31

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung und Ergänzung der internationalen Schifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee.

(Vom 25. Oktober 1909.)

Tit.

Für die internationalen Schiffahrts- und Hafenverhältnisse auf dem Bodensee ist zurzeit der am 22. September 1867 zwischen den Uferstaaten dieses Sees abgeschlossene Vertrag massgebend.

Derselbe ist in der Folge durch die in Bregenz am 6. Mai 1892 und am 30. Juni 1894, sowie in Konstanz am 8. April 1899 durch die Vertreter der Uferstaaten gefassten und schweizerischerseits genehmigten Beschlüsse abgeändert und ergänzt worden.

Die zuletzt angeführten Abänderungen und Ergänzungen wurden hauptsächlich durch -den Einbau von Explosionsmotoren in eine gewisse Zahl von Segelschiffen veranlasst und bezweckten eine tunlichste Vergrösserung der Sicherheit des Bodenseeschifffahrtsbetriebes.

Seither haben die Besitzer von Last- und Vergnügungsfahrzeugen aller Art den gewaltigen Aufschwung im Bau von Explosionsmotoren benützt, um ihre Fahrzeuge mit leistungsfähigeren und stärkeren Motoren auszurüsten. Auch zwangen die Konkurrenzverhältnisse fast sämtliche Schiffer des Bodensees, sich Motorfahrzeuge von bedeutenderen Abmessungen und verhältnismässig grosser Geschwindigkeit zu beschaffen.

Diese Umstände und einige beim Schiffahrtsbetrieb vorgekommene Unfälle, welche zum Teil der Vermehrung der Motorschiffe und Motorboote und zum Teil den zu wenig präzisen Vor-

32

Schriften zuzuschreiben waren, veranlassten die vereinigten Dampfschiffverwaltungen, neuerdings Massregeln zur Verbesserung und Ergänzung der Sicherheitsvorschriften anzubahnen.

Die Verwaltungen haben nun unter sich die Ergänzungsund Abänderungsvorschläge für die Verordnung, insbesondere auch eingehende Vorschriften für die auf den Bodenseeschiffen zu führenden Signalmittel und im Zusammenhang mit diesen eine Abänderung und Ergänzung der Signalordnung vereinbart und ihren Regierungen zur Prüfung und Genehmigung unterbreitet.

Nach länger andauernden, auf dem Korrespondenz weg gepflogenen Verhandlungen haben sich die Regierungen sämtlicher Bodenseeuferstaaten über den Text der neuen, beziehungsweise abgeänderten und ergänzten Bestimmungen geeinigt. Derselbe ist aus der Beilage ersichtlich.

Da es sich um Abänderung eines von der Bundesversammlung genehmigten Vertrages handelt, so bedürfen auch diese neuen Abänderungen und Ergänzungen der Genehmigung unserer gesetzgebenden Behörden.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Genehmigung nach beifolgendem Bundésbeschluss zu beantragen, und fügen hinzu, dass von den übrigen Bodenseeuferstaaten die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 1910 gewünscht wird und infolgedessen diese Genehmigung durch die eidgenössischen Räte spätestens in der Dezembersession erfolgen sollte.

Gerne benützen wir diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Oktober 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

33

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Abänderung und Ergänzung der internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung fUr den Bodensee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1909, beschliesst: 1. Die auf dem Korrespondenzwege zwischen den einzelnen Uferstaaten des Bodensees im Jahre 1909 vereinbarten Abänderungen und Ergänzungen der internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee nach dem in der Beilage angeführten Text werden genehmigt.

2. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1910 in Kraft.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. V.

34

Beilage zur

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, vom 25. Oktober 1909, betreffend die Abänderung und Ergänzung der internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee.

(Die Abweichungen von dem bisherigen Text sind durch Unterstreichen kenntlich gemacht.)

Es werden abgeändert oder ergänzt:

I. Yon den in Kraft bleibenden Bestimmungen vom 22. September 1867.

Art. 7.

Jedes Fahrzeug muss mit einer von weitein lesbaren Schrift zur Bezeichnung des Schiffes den Namen oder die Nummer desselben enthalten, auch soll seine Tragfähigkeit in Tonnen an den Aussenseiten angegeben sein.

Art. 10.

Die Befugnis zur Führung eines Segel- oder eines Dampfschiffes auf dem Bodensee steht nur denjenigen zu, welche von der Regierung des Uferstaates, in welchem sie die Eigenschaft als Staatsangehörige besitzen, zur selbständigen Ausübung dieses Gewerbes zugelassen und hierüber mit einem Patente versehen worden sind. *) *) Die frühere Bemerkung: (Anlage a) nach dem Worte -- Patente -- ist

35

Art. 23.

Jede Beschädigung der Hafenbauten und Ufer, der aufgestellten Bezeichnungen, der Anbindepfähle und Ringe, Leuchttürme, Geländer, Stiegen, Wege, Bäume, Bänke und anderer zur Hafenanstalt gehörigen Gegenständen ist strengstens untersagt und hat die Ersatzpflicht zur Folge. *)

II. Von den revidierten Bestimmungen.

§ 3.

Zur notwendigen Ausrüstung gehören raschen Entfernung von Wasser aus dem sowie die zur Abgabe der vorgeschriebenen derlichen Vorkehrungen und Gerätschaften Nebelhorn, Dampfpfeife, Luftpfeife, Sirene, Signalflagge, Signalkanone.

auch die zur Schiffsräume, Signale erfor-- Lichter, Schiffsglocke,

§ 8.

Ferner müssen in jedem Haupthafen eine Signalkanone und mehrere Blickfeuer sich befinden, und es muss ein mit den nötigen Gerätschaften ausgerüstetes Rettungsboot in Bereitschaft gehalten werden.

§ 10.

3. Motorschiffe mit beigesetztem Segel, sowie Segelschiffe, Güter-Schleppschiffe und Trajektkähne nahen zu führen : *) Die hier erwähnte Ersatzpflicht soll nur dann eintreten, wenn bei der Beschädigung ein Verschulden obwaltete, nicht auch dann, wenn lediglich Zufall oder höhere Gewalt vorlag. (Ziffer 4 6 des Konstanzer Protokolls vom 8. April 1899.)

36

a. wenn sie selbständig fahren, und zwar auch, wenn sie zeitweise durch Rudern oder Schalten fortbewegt werden, die nach Ziff. l, lit. b und c, für Dampfschiffe vorgeschriebenen Seitenlichter; 10. Alle Lichter, welche von Schiffen und Fahrzeugen auf Grund der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Bodenseeschiffe zu führen oder zu zeigen sind, müssen den in der Signalordnung (Anlage III) unter S

aufgeführten

Bestimmungen entsprechend eingerichtet und derart angebracht sein, dass die unverminderte Sichtbarkeit unter allen Umständen und Verhältnissen gewahrt erscheint.

Die übrige Beleuchtung der Schiffe darf niemals derart sein, dass eine Verwechslung mit einem der vorschriftsmässig zu führenden Lichter stattfinden kann.

11. Ebenso sollen die in den nachfolgenden Paragraphen angeführten Mittel zur Abgabe von sonstigen optischen und von akustischen Signalen den in der Signalordnung (Anlage III) unter B festgesetzten Bestimmungen entsprechen.

§ U.

.

Den in die Häfen einlaufenden und aus diesen auslaufenden, ferner den sich den Anlandestellen nähernden und von diesen abfahrenden Dampfschiffen müssen Gondeln und andere kleine Schiffe auf entsprechende Entfernung aus dem Wege gehen, und zwar auch dann, wenn die Gondeln und die andern kleinen Schiffe unter Segel sind.

37

Als überholendes Schiff gilt ein Fahrzeug, das sich einem anderen so nähert, dass es bei Nacht keines der Seitenlichter des anderen Fahrzeuges sehen würde.

Vermag ein Fahrzeug bei Tag nicht zu erkennen, ob es sich vor oder hinter einem anderen Fahrzeug befindet, so hat es anzunehmen, dass es selbst ein überholendes Fahrzeug sei, das dem anderen aus dem Wege zu gehen hat.

Durch eine spätere Veränderung in der Stellung der Fahrzeuge zueinander wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden Fahrzeug, noch von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen.

10. Erscheint es für Schiffe, die einander ansichtig sind, veranlagst, die Art und Weise des Ausweichens bekannt zu geben, so sind hierfür unmittelbar vor der Ausführung des Manövers die in der Signalordnung (Anlage III) vorgesehenen Kursänderungssignale anzuwenden.

12. Als Segelschiffe im Sinne der Bestimmungen in Ziffer 5, 8 und 9 dieses Paragraphen sind zu behandeln alle unter Segel gehenden Fahrzeuge ohne Unterschied der Grosse.

§ 12.

a. Jedes Dampfschiff in Fahrt muss mit seiner Dreiklangpfeife einen langen Pfiff d r e i m a l in der Minute in gleichen Zwischenpausen abgeben; b. jedes Motorschiff in Fahrt muss mit seinem Nebelhorn, seiner Dampfpfeife, Luftpfeife oder Sirene in in der Minute m i n d e s t e n s e i n e n langgezogenen Ton abgeben ;

38

c. jedes Segelschiff, jeder Trajektkahn und jedes Güterschleppschiff in selbständiger Fahrt muss das in lit. 6 vorgeschriebene Signal abgeben. Diese Fahrzeuge haben, solange die Nebelsignale der Dampfschiffe oder der Motorschiffe in Hörweite sind, kurze Töne mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge abzugeben.

Das letztere hat auch von Motorschiffen mit beigesetztem Segel, sowie von Segeljachten und von Fischerbooten zu geschehen.

3. Bei unsichtigem Wetter

(Nebel, Schneegestöber

u. s. w.) dürfen Dampf- und Motorschiffe, sowie Motorboote mit keiner grösseren Geschwindigkeit als 10 km in der Stunde fahren. Ausgenommen hiervon sind nur die Fahrzeuge der vereinigten Dampfschiffahrtsverwaltungen für den Bodensee und Rhein.

§ 13.

2. Wenn zwei einen Hafen anlaufende Schiffe sich gleichzeitig der Hafenluke nähern, so hat dasjenige Schiff, welches das andere an der rechten Seite hat, diesem letzteren den Vorrang für die Einfahrt zu lassen. Ein Dampfschiff geht hierbei aber jedem nicht unter Dampf gehenden Schiffe vor, es sei denn, dass ein mit kräftigem Wind segelndes Schiff (Segelschiff oder Motorschiff mit beigesetztem Segel) oder ein schwerbeladenes Motorschiff ohne beigesetztes Segel bei stürmischer Witterung augenscheinlich nicht in der Lage ist, ohne eigene Gefahr dem Dampfschiffe das Fahrwasser frei zu lassen. (Wegen Anwendung des Alarmsignals siehe Signalordnung [Anlage III].)

3. Sind gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zur Ausfahrt bereit, so haben Dampfschiffe und Trajektkähne ohne Rück-

39 eicht auf die Aufstellung bei der Ausfahrt immer den Vorrang.

4. Bei Tage und in ruhiger Nacht ist es Dampfschiffen und Motorschiffen gestattet, die Abfahrt aus dem Hafen zu bewerkstelligen, wenn ein ankommendes Dampfschiff noch mindestens 500 m von der Hafenluke entfernt ist.

6. Motorschiffe haben ausserdem bei jeder Tageszeit und bei jedem Wetter, wenn sie in einen Hafen einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen wollen, das in der Signalordnung (Anlage III) hierfür vorgeschriebene Signal mit dem Nebelhorn abzugeben und zwar beim Einlaufen, sobald sich das Motorschiff der Hafenluke auf etwa 200 m genähert hat, beim Auslaufen, bevor das Motorschiff in das Fahrwasser der Hafenluke einfährt.

7. Wenn aus irgend einer Ursache das Einlaufen von Fahrzeugen in einen Hafen mit Gefahr verbunden ist, wird dies durch das in der Signalordnung (Anlage III) vorgeschriebene Hafensperrsignal (Signal 15) bekannt gegeben.

Sobald die Hindernisse, die zur Absperrung des Hafens Veranlassung gegeben haben, beseitigt sind, wird dies durch das in der Signalordnung (Anlage IH) vorgeschriebene Hafenöffnungssignal (Signal 12) den vor dem Hafen wartenden Schiffen mitgeteilt. · § 15.

Motorboote (vergleiche § 7) sind hinsichtlich der Lichterführung (mit Ausnahme des Hecklichtes), der Ausweichregeln und der Signalgebung den Dampfschiffen gleichgestellt, mit der Massgabe, dass zur Abgabe der Signale eines

40

der vorgeschriebenen akustischen Signalmittel (Pfeife oder Hörn) genügt.

Bei Motorbooten und kleinen Dampf booten kann das Buglicht niedriger als im § 10, Ziffer i, lit. a, vorgeschrieben ist, angebracht werden.*) § 16.

Bei Befolgung der in Abschnitt B aufgeführten Vorschriften muss stets gehörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstosses, sowie auf solche, besondere Umstände genommen werden, welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Vorschriften notwendig machen.

§ 17.

Das Verbot, feuergefährliche Gegenstände auf Personendampfbooten zu verladen, bezieht sich nicht auf den Benzinvorrat in den Brennstoffbehältern der Automobile (Landund Wasserfahrzeuge).

D. Zu Artikel 6 und 10 der Internationalen Schifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867.

§ 18.

Die in Artikel 6 und 10 der Internationalen Schifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 über die Untersuchung der Schiffe und über *) Der frühere Zusatz nach dem Worte.-- angebracht -- ,,und mit den Seitenlichtern in e i n e m Gehäuse vereinigt", ist weggefallen.

·

41

die Berechtigung zur Bodenseeschiffahrt

gegebenen Be-

stimmungen finden auch auf Motorschiffe und auf die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen dienenden Motorboote Anwendung.

Das Schifferpatent (Anlage a) zur Führung eines Dampfschiffes, eines Motorschiffes und eines zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen dienenden Motorbootes soll nur erteilt werden, nachdem der Nachweis über eine längere Beschäftigung auf solchen Fahrzeugen und über die Befähigung zu ihrer Führung erbracht ist.

Die Motorschiffe und die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen dienenden Motorboote sind alljährlich zu untersuchen.

42 'Anlage a.

Muster eines Schifferpatentes, Vorzeiger dieses

N. N.

aus hat nach Nachweisung seiner Befähigung die Erlaubnis zur Führung jedes auf dem Bodensee fahrenden Segel-, Ruder- oder Schleppschiffes, Dampfbootes Motorschiffes zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen dienenden Motorbootes jeder Grosse oder von Tonnen Ladungsfähigkeit erhalten.

Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder Gefahr, in welche es mit den darauf befindlichen Personen und Waren geraten könnte, nach allen Kräften und bestem Fleisse soweit möglich abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der allgemeinen Schiffahrts- und Hafenordnung sowie die in jedem Uferstaate noch besonders geltenden Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schifferpatent ausgestellt worden.

, den 19 Namen der Behörde.

(L. S.)

Unterschrift.

43

Anlage III.

Signalordnniig für

die DBod.enseesc!ta.iffalirt.

A. Signalgebung.

Bestimmungen über die Dauer der einzelnen Signaltöne, sowie der Pausen zwischen zwei Tönen und zwischen zwei Signalen in Wiederholungsfällen.

a) Bei den mit den Dampfpfeifen, Luftpfeifen und Nebelhörnern abzugebenden Signalen sollen die kurzen Töne eine Dauer von l Sekunde, die langen Töne eine Dauer von 5 Sekunden, die Pause zwischen zwei Signaltönen eine Dauer von */2 Sekunde, die Pause zwischen zwei Signalen bei Signalwiederholungen eine Dauer von mindestens zwei Sekunden haben.

b) Die Pausen zwischen zwei Kanonenschüssen sollen l Minute, die Pausen zwischen zwei Gruppen von Kanonenschüssen 2 Minuten betragen.

I. Nebelsignale.

Sind von den Dampfschiffen stets mit der D r e i k l a n g p f e i f e zu geben.

SU

3* i

Name und Bedeutung des Signals

Art und Weise der Signalisierung

Beantwortung des Signals

Ist von jedem Schiff Ncbelsignal mit seinem der Dampfschiffe im See Eia langer Pfiff d r e i (§ 12, Ziffer 1 a). mal in der Minute in Erkennungssignal zu beantworten.

gleichenZwischenpausen.

44

¥ 2

Name und Bedeutung des Signals

Art und Weise der Signalisierung

Beantwortung des Signals

Nebelsignal Ist von den Dampfder Motorschiffe, Segel- Ein langer Ton mit der schiffen und den schiffe, Güterschlepp- Dampfpfeife, Luftpfeife, Motorschiffen ohne schiffe und Trajektkähne Sirene oder mit dem beigesetztes Segel mit in selbständiger Fahrt ihrem Erkennungs(§ 12, Ziff. 1 6 u. c). Nebelhorn e i n m a l in signal zu beantworten.

der Minute.

·

3a

UUÜUUUUUUÜU Nebelsignal eines Dampfschiffes, In der Minute m i n d e welches ausserhab eines stens einmal mit der Hafens geankert ist Glocke zu läuten.

(§ 12, Ziff. I g ) .

36

UU Nebelsignal der Motor- oder Segel- Zwei kurze, rasch aufschiffe, der Gilterschlepp- einanderfolgende Töne schiffe und Trajektkähne, welche ausserhalb eines mit der Dampfpfeife, Hafens geankert sind Luftpfeife, Sirene oder (§ 12, Ziff. 1 g).

mit dem Nebelhorn mindestens einmal in der Minute.

·

45 Name und Bedeutung des Signals

&

Art und Weise der Signalisierung

4a

UU Erkenuungssignal der Dampfschiffe, die Zwei kurze, rasch aufnicht s c h l e p p e n , auf einanderfolgende Pfiffe Kursfahrten mit gera- d r e i m a l in der Minute.

den Kursnummern*) (§ 12, Ziff. l e).



uuu Desgleichen mit ungeraden Kurs- Drei kurze, rasch aufnummern**) einanderfolgende Pfiffe (§ 12, Ziff. l e).

d r e i m a l in der Minute.

4e

UU Erkennungssignal der Dampfschiffe, die Zwei kurze Pfiffe mit darauffolgendem s c h l e p p e n , aufKursfahrten mit geraden langen Pfiff d r e i m a l in der Minute.

Kursnummern *) (§ 12, Ziff. l e).

id

UUU Desgleichen mit ungeraden Kurs- Drei kurze Pfiffe mit darauffolgendem nummern **) (§ 12, Ziff. l e).

langen Pfiff d r e i m a l in der Minute.

Beantwortung des Signals

Ist von jedem Schiff mit seinem Erkennungssignal zu beantworten.

1.

2.

3.

4.

5.

*) Ea haben gerade Nummern die Fahrten: Bregenz--Konstanz direkt, Bregenz--Lindau-Friedrichshafen--Meersburg -Konstanz, Konstanz Eomanshorn - Korschach - Bregenz, Ludwigshafen Meersburg Konstanz, alle Übrigen Fahrten vom schweizerischen und österreichischen nach dem gegenüberliegenden deutschen Ufer.

1.

2.

3.

4.

5.

**) Es haben a n g e r a d e Nummern die Fahrten: Konstanz-- Bregenz direkt, Konstanz--Meereburg-- Friedrichshafen --Lindau--Bregenz, Bregeoz -Eoreichach --Romanshorn--Konstanz.

Konstanz--Meersburg Ludwi^shafen, alle Übrigen Fahrten vom deutschen nach dem gegenüberliegenden schweizerischen und Osterreichischen Ufer.

46 J_

M

ifi

Name und Bedeutung [des Signals

Art und Weise der Signalisierung

Beantwortung des Signals

ba

UU Erkenn angssignal Ist von jedem Schiff mit seinem der Motorschiffe ohne Ein langer Ton und zwei kurze Töne mit der beantworten.

(§ 12, Ziff. 1 e).

Dampfpfeife, Luftpfeife, Sirene oder mit dem Nebelhorn z w e i m a l in der Minute.

5&

Erkennungssig-iml der Motorschifle mit beigesetztem Segel, der Segelschiffe, Güterschleppschiffe u.Trajekt kähne in selbständiger Nebelsignale von Dampfschiffen, auch der Segeljachten und der Fischerboote in gleichem Fall (§ 12, Ziff. 1 c).

UUUUUUUUUU Kurze Töne mit der Dampfpfeife, Luftpfeife, Sirene oder mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge.

·

Ist von den Dampfschiffen und den l beigesetztes Segel geschleppter Schiffe, so- Ein langer Ton mit lange sie in Hörweite der Dampfpfeife, LuftSchiffe sind, sowie hei pfeife, Sirene oder mit der Annäherung an den dem Nebelhorn m i n anzulaufenden Hafen d e s t e n s e i n m a l in der (§ 12, Ziff. 1 ä).

Minute.

nungssignal zu beantworten.

47

3*ì



7

Name und Bedeutung des Signals

Art und Weise der Signalisierung

Nebelsignal der Häfen und Dampf- Ein langer Ton mit dem schifflandestellen für Nebelhorn d r e i m a l in fahrplanmässig verkehrende oder vorher der Minute oder Inbetriebnahme eines angemeldete Schiffe.

alockenschlagwerks. Anhaltendes Läuten mit der Nebelglocke am Hafenkopf mit entsprechenden Zwischenpausen. Diese Signalisierung hat sofort beim Wahrnehmen von Nebelsignalen der Schiffe zu beginnen und ist bis zur Einfahrt derselben fortzusetzen.

8 Hafeneinfahrtssignal I ist von den Dampfschiffen zu geben, sobald das Nebelhorn oder das Glockenschlagwerk eines anzulaufenden Hafens vernommen wird, und zwar so lange, bis die Nebelglocke am Hafenkopf gehört wird (§ 12, Ziff. 1 f).

9 Hafen einfahrtssignal II ist von den Dampfschiffen zu geben, sobald die Nebelglocke am Hafen köpf eines anzulaufenden Hafens vernommen wird, und zwar so lange, bis das Glockensignal zur Einfahrt vom Dampfschifl aus gegeben wird (§ 12, Ziff. 1 f.)

Zwei lange Pfiffe.

Drei lange Pfiffe

Beantwortung des Signals Wird von den Dampfschiffen mitdem Hafeneinfahrtssignal I beantwortet, sobald das Nebelhorn oder Glockenschlagwerk, und mit dem Hafeneinfahrtssignal II, sobald die Nebelglocke am Hafenkopf gehört wird (§ 12, Ziff. 1 f).

48

·II. Manöversignale.

Sind von den Dampfschiffen stets mit der einfachen D a m p f p f e i f e zu geben.

M

·ji

Name und Bedeutung des Signals

Art und Weise der. Signalisierung

Beantwortung des Signals

10

UUU Ist von dem in der Abfahrtssignal.

Durch dasselbe verlangt Drei kurze Pfiffe mit Anfahrt begriffenen ein Dampfschiff oder der Dampfpfeife, bezw. Dampfschifte mit Motorschiff, welches die Töne mit dem Nebelhorn. dem gleichen Signal Ausfahrt bewerkstelligen zu beantworten.

will, von einem im EinlaufenbegriffenenDampfschiffe, dass letzteres die <· Ausfahrt freilasse (§ 13, Ziff. 4).

11

UUU Hafen-Ein- und Abfahrtssignal der Drei kurze, rasch aufMotorschiffe ist von Motorschiffen ab- einanderfolgende Töne zugeben, wenn sie sich mit dem Nebelhorn, bebeim Einlaufen derHafen- ziehungsweise Pfiffe mit luke auf etwa 200 Meter der Dampfpfeife dreigenähert haben , beim m a l hintereinander.

Auslaufen, bevor sie in das Fahrwasser der Hafenluke einfahren. Motorboote und kleine Dampfboote haben dieses Signal ebenfalls zu geben (§ 13, Ziff. 6).

12 Das

AbschwenkungsEin langer Pfiff.

signal oder Hafenüffnnngssignal ist bei unsichtigemWetter zu geben, wenn ein von einer Dampferstation rückwärts abgefahrenes Dampfschiff abgeschwenkt und den vorgeschriebenen Kurs eingeschlagen hat (§ 13, Ziff. 3).

Es gilt als Hafenöffnungs- Als Hafenöffnungssignal signal, wenn es von einem kann das Signal auch Hafen aus gegeben wird ; durch einen langen Ton in diesem Falle können mit dem Nebelhorn oder dann die vor dem Hafen durch einen Schlag mit wartenden Schiffe ein- der Glocke gegeben laufen werden.

(§ 13, Ziff. 7).

49

le D

13

Name und Bedeutung des Signals

Art und Weise der Signalisierung

Beantwortung des Signals

Überholungssignal Auf Schiffen, welche UUUUU bei Nacht Fünf kurze Pfiffe mit kein Hecklicht fäheines Dampfschiffes oder der Dampfpfeife, be- ren, ist am Heck Motorschiffes, welches ziehungsweise fünf kurze ^an der Wanne) ein >ei Nacht einem andern Töne mit dem Nebel- weisses Licht hin und Schiff vorfahren will her zu schwenken.

horn.

(§ 11, Ziff. 9).

Dieses Signal ist auch schon zu geben, wenn das vordere Schiff das überholende Schiff früher wahrnimmt (§ 10, Ziff. 4).

14« Knrsändernngssignal.

[ch richte meinen Kurs nach rechts (§ 11, Ziff. 10).

U Ein kurzer Pfiff.

Ist von dem angerufenen Dampfschiff u n b e d i n g t Uü Üb Knrsändernngssignal.

zubeantworten [ch richte meinen Kurs Zwei kurze Pfiffe.

und zwar durch nach links dasjenige Kursän(§ 11, Ziff. 10).

derungssignal, welches dem von ihm beabsichtigten AusKursänderung»weichmanöver ent14e signale.

spricht.

Ein langer, ein kurzer Ich stoppe oder ich gehe und ein langer Pfiff.

zurück Will das angerufene (§ 11, Ziff. 10).

Schiff seinen Kurs nicht ändern, sondern geradeaus gehen, so hat es Knrssignal.

lia diese Absicht durch Ich behalte meinen Ein mindestens 8 Se- das Signal 14 d bekunden langer Pfiff.

Kurs bei kannt zu geben.

(§ 11, Ziff. 9).

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. Y.

4

50

III. Alarm- und Notsignale.

b ß

15

Name und Bedeutung des Signals

Art und Weise der. Signalisierung

Beantwortung des Signals

Alarmsignal oder Ist mit dem gleichen UÜUUUUU Hafensperrsigual. Mindestens 7 kurze rasch Signale mit Dampfpfeife, beziehungsDas Alarmsignal ist zu aufeinanderfolgende weise Nebelhorn zu Pfiffe, Töne oder geben, um ein anderes beantworten.

Schiff auf eine drohende Glockenschläge.

Das Gefahr aufmerksam zu Alarmsignal ist von den machen, oder von einem Dampf- oder Motor- Dampfschiffen mit der schiff ohne heigesetztes einfachen Dampfpfeife Segel, wenn es ma- (Einklangpfeife) oder növrierunfähig oder mit der Glocke, von allen sonst ausserstande ist, vorschriftsmässig aus- anderen Schiffen mit dem zuweichen, und sich ein Nebelhorn zu geben.

anderes Schiff ihm in gefahrdrohender Weise nähert (§ 11, Ziff. 6 u. 7 und § 13, Ziff. 2).

Als Hafensperrsignal Steht zur Abgabe des gilt dieses Signal, wenn Hafensperrsignals keine es von einem Hafen aus Dampfpfeife zur Vergegeben wird; in diesem fügung, so kann das Falle haben alle den Signal auch mit dem Nebelhorn oder mit der Hafen anlaufenden Fahrzeuge solange vor Glocke gegeben werden.

demselben zu warten, bis das Hafenöffnungssignal gegeben wird (§ 13, Ziff. 7).

51

U

·à

16

Art und Weise der Signalisierung

Name und Bedeutung des Signals

Beantwortung des Signals

____ --___ «__ Ist von den Schiffen Notsignal mit dem Alarmsignal ist zu geben, um Hülfe zu erlangen, wenn das Mindestens 7 lange und von den Häfen eigene Schiff in Not rasch aufeinander- mit Kanonenschüsoder Gefahr ist (§ 14). folgende Pfiffe oder Töne sen, bei Nacht von in m e h r f a c h e r den Häfen ausserdem mit dem Abbrennen ^Reihenfolge.

Das Notsignal ist von von Blickfeuern zu beantworten.

den Dampfschiffen mit der Dreiklangpfeife zu geben.

Sehen diesen akustischen Signalen ist bei Tage die Notflagge am Masttop, am Bugflaggenstock oder an einer Stange zu hissen. Bei Nacht sind auf den Dampfschiffen Blickfeuer Ton 10 Minuten Brenndauer und abwechselnd roter und grüner Farbe von einem möglichst hohen Punkte des Schiffes abzubrennen.

Das mit der Kanone abzugebende Notsignal besteht aus m i n d e s t e n s dreimal drei Kanonenschüssen.

52

B. Signalmittel.

L Lichter.

Allgemeine Bestimmungen.

Alle Lichter, welche von Schiffen und Fahrzeugen auf Grund der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Bodenseeschiffe

(Revidierte Bestimmungen der Internationalen

Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee) zu führen oder zu zeigen sind, müssen den nachstehenden Bestimmungen entsprechend eingerichtet und derart angebracht sein, dass die unbehinderte Sichtbarkeit unter allen Umständen und Verhältnissen gewahrt erscheint.

Für Motorschiffe ist ein kleineres Modell der bei den staatlichen Dampfschiffen eingeführten Laternen zulässig.

Die übrige Beleuchtung der Schiffe darf niemals derart sein, dass eine Verwechslung mit einem der vorschriftsmassig zu fuhrenden Lichter stattfinden kann.

A. Seitenlichter.

1. Die Schiffe haben ihre Seitenlichter vor der Mitte in solcher Art und Höhe anzubringen, dass deren vorgeschriebene Sichtbarkeit gewahrt ist und dieselben vor Beschädigung durch Wellenschlag nach Möglichkeit geschützt sind.

53

2. Die an der Innenbordseite anzubringenden S c h i r m e der Seitenlichter müssen eine solche Länge besitzen1, dass sie, vom Mittelpunkt der Flamme gemessen, l m vor den Lichtern hervorragen (s. Fig. l der Planbeilage).

Bei den Schirmen der Seitenlichter der Motorschiffe nach dem kleineren Modell ist eine Schirmlänge von mindestens 60 cm zulässig.

Die Schirme müssen parallel zur Kielrichtung befestigt und das Licht soll so angebracht sein, dass die von der äussern Kante der Kopfleiste des Schirmes zur inneren Kante des Dochtes oder des elektrischen Glühkörpers gezogene Linie zur Kielrichtung parallel ist (Fig. l der Planbeilage).

Die Höhe der Schirme muas der Höhe der Laterne mindestens gleichkommen.

Der Schirm des Steuerbordseitenlichtes muss grün, jener des Backbord seitenlichtes rot angestrichen sein.

Um einer Verwechslung des grünen und roten Seitenlichtes bei ihrer Aufstellung vorzubeugen, ist an den Plattformen, auf denen die Lichter ruhen, an den Schirmen oder den Laternengehäusen eine derartige Einrichtung anzubringen, dass das grüne Licht nur an Steuerbord und das rote Licht nur an Backbord ausgesetzt werden kann.

3. Die aus Blech hergestellten L a t e r n e n müssen einen der Bordseite entsprechenden Anstrich erhalten, d. h. es muss die Steuerbordlaterne grün, die Backbordlaterne rot gestrichen sein.

Die Laternen dürfen zum Schütze der Linsen mit feinen, weitmaschigen, die Sichtbarkeit des Li'chtes nicht beeinträchtigenden Metallgittern versehen sein.

64 Um sicherzustellen, dass das volle Licht der Seitenlichter wirklich bis auf zwei Striche über die Querrichtung nach hinten sichtbar sei, müssen die Laternen so eingerichtet sein, dass eine vom hinteren Rande des Dochtes in der Richtung auf zwei Striche von der Querrichtung nach hinten gezogene Linie gerade noch den freien hinteren Rand der Linse trifft.

(S. Fig. l der Planbeilage.)

Die Laternen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass sie weder durch den Wind, noch durch die Bewegung des Schiffes, noch durch das Eindringen des Wassers verlöscht werden.

Die Form der Seitenlichter ist aus den Figuren 2, 3 und 4 der Planbeilage ersichtlich.

4. Für die farbigen Seitenlichter sind ausschliesslich nur dioptrische oder plankonvexe Linsen zu gebrauchen.

(Fig. 5, 6, 7 und 8 der Planbeilage.)

Die Linsen müssen richtig konstruiert, kreisförmig gekrümmt und aus geschliffenem oder gepresstem, nachgeschliffenem Glase hergestellt, sowie frei von Luftblasen und Rissen sein. Der Mittelpunkt der Linsenkrümmung muss mit dem Mittelpunkt der Lichtquelle auf halber Höhe der Linse zusammenfallen. Die Höhe der Linse darf in keinem Falle geringer als ihr Halbmesser sein.

Das Steuerbordseitenlicht muss von hellblaugrüner, das Backbordseitenlicht von kirschroter Farbe sein.

5. Die Linsen der Seitenlichter dürfen nicht gefärbt sein, auch dürfen gefärbte Glaszylinder und gefärbte Glühlampen zur Erzielung der Färbung bei den Seitenlichtern nicht angewendet werden.

55

Zur Erzielung des vorgeschriebenen grünen und roten Lichtes dürfen nur gefärbte gekrümmte Vorsteckgläser benutzt werden, welche so einzurichten sind, dass jedes Vorsteckglas nur in die dazu gehörige Laterne eingesetzt und die Türe der Laterne nur geschlossen werden kann, wenn das Vorsteckglas an der richtigen Stelle eingesteckt ist.

Jedes Schifi1 hat eine genügende Anzahl von farbigen Ersatzglasern zum Auswechseln mitzuführen.

6. Die Lampen der Positionslaternen müssen eine Brenndauer von mindestens sechs Stunden haben.

Die Verwendung ein und derselben Lampe für Mineralund vegetabilische Öle ist unzulässig.

Für jedes Schiff ist ein Satz von vollkommen gleichartig eingerichteten Reservelampen an Bord zu führen, ebenso eine entsprechende Anzahl guter Zylinder und bei elektrischer Beleuchtung ein entsprechender Vorrat an Glühlampen.

Die Breite der Lichtquelle darf, quer zur Kielrichtung gemessen, bei Dampfschiffen nicht weniger als 25 mm und nicht mehr als 50 mm betragen. Auf Motorschiffen dürfen nur Rundbrenner mit mindestens 16 mm Dochtrohrdurchmesser verwendet werden.

Jede Laterne, welche mit elektrischem Lichte versehen ist, muss so eingerichtet sein, dass das Licht ohne weiteres durch ölbeleuchtung ersetzt werden kann.

Es darf in jeder Laterne nur e i n Glühlicht, dessen Lichtstärke mindestens 16 Normalkerzen betragen muss, angebracht werden.

56 Um die Dochte oder Glühlampen in der vorgeschriebenen Stellung unverrückbar zu erhalten, muss durch eine geeignete Vorrichtung die Drehung des Docht- oder Glühlampenhalters unmöglich gemacht sein.

7. Bei elektrischem Lichte kann die Verwendung von R e f l e k t o r e n entfallen. Wenn bei Öllampen Reflektoren verwendet werden, so ist folgendes zu beachten: a. die Reflektoren müssen innen versilbert und gut poliert sein; b. die Innenflächen müssen Kugelsegmente bilden; die Flamme muss im Mittelpunkte der Kugeloberfläche, von welcher die Fläche des Reflektors ein Teil ist, stehen ; c. der Reflektor muss so weit gekrümmt sein, dass die reflektierten Strahlen auch nach den äussersten Enden der Linse geworfen werden; d. die Stellung des Reflektors muss derart gesichert sein, dass eine Verschiebung oder unrichtige Stellung desselben nicht eintreten kann, wenn die Lampe an ihrem Platz in der Laterne steht.

S. SuglicMer.

Auf Buglichter finden die für Seitenlichter gegebenen Vorschriften Anwendung mit der Ausnahme, dass bei Benützung von für elektrische Beleuchtung eingerichteten Laternen das Glühlicht eine Lichtstärke von mindestens 32 Normalkerzen besitzen muss.

Buglaternen aus Blech sind weiss anzustreichen.

57 Die Form der Buglichter ist aus den Figuren 9, 10, 11 und 12 der Planbeilage ersichtlich.

G. Hecklichter.

1. Die Laternen für die im Sinne des § 10, Id und 3& der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften (Revidierte Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodcnsee) zu führenden Hecklichter müssen am hinteren Flaggenstock oder am Heck in der Höhe des Schiffsbordes, auf Trajektkähnen in der Höhe des Deckes angebracht sein.

2. Zum Zeigen des weissen H e c k l i c h t e s im Sinne des § 10 W kann jede Laterne mit weissem Licht benützt werden.

3. Für die Laterne mit b l a u e m L i c h t e können Glasscheiben oder kreisbogenartig gekrümmte, gleichmässig dicke Gläser von blauer Farbe verwendet werden.

4. Hinsichtlich der Lampen, Dochte, Glühlichter, Glaszylinder und Reflektoren finden die für Seitenlichter geltenden Bestimmungen sinngemässe Anwendung.

II. Sonstiae optische (sichtbare) Signale.

1. Die in der Signalordnung unter Nr. 16 vorgeschriebene rote N o t f l a g g e muss für Dampf- und Motorschiffe mindestens 2,25 X l v» UQd für kleinere Fahrzeuge mindestens D ie Länge der Zungen des l X 0,7o m gross sein und die nebenStanders ist 0,75 m.

stehende Form(Doppelstander)haben.

58 Die Notflagge ist am Masttopp zu Kissen oder an eine Stange (Handruder) zu binden und zu schwenken, um die Aufmerksamkeit der in Sicht befindlichen Schiffe auf sich zu lenken.

2. Die im Abschnitte C a XI l der Revidierten Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee erwähnte s c h w a r z e und die im Abschnitte C ö XII, erster Absatz, ' derselben Bestimmungen erwähnte b l a u e Flagge müssen mindestens l m lang und 70 cm breit sein. Die darauf befindlichen Buchstaben ,,P" bezw. ,,Ftt müssen mindestens eine Höhe von 50 cm haben.

Holzzapfe 11 zum Einstecken »

Y

ë ·g &

3. Die im Sinne von Signal 16 der Signalord-

Notfeuer n

:fl

ÏH

W)

o £H

n

ä>

g

l-l Iri

bo

o t-t

tUO

g

nung (Anlage III) zur Abgabe von Notsignalen zu verwendenden Bhck-

feuer müssen möglichst hoch abgebrannt werden, abwechselnd je 5 mal mit roter und grüner Farbe derart brennend, dass jede Farbe eine Minute sichtbar ist. Bei sichtigem Wetter müssen die Blickfeuer auf mindestens 12 km deutlich erkennbar sein.

III.

Akustische (hörbare) Signale.

1. Die für die Dampfschiffe vorgeschriebenen D r e i k l a n g p f e i f e n müssen drei einen Akkord bildende Töne gleichzeitig geben und bei ruhigem Wetter auf eine Entfernung von 6 km deutlich hörbar sein.

Dieselben sind vor dem Kamin -- bei mehreren Kaminen vor dem vordersten derselben -- in einer Höhe

59 von mindestens 2,5 m über dem Kommandostande so anzubringen, dass die Portpflanzung des Schalles nach vorne und nach beiden Seiten durch kein Hindernis gehemmt wird.

2. Die für die Dampfschiffe vorgeschriebene einfache Dampfpfeife muss bei ruhigem Wetter auf eine Entfernung von mindestens 4 km deutlich hörbar sein und in gleicher Weise, wie dies für die Dreiklangpfeife vorgeschrieben ist, angebracht werden.

3. Motorschiffe, kleine Dampfboote und Motorboote von mehr als 10 km Geschwindigkeit in der Stunde müssen mit Dampfpfeifen, Luftpfeifen oder Sirenen versehen sein, welche mindestens l m über dem Deck oder dem Bord des betreffenden Fahrzeuges an der Vorderseite des Kamins oder einer anderen erhöhten nach vorn und den beiden Seiten freien Stelle des Schiffes anzubringen sind. Der Ton dieses Signalmittels muss bei ruhigem Wetter auf mindestens 4 km Entfernung deutlich hörbar sein.

Fahrzeuge mit weniger als 10 km Geschwindigkeit in der Stunde, wie auch Segelschiffe, Güterschleppschiffe und Trajektkähne müssen Nebelhörner führen, deren Signale bei ruhigem Wetter mindestens 500 m weit hörbar sind.

Dieselben sind stets an abzugeben, dass ihr Schall bezw. nach jener Seite hin ein anderes Fahrzeug sich

einer solchen Stelle des Schiffes sich unbehindert nach vorne, fortpflanzen kann, von welcher nähert.

4. Bei den mit den Dampfpfeifen, Luftpfeifen und Nebelhörnern abzugebenden Signalen sollen die k u r z e n

60 Pfiffe oder Töne eine Dauer von einer Sekunde, die l a n g e n Pfiffe oder Töne eine Dauer von 4--6 Sekunden und die Pausen zwischen 2 Pfiffen oder Tönen eine Dauer von Va Sekunde haben.

5. N e b e l h ö r n e r der Hafenanstalten und Anlandestellen müssen bei ruhigem Wetter mindestens 3 km weit hörbar sein und sind mindestens 3 m über Mittelwasser aufzustellen.

Bei Signalgebung sind die Nebelhörner in der Richtung des ankommenden Schiffes zu stellen.

6. Die für die Abgabe von 'Notsignalen und deren Beantwortung vorgeschriebenen K a n o n e n müssen ein Kaliber besitzen, dass der Schall derselben bei ruhigem Wetter mindestens auf eine Entfernung von 8 km deutlich hörbar ist.

Bei der Abgabe von Signalschüssen mit der Kanone sind Patronen zu verwenden. Dabei ist die Kanone stets so zu stellen, dass sich der Schall direkt, ohne auf Hindernisse zu stossen, gegen den Ort, der alarmiert oder verständigt werden soll, fortpflanzen kann. Als Notsignal sind m i n d e s t e n s d r e i m al 3 Kanonenschüsse abzugeben.

Die Pause zwischen je 2 Schüssen soll eine Minute, zwischen jeder Gruppe von 3 Schüssen 2 Minuten betragen.

7. Die Dampfschiffe müssen auch eine laut tönende metallene Glocke führen, welche frei aufgehängt sein muss.

Die G l o c k e n der Häfen und Anlandestellen müssen gegen den See zu frei aufgehängt werden, mindestens 4 m über dem mittleren Wasserstand angebracht und auf mindestens 500 m hörbar sein.

61

Schiffahrts- und Hafenordnung auf dem Bodensee.

Planbeilage.

62

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung und Ergänzung der internationalen Schifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee. (Vom 25. Oktober 1909.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1909

Date Data Seite

31-62

Page Pagina Ref. No

10 023 514

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.