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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Eisenbahngefährdungen.

(Vom 21. September 1909.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Nachdem in den letzten Jahren eine erhebliche Zunahme der Zahl der E i s e n b a h n g e f ä h r d u n g e n durch Handlungen von Drittpersonen zu verzeichnen war, mehren sich in neuester Zeit die Fälle von Eisenbahngefährdungen durch schulpflichtige Kinder in geradezu erschreckender Weise. In den Monaten Januar bis August laufenden Jahres sind nicht weniger als 18 solcher Fälle zur Anzeige gebracht worden. In den meisten Fällen handelt es sich um Auflegen von festen Gegenständen auf die Bahngeleise, oder um Werfen solcher Gegenstände gegen fahrende Eisenbahnzuge; in einem Falle um Schiessen mit einer Flobertpistole gegen einen fahrenden Zug.

Glücklicherweise hatten diese Gefährdungen nur in den wenigsten Fällen einen nennenswerten Schaden im Gefolge, wohl aber ist zu befürchten, dass früher oder später Gefährdungen mit ernsten Folgen zu beklagen sein werden, wenn es nicht gelingt, den gefährdenden Handlungen wirksam zu steuern.

Es steht wohl ausser Zweifel, dass derartige. Handlungen meistens mehr einem gewissen jugendlichen Leichtsinn als einer direkt böswilligen Absicht entspringen; es erscheint daher geboten, dass die Schule belehrend eingreife, um gefährliche Auswüchse jenes Leichtsinnes tunlichst hintanzuhalten.

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Mit dem Hinweise auf diese Verhältnisse verbinden wir das Gesuch, es möchte Ihrerseits dafür gesorgt werden, dass in den verschiedenen Schulen, je auf den Beginn eines Quartals oder eines Schuljahres, eine eindringliche Belehrung der Schüler stattfinde über die Gefährlichkeit und die Strafbarkeit gewisser Handlungen, welche auf die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs einwirken können. Hierher gehören namentlich : die Veränderung oder Beschädigung irgendwelcher Bahnanlagen, das Verschieben von Eisenbahnwagen, das eigenmächtige Öffnen von durch Bahnangestellte bedienten Wegeschranken, das Legen oder Werfen von Steinen, Holz und dergleichen auf die Bahnebene oder auf die Geleise, das Werfen von festen Gegenständen gegen fahrende Züge oder aus solchen, und der Gebrauch von Schusswaffen im Bereiche von Eisenbahnen.

Wir gewärtigen gerne Bekanntgabe der Anordnungen, zu welchen Sie sich veranlagst sehen.

Gerne benützen wir auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 21. September 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Eisenbahngefährdungen. (Vom 21. September 1909.)

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Jahr

1909

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39

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29.09.1909

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645-646

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