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Bekanntmachungen vom

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1908 und 1909.

1909.

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Fr.

Januar . . .

5,089,313. 67 4,541,499. 79

Februar

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

--

547,813. 88

--

558,699. 49

. .

5,581,254. 07 5,022,554. 58

März

. . .

6,288,911. 70 6,302,951.03

14,039. 33

April

. . .

5,898,721. 86 6,003,048. 39

104,326. 53

Mai . . . .

5,843,042. 62 6,091,546. 16

248,503. 54

Juni . . . .

5,605,724. 45

Juli . . . .

5,364,165. 66

August . . .

5,186,831. 96

September . .

5,976,022. 18

Oktober

. .

6,864,032. 44

November . .

5,725,697. 85

Dezember . .

6,898,457. 50

-- -- --

Total 70,322,175. 96 Auf Ende Mai 28,701,243. 92 27,961,599. 95

--

739,643. 97

107

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

-Januar bis Ende April .

Mai

1909.

.

.

Januar bis Ende Mai ...

1908.

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1640 374

1156 395

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484 21

2014

1551

-4- 4G3

B e r n , den 9. Juni 1909.

(B.-B1. 1909, III, 9.)

Eidg. Auswanderungsamt.

V

Erteilung verbindlicher Auskunft über die Warenverzollung.

Zur Erteilung verbindlicher amtlicher Auskunft über die Tarißerung von Waren sind, soweit es im schweizerischen Zolltarif nicht ausdrücklich aufgeführte oder nicht durch Entscheid der Zollbehörde bereits tarifierte Warenartikel betrifft, ausser der Oberzolldirektion in Bern, auch die Zollgebietsdirektionen (Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf) befugt, über ·deren Gebiet die Einfuhr in die Schweiz stattfinden soll.

Der Fragesteller hat, wenn immer möglich, eine Probe oder eine Abbildung der einzuführenden Ware beizufügen und wahrheitsgemäss nachstehende Angaben zu machen : 1. Voraussichtliches Einfuhrzollamt.

2. Name und Wohnort des Versenders.

3. Name und Wohnort des Empfängers.

4. Handelsübliche Bezeichnung der Ware.

5. Aufmachung bezw. Verpackung der Ware, tx Wert der Ware per Meterzentner.

7. Zusammensetzung der Ware.

8. Verwendung der Ware.

9. Beschaffenheit bezw. Beschreibung der Ware.

10. Angabe, ob es sich um eine Reklamation über eine bereits erfolgte Verzollung handelt, oder ob die gleiche Anfrage schon an eine andere schweizerische Zolldirektivbehörde gerichtet und von dieser beantwortet wurde. (Bejahenden Falles ist der Verzollungsausweis bezw. das Antwortschreiben der betreffenden Direktivbehörde beizufügen.)

Vorgedruckte Fragebogen sind unentgeltlich bei den Zollgebietsdirektionen erhältlich.

108

Wird infolge ungenügender Angaben über die Zusammensetzung der Ware eine technische oder fachmännische Untersuchung nötig, so werden die daherigen Kosten dem Fragesteller überbunden.

B e r n , den S.Juni 1909.

(3.)..

Schweizerische Oberzolldirektion.

Einreichung von Freipassgesuchen im Veredlungsverkehr.

Da es sehr häufig vorkommt, dass einlangende Gesuche um Freipassabfertigung im Veredlungsverkehr ganz uneinlässlich abgefasst sind, sehen wir uns veranlasst, den Interessenten auf diesem Wege mitzuteilen, dass folgende Angaben verlangt werden : 1. Genaue technische Bezeichnung der Ware. Hierzu gehört bei Geweben die im Handel gebräuchliche Benennung des Textils und bei Woll-, Halbwoll- und Baumwollgeweben die Breite des Gewebes, dessen Fadenzahl und Garnnummer.

2. Genaue Bezeichnung der Veredlungsart.

3. Im aktiven Veredlungsverkehr : Herkunfts- und Bestimmungsland ; im passiven Verkehr: das Land, in welchem die Veredlung vorgenommen werden soll.

4. Bezeichnung des Zollamts, bei welchem die Freipassabfertigung stattfinden soll, und im Transitveredlungsverkehr auch der Zollämter, über welche die Ware wieder ausgeführt wird.

Bezüglich der Einreichung von Mustern wird auf die Bestimmung von Art. 5 des bundesrätlichen Regulativs über den Veredlungsverkehr vom 8. März 1907 verwiesen.

Ferner wird aufmerksam gemacht, dass solche Gesuche durch Vermittlung der zuständigen Zollgebietsdirektionen einzureichen sind. Jedoch können Gesuche um Freipassabfertigung durch das Zollamt St. Gallen an dieses Zollamt direkt adressiert werden.

B e r n , den I.Juni 1909.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

· 109

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1907, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluss gibt, sowie deren kantonale Rechtsdomizile bis zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird im Laufe des Monates Juni die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor Mitte Juli wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken zustellen.

Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

Der Bericht wird u. a. den vollständigen Wortlaut des am 1. Januar 1910 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag bringen.

B e r n , den 25. Mai 1909.

(3..).

Eidg. Versicherungsamt.

NB. Um deutliche Angabe der Adresse wird gebeten.

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Jahr

1909

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1909

Date Data Seite

106-109

Page Pagina Ref. No

10 023 386

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