#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. III.

Nr. 43.

2. Oktober 1895.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Ep. -- Inserate franko an die Expedition.

Drude und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de, in Bern.

# S T #

Bundesratsbeschluß betreffend

die Enthebung der im zollfreien landwirtschaftlichen Grenzverkehr zur Einfuhr gelangenden Trauben und Trester von der Monopolgebühr.

(Vom 1. Oktober 1895.)

Der schweizerische Bundesrat, in Erneuerung seines einschlägigen Beschlusses vom 30. Dezember 1890, beziehungsweise 30. September 1892; auf den Antrag seines Finanz- und Zolldepartements, beschließt: Art. 1. Trauben und Traubentrester, welche als Erzeugnisse von in der Grenzzone gelegenen Grundstücken nach Maßgabe von Art. 3, litt, n, des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 155 u. ff. der Vollziehungsverordnuug zu diesem Gesetz, vom 12. Februar 1895, von der Entrichtung des Eingangszolles befreit sind, werden in Bezug auf die Bestimmungen der Bundesverfassung, des ßundesbeschlusses vom 20. Dezember 1887 und des Alkoholgesetzes vom 23. Dezember 1886 unter folgenden Voraussetzungen vorläufig wie inländische Produkte derselben Art behandelt: a. Trauben zur Weinbereitung, sofern sie in ungekeltertem Zustande zur Einfuhr gelangen ; Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. 1U.

64

910 b. Trester, sofern sie in der Zeit zwischen der Kelterung und dem 30. November gleichzeitig mit dem zugehörigen neuen Wein eingeführt werden. Das Finanzund Zolldepartement wird ermächtigt, die genannte Einfuhrfrist für die aus der Grenzzone des Veitlins stammenden Tresterimporte zu verlängern und mit Bezug auf die unter diesen Beschluß fallenden Einfuhren aus der erwähnten Gegend überdies ausnahmsweise zu gestatten, daß die Trester für sich, also nicht in Begleit des zugehörigen neuen Weines, in die Schweiz gebracht werden.

Jedoch soll in allen Fällen das Gewicht der Trester 40 °/o des Gewichtes des zugehörigen Weins nicht übersteigen.

Art. 2. Für die Durchführung dieses Beschlusses sind die einschlägigen Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 28. Juni 1893, d. d. 12. Februar 1895, insbesondere diejenigen des siebenten Abschnittes maßgebend.

Art. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. Sollten sich bei der Ausführung Mißstände ergeben, so kann er jederzeit modifiziert oder aufgehoben werden. Das Finanzund Zolldepartement wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 1. Oktober

1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß betreffend die Enthebung der im zollfreien landwirtschaftlichen Grenzverkehr zur Einfuhr gelangenden Trauben und Trester von der Monopolgebühr.

(Vom 1. Oktober 1895.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1895

Date Data Seite

909-910

Page Pagina Ref. No

10 017 181

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.