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Bekanntmachungen von

Departementen ii andern Verwaltungsstellen des Brades.

Erteilung verbindlicher Auskunft über die Warenverzollung.

Zur Erteilung verbindlicher amtlicher Auskunft über die Tarifierung von Waren sind, soweit es im schweizerischen Zolltarif nicht ausdrücklich aufgeführte oder nicht durch Entscheid der Zollbehörde bereits tarifierte Warenartikel betrifft, ausser der Oberzolldirektion in Bern, auch die Zollgebietsdirektionen (Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf) befugt, über deren Gebiet die Einfuhr in die Schweiz stattfinden soll.

Der Fragesteller hat, wenn immer möglich, eine Probe oder eine Abbildung der einzuführenden Ware beizufügen und wahrheitsgemäss nachstehende Angaben zu machen : 1. "Voraussichtliches Einfuhrzollamt.

2. Name und Wohnort des Versenders.

3. Name und Wohnort des Empfängers.

4. Handelsübliche Bezeichnung der Ware.

5. Aufmachung bezw. Verpackung der Ware.

6. Wert der Ware per Meterzentner.

7. Zusammensetzung der Ware.

8. Verwendung der Ware.

9. Beschaffenheit bezw. Beschreibung der Ware.

10. Angabe, ob es sich um eine Reklamation über eine bereits erfolgte Verzollung handelt, oder ob die gleiche Anfrage schon an eine andere schweizerische Zolldirektivbehörde gerichtet und von dieser beantwortet wurde. (Bejahenden Falles ist der Verzollungsausweis bezw. das Antwortschreiben der betreffenden Direktivbehörde beizufügen.)

Vorgedruckte Fragebogen sind unentgeltlich bei den Zollgebietsdirektionen erhältlich.

202 Wird infolge ungenügender Angaben über die Zusammensetzung der Ware eine technische oder fachmännische Untersuchung nötig, so werden die daherigen Kosten dem Fragesteller überbunden.

B e r n , den 5. Juni 1909.

(3..).

Schweizerische Oberzolldirektion.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1907, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluss gibt, sowie deren kantonale Rechtsdomizile bis zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird im Laufe des Monates Juni die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor Mitte Juli wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken zustellen.

Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

Der Bericht wird u. a. den vollständigen Wortlaut des am 1. Januar 1910 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag bringen.

B e r n , den 25. Mai 1909.

(3...)

Eidg. Versicherungsamt.

XB. Um deutliche Angabe der Adresse wird gebeten.

Der eidgenössische Staatskalender für 1909 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim B e r n , im Juni 1909.

(3.)..

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1909

Date Data Seite

201-202

Page Pagina Ref. No

10 023 398

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