegelholz, in der Gemeinde St. Stephan. Kostenvoranschlag Fr. 580,000.

II. HofbrUcke-Lischerenbrücke, in der Gemeinde Zweisimmen, Kostenvoranschlag Fr. 661,000.

Projekt I hat bei der Bereinigung eine Erhöhung des Kostenvoranschlages von Fr. 562,000 auf Fr. 580,000 erfahren. Dagegen kann man bei Projekt II die Bauten jetzt 150 m oberhalb der Mündung der kleinen Simme abschliessen. Es darf der gegenwärtige Zustand in der Strecke zwischen dem Endpunkt der neuen Korrektion und der schon früher ausgeführten belassen bleiben; die nötigen Änderungen können dann später in Verbindung mit der zu gewärtigenden Korrektion der kleinen Simme vorgenommen werden.

Die Kostenvoranschlag reduziert sich damit von Fr. 880,000 auf Fr. 661,00°0.

Die Ausführung der obern Sektion ist mit Rücksicht auf den Bahnbau Zweisimmen-Lenk dringender; in der untern ist der Arbeitsbeginn weniger pressant.tt Nach erfolgter Lokalbesichtigung seitens unseres Oberbauinspektorates und Prüfung des eingesandten Projektes hat unser Departement des Innern unterm 14. Juli 1909 dem Regierungsrate des Kantons Bern geschrieben, dass das Oberbauinspektorat die Ansicht vollkommen teile, dass die Ausführung der untern, II. Sektion weniger pressant sei, ja dass dasselbe noch weiter gehen und die Korrektion dieser Sektion z u r z e i t ganz zurücklegen und abwarten möchte, ob wesentliche Unzukömmlichkeiten daraus entstehen würden, worauf dann die Korrektion der ganzen Partie vom Schlegelholz (unteres Ende der obern Sektion) bis zur bereits mit Bundessubvention korrigierten Strecke ZweisimmenMannenberg in ein ganzes Projekt einbegriffen werden könnte.

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Kleinere Übelstände auf der Strecke Hofbrücke-Lischerenbrücke dürften durch kleinere Bauten und Ausräumungen ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden.

Unser Departemant des Innern bemerkte hierzu, dass es sich mit Rucksicht auf die gegenwärtige Finanzlage des Bundes den Ausführungen des Oberbauinspektorates anschliesse und hat die Regierung des Kantons Bern angefragt, ob sie sich damit einverstanden erklären könne, dass die Korrektionsarbeiten an der untern Strecke der Simmekorrektion z u r z e i t zurückgestellt und dass den eidg. Räten nur das Subventionsgesuch für die Korrektionsarbeiten an der obern Strecke vorgelegt würde.

Mit Schreiben vom 17. August hat uns die Regierung von Bern geantwortet, dass sie auf diese Zuschrift hin die Gemeinde Zweisimmen in betreff der Verschiebung der Arbeiten auf der Sektion Hofbrücke-Lischerenbrücke der Simmekorrektion- angefragt habe. Dieselbe befürchte nun, die obere Korrektion auf Gebiet der Gemeinde St. Stephan könnte die Zweisimmen-Strecke infolge Materialabschwemmung direkt gefährden, so dass es angezeigt sei, beide Sektionen mit einander zur Ausführung zu bringen.

Die Regierung fügt hier bei, dass sie diese Befürchtung nicht teile. Eine wesentliche Geschiebezufuhr aus der obern Korrektionsstrecke werde desswegen nicht stattfinden, weil das Material nicht abgeschwemmt, sondern ausgehoben und für die Dämme verwendet werden solle.

Die Regierung ist daher mit unserm Departement des Innern der Meinung, es dürfe die weniger dringende Korrektion bei Zweisimmen verschoben werden.

Wir anerkennen ebenfalls die Wünschbarkeit, gegenwärtig nur die dringenden Korrektionsarbeiten an der Simme auszuführen und unterbreiten daher den eidg. Räten die Vorlage nur für die obere Strecke Kapfbach-Schlegelholz, Gemeinde St. Stephan.

Zur Beschreibung der Bauarbeiten übergehend, bemerken wir zunächst, dass gemäss dem definitiven Projekte die Korrektion sich vom Kesselbach oberhalb dem Kapfbach bis zur Spitzbrücke im Schlegelholz erstreckt und dabei vorgesehen ist: a. die Anlage von Sperren und Uferschwellen vom Ende der obern Korrektion beim Kesselbach abwärts bis zum Kapfbach, und b. die Anlage eines neuen Kanals vom Kapfbach bis zur Schlegelholzbrücke.

Im technischen Vorberichte wird nochmals darauf hingewiesen, wie seit Jahren schon die ganze Talebene von St. Stephan

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zwischen Kapfbach und Schlegelholz vor den durch Hochwasser der Simtne veranlassten Überschwemmungen zu leiden gehabt habe. Durch viele überflüssige Gegenkurven werde der Wasserablauf gehemmt, das Bett sei zu eng und werde die Sohle deshalb bei Hochwasser mit Geschieben aufgefüllt, so dass die Flusssohle nun ebenso hoch und teilweise auch noch höher liege, als das umliegende Land. Die Talebene sei infolgedessen zum grossen Teil versumpft. Grössere Ausbrüche hätten in frühem Jahren beim Stöckli stattgefunden und den Verkehr auf der Staatsstrasse für kürzere und längere Zeit unterbrochen. Bei jedem ordentlichen grösseren Wasserstande trete das Wasser bei den schwachen, in Form eines Grates aufgebauten Dämmen über und setze die Ebene unter Wasser. Die Häusergruppen Ried und Stöckli, samt Strassen, seien durch die Simmenaustritte sehr gefährdet. Für die Liegenschaften und Häuser hätten sich durch die Versumpfung seit Jahren auch noch nachteilige Folgen in sanitarischer Hinsicht eingestellt. Der Schwellenpflicht sei jeweilen nach Vorschrift nachgekommen worden, die Bauten bestehen aber grossenteils aus Holz, die hoch aufgedämmt nach wenig Jahren faul und morsch werden und erneuert werden müssen. Jahr für Jahr verschwende man eine Unmenge schönen Holzes fUr Reparaturen, die Schwellenpflicht werde infolgedessen sehr drückend und immer grösser.

Mit Rücksicht auf eine bevorstehende Korrektion sei mit den dringenden Erneuerungen an den bisherigen Holzbauten zugewartet worden, da die Dorfschaft St. Stephan schon seit langer Zeit eine rationelle Korrektion ins Auge gefasst habe, aber die dazu erforderlichen Mittel ohne gleichzeitigen Bahnbau nicht aufbringen konnte.

Nachdem nun die Korrektionen bei Zweisimmen und St. Stephan (Grodoey) durchgeführt und die schönen Erfolge daselbst sichtbar geworden sind, hätten sich die Interessenten entschlossen, die Vorarbeiten für die Korrektion an Hand zu nehmen und das vorliegende Projekt ausarbeiten zu lassen.

Nach diesem Projekte beabsichtige man nun eine rationelle Korrektion auszuführen, womit erreicht werden soll: 1. ein m ö g l i c h s t b i l l i g e r U n t e r h a l t . Die späteren Unterhaltungsarbeiten werden, gestützt auf anderwärts mit dem gleichen Bausystem gemachten Erfahrungen, ganz minim sein.

2. S i c h e r s t e l l u n g gegen alle A u s b r ü c h e .

3. d u r c h T i e f e r l e g u n g der Sohle wird eine volls t ä n d i g e E n t s u m p f u n g d e r a u s g e d e h n t e n Tal-

639 s o h l e e r z i e l t , die letztere in gutes Land umgewandelt und der Kultur zurückgegeben.

4. S i c h e r s t e l l u n g der T a l s t r a s s e gegen Überschwemmung und Unterbruch des Verkehrs.

5. W e g f a l l des e n o r m e n H o l z v e r b r a u c h e s für die jährlichen Schwellenerneuerungen und Reparaturen.

Hierzu kommt noch, dass, wie schon im Schreiben der Regierung von Bern angegeben ist, durch den Bau der ZweisimmenLenk-Bahn die Möglichkeit geboten ist, die Korrektion in bester Weise gleichzeitig auszuführen und dadurch einer unnötigen Zerstückelung des Landes vorzubeugen.

Zur Beschreibung des Projektes selbst übergehend, ist zu bemerken, dass das Einzugsgebiet der Sirame auf dieser Strecke 19,8 km 2 beträgt und die zu entsumpfende Fläche 46 ha misst.

Vom Zeigbach bis Kapfbach sind keine zusammenhängenden Bauten notwendig, an einzelnen gefährdeten Stellen genügt die Erstellung von Sperren oder Uferdeckwerken.

Vom Kapfbäch bis Schlegelholz soll ein neuer Kanal so ziemlich in der tiefsten Stelle des Talbodens erstellt werden; auf den rechtseitigen Hinterdamm käme dann die Bahn zu liegen.

Die Länge dieses Kanals beträgt 2300 m und ist um 308 m kürzer als der gegenwärtige Flusslauf.

Vom Kapfbach ausgehend, ist zuerst eine Kurve von 100 m Radius auf 100 m Länge vorgesehen, dann folgt eine solche von 1000 m Radius auf 431 m Länge und auf 1239 m eine weitere Kurve von 3000 m Radius, dann kommt eine Gerade mit 230 m, worauf der Anschluss an das bestehende Flussbett bei Schlegelholz mit einer Kurve von 400 m Radius in einer Länge von 270 m bewerkstelligt wird.

Die Gefalle verteilen sich folgendermassen : auf 110 m 1,737 °/o ,, 1000 m 0,720 °/o ,, 1200 m 0,688 °/o Zur Vergleichung mag hier noch beigefügt werden, dass das Gefalle bei der Korrektion der Simme oberhalb bei Grodoey 0,7io °/o beträgt und bei Zweisimmen 0,729 °/o, so dass man annehmen kann, dass beim neuen Projekt, ungeachtet der Gefällsverminderung in der untersten Strecke, keine Übelstände eintreten werden.

Was das Querprofll anbelangt, so ist eine Sohlenbreite von 12,oo m angenommen worden, dann einmalige Böschung mit Stein-

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Verkleidung auf 2,60 m Höhe, beidseitige Bermen von 2,50 m Breite und dann nach Bedürfnis Hochwasserdämme bis auf 3,50 m über der Fluassohle.

Bei den ausgeführten Korrektionen in der Grodoey und Zweisimmen wurden Sohlenbreiten von 10 m und 14 m erstellt. Diese Abmessungen haben sich bis jetzt bewährt, so dass anzunehmen ist, dass mit 12 m Breite das Richtige getroffen wird.

Der Kanal soll gänzlich ausgehoben werden, das Material braucht man für die Hochwasserdämme, ein Überschuss wird seitlich abgelagert und später zur Aufführung des alten Flusslaufes verwendet.

Die Einleitung der Seitenbäche erfolgt ohne Schwierigkeiten, indem der neue Kanal tief genug zu liegen kommt.

Der Kostenvoranschlag zerfällt in folgende Unterabteilungen : I. Landeswert und Inkonvenienzen. . . Fr. 37,400. -- H. Aushub und Erstellung von Hochwasserdämmen ,, 152,193.60 III. Uferschwellen ,, 241,600. -- IV. 4 Überfälle ,, 56,400.-- V. Einleitung von Seitenbächen . . . . ,, 2,687.50 VI. Brücken und Stege ,, 20,035. -- VII. Vorarbeiten, Projekte, Aufsicht . . . ,, 17,500. -- VIH. Unvorhergesehenes ca. 10 °/o. . . . ,, 52,183.90 Gesamtbetrag

Fr. 580,000. --

Das eidg. Oberbauinspektorat hat, wie schon oben erwähnt, die erforderliche Lokalbesichtigung vorgenommen, infolge welcher dann am Projekte einige Abänderungen gemacht worden sind, so dass dasselbe uns zu weitern Bemerkungen keinen Anlass mehr gibt.

Die Wünschbarkeit der Ausführung der in Rede stehenden Korrektion wird allseitig anerkannt, so dass das allgemeine öffentliche Interesse derselben und damit auch die Gesetzmässigkeit der zu bewilligenden Subvention ausser Frage ist.

Was das Beitragsverhältnis anbelangt, so dürfte dasselbe auf 40 °/o angesetzt werden, wie für die Korrektion der Grossen Simme von der Einmündung der Kleinen Simme bei Zweisimmen bis zum Mannenberg und für die Kanderkorrektion zwischen der Engstligen und der Wasserfassung der Kander- und HagneckWerke.

Die Bauzeit wäre auf 4 Jahre anzusetzen, so dass das jährliche Maximum auf Fr. 60,000 zu stehen käme.

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Somit erlauben wir uns, den eidg. Räten den folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. September 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern fUr die Korrektion der Grossen Simme vom Kapfbach bis zum Schlegelholz, Gemeinde St. Stephan.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht dreier Schreiben der Regierung des Kantons Bern vom 11. März, 27. Mai und 17. August 1909; einer Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1909; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Bern wird ein Bundesbeitrag für die Korrektion der Grossen Simme vom Kapfbach bis zum Schlegelholz, Gemeinde St. Stephan, zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 40 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 232,000, als 40 % der Voranschlagssumme von Fr. 580,000.

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Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden vier Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der Beitragszusieherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 60,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1911 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich Expropriationen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Punktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen, irgend welche andere Präliminarien (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke dem Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem seitens des Kantons Bern die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

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Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Bern zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der Grossen Simme auf der Strecke Kapfbach-Schlegelholz, Gemeinde St. Stephan. (Vom 21. September 1909.)

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1909

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29.09.1909

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