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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Tunesische Goldmünzen und goldene österreichischungarische 4- und 8-Florinstücke.

Obschon sie nie gesetzlichen Kurs hatten, zirkulieren bei uns tunesische Goldmünzen (10- und 20-Frankenstücke), sowie in Österreich-Ungarn geprägte goldene 4- und 8-Florinstücke = 10- und 20-Frankenstücke.

Die tunesischen Goldstücke sind in Frankreich selbst von der Zirkulation ausgeschlossen, und es wird deren Annahme von den öffentlichen Kassen dieses Landes unnachsichtlich verweigert.

Die seinerzeit in Österreich-Ungarn ausgegebenen goldenen 4- und 8-Florinstücke sind nur eine Handelsmünze ; sie hatten in ihrem Ursprungslande nie gesetzlichen Kurs und werden dort nur nach dem Gewicht zurückgenommen und vergütet.

Diese Sachlage macht es uns zur Pflicht, diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, unser Land vor Schaden zu bewahren. Die Goldmünzen Tunesiens sollen inskünftig, ebenso wie in Frankreich, dem Mutterlande dieser Kolonie, auch bei uns aus der Zirkulation ausgeschlossen sein, die österreichischungarischen 4- und 8-Florin-Goldstücke dagegen sollen, entsprechend ihrem Charakter als blosse Handelsmünzen, von den eidgenössischen Kassen nur noch zu einem herabgesetzten Kurse .angenommen werden. Da aber die genannten Kategorien von Goldmünzen bei uns seit Jahren zirkulierten, soll der Bevölkerung Gelegenheit geboten werden, sich derselben innerhalb einer angemessenen Frist ohne Verlust zu entledigen.

Demgemäss wird verfügt : Die eidgenössische Staatskasse, die Hauptzoll- und Kreispostkassen, die Zoll-, Post- und Telegraphenbureaux, sowie die Kassen der schweizerischen Nationalbank werden angewiesen, die tunesischen goldenen lO-und 20-Frankenstücke, sowie die österreichisch-ungarischen

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goldenen 4- und 8-Florinstücke, welche auch die Wertbezeichnung 10 Fr. bezw. 20 Fr. tragen, bis «um 15. November nächsthin su ihrem Nennwerte, sei es an Zahlungsstatt, sei es nur Auswechslung, anzunehmen.

Nach dem 15. November 1909 werden die eidgenössischen Kassen die tunesischen goldenen 10- und 20-Frankenstücke nicht mehr und die österreichisch-ungarischen goldenen 4- und 8-Florin = 10- und 20-Frankenstücke nur noch zum reduzierten Kurse von Fr. 9. 90 bezw. Fr. 19. 80 annehmen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen vom 10. März und 26. Juni 1908 betreffend die beschädigten, verunstalteten und durch Metallentzug entwerteten Münzen.

B e r n , den 1. Oktober 1909.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates, Das eidg, Finanzdepartement :

Comtesse.

Aenderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III. Quartals 1909.

Die unterm 5.Mai 1908 den Herren Carlo G o r e c c o in Bodio und Pirro B r i v i o in Lugano (Firma Corecco & Brivio in Bodio) und unterm 7. Januar 1908 Herrn W. Theophil S c h w y z e r in Zürich erteilten Auswanderungsagenturpatente sind erloschen.

Unterm 17. August 1909 ist den Herren Olivio F o n t a n a in Bodio und Pirro B r i v i o in Lugano als bevollmächtigten Geschäftsführern der ,,Società anonima per azioni Corecco e Brivio" in Bodio ein Patent zum Betriebe einer Auswanderungsagentur erteilt worden.

Bundesblatt

61. Jahrg.

Bd. IV.

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Als U n t e r a g e n t e n sind ausgetreten: Von der Agentur 2/wüchenbart in Basel: Emil Landoli in Basel.

Josef Lâchât in Delsberg.

Von der Agentur Giovanni Zürcher in Chiasso : Thomas Schwendener in Buchs.

Von der Agentur Coreoco & Brivio in Eodio : Celeste Sciaroni in Biasca.

Von der Agentur Charles Stähli in Basel: August Straumann in Basel.

Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur U. Frey-Suidter in Lueern: Friedrich Rieder in Interlaken.

Von der Agentur A. Naturai, Le Coultre & Cie. in Genf: Louis Späth in Freiburg.

Von der Agentur Eugen Bär in Luzern: Josef Anton Businger in Lausanne.

Von der Agentur Charles Stähli in Basel: Johann Jakob Schwendener in Buchs.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Johannes Thöni in Hohfluh/Hasleberg.

Karl Gerster in Arbon.

Georges Bernard in Moutier (Bern).

Bernhard Marty in Unter-Iberg (Schwyz).

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Emil Gass-Hartmann in Basel.

Von der Agentur H. Demeestere in Basel: Charles-Georges Bertrand in Basel.

B e r n , Ende September

1909.

Schweizerisches Politisches Département, Abteilung Auswanderungswesen.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Oensingen-Balsthal-Bahngesellschaft hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die zirka 5 km lange Eisenbahn von Oensingen (Station der S. B. B.)

nach Baisthal, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Rang zu verpfänden für den Betrag von Fr. 400,000 zur Sicherstellung eines Anleihens in gleicher Höhe, das zur Rückzahlung der Anleihen I. und II. Ranges von Fr. 350,000, bezw. Fr. 50,000 vom Jahre 1899 verwendet werden soll. .

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 13. Oktober 1909 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 21. September 1909.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Internationale landwirtschaftliche Ausstellung in Buenos Aires.

Infolge einer Mitteilung der Argentinischen Regierung ist die Frist für Anmeldungen aus dem Auslande für die landwirtschaftliche Abteilung der internationalen Ausstellung in Buenos Aires auf 1. Dezember nächsthin festgesetzt worden.

B e r n , den 20. September 1909.

(2..)

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1909

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.10.1909

Date Data Seite

688-691

Page Pagina Ref. No

10 023 487

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