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Schweizerisches Bundesblatt.

6l. Jahrgang.

IV.

No 41

13. Oktober 1909.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 13. November 1908 in Berlin unterzeichnete revidierte Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst.

(Vom 8. Oktober 1909.)

Tit.

Dem durch die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 gegründeten internationalen Verbände zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst gehören zurzeit an : Belgien, Dänemark mit den Färör-lnseln, Deutschland mit seinen Schutzgebieten, Frankreich mit Algier und Kolonien, Grossbritannien mit Kolonien und Besitzungen, Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien mit Kolonien und Tunis.

Art. 17 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 sieht Konferenzen von Delegierten der Verbandsländer vor zu dem Zwecke, die Übereinkunft Revisionen zu unterziehen zur ,,Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes au vervollkommnen".

Die erste Konferenz dieser Art wurde vom 15. April bis 4. Mai 1896 in Paris abgehalten. Ihre Ergebnisse sind niedergelegt in einem Zusatzabkommen zu der Übereinkunft vom 9. September 1886 und in einer Interpretationserklärung, beide datiert Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. IV.

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698 vom 4. Mai 1896.

Die Aufstellung zweier Instrumente erwies sich als notwendig, weil nicht sämtliche Revisionsbeschlüsse die einhellige Zustimmung der an der Konferenz vertretenen Länder fanden. Von den oben genannten, dem Verbände derzeit angehörigen Ländern sind Grossbritannien mit Kolonien und Besitzungen nur dem Zusatzabkommen, Norwegen und Schweden nur der Interpretationserklärung, die übrigen Länder dagegen den beiden Vereinbarungen heigetreten.

Die Pariser Konferenz formulierte ausserdem fünf ,,Wünsche11,, welche sich zum Teil auf die fernere Ausgestaltung der Übereinkunft, zum Teil auf die innere Gesetzgebung der einzelnen Verbandsländer oder die zwischen ihnen abgeschlossenen Sonderverträge bezogen.

Endlich wurde der Beschluss gefasst, dass die nächste Revisionskonferenz in Berlin stattfinden solle.

In Ausführung dieser Schlussnahme ist am 14. Oktober 1908 in Berlin eine zweite Konferenz zur Revision der Berner Übereinkunft zusammengetreten, an der sich sämtliche Eingangs aufgezählte Verbandsländer mit einziger Ausnahme von Haiti haben vertreten lassen; letzterer Staat hat indessen auf Anfrage der deutschen Regierung zum voraus die Annahme der Beschlüsse erklärt, welche zu Berlin gefasst werden sollten. Im fernem haben 19 dem Verbände nicht angehörende Länder die Konferenz beschickt, nämlich : Argentinien, Chili, China, Ecuador, Griechenland, Guatemala,, Kolumbia, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Persien, Peru, Portugal,.

Rumänien, Russland, Siam, Uruguay, Venezuela und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Schweiz hat als Vertreter abgeordnet die Herren Dr.

Alfred von Claparède, ausserordenllichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin, und W. Kraft, Adjunkt des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum.

Die Konferenz dauerte bis 14. November 1908 und führte zur Aufstellung eines einheitlichen, als ^revidierte Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst* bezeichneten Textes, der bestimmt ist, an die Stelle der Übereinkunft vom 9. September 1886, des Zusatzabkommens vom 4. Mai 1896 und der Interpretationserklärung vom gleichen Datum zu treten.

Es ist damit einem von der Konferenz von 1896 geäusserten Wunsche (,,Wunsch" Nr. V) Rechnung getragen.

Die revidierte Übereinkunft ist vom 13. November 1908 datiert.

Sie wurde von den Delegationen sämtlicher an der Konferenz beteiligten Verbandsländer einschliesslich der hierzu von uns ermächtigten schweizerischen Delegation unterzeichnet.

699 Wir unterziehen hiernach die einzelnen Artikel der revidierten Übereinkunft einer kurzen Besprechung: Art. l stimmt wörtlich überein mit Art. l der Übereinkunft vom 9. September 1886.

A r t . 2. Absatz l entspricht dem Art. 4 der Übereinkunft vom 9. September 188B mit folgenden Abweichungen : In die Aufzählung der literarischen und künstlerischen Werke sind neu aufgenommen : die Werke der Baukunst, sowie choreographische Werke und Pantomimen, deren Buhnenvorgang schriftlich oder in anderer Weise festgelegt ist.

Der Schlusssatz des bisherigen Art. 4 ist in den Eingang des Absatz l versetzt und gleichzeitig dessen Fassung im Interesse grösserer Klarheit abgeändert worden.

Durch Absatz 2 werden im Schütze den Originalwerken gleichgestellt: Übersetzungen, Bearbeitungen eines Werkes und Sammlungen aus verschiedenen Werken ; vorbehalten bleiben die Rechte des Urhebers des Originalwerkes. Die bisherige Übereinkunft hatte nur die erlaubten Übersetzungen ausdrücklich als geschützt anerkannt (Art. 6, Absatz 1). Die in der neuen Bestimmung enthaltene Schutzausdehnung erscheint indessen als durchaus folgerichtig.

Absatz 2 des Art. 6 der Übereinkunft von 1886 ist in Wegfall gekommen, da er als überflüssig erschien.

Absatz 3 verpflichtet die Verbandsländer, die in Absatz l und 2 aufgezählten Werke zu schützen, und zwar ohne Rücksicht auf die innere Gesetzgebung. Die Bestimmung ist neu; indessen konnte bei einer sinngemässen, die Entstehungsgeschichte berücksichtigenden Auslegung schon Art. 4 der bisherigen Übereinkunft nicht wohl anders verstanden werden.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die choreographischen Werke und die Werke der Baukunst durch ihre Einreihung unter die in Absatz l genannten Werke eine erhebliche Besserstellung erfahren, da sie nach den bisherigen Vereinbarungen nur in denjenigen Ländern Schutzanspruch haben, welche derartige Werke nach Massgabe ihrer innern Gesetzgebung schützen (vergi. Schlussprotokoll zur Übereinkunft von 1886, Ziffer 2, und Zusatzabkommen von 1896, Art. 2, I); die Pantomimen waren in den bisherigen Vereinbarungen überhaupt nicht genannt. Anderseits ist für die choreographischen Werke neu die -- auch für die Pantomimen geltende -- Einschränkung, dass der Bühnenvorgang schriftlich oder in anderer Weise festgelegt sein muss; es soll dadurch die Erschwerung des Beweises im Prozessfalle vermieden werden.

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Absatz 4 befiisst sich mit dem Schütze von Erzeugnissen des Kunstgewerbes, der gewährt werden soll, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes es gestattet.

Die deutsche Regierung hatte vorgeschlagen, die fraglichen Erzeugnisse in die Aufzählung in Absatz l aufzunehmen, so dass sie ausnahmslos als Kunstwerke hätten geschützt werden müssen.

Wir haben unsere Delegation angewiesen, sich diesem Vorschlage zu widersetzen. Es handelte sich bei letzterem nicht sowohl um den Schutz von Kunstwerken gegen die Übertragung auf gewerbliche Erzeugnisse, der sich ohne weiteres aus dem Schütze des Kunstwerkes gegen unerlaubte Wiedergabe im allgemeinen ergibt, als darum, den internationalen Kunstwerkschutz auf die kunstgewerblichen Erzeugnisse als solche auszudehnen. Die gewerblichen Erzeugnisse, und darin inbegriffen diejenigen des Kunstgewerbes, können in der Schweiz unter den Schutz des Bundesgesetzes über die gewerblichen Muster und Modelle vom 30. März 1900 gestellt werden. Die unterschiedslose Ausdehnung des internationalen Kunstwerkschutzes auf die kunstgewerblichen Erzeugnisse als solche hätte grosse Rechtsunsicherheit hervorgerufen, das schweizerische Kleingewerbe in hohem Masse bedroht und wäre auch rein sachlich meistens nicht zu rechtfertigen gewesen. Anderseits wird das Muster- und Modellgesetz den Richter nicht hindern, einem gewerblichen Erzeugnis, das tatsächlich als Kunstwerk anzusehen ist, an Stelle des Muster- und Modellschutzes den für Kunstwerke geltenden Schutz zuzuerkennen.

Der deutsche Vorschlag wurde auch von Grossbritannien bekämpft. Die nunmehr vorliegende Fassung stellt auf die Gesetzgebung in den einzelnen Ländern ab und ist daher für die Schweiz ohne weiteres annehmbar.

A r t. 3 erklärt die revidierte Übereinkunft auf die photographischen sowie die analog hergestellten Erzeugnisse anwendbar und verpflichtet die Verbandsländer, solchen Erzeugnissen Schutz zu gewähren; die Beschaffenheit des letztern liegt im Ermessen jedes einzelnen Verbandslandes. Gemäss Ziffer l, B, Absatz l, des durch das Zusatzabkommen von 1896 (Art. 2, I) abgeänderten Schlussprotokolles zur Übereinkunft von 1886 hatten bisher die fraglichen Erzeugnisse in den einzelnen Verbandsländern Schutzanspruch lediglich, wenn und soweit ein solcher nach der innern Gesetzgebung begründet war. Absatz 2 der
Ziffer l, B, des bisherigen Schlussprotokolles ist, weil überflüssig, nicht in die revidierte Übereinkunft aufgenommen worden.

Bekanntlich gewährt die Schweiz den fraglichen Erzeugnissen einen, wenn auch unzulänglichen Schutz (vergi. Bundesgesetz vom 23. April 1883, Art. 9).

701 Art. 4. Absatz l enthält den eigentlichen Grundsatz des Verbandsschutzes, wonach dem verbandsangehörigen Urheber für seine unveröffentlichten oder erstmals im Verbandsgebiet veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die rechtliche Gleichstellung mit den inländischen Urhebern und überdies die durch die Übereinkunft besonders festgesetzten Rechte gewährleistet werden.

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem 1. Absatz des Art. 2 der Übereinkunft von 1886 in° der durch das Zusatzabkommen von 1896 (Art. l, I) modifizierten Fassung, ist aber klarer redigiert.

Sowohl in dem vorwürfigen Absatz l, als weiterhin in der revidierten Übereinkunft ist nur von den Urhebern, nicht von ihren Rechtsnachfolgern die Rede. Die Erwähnung der letztern war in der bisherigen Übereinkunft ungleichmässig durchgeführt und wurde von der Berliner Konferenz mit Grund für überflüssig erachtet.

Laut Art. 2, Absatz 2, der Übereinkunft von 1886 und Ziffer l der Interpretationserklärung von 1896 hängt der Verbandsschutz ab von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten des Ursprungslandes und kann er die in letzterem gewährte Dauer nicht übersteigen. Demgegenüber bestimmt nun Absatz 2 des Art. 4 der revidierten Übereinkunft, dass Genuss und Ausübung der durch Absatz l gewährleisteten Rechte keinen Förmlichkeiten unterworfen und vom Schutzzustande im Ursprungsland unabhängig sein sollen; vorbehaltlich der Bestimmungen der Übereinkunft selbst soll demnach sowohl für den Umfang des Schutzes als für die dem Urheber zustehenden Rechtsmittel ausschliesslich die Gesetzgebung desjenigen Landes massgebend sein, in welchem Schutz beansprucht wird. A u s g e n o m m e n von dieser Regelung bleibt allerdings die Schutzdauer (Art. 7 der revidierten Übereinkunft).

Die Ausnahme erwies sich als angezeigt wegen der zum Teil erheblichen Verschiedenheit der Schutzfristen in den einzelnen Staaten.

Absatz 2 erscheint für die Schweiz annehmbar; zu begrüssen ist in redaktioneller Hinsicht, dass nur noch von Förmlichkeiten die Rede, der unklare Begriff: ,,Bedingungen1* unterdrückt ist.

Absatz 3 umschreibt den Begriff des Ursprungslandes des Werkes, inhaltlich übereinstimmend mit Art. 2, Absatz 3 und 4, der Übereinkunft von 1886; neu ist nur die Bestimmung, dass im Falle gleichzeitiger
Veröffentlichung eines Werkes in einem verbandsfremden Lande und in einem Verbandslande letzteres ausschliesslich als Ursprungsland anzusehen ist. Hiergegen lässt sich nichts einwenden.

702 Absatz 4 befasst sich mit dem Begriffe der Veröffentlichung und entspricht der Ziffer 2 der Interpretationserklärung von 1896, vorbehaltlich einer redaktionellen Änderung, sowie des Zusatzes, dass auch die Errichtuag eines Werkes der Baukunst nicht als Veröffentlichung anzusehen ist; der Zusatz erklärt sich aus der Aufnahme der fraglichen Werke in die Aufzählung in Absatz l des Art. 2.

A r t . 5 sichert dem einem Verbandslande angehörigen Urheber, welcher sein Werk in- einem ändern Verbandslande erstmals veröffentlicht, in dem letztern Lande Gleichstellung mit den inländischen Urhebern zu. Die hier in Frage kommenden rechtlichen Beziehungen waren bis jetzt nicht geregelt. Die Bestimmung steht im Einklang mit der schweizerischen Gesetzgebung (vergi.

Art. 10, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883).

Art. 6 behandelt die Rechtsstellung des verbandsfremden Urhebers, welcher sein Werk erstmals im Verbandsgebiet veröffentlicht; er entspricht dem durch das Zusatzabkommen von 1896 (Art. l, II) abgeänderten Art. 3 der Übereinkunft von 1886, trifft aber, im Gegensatz zu letzterer Bestimmung, eine klare Unterscheidung zwischen dem Lande der Veröffentlichung und den übrigen Verbandsländern: der verbandsfremde Urheber soll im erstem Gleichstellung mit den inländischen Urhebern, in den übrigen Verbandsländern die vollen konventionsmässigen Rechte beanspruchen können.

A r t . 7. Wie schon bemerkt, wurde die Frage der Schutzdauer einer besondern Regelung vorbehalten.

Art. 7 sieht nun im 1. Absatz für den Schutz aus der revidierten Übereinkunft eine einheitliche Dauer, und zwar bis 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers vor. Indessen ist nach Absatz 2 diese Regel nur anwendbar zwischen solchen Ländern, deren innere Gesetzgebung mit ihr übereinstimmt. Gilt in einem Verbandslande eine andere (kürzere) Schutzfrist, so bleibt es in den Beziehungen dieses Landes zu den übrigen bei dem bisherigen Zustande, d. h. die Schutzdauer richtet sich in jedem Lande nach der innern Gesetzgebung, ohne dass jedoch eine längere Dauer beansprucht werden kann, als sie im Ursprungsland für solche Werke gilt (vergi. Art. 2, Abs. 2, der Übereinkunft von 1886).

Diese letztere Regelung bleibt insbesondere für die Beziehungen der Schweiz zu den übrigen Ländern bestehen, da nach unserm Gesetz die Schutzdauer bis 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers bemessen ist.

Nach Absatz 3 wird die bisherige Regelung -- Schutzdauer nach Massgabe der innern Gesetzgebung eines jeden Landes ohne

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Anspruch auf eine längere Dauer als diejenige des Ursprungslandes -- ohne weiteres beibehalten für die photographischen und die analog hergestellten Erzeugnisse, die nachgelassenen, anonymen und pseudonymen Werke. Die Konferenzverhandlungen Hessen erkennen, dass die Aufstellung einheitlicher Schutzfristen für diese besondern Fälle mit zu grossen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre.

Es kann auffallen, dass die in den bisherigen Vereinbarungen (vergi. Zusatzabkommen von 1896, Art. l, 1) besonders erwähnten nachgelassenen Werke nur mehr beiläufig in Art. 7 angeführt werden; ihre besondere Nennung in Art. 2 erschien jedoch als überflüssig.

A r t . 8. Der durch das Zusatzabkommen von 1896 (Art. l, 111) abgeänderte Art. 5 der Übereinkunft von 1886 garantiert im 1. Absatz dem Urheber das Übersetzungsrecht für die ganze Dauer des Rechts am Original überhaupt nur unter Bedingung, dass innert 10 Jahren von der Veröffentlichung des Originales hinweg ·eine Übersetzung erscheint. Diese Bedingung wird durch Art. 8 der revidierten Übereinkunft beseitigt, der die volle Gleichstellung des Übersetzungsrechtes mit dem Recht am Original überhaupt ohne jede Einschränkung ausspricht. Die Absätze 2--4 des bisherigen Art. 5 werden infolgedessen bedeutungslos.

Trotz der viel ungünstigeren Bestimmung unseres Gesetzes vom 23. April 1883 (Art. 2, Absatz 3) hatte der Bundesrat schon in seinem Programm für die Konferenz von 1884 in erster Linie ·die bedingungslose Gleichstellung des Übersetzungsrechtes mit dem Recht am Original überhaupt vorgeschlagen und auch für die Konferenz von 1896 den schweizerischen Delegierten ermächtigt, dieser von Frankreich beantragten Gleichstellung zuzustimmen, ·wenigstens sofern alle Verbandsläuder damit einverstanden wären.

Allerdings haben diese Anträge nicht durchzudringen vermocht.

Die Gleichstellung erscheint vom Rechtsstandpunkte aus als folgerichtig; allfälligen Bedenken praktischer Natur darf entgegengehalten werden, dass die Urheber selbst das grösste Interesse an der Herausgabe von Übersetzungen besitzen, und dasa ein wirksamerer Schutz geeignet ist, die Qualität der Übersetzungen günstig zu beeinflussen.

Wir haben demnach unsere Delegierten ermächtigt, sich der von der deutschen Regierung der Berliner Konferenz beantragten Gleichstellung nicht zu widersetzen.

A r t . 9 bezieht
sich auf die Wiedergabe von Zeitschriftentmd Zeitungsartikeln. Die bisherige Bestimmung (Art. 7 der Übereinkunft von 1886, revidiert durch Art. l,' IV, des Zusatzabkommens von 1896) unterscheidet:

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Feuilleton-Romane und -Novellen, die unbedingt geschützt sind r Politische Artikel, Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten, deren Wiedergabe unbedingt gestattet ist, Zeitschriften- und Zeitungsartikel anderer Art, bei welchen ein Nachdrucksverbot zulässig ist.

Durch Art. 9 der revidierten Übereinkunft werden nicht nur Romane und Novellen, sondern alle sonstigen literarischen, sowiealle wissenschaftlichen oder künstlerischen in Zeitschriften oder Zeitungen veröffentlichten Werke grundsätzlich als geschützt erklärt. Immerhin dürfen Zeitungsartikel (ausschliesslich der Romaneund Novellen) wiedergegeben werden, sofern ihre Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt ist; aber auch beim Fehlen einesVerbotes ist die Wiedergabe nur wiederum in Zeitungen zulässig; dabei wird, wie schon bisher, Angabe der Quelle vorgeschrieben ;, neu ist anderseits die Bestimmung, dass die Folgen unterlassener Quellenangabe sich nach dem Gesetze des Landes richten, in welchem der Schutz beansprucht wird. Vom Schütze ausgenommen bleiben Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten, weicheeinfache Zeitungsmitteilungen (,,informations de presse11) darstellen ; nicht mehr ausgenommen sind die politischen Artikel; nach dem Vorstehenden sind sie folglich unbedingt geschützt, wenn sie inZeitschriften erscheinen, und dürfen sie als Zeitungsartikel mit dem Wiedergabeverbot versehen, werden; es ist jedoch anzunehmen, dass von letzterer Befugnis nicht allzuhäufig Gebrauch gemacht werde.

Die Einschränkung der Wiedergabe von Zeitungsartikeln auf Zeitungen ist keine absolute Neuerung, insofern als nach dem Kommissionsbericht von 1896 die nämliche Auffassung schon der damaligen Revision zu Grunde lag.

Die Schutzbestimmungen des Art. 9 gehen nicht unwesentlich über die einschlägigen Vorschriften unseres Gesetzes (Art. Il, Ziff. 4 und 5) hinaus.

A r t . 10 stimmt wörtlich überein mit Art. 8 der bisherigen!

Übereinkunft.

A r t . 11 befasst sich mit dem Aufführungsrecht an dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken.

Art. 9 der Übereinkunft von 1886 macht in Absatz 3 das Aufführungsrecht an veröffentlichten musikalischen Werken von der Bedingung abhängig, dass das Werk ein ausdrückliches Aufführungsverbot, den sog. Aufführungsvorbehalt, trägt.

Durch Art. 11 der revidierten Übereinkunft wird diese Bedingung beseitigt: die Übereinkunft soll auf die öffentliche Aufführung sowohl von dramatischen und dramatisch-musikalischen,

705 als von musikalischen Werken anwendbar sein, ohne dass die Urheber gehalten sind, einen Aufführungsvorbehalt anzubringen (Absatz i und 3). Absatz 2 des Art. 11 dehnt das Recht des Urhebers dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke hinsichtlich der Aufführung von Übersetzungen auf die Dauer des Rechts am Original aus, was als naturgemässe Folge der Neuregelung des Übersetzungsrechtes in Art. 8 der revidierten Übereinkunft erscheint.

Schon auf die Konferenz von 1896 hin hatte Frankreich die Abschaffung des Aufführungsvorbehaltes beantragt.

Der Bundesrat ermächtigte damals seinen Delegierten, diesem Vorschlag zuzustimmen. Zwar drang letzterer nicht durch, doch einigte man sich auf den Wunsch, die Gesetzgebungen möchten die Grenzen bestimmen, innerhalb derer die nächste Konferenz die Aufhebung des Aufführungsvorbehaltes beschliessen könnte. Auf die Berliner Konferenz hin hat die deutsche Regierung den Vorschlag wieder aufgenommen, und diesmal ist er, wie schon erwähnt, zum Beschluss erhoben worden.

Die praktische Tragweite der Abschaffung des Aufführungsvorbehaltes darf nicht überschätzt werden. Da weitaus die meisten neuern Musikwerke -- und diese kommen hauptsächlich in Betracht -- den Vorbehalt tragen, d. h. schon nach der bisherigen Übereinkunft geschützt sind, so tritt tatsächlich gegenüber dem bestehenden Zustande keine tiefgreifende Änderung ein. Sodann wird auch durch den neuen Art. 11 das Aufführungsrecht nicht als ein absolutes gewährleistet, vielmehr behalten die einzelnen Verbandsländer die Freiheit, das Recht näher auszugestalten und Ausnahmen zuzulassen. Hierdurch mehr noch, als durch die Beibehaltung des Aufführungsvorbehaltes, ist die Möglichkeit gegeben,, die einheimische volkstümliche Musikpflege in billiger Weise zu berücksichtigen. Hierauf wird bei der Revision unseres Gesetzes, das übrigens eine Ausnahme schon enthält (vergleiche Art. 11, Ziffer 10), Bedacht zu nehmen sein.

Art. 12 bezieht sich auf die unerlaubte mittelbare Aneignung eines literarischen oder künstlerischen Werkes und fasst den ersten Absatz des Art. 10 der Übereinkunft von 1886, sowie Ziffer 3 der Interpretationserklärung von 1896 zusammen ; gleichzeitig ist der Inhalt der letzteren, nunmehr in Art. 12 enthaltenen Bestimmung dahin erweitert worden, dass auch die Umgestaltungeiner Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück und umgekehrt als unerlaubte mittelbare Aneignung anzusehen ist. Absatz 2 des bisherigen Art. 10 ist fallen gelassen worden.

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A r t . 13. Laut Ziffer 3 des Schlussprotokolles der Übereinkunft von 1886 sollen Herstellung und Verkauf von Instrumenten, die zur mechanischen Wiedergabe geschützter Musikstücke (,,airs de musique") dienen, nicht als unerlaubte musikalische Nachahmung betrachtet werden. Nach der unseres Erachtens zutreffenden Auslegung bedeutet die Ziffer 3 eine für sämtliche Verbandsländer ohne Rücksicht auf die innere Gesetzgebung verbindliche Restriktion des Urheberrechts zugunsten der mechanischen Musikinstrumente; man wollte damit einer besonders in der Schweiz schon längst bestehenden Industrie Rechnung tragen.

Durch Art. 13, Absatz l, der revidierten Übereinkunft wird nunmehr das ausschliessliche Recht des Urhebers musikalischer Werke anerkannt, die Übertragung der Werke auf mechanische Instrumente, sowie die öffentliche Aufführung der Werke mittelst solcher Instrumente zu gestatten.

Absatz 2 ermächtigt zwar die Gesetzgebung eines jeden Verbaudslandes, mit bezug auf die Anwendung des Art. 13 Vorbehalte und Bedingungen aufzustellen; deren Wirkung soll jedoch ausschliesslich auf das Gebiet des sie erlassenden Landes beschränkt sein.

Gemäss Absatz 3 ist die im ersten Absatz ausgesprochene Regel insofern nicht rückwirkend, als sie in einem Verbandslande keine Anwendung auf solche Werke finden soll, welche in diesem Lande vor dem Inkrafttreten der revidierten Übereinkunft erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind.

Werden gemäss Absatz 2 oder 3 vorgenommene Übertragungen ohne Erlaubnis der Beteiligten in ein Land eingeführt, in dem sie verboten sind, so sollen sie laut Absatz 4 in diesem Lande beschlagnahmt werden können.

Da die Wirkung der in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Einschränkungen nach dem ganzen Wortlaut des Art. 13 auf das Gebiet desjenigen Landes begrenzt ist, das sie erlassen hat (Absatz 2), oder in welchem vor dem Inkrafttreten der revidierten Übereinkunft Musikstücke erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen wurden (Absatz 3), so leuchtet es ein, dass die beiden Absätze für den Export, auf welchen es vom Standpunkte der schweizerischen Industrie aus hauptsächlich ankommt, ohne Bedeutung sind.

Schon an der Konferenz von 1896 hatte Frankreich eine Einschränkung des Begriffes der unter das Privileg der Ziffer 3

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des Schlussprotokolls von 1886 fallenden mechanischen Instrumente vorgeschlagen, ohne jedoch damit durchzudringen. Der Konferenz von 1908 beantragte die deutsche Regierung eine Bestimmung, welche auf die grundsätzliche Anerkennung des musikalischen Urheberrechts gegenüber der Übertragung auf mechanische Instrumente und der öffentlichen Aufführung mittelst solcher abzielte, jedoch unter gewissen Umständen Zwaugslizenzen für diese Übertragung und öffentliche Aufführung vorsah. Die Einführung von Zwangslizenzen beliebte jedoch nicht, vielmehr wurde Art. 13 mit der oben besprochenen Fassung angenommen.

Wie bereits bemerkt, ist die schweizerische Industrie der mechanischen Musikinstrumente hauptsächlich auf den Export angewiesen. Anderseits Hessen die Konferenzverhandlungen erkennen, dass selbst die Beibehaltung der Ziffer 3 des bisherigen Schlussprotokolles die ungehinderte Ausfuhr mechanischer Musikinstrumente aus der Schweiz keineswegs zu sichern vermöchte.

In Anbetracht dieses Umstandes besteht unseres Erachtens keine hinreichende Veranlassung dafür, dass sich die Schweiz durch Festhalten an der Ziffer 3 des Schlussprotokolles von 1886 -- wozu sie gemäss Art. 27, Absatz 2, der revidierten Übereinkunft berechtigt wäre -- in Gegensatz zu den übrigen Verbandsländern stelle.

Art. 14. Die Kinematographen-Industrie hat sich in einer Weise entwickelt, dass es der Berliner Konferenz als angezeigt ·erschien, die mit der Kinematographie zusammenhängenden urheberrechtlichen Fragen zum Gegenstand einer internationalen Regelung ÄU machen.

Absatz l des Art. 14 bezweckt den Schutz literarischer wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke gegen Wiedergabe und öffentliche Aufführung durch die Kinematographie. Es ist dabei zu denken an die bildliche Fixierung z. B. von Szenen einer Pantomime, eines Dramas, oder von einem Roman entnommenen szenischen Vorgängen durch ein zur kinematographischen Projektion geeignetes Organ (Filmband) und die Vorführung solcher Bilder vermittelst kinematographischer Projektion. Gemäss Absatz 2 soll auch die kinematographische Darstellung als solche wie ein literarisches oder künstlerisches Werk geschützt sein, sofern sie vermöge des Inszenierungsplanes und der Kombination der dargestellten einzelnen Vorgänge einen persönlichen und eigenartigen Charakter aufweist. Erscheint die
kinematographische Darstellung als Wiedergabe eines geschützten Originalwerkes, so ist sie gemäss Absatz 3 geschützt vorbehaltlich der Rechte des Urhebers des Originales; es handelt sich hierbei um eine Analogie zu den in Art. 2, Absatz 2, aufgezählten Fällen. Absatz 4 erklärt die vor-

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angehenden Bestimmungen auch als anwendbar auf der Kinematographie analoge Verfahren.

Da in der Schweiz eine Kinematographen-Industrie nicht oder nur in ganz unbedeutendem Masse besteht, so werden durch Art. 14 keinerlei nennenswerte wirtschaftliche Interessen unseres Landes berührt.

Art. 15 stimmt, abgesehen von einer redaktionellen Abänderung im 1. Absatz, überein mit Art. 11, Absatz l und 2,. der Übereinkunft von 1886; der 3. Absatz des Art. 11, wonach die Gerichte einen Ausweis über die Erfüllung der im Ursprungslande vorgeschriebenen Förmlichkeiten verlangen können, ist gegenstandslos geworden, nachdem gemäss Art. 4, Absatz 2, der revidierten Uebereinkunft der Schutz aus der letzteren von keinen Förmlichkeiten mehr abhängig gemacht werden darf.

A r t . 16. Absatz l und 3 stimmen überein mit dem durch das Zusatzabkommen von 1896 (Art. l, V) abgeänderten Art. 12 der Übereinkunft von 1886. Als Absatz 2 ist die Bestimmung aufgenommen, dass in denjenigen Verbandsländern, in welchen ein Werk Schutz geniesst, Wiedergaben des Werkes beschlagnahmt werden können, welche aus einem Lande stammen, in dem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Möglichkeit einer solchen Auslegung bestand schon bei dem bisherigen Wortlaut.

Art. 17 entspricht mit Ausnahme einer redaktionellen Vereinfachung wörtlich genau dem Art. 13 der Übereinkunft von 1886.

Art. 18 tritt an die Stelle des Art. 14 der Übereinkunft von 1886 und der durch das Zusatzabkommen von 1896 (Art. 2, II) abgeänderten Ziffer 4 des zugehörigen Schlussprotokolles.

Absatz l des Art. 18 erklärt die revidierte Übereinkunft als anwendbar auf diejenigen Werke, welche im Zeitpunkte ihre» Inkrafttretens schon bestehen und nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland bereits gemeinfrei geworden sind.

In letzterer Hinsicht nahm Art. 14 der bisherigen Übereinkunft von deren Anwendung alle im Ursprungsland schutzlos gewordenen Werke aus, ohne Einschränkung auf einen bestimmten Grund der Schutzlosigkeit. Die neue Bestimmung steht im Einklang mit der Neuregelung des Verbandsschutzea, wie sie sich aus Art. 4, Absatz 2, in Verbindung mit Art. 7 ergibt, und wonach der Schutzzustand im Ursprungsland die Rechte des Urhebers in den ander» Verbandsländern nur noch hinsichtlich der Schutzdauer beeinflussen soll.

709 Ist ein Werk infolge Ablaufs der ihm vorher gewährten Schutzdauer in dem Lande, in welchem der Schutz beansprucht wird, bereits gemeinfrei geworden, so soll es daselbst gemäss Absatz 2 nicht neuerdings Schutz erlangen können. Es ist z. ß.

an den Fall zu denken, dass ein Verbandsland, das bisher Schutz bis zu 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers gewährte, die Frist noch vor dem Inkrafttreten der revidierten Uebereinkunft auf 50 Jahre erhöht; ist in diesem Lande ein Werk aus einem ändern Verbandslande infolge Ablaufes der dreissigjährigen Frist schutzlos geworden, so soll der Urheber den längeren Schutz nicht beanspruchen können, auch wenn das Werk im Ursprungsland noch geschützt ist.

Hinsichtlich der Ausführung des durch Absatz l aufgestellten Grundsatzes behält der 3. Absatz -- analog Absatz l und 2 des bisherigen Schlussprotokolles-- Sonderverträge oder Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer vor.

Nach Absatz 4 sind die vorangehenden Bestimmungen auch anwendbar auf den Beitritt weiterer Länder zum Verbände, sowie auf den Fall, dass ein Verbandsland nach dem Inkrafttreten der revidierten Uebereinkunft den Schutz gemäss Art. 7 auf 50 Jahre erhöht.

Art. 19 berechtigt die unter dem Verbandsschutz stehenden Urheber, gegenüber den Bestimmungen der Übereinkunft allfällige günstigere Bestimmungen anzurufen, welche das Gesetz eines Verbandslandes den Ausländern im allgemeinen zu Teil werden lässt.

A r t , 20 stimmt inhaltlich mit Art. 15 der Übereinkunft von und dem Zusatzartikel zu letzterer Übereinkunft überein.

A r t . 21 fasst den wesentlichen Inhalt des Art. 16 der Übereinkunft von 1886, sowie der Ziffer 5, Absatz l und 2, des zugehörigen Schlussprotokolles zusammen. Zutreffenderweise spricht Art. 21 nicht mehr von der Errichtung, sondern von der Beibehaltung des internationalen Bureaus des Verbandes.

1886

Art. 22 enthält die Absätze 3, 4 und 6, 2. Satz, und A r t . 23 die Absätze 7, 8, 9, 10 und 11 der Ziffer 5 des .

Sehlussprotokolles der Übereinkunft von 1886.

A r t . 24 fasst den Inhalt des Art. 17 der Übereinkunft von 1886, sowie der Ziffer 5, Absatz 5 und 6, 1. Satz, des zugehörigen Schlussprotokolles zusammen.

Art. 25 enthält Bestimmungen über den Beitritt verbandsfremder Länder zu der revidierten Übereinkunft und entspricht in

710 Absatz l, 2 und 3, 1. Satz, mit redaktionellen Abweichungen dem Art. 18 der Übereinkunft von 1886. Um solchen Ländern den Beitritt zu erleichtern, räumt ihnen Absatz 3, 2. Satz, des Art. 25 das Recht ein, gegenüber einzelnen Bestimmungen der revidierten Übereinkunft die entsprechenden Bestimmungen der Übereinkunft von 1886 oder des Zusatzabkommens von 1896 vorzubehalten ; die vorbehaltenen Bestimmungen sind alsdann in den von ihnen geregelten Punkten massgebend für die Beziehungen zwischen dem beitretenden Land und den ändern dem Verbände angehörenden Ländern.

Art. 26 bezieht sieh auf den Beitritt eines Verbandslandes für seine Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Absatz l und 2 stimmen, ersterer mit einer rein redaktionellen Änderung, überein mit Art. 19 der Übereinkunft von 1886. Der neue 3. Absatz, sieht vor, dass die Beitrittserklärung an den schweizerischen Bundesrat gerichtet und von diesem den ändern Verbandsländern mitgeteilt werden soll.

A r t . 27 befasst sich mit der Stellung der Verbandsländer gegenüber der revidierten Übereinkunft und sieht hier drei Möglichkeiten vor: In den Beziehungen zwischen denjenigen Ländern, welche die revidierte Übereinkunft vorbehaltlos annehmen, tritt diese in Geltung an Stelle der Übereinkunft von 1886, sowie des Zusatzabkommens und der Interpretationserklärung von 1896 (Absatz l, 1. Sats).

Tritt ein Verbandsland der revidierten Übereinkunft nicht bei, so bleiben für seine Beziehungen zu den ändern Ländern diebisherigen Vereinbarungen massgebend (Absatz l, 2. Satz).

Eine dritte Möglichkeit eröffnet Absatz 2, indem er den Verbandsmitgliedern, gleich wie Art. 25 den verbandsfremden Ländern, das Recht einräumt, die revidierte Übereinkunft zwar als solche anzunehmen, jedoch anlässlich der Ratifikation diejenigen Punkte zu bezeichnen, in welchen sie durch die bisherigen Vereinbarungen gebunden bleiben wollen. Hierbei darf aber ein Verbandsland nicht hinter die jüngste von ihm unterzeichnete Vereinbarung zurückgehen ; ist es z. B. dem Zusatzabkommen von 1896 beigetreten, so darf es in einem durch dieses Abkommen geregelten Punkte nur letzteres, nicht etwa die entsprechende Bestimmung der ursprünglichen Übereinkunft von 1886 vorbehalten.

Selbstverständlich bleiben in denjenigen Punkten, in welchen ein Verbandsland bisherige Bestimmungen vorbehält, diese letzteren massgebend für die Beziehungen zwischen dem vorbehaltenden

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und den übrigen Verbandsmitgliedern, welche der betreffenden bisherigen Vereinbarung beigetreten sind ; es gilt diesfalls analoges wie da, wo eio Verbandsland der revidierten Übereinkunft überhaupt nicht beitritt.

A r t . 28 entspricht dem Art. 21 der Übereinkunft von 188& und der Ziffer 7 des zugehörigen Schlussprotokolles, mit der selbstverständlichen Abänderung, dass der Ratifikationsaustausch in Berlin stattfinden soll ; hierfür ist als äusserster Termin der 1. Juli 1910 vorgesehen (Absatz 1).

A r t . 29 stimmt mit dem durch das Zusatzabkommen von 1896 (Art. l, VI) abgeänderten Art. 20 der Übereinkunft von 1886 wörtlich überein.

; Art. 30 sieht vor, dass diejenigen Verbandsländer, welche die Schutzdauer gemäss Art. 7, Absatz l, der revidierten Übereinkunft auf 50 Jahre erhöhen, oder welche auf allfällige, gemäss Art. 25, 26 oder 27 gemachte Vorbehalte verzichten, hiervon den schweizerischen Bundesrat benachrichtigen, der die Anzeige an die übrigen Verbandsländer weiterleiten soll.

Unsern Bericht zusammenfassend, stellen wir vorab fest, dass der internationale Schutz literarischer und künstlerischer Werke durch die Berliner Konferenz eine ganz bedeutende Stärkung erfahren hat. Zwar hätten wir es gerne gesehen, wenn insbesondere der Industrie der mechanischen Musikinstrumente grössere Berücksichtigung zu Teil geworden wäre. Aus den bisherigen Ausführungen geht aber hervor, dass in diesem Punkte ein Vorbehalt zugunsten des bisherigen Vertragsrechts schwerlich den gewünschten Erfolg hätte und dass im übrigen für unsere Bevölkerungskreise, deren Interessen sich mit denjenigen der Urheber kreuzen, wesentliche Nachteile aus der revidierten Übereinkunft nicht entstehen.

Auch dem Umstand, dass unsere Gesetzgebung durch die revidierte Übereinkunft überholt worden ist, kann bei der anerkannten Revisionsbedürftigkeit des schweizerischen Gesetzes keine besondere Bedeutung zukommen. Schliesslich darf nicht ausser acht gelassen werden, welche grossen Vorzüge der neue einheitliche Konventionstext gegenüber der bisherigen Mehrheit von Texten besitzt. Naturgemäss kommen diese Vorzüge umsomehr zur Geltung, je weniger die Möglichkeit von Vorbehalten zu gunsten des bisherigen Vertragsrechts benützt wird. Letztere Erwägung macht es unseres Erachtens den Verbandsländern zur Pflicht, von Vorbehalten ohne ganz
schwerwiegende Veranlassung abzusehen. Wir glauben, dargetan zu haben, dass eine solche Veranlassung für die Schweiz nicht vorliegt, und unterbreiten Ihnen demgemäss den Entwurf

712

zu einem Bundesbeschluss betreffend die vorbehaltlose Genehmigung der revidierten Übereinkunft.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 8. Oktober 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

713

(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

die Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 1909 ; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der zwischen dem schweizerischen Bundesrat und den Staatsregierungen von Belgien, Dänemark, Deutschland, Fiankreich, Grossbritannien, Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden, Spanien und Tunis am 13. November 1908 abgeschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst wird hiermit die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Ratifikation und nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden mit der Vollziehung der Übereinkunft betraut.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. IV.

53

714 Originaltext.

Convention de Berne revisée pour la

Protection des oeuvres littéraires et artistiques.

Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, Roi de Prusse, au nom de l'Empire allemand; Sa Majesté le Roi des Belges; Sa Majesté le Roi de Danemark; Sa Majesté le Roi d'Espagne; le Président de la République Française; Sa Majesté le Roi du Royaume-Uni de la Grande-Bretagne et d'Irlande, Empereur des Indes; Sa Majesté le Roi d'Italie; Sa Majesté l'Empereur du Japon; le Président de la République de Libéria; Son Altesse Royale le Grand-duc de Luxembourg, Duc de Nassau ; Son Altesse Serenissime le Prince de Monaco; Sa Majesté le Roi de Norvège; Sa Majesté le Roi de Suède; le Conseil fédéral de la Confédération Suisse; Son Altesse le Bey de Tunis, Également animés du désir de protéger d'une manière aussi efficace et aussi uniforme que possible les droits des auteurs sur leurs oeuvres littéraires et artistiques, Ont résolu de conclure une Convention à l'effet de reviser la Convention de Berne du 9 septembre 1886, l'Article additionnel et le Protocole de clôture joints à la même Convention, ainsi que l'Acte additionnel et la Déclaration interprétative de Paris, du 4 mai_1896.

715 (Übersetzung.,)

Bevidierte Berner Übereinkunft zum

Schütze von Werken der Literatur

und Kunst.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Liberia; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau ; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco ; Seine Majestät der König von Norwegen ; Seine Majestät der König on Schweden ; der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft; Seine Hoheit der Bey von Tunis,; gleichermassen von dem Wunsche beseelt, das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise zu schützen, haben beschlossen, eine Übereinkunft zu treffen zum Zwecke der Revision der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, des dazugehörenden Zusatzartikels und Schlussprotokolles, sowie des Zusatzabkommens und der Interpretationserklärung von Paris vom 4. Mai 1896.

716

Ils ont, en conséquence, nommé pour leurs Plénipotentiaires, savoir: Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, Roi de Prusse: S. Exe. M. le Dr von Studi, Ministre d'Etat Royal Prussien; S. Exe. M. le Dr von Koerner, Conseiller intime actuel, Directeur au Département des Affaires étrangères; M. le Dr Dungs, Conseiller intime supérieur de Régence, Conseiller rapporteur au Département de la Justice; M. le Dr Goebel von Harrant, Conseiller intime de Légation, Conseiller rapporteur au Département des Affaires étrangères; M. Robolski, Conseiller intime supérieur de Régence, Conseiller rapporteur au Département de l'Intérieur; M. le Dr Kohler, Conseiller intime de Justice, Professeur à la Faculté de Droit de l'Université de Berlin; M. le D* Osterrieth, Professeur, Secrétaire général de l'Association pour la protection de la propriété industrielle.

Sa Majesté le Roi des Belges: M. le Comte DeUa Faille de Leverghem, Conseiller de Légation à Berlin ; M. J. de Borchgrave, Avocat près la Cour d'Appel de Bruxelles, ancien Membre de la Chambre des Représentants ; M. P. Wauwermans, Avocat près la Cour d'Appel de Bruxelles, Membre de la Chambre des Représentants.

Sa Majesté le Boi de Danemark : M. J. H. de Hegermann-Lindencrone, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de Sa Majesté le Roi de Danemark à Berlin.

717

Sie haben infolgedessen ernannt :

zu ihren Bevollmächtigten

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Seine Exzellenz Herrn Dr. v o n S t u d t , Königlich Preussischen Staatsminister ; Seine Exzellenz Herrn Dr. von K o e r n e r , Wirklichen Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amt; Herrn Dr. D u n g s , Geheimen Oberregierungsrat, vortragenden Rat im Reichsjustizamt; Herrn Dr. G o e b e l von H a r r a n t , Geheimen Legationsrat, vortragenden Rat im Auswärtigen Amt; Herrn R o h o l ski, Geheimen Oberregierungsrat, vortragenden Rat im Reichsamt des Innern ; Herrn Dr. K o hl er, Geheimen Justizrat, Professor in der juristischen Fakultät der Universität in Berlin ; Herrn Dr. O s t e r r i e t h , Professor, Generalsekretär der Vereinigung zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Graf D e l l a F a i l l e d e L e v e r g h e m , Legationsrat in Berlin; Herrn J. de B o r c h g r a v e , Advokat am Brüsseler Appellhofe, ehemaliges Mitglied der Repiäsentantenkammer ; Herrn P. W a u w e r m a n s , Advokat am Brüsseler Appellhofe, Mitglied der Repräsentantenkammer.

Seine Majestät der König von Dänemark: Herrn J. H. von H e g e r m a n n - L i n d e n c r o n e , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten. Minister Seiner Majestät des Königs von Dänemark in Berlin.

718

Sa Majesté le Boi d'Espagne : S. Exe. M. Luis Polo de Bernabé, Ambassadeur extraordinaire et plénipotentiaire de Sa Majesté le Roi d'Espagne à Berlin; M. Eugenio Ferraz y Alcala Gallano, Conseiller d'Ambassade à Berlin.

Le Président de la République Française : S. Exe. M. Jules Cambon, Ambassadeur extraordinaire et plénipotentiaire de la République Française à Berlin; M. Ernest Lavisse, Membre de l'Académie française, Professeur à la Faculté des Lettres de Paris, Directeur de l'École normale supérieure; M. Paul Hervieu, Membre de l'Académie française, Président de la Société des Auteurs et Compositeurs dramatiques ; M. Louis Renault, Membre de l'Institut, Ministre plénipotentiaire honoraire, Professeur à la Faculté de Droit de Paris ; M. Fernand Gavarry, Ministre plénipotentiaire de l re classe, Directeur des Affaires administratives et techniques au Ministère des Affaires étrangères ; M. Breton, Directeur de l'Office national de la Propriété industrielle ; M. Georges Lecomte, Président de la Société des^Gens de Lettres.

Sa Majesté le Boi du Royaume-Uni de la Grande-Bretagne et d'Irlande, Empereur des Indes : Sir Henry Bergne, ancien Chef du Département commercial au Foreign Office ;

719

Seine Majestät der König von Spanien : Seine Exzellenz Herrn L u i s P o l o de B e r n a h e , ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Seiner Majestät des Königs von Spanien in Berlin; Herrn E u g e n i o F e r r a z y A l c a l a G a l i a n o , Botschaftsrat in Berlin.

Der Präsident der Französischen Republik: Seine Exzellenz Herrn J u l e s C a m b o n , ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Französischen Republik in Berlin; Herrn E r n e s t L a v i s s e , Mitglied der französischen Akademie, Professor an der Faculté des Lettres in Paris, Direktor der Ecole normale supérieure; Herrn P a u l H e r v i e u , Mitglied der französischen Akademie, Präsident der Société des Auteurs et Compositeurs dramatiques 5 Herrn L o u i s R e n a u l t , Mitglied des Institutes, bevollmächtigten Minister ad hon., Professor an der Rechtsfakultät von Paris; Herrn F e r n a n d G a v a r r y , bevollmächtigten Minister I. Elasse, Direktor der Verwaltungs- und technischen Angelegenheiten im Ministerium des Auswärtigen; Herrn B r e t o n , Direktor des französischen Amtes für gewerbliches Eigentum ; Herrn G e o r g e s L e c o m t e , Präsident der Société des gens de Lettres.

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiser von Indien: Sir H e n r y B e r g n e , ehemaligen Vorsteher der Handelsabteilung im Auswärtigen Amt;

720

M. George Ranken Askwith, Conseil du Roi, Assistant Secretary au Board of Trade; M. le Comte de Salis, Conseiller d'Ambassade à Berlin.

Sa Majesté le Boi d'Italie : S. Exe. M. le Commandeur Alberto Pansa, Ambassadeur, extraordinaire et plénipotentiaire de Sa Majesté le Roi d'Italie à Berlin ; M. le Commandeur Luigi Roux, avocat, sénateur; M. le Commandeur Samuele Ottolenghi, Directeur de la Division pour la Propriété intellectuelle; M. le Chevalier Emilio Venezian, Ingénieur, Inspecteur de l'Enseignement industriel ; M. Augusto Ferrari, Avocat, Vice-Président de la Société italienne des Auteurs.

Sa Majesté l'Empereur du Japon : r

M. le D Mizuno Rentaro, Conseiller rapporteur au Ministère de l'Intérieur; M. Horiguchi Kumaichi, deuxième Secrétaire de Légation à Stockholm.

Le Président de la République de Libéria : La Délégation de l'Empire allemand et au nom de celle-ci S. Exe. M. le Dr von Koerner, Conseiller intime actuel, Directeur au Département des Affaires étrangères.

Son Altesse Royale le Grand-duc de Luxembourg, Duc de Nassau: M. le Dr Comte Hippolyte de Villers, Chargé d'Affaires de Luxembourg à Berlin.

721

Herrn G e o r g e R a n k e n A s k w i t h , Eat des Königs, Assistant Secretary beim Handelsamt; Herrn G r a f de S a l i s , Botschaftsrat in Berlin.

Seine Majestät der König von Italien: Seine Exzellenz Herrn Commandeur A l b e r t o P a n s a , ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Seiner Majestät des Königs von Italien in Berlin; Herrn Commandeur L u i g i R o u x , Advokat, Senator; ,, Herrn Commandeur S a m u e l e O t t o l e n g h i , Direktor der Abteilung für geistiges Eigentum; Herrn Ritter B m i l i o V e n e z i a n , Ingenieur, Inspektor des gewerblichen Unterrichts; Herrn A u g u s t o F e r r a r i , Advokat, Vizepräsident der italienischen Urhebervereinigung.

Seine Majestät der Kaiser von Japau: Herrn Dr. M i z u n o R e u t a r o , vortragenden Rat im Ministerium des Innern; Herrn H o r i g u c h i K u m a i c h i , zweiten Gesandtsehaftssekretär in Stockholm.

Der Präsident der Republik Liberia: Die Abordnung des Deutschen Reiches und in deren Namen Seine Exzellenz Herrn Dr. von K o e r n e r , Wirklichen Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amt.

Seine Königliche Hoheit der G-rossherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau: Herrn Dr. G r a f H i p p o l y t e de Villers, Geschäftsträger von Luxemburg in Berlin.

722

Son Altesse Serenissime le Prince de Monaco : M. le Baron de Rolland, Président du Tribunal supérieur.

Sa Majesté le Boi de Norvège : M. Klaus Hoel, Chef de Division au Département des Cultes et de l'Instruction publique.

Sa Majesté le Roi de Suède: M. le Comte Taube, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de Sa Majesté le Roi de Suède à Berlin; M. le Baron Peder-Magnus de Ugglas, Référendaire à la Cour suprême.

Le Conseil fédéral de la Confédération Suisse : M. le Dr Alfred de Claparède, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de la Confédération Suisse à Berlin ; M. W. Kraft, Adjoint de l'Office fédéral pour la Propriété intellectuelle.

Son Altesse le Bey de Tunis : M. Jean Goût, Consul général au Département des Affaires étrangères à Paris.

Lesquels, après s'être communiqué leurs pleins pouvoirs respectifs trouvés en bonne et due forme, sont convenus des articles suivants^: Article premier.

Les Pays contractants sont constitués à l'état d'Union pour la protection des droits des auteurs sur leurs oeuvres littéraires et artistiques.

723

Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco: Herrn Baron de R o l l a n d , Präsident des Obergerichts.

Seine Majestät der König von Norwegen: Herrn K l a u s H o e l , Abteilungsvorstand im Kultus- und Unterrichtsdepartement.

Seine Majestät der König von Schweden: Herrn Graf T a u b e , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Königs von Schweden in Berlin; Herrn Baron P e d e r - M a g n u s von U g g l a s , Referendar beim Obersten Gerichtshof.

Per Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft : Herrn Dr. A l f r e d von C l a p a r è d e , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Berlin ; Herrn W. K r a f t , Adjunkt des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum.

Seine Hoheit der Bey von Tunis: Herrn J e a n G o u t , Generalkonsul im Departement der Auswärtigen Angelegenheiten in Paris ; welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben : Artikel 1.

Die vertragsohliessenden Länder bilden einen Verband zum Schutze dea Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst.

724

Article 2.

L'expression ,,oeuvres littéraires et artistiques"1 comprend toute production du domaine littéraire, scientifique ou artistique, quel qu'en soit le mode ou la forme de reproduction, telle que : les livres, brochures, et autres écrits ; les oeuvres dramatiques ou dramatico-musicales, les oeuvres chorégraphiques et les pantomimes, dont la mise en scène est fixée par écrit ou autrement; les compositions musicales avec ou sans paroles; les oeuvres de dessin, de peinture, d'architecture, de sculpture, de gravure et de lithographie; les illustrations, les cartes géographiques; les plans, croquis et ouvrages plastiques, relatifs à la géographie, à la topographie, à l'architecture ou aux sciences.

Sont protégés comme des ouvrages originaux, sans préjudice des droits de l'auteur de l'oeuvre originale, les traductions, adaptations, arrangements de musique et autres reproductions transformées d'une oeuvre littéraire ou artistique, ainsi que les recueils de différentes oeuvres.

Les Pays contractants sont tenus d'assurer la protection des oeuvres mentionnées ci-dessus.

Les oeuvres d'art appliqué à l'industrie sont protégées autant que permet de le faire la législation intérieure de chaque pays.

Article 3.

La présente Convention s'applique aux oeuvres photographiques et aux oeuvres obtenues par un procédé analogue à la photographie. Les Pays contractants sont tenus d'en assurer la protection.

Article 4.

Les auteurs ressortissant à l'un des pays de l'Union jouissent, dans les pays autres que le pays d'origine de l'oeuvre, pour leurs oeuvres, soit non publiées, soit publiées

725 Artikel 2.

Der Ausdruck ,,Werke der Literatur und Kunst" umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, ohne Rücksicht auf die Art oder Form der Wiedergabe, wie : Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei; Stiche und Lithographien; Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art.

Den gleichen Schutz wie Original werke geniessen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, Übersetzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken.

Die vertragschliessenden Länder sind verpflichtet, den Schutz der obgenannten Werke zu sichern.

Den Erzeugnissen des Kunstgewerbes wird Schutz gewährt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet.

Artikel 3.

Diese Übereinkunft fiodet auch Anwendung auf die Werke der Photographie und die durch ein analoges Verfahren hergestellten Werke. Die vertragschliessenden Länder sind verpflichtet, den Schutz dieser Werke zu sichern.

Artikel 4.

Die einem Verbandslande angehörigen Urheber geniessen sowohl für ihre unveröffentlichten als für ihre zum erstenmal in einem Verbandslande veröffentlichten Werke in allen

726

pour la première fois dans un pays de l'Union, des droits que les lois respectives accordent actuellement ou accorderont par la suite aux nationaux, ainsi que des droits spécialement accordés par la présente Convention.

La jouissance et l'exercice de ces droits ne sont subordonnés à aucune formalité; cette jouissance et cet exercice sont indépendants de l'existence de la protection dans le pays d'origine de l'oeuvre. Par suite, en dehors des stipulations de la présente Convention, l'étendue de la protection ainsi que les moyens de recours garantis à l'auteur pour sauvegarder ses droits se règlent exclusivement d'après la législation du pays où la protection est réclamée.

Est considéré comme pays d'origine de l'oeuvre: pour les oeuvres non publiées, celui auquel appartient l'auteur; pour les oeuvres publiées, celui de la première publication, et pour les oeuvres publiées simultanément dans plusieurs pays de l'Union, celui d'entre eux dont la législation accorde la durée de protection la plus courte. Pour les oeuvres publiées simultanément dans un pays étranger à l'Union et dans un pays de l'Union, c'est ce dernier pays qui est exclusivement considéré comme pays d'origine.

Par oeuvres publiées, il faut, dans le sens de la présente Convention, entendre les oeuvres éditées. La représentation d'une oeuvre dramatique ou dramatico-musicale, l'exécution d'une oeuvre musicale, l'exposition d'une oeuvre d'art et la construction d'une oeuvre d'architecture ne constituent pas une publication.

Article 5.

Les ressortissants de l'un des pays de l'Union, qui publient pour la première fois leurs oeuvres dans un autre

727

Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders eingeräumten Rechte.

Der Genuas und die Ausübung dieser Rechte sind an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden.

Sie sind von dem Bestehen eines Schutzes im Ursprungslande des Werkes unabhängig. Infolgedessen richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Übereinkunft, der Umfang des Schutzes, sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsmittel ausschliesslich nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird.

Als Ursprungsland des Werkes wird angesehen: für die unveröffentlichten Werke das Land, dem der Urheber angehört; für die veröffentlichten Werke dasjenige Land, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, und für die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werke dasjenige von diesen Ländern, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist einräumt. Für die gleichzeitig in einem verbandsfremden Lande und in einem Verbandslande veröffentlichten Werke wird letzteres Land ausschliesslich als Ursprungsland angesehen.

Unter veröffentlichten Werken sind im Sinne dieser Übereinkunft die herausgegebenen Werke zu verstehen. Die Aufführung eines dramatischen, dramatisch-musikalischen oder musikalischen Werkes, die Ausstellung eines Kunstwerkes und die Errichtung eines Werkes der Baukunst sind keine Veröffentlichung.

Artikel 5.

Die Angehörigen eines Verbandslandes, welche ihre Werke zum erstenmal in einem findern Verbandslande ver-

728

pays de l'Union, ont, dans ce dernier pays, les mêmes droits que les auteurs nationaux.

Article 6.

Les auteurs ne ressortissant pas à l'un des pays de l'Union, qui publient pour la première fois leurs oeuvres dans l'un de ces pays, jouissent, dans ce pays, des mêmes droits que les auteurs nationaux, et dans les autres pays de l'Union, des droits accordés par la présente Convention.

Article 7.

La durée de la protection accordée par la présente Convention comprend la vie de l'auteur et cinquante ans après sa mort.

Toutefois, dans le cas où cette durée ne serait pas uniformément adoptée par tous les pays de l'Union, la durée sera réglée par la loi du pays où la protection sera réclamée et elle ne pourra excéder la durée fixée dans le pays d'origine de l'oeuvre. Les Pays contractants ne seront, en conséquence, tenus d'appliquer la disposition de l'alinéa précédent que dans la mesure où elle se concilie avec leur droit interne.

Pour les oeuvres photographiques et les oeuvres obtenues par un procédé analogue à la photographie, pour les oeuvres posthumes, pour les oeuvres anonymes ou pseudonymes, la durée de la protection est réglée par la loi du pays où la protection est réclamée, sans que cette durée puisse excéder la durée fixée dans le pays d'origine de l'oeuvre.

Article 8.

Les auteurs d'oeuvres non publiées, ressortissant à l'un des pays de l'Union, et les auteurs d'oeuvres publiées pour la première fois dans un de ces pays jouissent, dans les

729 öffentlichen, gemessen in dem letztern Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

Artikel 6.

Die keinem Verbandslande angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum erstenmal in einem Verbandslande veröffentlichen, geniessen in dem letztern Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber, und in den ändern Verbandsländern die durch diese Übereinkunft gewährten Rechte.

Artikel 7.

Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

Für den Fall jedoch, dass diese Dauer nicht gleichmassig durch alle Verbandsländer eingeführt werden sollte, richtet sich die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Laudes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne die in dem Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten zu können. Die Verbandsländer sind daher zur Anwendung der Vorschrift des vorhergehenden Absatzes nur in dem Masse verpflichtet, als dies mit ihrem inneren Rechte vereinbar ist.

Für die Werke der Photographie und die durch ein analoges Verfahren hergestellten, sowie für die nachgelassenen, die anonymen und pseudonymen Werke richtet sich die Schuizdauer nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne dass diese Dauer die in dem Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.

Artikel 8.

Die einem Verbandslande angehörigen Urheber unveröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum erstenmal in einem Verbandslande veröffentlicht worden sind, geniessen in den übrigen Verbandsländern während Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. IV.

54

730

autres pays de l'Union, pendant toute la durée du droit sur l'oeuvre originale, du droit exclusif de faire ou d'autoriser la traduction de leurâ oeuvres.

Article 9.

Les romans-feuilletons, les nouvelles et toutes autres oeuvres, soit littéraires, soit scientifiques, soit artistiques, quel qu'en soit l'objet, publiés dans les journaux ou recueils périodiques d'un des pays de l'Union, ne peuvent être reproduits dans les autres pays sans le consentement des auteurs.

A l'exclusion des romans-feuilletons et des nouvelles, tout article de journal peut être reproduit par un autre journal, si la reproduction n'en est pas expressément interdite. Toutefois, la source doit être indiquée; la sanction de cette obligation est déterminée par la législation du pays où la protection est réclamée.

La protection de la présente Convention ne s'applique pas aux nouvelles du jour ou aux faits divers qui ont le caractère de simples informations de presse.

Article 10.

En ce qui concerne la faculté de faire licitement des emprunts à des oeuvres littéraires ou artistiques pour des publications destinées à l'enseignement ou ayant un caractère scientifique, ou pour des chrestornathies, est réservé l'effet de la législation des pays de l'Union et des arrangements particuliers existants ou à conclure entre eux.

Article 11.

Les stipulations de la présente Convention s'appliqueut à la représentation publique des oeuvres dramatiques ou dramatieo-tnusicales, et à l'exécution publique des oeuvres musicales, que ces oeuvres soient publiées ou non.

731 der ganzen Dauer des Rechtes am Originalwerk das ausschliessliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten.

Artikel 9.

Die in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlichten Feuilleton-Romane, Novellen und sonstigen Werke auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches immer ihr Gegenstand sein mag, dürfen ohne Zustimmung der Urheber in den übrigen Verbandsländern nicht wiedergegeben werden.

Mit Ausnahme der Feuilleton - Romane und der Novellen darf jeder Zeitungsartikel durch eine andere Zeitung wiedergegeben werden, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Jedoch muss die Quelle angegeben werden ; die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe richten sich nach der Gesetzgebung desjenigen Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird.

Der'Schutz aus dieser Übereinkunft findet keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, welche sich als einfache Zeitungsmitteiluugen darstellen.

Artikel 10.

Hinsichtlich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen diesen bestehenden oder in Zukunft abzuschliessenden besonderen Abkommen massgebend sein.

Artikel 11.

Die Bestimmungen dieser Übereinkunft finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer, dramatisch-musikalischer oder musikalischer Werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.

732 Les auteurs d'oeuvres dramatiques ou dramatico-musicales sont, pendant la durée de leur droit sur l'oeuvre originale, protégés contre la représentation publique oon autorisée de la traduction de leurs ouvrages.

Pour jouir de la protection du présent article, les auteurs, en publiant leurs oeuvres, ne sont pas tenus d'en interdire la représentation ou l'exécution publique.

Article 12.

Sont spécialement comprises parmi les reproductions illicites auxquelles s'applique la présente Convention, les appropriations indirectes non autorisées d'un ouvrage littéraire ou artistique, telles que adaptations, arrangements de musique, transformations d'un roman, d'une nouvelle ou d'une poésie en pièce de théâtre et réciproquement, etc., lorsqu'elles ne sont que la reproduction de cet ouvrage, dans la même forme ou sous une autre forme, avec des changements, additions ou retranchements, non essentiels, et sans présenter le caractère d'une nouvelle oeuvre originale.

Article 13.

Les auteurs d'oeuvres musicales ont le droit exclusif d'autoriser : 1° l'adaptation de ces oeuvres à des instruments servant à les reproduire mécaniquement; 2° l'exécution publique des mêmes oeuvres au moyen de ces instruments.

Des réserves et conditions relatives à l'application de cet article pourront être déterminées par la législation intérieure de chaque pays, en ce qui le concerne ; mais toutes réserves et conditions de cette nature n'auront qu'un effet strictement limité au pays qui les aurait établies.

733

Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken sind während der Dauer ihres Rechtes am Originalwerk gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.

Die Urheber geniessen den Schutz dieses Artikels, ohne dass sie verpflichtet wären, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Auffuhrung zu untersagen.

Artikel 12.

Als unerlaubte Wiedergabe, auf welche diese Übereinkunft Anwendung findet, ist insbesondere auch anzusehen die vom Urheber nicht gestattete, mittelbare Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung eines Romanes, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück, oder umgekehrt, und dergleichen, sofern die Aneignung lediglich das Werk in derselben oder in einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen wiedergibt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.

Artikel 13.

Das Recht zu gestatten: 1. musikalische Werke auf Instrumente zu übertragen, welche zur mechanischen Wiedergabe dieser Werke dienen, 2. musikalische Werke mit den angegebenen Instrumenten öffentlich aufzuführen, steht ausschliesslich den Urhebern solcher Werke zu.

Die innere Gesetzgebung eines jeden Landes kann, soweit dieses in Betracht kommt, Vorbehalte und Bedingungen betreffend die Anwendung dieses Artikels aufstellen; jedoch ist die Wirkung derartiger Vorbehalte und Bedingungen ausschliesslich auf das Gebiet desjenigen Landes beschränkt, das sie aufgestellt hat.

734

La disposition de l'alinéa 1er n'a pas d'effet rétroactif et, par suite, n'est pas applicable dans un pays de l'Union, aux oeuvres qui, dans ce pays, auront été adaptées licitement aux instruments mécaniques avant la mise en vigueur de la présente Convention.

Les adaptations faites en vertu des alinéas 2 et 3 du présent article et importées, sans autorisation des parties intéressées, dans un pays où elles ne seraient pas licites, pourront y être saisies.

Article 14.

Les auteurs d'oeuvres littéraires, scientifiques ou artistiques ont le droit exclusif d'autoriser la reproduction et la représentation publique de leurs oeuvres par la cinématographie.

Sont protégées comme oeuvres littéraires ou artistiques les productions cinématographiques lorsque, par les dispositifs de la mise en scène ou les combinaisons des incidents représentés, l'auteur aura donné à l'oeuvre un caractère personnel et original.

Sans préjudice des droits de l'auteur de l'oeuvre originale, la reproduction par la cinématographie d'une oeuvre littéraire, scientifique ou artistique est protégée comme une oeuvre originale.

Les dispositions qui précèdent s'appliquent à la reproduction ou production obtenue par tout autre procédé analogue à la cinématographie.

Article 15.

Pour que les auteurs des ouvrages protégés par la présente Convention soient, jusqu'à preuve contraire, considérés comme tels et admis, en conséquence, devant les tribunaux des divers pays de l'Union, à exercer des poursuites

735 Die Bestimmung des ersten Absatzes hat keine rückwirkende Kraft und findet daher in einem Verbandslande keine Anwendung auf diejenigen Werke, welche in diesem Lande vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind.

Werden Übertragungen gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgenommen und ohne Zustimmung der Beteiligten in ein Land eingeführt, in dem sie verboten sind, so können sie daselbst beschlagnahmt werden.

Artikel 14.

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschliessliche Recht, die Wiedergabe und die öffentliche Aufführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten.

Den gleichen Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst geniessen kinematographische Erzeugnisse, sofern der Urheber durch den Plan der Inszenierung oder die Verbindung der dargestellten Begebenheiten dem Werke einen persönlichen und eigenartigen Charakter verliehen hat.

Unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originales wird die Wiedergabe eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst durch die Kinematographie wie ein Originalwerk geschützt.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf eine Wiedergabe oder ein Erzeugnis, welche durch irgend ein anderes, der Kinematographie analoges Verfahren zustande kommen.

Artikel 15.

Damit die Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäss vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachahmer zugelassen

736

contre les contrefacteurs, il suffit que leur nom soit indiqué sur l'ouvrage en la manière usitée.

Pour les oeuvres anonymes ou pseudonymes, l'éditeur dont le nom est indiqué sur l'ouvrage est fondé à sauvegarder les droits appartenant à l'auteur. Il est, sans autres preuves, réputé ayant cause de l'auteur anonyme ou pseudonyme.

Article 16.

Toute oeuvre contrefaite peut être saisie par les autorités compétentes des pays de l'Union où l'oeuvre originale a droit à la protection légale.

Dans ces pays, la saisie peut aussi s'appliquer aux reproductions provenant d'un pays où l'oeuvre n'est pas protégée ou a cessé de l'être.

La saisie a lieu conformément à, la législation intérieure de chaque pays.

Article 17.

Les dispositions de la présente Convention ne peuvent porter préjudice, en quoi que ce soit, au droit qui appartient au Gouvernement de chacun des pays de l'Union de permettre, de surveiller, d'interdire, par des mesures de législation ou de police intérieure, la circulation, la représentation, l'exposition de tout ouvrage ou production à l'égard desquels l'autorité compétente aurait à exercer ce droit.

Article 18.

La présente Convention s'applique à toutes les oeuvres qui, au moment de son entrée en vigueur, ne sont pas encore tombées dans le domaine public de leur pays d'origine par l'expiration de la durée de la protection.

737

werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werk angegeben ist.

' Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.

Artikel 16.

Jede Nachbildung eines Werkes kann in denjenigen Verbandsländern, in welchen das Original werk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, durch die zuständigen Behörden beschlagnahmt werden.

In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Wiedergaben erstrecken, die aus einem Lande herrühren, in welchem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.

Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes.

Artikel 17.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft beeinträchtigen in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslandes zustehende Recht, durch Massregeln der innern Gesetzgebung oder Polizei die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, über welche die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.

Artikel 18.

Diese Übereinkunft findet auf alle Werke Anwendung, welche beim Inkrafttreten der Übereinkunft in ihrem Ursprungslande noch nicht infolge Ablaufes der Schutzdauer Gemeingut geworden sind.

738

Cependant, si une oeuvre, par l'expiration de la durée de protection qui lui était antérieurement reconnue, est tombée dans le domaine public du pays où la protection est réclamée, cette oeuvre n'y sera pas protégée à nouveau.

L'application de ce principe aura lieu suivant les stipulations contenues dans les conventions spéciales existantes ou à conclure à cet effet entre pays de l'Union. A défaut de semblables stipulations, les pays respectifs régleront, chacun pour ce qui le concerne, les modalités relatives à cette application.

Les dispositions qui précèdent s'appliquent également en cas de nouvelles accessions à l'Union et dans le cas où la durée de la protection serait étendue par application de l'article 7.

Article 19.

Les dispositions de la présente Convention n'empêchent pas de revendiquer l'application de dispositions plus larges qui seraient édictées par la législation d'un pays de l'Union en faveur des étrangers en général.

Article 20.

Les Gouvernements des pays de l'Union se réservent le droit de prendre entre eux des arrangements particuliers, en tant que ces arrangements conféreraient aux auteurs des droits plus étendus que ceux accordés par l'Union, ou qu'ils renfermeraient d'autres stipulations non contraires à la présente Convention. Les dispositions des arrangements existants qui répondent aux conditions précitées restent applicables.

Article 21.

Est maintenu l'office international institué sous le nom de ,,Bureau de l'Union internationale pour la protection des oeuvres littéraires et artistiques".

739 Ist jedoch eia Werk infolge Ablaufes der ihm vorher zuerkannten Schutzdauer in dem Lande, in welchem der Schutz beansprucht .wird, bereits Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht neuerdings Schutz.

Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Bestimmungen der zwischen den Verbandsländern zu diesem Zwecke abgeschlossenen oder abzuschliessenden Sonderabkommen. Mangels derartiger Bestimmungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung.

Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn ein Land dem Verbände neu beitritt und wenn die Schutzdauer in Gemässheit von Art. 7 verlängert wird.

Artikel 19.

Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht, dass die Anwendung der vorteilhafteren Bestimmungen beansprucht werden kann, welche die Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen aufstellen mag.

Artikel 20.

Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, besondere Abkommen mit einander zu treffen, insoweit als diese letztern den Urhebern weitergehende Rechte einräumen, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, oder sonst Bestimmungen enthalten, welche dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Der Inhalt bestehender Abkommen, welcher den angegebenen Bedingungen entspricht, bleibt in Geltung.

Artikel 21.

Das unter dem Namen ,,Bureau des internationalen Verbandes zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst" errichtete internationale Amt wird beibehalten.

740

Ce Bureau est placé sous la haute autorité du Gouvernement de la Confédération Suisse, qui en règle l'organisation et en surveille le fonctionnement La langue officielle du Bureau est la langue française.

Article 22.

Le Bureau international centralise les renseignements de toute nature relatifs à la protection des droits des auteurs sur leurs oeuvres littéraires et artistiques. Il les coordonne et les publie. Il procède aux études d'utilité commune intéressant l'Union et rédige, à l'aide des documents qui sont mis à sa disposition par les diverses Administrations, une feuille périodique, en langue française, sur les questions concernant l'objet de l'Union. Les Gouvernements des pays de l'Union se réservent d'autoriser, d'un commun accord, le Bureau à publier une édition dans une ou plusieurs autres langues, pour le cas où l'expérience en aurait démontré le besoin.

Le Bureau international doit se tenir en tout temps à la disposition des membres de l'Union pour leur fournir, sur les questions relatives à la protection des oeuvres littéraires et artistiques, les renseignements spéciaux dont ils pourraient avoir besoin.

Le Directeur du Bureau international fait sur sa gestion un rapport annuel qui est communiqué à tous les membres de l'Union.

Article 23.

Les dépenses du Bureau de l'Union internationale sont supportées en commun par les Pays contractants. Jusqu'à nouvelle décision, elles ne pourront pas dépasser la somme

741

Dieses Bureau ist unter den hohen Schutz der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, welche die Organisation des Bureaus regelt und den Geschäftsgang beaufsichtigt.

Die Geschäftssprache des Bureaus ist die französische.

Artikel 22.

Das internationale Bureau sammelt Nachrichten aller Art, welche sich auf den Schutz des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst beziehen; es ordnet und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, welche von gemeinsamem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und gibt auf Grund der Dokumente, welche ihm die verschiedenen Regierungen zur Verfügung stellen werden, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen heraus. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich vor, nach allseitiger Zustimmung das Bureau zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, für den Fall, dass die Erfahrung ein Bedürfnis hierfür darthun sollte.

Das internationale Bureau hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsmitglieder zu stellen, um ihnen über Fragen betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst die besondere Auskunft zu erteilen, deren sie etwa bedürfen.

Der Direktor des internationalen Bureaus erstattet über seine Geschäftsführung alljährlich einen Bericht, der allen Mitgliedern des Verbandes mitgeteilt wird.

Artikel 23.

Die Kosten des Bureaus des internationalen Verbandes werden gemeinschaftlich von den vertragschliessenden Ländern getragen. Bis zu neuer Beschlussfassung dürfen sie die

742 de soixante mille francs par année. Cette somme pourra être augmentée au besoin par simple décision d'une des Conférences prévues à l'article 24.

Pour déterminer la part contributive de chacun des pays dans cette somme totale des frais, les Pays contractants et ceux qui adhéreront ultérieurement à l'Union sont divisés en six classes contribuant chacune dans la proportion d'un certain nombre d'unités, savoir : 2me

20 15 TJ 4 me 10 Y) . . .

5me 5 t) fime . . . . 3 Ces coefficients sont multipliés par le nombre des pays de chaque classe, et la somme des produits ainsi obtenus fournit le nombre d'unités par lequel la dépense totale doit être divisée. Le quotient donne le montant de l'unité de dépense.

Chaque pays déclarera, au moment de sou accession, dans laquelle des susdites classes il demande à être rangé.

L'Administration suisse prépare le budget du Bureau et en surveille les dépenses, fait les avances nécessaires et établit le compte annuel qui sera communiqué à toutes les autres Administrations.

Çjme

. ...

. .

. .

Article 24.

La présente Convention peut être soumise à des revisions en vue d'y introduire les améliorations de nature à perfectionner le système de l'Union.

Les questions de cette nature, ainsi que celles qui intéressent à d'autres points de vue le développement de l'Union sont traitées dans des Conférences qui auront lieu successivement dans les pays de l'Union entre les délégués

743

Summe von 60,000 Fr. jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls erhöht werden durch einfachen Beschluss einer der in Art. 24 vorgesehenen Konferenzen.

Behufs Festsetzung des Beitrages eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die vertragschliessenden und die etwa später dem Verbände beitretenden Länder in sechs Klassen geteilt, von denen eine jede in dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich : die 1. Klasse 25 Einheiten, ,, 2.

,, 20 ,, ,, 3.

,, 15 ,, » 4,, 10 ,, « a

5

6.

-n ,,

5

3

n ,,

Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert und die Summe der so gewonnenen Ziffern gibt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesamtkostenbetrag zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Kosteneinheit.

Jedes Land erklärt bei seinem Eintritt, in welche der oben genannten Klassen es einzutreten wünscht.

Die schweizerische Regierung stellt das Budget des Bureaus auf, überwacht seine Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen übrigen Regierungen mitgeteilt wird.

Artikel 24.

Diese Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

Fragen dieser Art, sowie Fragen, welche in anderen Beziehungen die Entwicklung des Verbandes berühren, sollen auf Konferenzen erörtert werden, welche der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte abzuhalten

744

desdits pays. L'Administration du pays où doit siéger une Conférence prépare, avec le concours du Bureau international, les travaux de celle-ci. Le Directeur du Bureau assiste aux séances des Conférences et prend part aux discussions sans voix deliberative.

Aucun changement à la présente Convention n'est valable pour l'Union que moyennant l'assentiment unanime des pays qui la composent.

Article 25.

Les Etats étrangers à l'Union et qui assurent la protection légale des droits faisant l'objet de la présente Convention, peuvent y accéder sur leur demande.

Cette accession sera notifiée par écrit au Gouvernement de la Confédération Suisse, et par celui-ci à tous les autres.

Elle emportera, de plein droit, adhésion à toutes les clauses et admission à tous les avantages stipulés dans la présente Convention. Toutefois, elle pourra contenir l'indication des dispositions de la Convention du 9 septembre 1886 ou de l'Acte additionnel du 4 mai 1896 qu'ils jugeraient nécessaire de substituer, provisoirement au moins, aux ·dispositions correspondantes de la présente Convention.

Article 26.

Les Pays contractants ont le droit d'accéder en tout temps à la présente Convention pour leurs colonies ou possessions étrangères.

Ils peuvent, à cet effet, soit faire une déclaration générale par laquelle toutes leurs colonies ou possessions sont comprises dans l'accession, soit nommer expressément celles qui y sont comprises, soit se borner à indiquer celles qui -en sont exclues.

745 sind. Die Regierung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Bureaus wohnt den Konferenzsitzungen bei und nimmt an den Beratungen ohne besehliessende Stimme teil.

Jede Änderung dieser Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbandsländer.

Artikel 25.

Die verbandsfremden Staaten, welche den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieser Übereinkunft bildenden Rechte gewährleisten, können auf ihren Wunsch dem Verbände beitreten.

Dieser Beitritt soll schriftlich der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekannt gegeben werden.

Er bewirkt von Rechtswegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen dieser Übereinkunft. Jedoch können die beitretenden Staaten in der Beitrittserklärung diejenigen Bestimmungen der Übereinkunft vom 9. September 1886 oder des Zusatzabkommens vom 4. Mai 1896 bezeichnen, welche sie wenigstens vorläufig an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Übereinkunft zu-setzen für nötig halten.

Artikel 26.

Die vertragschliessenden Länder haben das Recht, dieser Übereinkunft jederzeit für ihre Kolonien oder auswärtigen Besitzungen beizutreten.

Zu diesem Behufe können sie entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, nach welcher alle ihre Kolonien oder Besitzungen in dem Beitritt Inbegriffen sind, oder diejenigen besonders benennen, welche darin Inbegriffen, oder sich darauf beschränken, diejenigen zu bezeichnen, welche davon ausgeschlossen sein sollen.

Bnndesbiatt. 61. Jahrg. Bd. IV,

55

746

Cette déclaration sera notifiée par écrit au Gouvernement de la Confédération Suisse, et par celui-ci à tous les autres.

Article 27.

La présente Convention remplacera, dans les rapports entre les Etats contractants, la Convention de Berne du 9 septembre 1886, y compris l'Article additionnel et le Protocole de clôture du même jour, ainsi que l'Acte additionnel et la Déclaration interprétative du 4 mai 1896. Les actes conventionnels précités resteront en vigueur dans les rapports avec les Etats qui ne ratifieraiant pas la présente Convention.

Les Etats signataires de la présente Convention pourront, lors de l'échange des ratifications, déclarer qu'ils entendent, sur tel ou tel point, rester encore liés par les dispositions des Conventions auxquelles ils ont souscrit antérieurement.

Article 28.

La présente Convention sera ratifiée, et les ratifications en seront échangées à Berlin au plus tard le l ar juillet 1910.

Chaque Partie contractante remettra, pour l'échange des ratifications, un seul instrument, qui sera déposé, avec ceux des autres pays, aux archives du Gouvernement de la Confédération Suisse. Chaque Partie recevra en retour un exemplaire du procès-verbal d'échange des ratifications, signé par les Plénipotentiaires qui y auront pris part.

Article, 29.

La présente Convention sera mise à exécution trois mois après l'échange des ratifications et demeurera en vigueur

747

Diese Erklärung soll schriftlich der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekannt gegeben werden.

Artikel 27.'

Diese Übereinkunft tritt in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Staaten an Stelle der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, einschliesslich des Zusatzartikels und des Schlussprotokolls vom gleichen Tage, sowie des Zusatzabkommens und der Interpretationserklärung vom 4. Mai 1896. Die vorgenannten Vertragsakte bleiben in Geltung für die Beziehungen mit denjenigen Staaten, welche diese Übereinkunft nicht ratifizieren sollten.

Diejenigen Staaten, welche diese Übereinkunft unterzeichnet haben, können beim Austausch der Ratifikationsurkunden erklären, dass sie hinsichtlich des einen oder anderen Punktes durch die Bestimmungen der Übereinkommen, die sie früher unterzeichnet haben, gebunden bleiben wollen.

Artikel 28.

Diese Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Juli 1910 in Berlin ausgetauscht werden.

Jeder vertragschliessende Teil wird für den Austausch der Ratifikationsurkunden ein einziges Instrument übergeben, das zusammen mit denjenigen der übrigen Länder im Archiv der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt werden soll. Jeder Teil erhält dafür ein Exemplar des Protokolls über den Austausch der Ratifikationsurkunden, das von den Bevollmächtigten, die am Austausche teilnehmen, unterzeichnet ist.

Artikel 29.

Diese Übereinkunft soll drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und ohne zeitliche

748

pendant un temps indéterminé, jusqu'à l'expiration d'une année à partir du jour où la dénonciation en aura été faite.

Cette dénonciation sera adressée au Gouvernement de la Confédération Suisse. Elle ne produira son effet qu'à l'égard du pays qui l'aura faite, la Convention restant exécutoire pour les autres pays de l'Union.

Article 30.

Les Etats qui introduiront dans leur législation la durée de protection de cinquante ans prévue par l'article 7, alinéa I8r, de la présente Convention, le feront connaître au Gouvernement de la Confédération Suisse par une notification écrite qui sera communiquée aussitôt par ce Gouvernement à tous les autres Etats de l'Union.

Il en sera de môme pour les Etats qui renonceront aux réserves faites par eux en vertu des articles 25, 26 et 27.

EN FOI DE QUOI, les Plénipotentiaires respectifs ont signé la présente Convention et y ont apposé leurs cachets.

Fait à Berlin, le 13 novembre mil neuf cent huit, en un seul exemplaire, qui sera déposé dans les archives du Gouvernement de la Confédération Suisse et dont des copies, certifiées conformes, seront remises par la voie diplomatique aux Pays contractants.

(Signatures.)

749 Beschränkung in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem ihre Kündigung erfolgt ist.

Die Kündigung soll an die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in Beziehung auf dasjenige Land aus, das sie erklärt hat, während die Übereinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt.

Artikel 30.

Die Staaten, welche die in Artikel 7, Absatz l, dieser Übereinkunft vorgesehene Schutzdauer von 50 Jahren in ihre Gesetzgebung einführen, sollen hiervon der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich Kenntnis geben, und es soll die genannte Regierung diese Anzeige unverzüglich allen anderen Verbandsstaaten mitteilen.

Gleiches gilt für den Fall, dass ein Staat auf die Vorbehalte verzichtet, welche er nach Massgabe der Artikel 25, 26 oder 27 gemacht haben sollte.

. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin, am 13. November Eintausendneunhundertundacht, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt werden soll und von dem den vertragschliessenden Ländern auf diplomatischem Wege beglaubigte Abschriften übermittelt werden sollen.

(Unterschriften.)

-=-3S~-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 13. November 1908 in Berlin unterzeichnete revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. (Vom 8. Oktober 1909.)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

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1909

Année Anno Band

4

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1909

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697-749

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