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Bundesratsbeschluß betreffend

die Einfuhr aus der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex.

(Vom 23. Februar 1895.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht eines Antrages des Departements des Auswärtigen, des Finanz- und Zolldepartements und des Industrie- und Landwirtschaftadepartements ; nach Einsicht der Übereinkunft betreffend die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der freien Zone von Hoch-Savoyen, vom 14. Juni 1881 tA. S. n. F. VI, 515); mit Rucksicht auf die besondern Verhältnisse der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex zu der Schweiz; in Anwendung des Art. 35 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 (A. S. n. F. XIII, 692); in Abänderung der durch Bundesratsbeschluß vom 27. Dezember 1892 für die Einfuhr aus Frankreich aufgestellten Differentialzölle (A. S. n. F. XIII, 233);

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in Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Mai 1893 betreffend die Einfuhr aus der zollfreien Zone von HochSavoyen und der Landschaft Gex CA. S. n. F. XIII, 378), beschließt,: Art. 1. Die nachstehende Zollbehandlung soll bis auf weiteres auf die Einfuhr von aus der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen herrührenden Erzeugnissen Anwendung linden.

a. Außer den durch das Gesetz als zollfrei erklärten, oder von keinem Differentialzoll betroffenen Artikeln und abgesehen von den gemäß der Übereinkunft vom 14. Juni 1881 den Bewohnern der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen gewährten Zollbefreiungen und Vergünstigungen, sollen die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse der genannten Zone zu den Ansätzen des schweizerischen Vertragstarifs, bezw. des G e b r a u c h s t a r i f s , zugelassen werden.

(Die erste Ziffer in Klammer bedeutet den Zoll, der vor dem 1. März 1895 erhoben wurde, die zweite den von diesem Tage an angewendeten Gebrauchszoll. c = Conventionalzoll, g = Generalzoll, d = Differentialzoll.)

Gebrauchstarif Nr.

133/134 Bau- und Nutzholz, gemeines, roh oder bloß mit der Axt beschlagen (d 1. -- ; c --.15).

135 Flechtweiden, roh, nicht geschält, nicht gespalten; Reifholz (g --. 20 1 ; c --.15).

136 Bebstecken (d 1. -- ; c --.15).

Bau- und Nutzholz, gemeines, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaren, Schindeln etc.), ausgenommen Fourniere: 137 Faßholz, rohes (d 2 . -- ; c --.15).

anderes : 138 eichenes, Faßholz ausgenommen (d 2. -- ; c --. 40).

1

Für Reifhoiz Differentialzoll von Fr. 1.

38 Gebrauchstarif Nr.

139/140

Bretter, Latten und Schindeln (d 2. -- ; c --.70).

Balken, Schwellen etc., andere als eichene (d 2. - · c --. 70).

142 Bau- und Nutzholz, gemeines, abgebunden (g 1.50; c 1. 20).

153 Besen aus Reisig (d 6. --; g 4. --).

172 Korbflechterwaren, grobe, von ungeschälten, ungespaltenen Ruten (d 10.--; c 5.--).

188/189 Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen (g 2.-; c 1.-).

333 Polierbare Steinarten in rohen Blöcken ; · Bausteine aus polierbaren Steinarten, auch bossiert oder roh behauen (g --.50; c --.30).

ex 355 Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten, grobe (Treppenstufen, Platten für Balkoue, etc.) (d 1. 50; c -. 75).

368 Butter, frisch (für alle Einfuhrmengen, die nicht im Marktverkehr eingebracht werden) (d 12. --; c 7.-).

383 Fleisch, frisch geschlachtetes (d 35. -- ; c 4. 50).

394 Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Äpfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen, etc.; eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln zur Destillation (g 5. -- ; c 2. 50).

401 Sauerkraut und andere eingesalzene Gemüse (g 5. - ; c 4. -).

427 Weichkäse (d 25. -- ; c 4. --").

428 Hartkäse (d 25. -- ; c 4. -- ).

455 Naturwein in Fässern (mit Ausschluß der coupierten Weine) (d 25. -1; c 3. 502).

141

1

Für die Einfuhr über 4000 hl.

Bis zu 4000 hl. und außer den 10,000 hl., welche nach der Convention von 1881 zollfrei eingeführt werden können, wurde schon gemäß dein Beschlüsse vom 9. Mai 1893 der Conventionalzoll angewendet.

2

39 Gebrauchstarif Nr.

656 657 658 659 660 661 662 363 664

Ochsen (c 15. --).

Zuchtstiere (g 25. --).

Kühe, geschaufelt (c 18. -- ).

Rinder, geschaufelt (c 18. --).

Jungvieh, ungeschaufelt (c 12. --).

1 Mastkälber über 60 kg. Gewicht (g 10.--).

Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht (c 5. --).

Schweine über 60 kg. Gewicht (c 5.--).

Schweine bis und mit 60 kg. Gewicht, (g 8. -- ; c 4. --).

665 Schafe (c --. 50).

666 Ziegen (g 2.--).

b. Zu denjenigen Erzeugnissen, welche nach der Konvention vom 14. Juni 1881 im M a r k t v e r k e h r z o l l f r e i zugelassen werden, wird der H o n i g (Gebrauchstarif Nr. 421) hinzugefügt, soweit das Gewicht jeder Einfuhr nicht mehr als 5 kg. beträgt (bisher nach Generaltarif zu 15. --).

Art. 2. Die nachstehende Zollbehandlung wird bis auf weiteres auf die Einfuhr von Erzeugnissen aus der Landschaft Gex Anwendung finden: a. Außer den durch das Gesetz für zollfrei erklärten Artikeln werden die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse vollständig z o l l f r e i zugelassen: (Die Ziffer in Klammern bedeutet den bis zum 1. März angewendeten Zollansatz, c = Conventionalzoll, g = Generalzoll, d = Differentialzoll.)

Gebrauchstarif Nr.

ex 11/12 Pflanzen zu pharmaceutischem Gebrauch (g 3. -- und 8. -- 2).

128/129 Brennholz, Reisig, Holzborke (g und c --.02).

1

Mit Ausnahme von Schweinen bis und mit 60 kg. konnte Vieh in limitierter Stückzahl schon gemäß unserm Beschluß vom 9. Mai 1893 zum Gebrauchstarif eingeführt werden.

2 Roh 3. --, zerkleinert (gemahlen, zerstoßen ete.) 8. --.

40 Gebrauchstarif Nr.

ex 130 ex 131 132 133/134 135 136

138 139/140 153 172 ex 177 ex 186 188/189 ex 331 333

ex 333 346 404/408 ex 471 ex 533

Lohkuchen (g u n d c e --.02).

Gerberrinde (g und c --. 02).

Holzkohlen (g und c --. 10).

Bau- und Nutzholz, gemeines, roh oder bloß mit der Axt beschlagen (c --. 15).

Flechtweiden, roh, nicht geschält, nicht gespalter.

(g --.20); Reifholz (d 1.--).

Rebstecken (c --.15).

Bau- und Nutzholz, gemeines, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaren, Schindeln etc.), ausgenommen Fourniere: eichenes, Faßholz ausgenommen (c --. 40).

Bretter, Latten und Schindeln (c --. 70 l).

Besen aus Reisig (d 6. --).

Korbflechterwaren, grobe, von ungeschälten, ungespaltenen Ruten (c 5. --).

Siebmacherwaren, grobe, für den landwirtschaftlichen Gebrauch (g 15.--).

Reps in Garben (g und c --. 30).

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanze» (c l.-2).

Bausteine, bossierte oder roh behauene (c frei).

Polierbare Steinarten in rohen Blöcken; Bausteine aus polierbaren Steinarten, auch bossiert oder roh bebauen (g --. 50).

Marmor von Thoiry, roh (c --. 30).

Kalk (c --. 20).

Getreide, in Garben (g und c --. 30).

Talg (nicht geschmolzen) (g · --. 50).

Flachs und Hanf, roh oder gebrochen (g und e --. 30).

1 Für Schindeln Differentialzoll 2. --.

' Nicht in Kübeln oder Töpfen, ohne Wurzelballen; für andereDifferentialzoll (2. --).

41 Gebrauchstarif Nr.

ex 686 Hörner, roh (g und c --.30).

ex 694 Dachziegel, roh (mit Ausschluß der Falzziegel) (c -.50).

ex 697 Backsteine, roh (c --. 25).

b. Ferner wird eine Jahresmenge von 2000 Hektolitern Weißwein z o l l f r e i zugelassen (c 3. 50 *).

c. Ebenso sind auch die nachgenannten Erzeugnisse gänzlich z o l l f r e i , sofern sie im M a r k t v e r k e h r eingebracht werden : (Diese Bestimmung ist aus dem Beschluß vom 9. Mai 1893 herübergenommen. Kartoffeln und frische Milch, die im letztern ebenfalls figurierten, unterliegen keinem Differentialzoll und sind nach dem Generaltarif zollfrei.)

Gebrauchstarif Nr.

368 373 385/386 390 400 417 421

Frische Butter.

Frische Eier.

Lebendes und totes Geflügel.

Frisches Obst.

Frische Gemüse und Gartengewächse.

Brot.

Honig.

Als für den Marktverkehr bestimmt werden diese Erzeugnise angesehen, wenn sie von den Verkäufern selbst in Traglasten, auf Handwagen oder Karren in die Schweiz getragen oder geführt werden.

Das Gewicht jeder Einfuhr der genannten Erzeugnisse soll 5 metrische Centner nicht übersteigen ; für frische Butter jedoch wird das zulässige Maximum jeder zollfreien Einfuhr auf 5 Kilogramm festgesetzt.

1 Wie nach dem Bundesratsbeschluß vom 9. Mai 1893, wobei jedoch die zollbegünstigte Einfuhr sich auch auf Rotwein erstreckte.

42

d. Abgesehen von denjenigen Artikeln, die bei ihrer Einfuhr aus dem französischen Zollgebiet keinen Differentialzöllen unterliegen, werden folgende Erzeugnisse zu den Ansätzen des schweizerischen V e r t r a g s - , bezw. G e b r a u c h s t a r i f s zugelassen : (Die erste Ziffer in Klammern bedeutet den Zoll, der vor dem 1. März 1895 erhoben wurde, die zweite den von diesem Tage an infolge des gegenwärtigen Beschlusses angewendeten Gebrauchszoll.

Wo nur eine Ziffer angegeben ist, konnte der betreffende Artikel in limitierter (Quantität schon nach dem Beschluß vom 9. Mai 1893 nach dem Gebrauchstarif eingeführt werden, c = Conventionalzoll, g = Generalzoll, d = Differentialzoll.)

Gebrauchstarif Ht.

137 141 142

ex 150 ex 155/165 ex 190 ex 192 ex 289/292

ex 291/292 ex 356 a

1

Faßholz, rohes (d 2 . -- ; c --.15).

Balken, Schwellen etc., andere als eichene (c --. 70).

Bau- und Nutzholz, gemeines, abgebunden (g ,, 1. 50; c 1.20).

Packkisten aus Holz (c 1.50).

Kunsttischlerarbeiten, Möbel, Schreinerarbeiten und Fässer (c 6. -- bis 50. -- l).

Grobes Leder (c 16. --).

Gegerbte Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle (c 8. --).

Grobe Eisenwaren, mit Ausschluß der Schlosserwaren (c 3. -- bis 12. -- 2 ).

Werkzeuge für die Landwirtschaft und für Zeugschmiede (c 10.-- und 12. -- 8).

Marmor von Thoiry, in gesägten Platten (d 5.-; c 2. -).

Siehe Gebrauchstarif.

Ganz grobe, rohe 3. -- ; gemeine, auch in Verbindung mit Holz, roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe übertüncht, geteert, ganz oder teilweise lackiert, gefirnißt oder bronziert 7.-- und 10.--; abgeschliffen, verzinnt 12. --.

8 Abgeschliffene, verzinnte und verzinkte 12. --.

2

43 Gebrauchstarif Nr.

368

Butter, frische (für alle Einfuhrmengen, die nicht im Marktverkehr eingebracht werden) (d 12. - ; c 7. -).

383 Fleisch, frisch geschlachtetes (d 35. -- ; c 4. 50).

394 Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint : Äpfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen, etc. ; eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln zur Destillation (g 5.--; c 2.50).

40i Sauerkraut und andere eingesalzene Gemüse (g 5.-; e 4.-).

427 Weichkäse (c 4. --).

428 Hartkäse (d 25.--; c 4. --).

450 Bier in Fässern (c 4. --).

455 Naturwein in Fässern (mit Ausschluß der coupierten Weine) (d 25.-1; c 3.50).

623/ex 626 Leibwäsche aus Baumwolle und Leinen (c 65.-- und 70. -- 2 ).

656 Ochsen (c 15. --).

657 Zuchtstiere (g 25. --).

658 Kühe, geschaufelt (c 18. --).

659 Rinder, geschaufelt (c 18. --).

660 Jungvieh, ungeschaufelt (c 12. --).

661 Mastkälber über 60 kg. Gewicht (g 10. --).

662 Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht (c 5. --).

663 Schweine über 60 kg. Gewicht (c 5. --).

664 Schweine bis und mit 60 kg. Gewicht (g 8. --5 c 4. --).

665 Schafe (c --. 50).

666 Ziegen (g 2. --).

ex 694 Falzziegel, roh (c --. 50).

709 Töpferwaren, gemeine (c 3. --).

1 2

Für die Einfuhr über 2000 hl.

Baumwollene 65. --, leinene 70. --.

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Art. 3. Die Zulassung von W e i n , V i e h und H a r t k ä s e zu den in den vorstehenden Artikeln genannten Bedingungen wird nur gegen Vorweisung eines auf Grundlage des Systems der déclarations fondamentales von der zuständigen französischen Amtsstelle ausgestellten Gutscheines (extrait-permis) gestattet. Für alle übrigen Artikel ist die Vorlage eines Ursprungszeugnisses erforderlich.

Die besonderen Bestimmungen über die zollfreie Einfuhr von 10,000 Hektolitern Wein gemäß der Konvention vom 14. Juni 1881 und über die zollfreie Einfuhr im landwirtschaftlichen Grenzverkehr werden durch diesen Beschluß in keiner Weise modifiziert.

Art. 4. Jeder Mißbrauch der durch den gegenwärtigen Beschluß den Zonen eingeräumten Erleichterungen zieht außer den gesetzlichen Bußen und Strafen die Konfiskation der Waren und den Ausschluß des oder der Schuldigen von den Vorteilen dieses Beschlusses nach sich.

Art. 5. Der gegenwärtige Beschluß tritt am 1. März 1895 in Kraft. Der Bundesrat behält sich vor, denselben je nach den gemachten Erfahrungen jederzeit ganz oder teilweise abzuändern oder aufzuheben.

Das Zolldepartement ist mit der Ausführung des Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 23. Februar 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Zernp.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

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Beilagen zum

Bundesratsbeschluß vom 23. Februar 1895 betreffend die Einfuhr aus der zollfreien Zone von HochSavoyen und der Landschaft Gex.

I.

TJbereinkianft zwischen

der Schweiz und Frankreich, betreffend die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der freien Zone von Hoeh-Savoyen, vom 14, Juni 1881.

(Ratifiziert von der Schweiz am 28. April 1882, von Frankreich am 12. Jnni 1882, in Kraft getreten am 1. Januar 1883, Dauer 30 Jahre.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Präsident der Französischen Republik, gleich sehr von dem Wunsche beseelt, die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der zollfreien Zone von Hoeh-Savoyen von neuem zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Ende, eine Übereinkunft abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

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Der Bundesrat der schweizerischeil

Eidgenossenschaft:

Herrn Johann Konrad K e r n , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Regierung der Französischen Republik, und der Präsident der Französischen Republik: o Herrn Karl J a g e r s c h m i d t , bevollmächtigter Minister I. Klasse, Offizier der Ehrenlegion etc. etc., und Herrn M a r i e , Direktor des auswärtigen Handels beim Ministerium der Landwirtschaft und des Handels, Kommandeur der Ehrenlegion etc. etc., welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich Über folgende Bestimmungen geeinigt haben : Art. 1.

Die schweizerische Zollverwaltung gestattet die zollfreie Einfuhr von aus der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen herstammendem Wein bis zum Belaufe von 10,000 Hektolitern.

Art. 2.

Die längs der Grenze der zollfreien Zone im Kanton Genf bestehenden schweizerischen Zollstätten werden, außer den Gegenständen, die durch das Gesetz von dem Eingangszolle schon befreit sind, oder von demselben noch befreit werden, folgende Erzeugnisse aus der zollfreien Zone frei von jeder eidgenössischen Eingangsgebühr und in unbeschränkter Menge zulassen, nämlich : 1. Gerberrinde und Lohkuchen; 2. Brennholz, roh und in Reiswellen und Holzkohle; 3. Sägespäne;

47

4. Bausteine, gemeine, sowohl grob als mit dem Kronhammev bebauen ; 5. Dachziegel und Backsteine; 6. Kalk, gewöhnlicher, und Gips.

Art. 3.

Die genannten Zollstätten werden ebenfalls folgende Erzeugnisse aus der zollfreien Zone bei der Einfuhr zollfrei zulassen, nämlich : 1. Frische Gemüse und Gartengewächse ; 2. Obst, frisches; 3. Kartoffeln; 4. Getreide und Reps, in Garben ; 5. Kleie; 6. Stroh; 7. Heu; 8. Süßwasserfische; 9. Lebendes und totes Geflügel; 10. Frische Eier; 11. Milch; 12. Frische Butter.

Die in diesem Artikel erwähnten Erzeugnisse werden nur dann zollfrei zugelassen, wenn sie im Marktverkehr eingebracht werden ; sie sollen daher von den Verkäufern selbst in Traglasten, auf Karren, auf Schiffen oder durch die Eisenbahn in die Schweiz getragen oder geführt werden ; ausgeschlossen von der Zollfreibeit bleiben die von Frachtbriefen begleiteten Sendungen.

Das Gewicht jeder Einfuhr der genannten Erzeugnisse darf fünf metrische Centner nicht übersteigen; für frische Butter jedoch wird das zulässige Maximum jeder zollfreien Einfuhr auf fünf Kilogramm festgesetzt.

Man ist übrigens einverstanden, daß die zur Versorgung des Marktes in Genf bestimmten Lebensmittel keinerlei Verbot beim Ausgang aus der freien Zone unterworfen werden dürfen.

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Ari. 4.

Die vorerwähnten schweizerischen Zollstätten werden außerdem jährlich 250 metrische Centner (50U frühere eidgenössische Centner) grobes Leder und 100 metrische Zentner (200 frühere eidgenössische Centner) gegerbte Kalb-, Schaföder Ziegenfelle zu einem Vierteil des gegenwärtigen oder zukünftigen eidgenössischen Eingangszolles zulassen.

Art. 5.

Die Gerbereien der freien Zone dürfen jährlich, frei vom eidgenössischen Ausgangszolle, bis auf öOO rohe (behaarte) Ochsen- oder Kuhhäute und bis auf 6000 rohe Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle ausführen.

Art. 6.

Die Einfuhr aller zollfreien Gegenstände in die Schweiz darf bei allen an der Grenze des Kantons Genf gelegenen Zollstätten oder Zollbezugsposten stattfinden; dabei sind die Zollstraßen einzuhalten, und es sollen die einzuführenden Gegenstände bei den genannten Zollstätten oder Zollbezugsposten angemeldet werden.

Die gemäß Art. 4 nur mit einem Vierteil des Einfuhrtolles belegten, sowie die gemäß Art. 5 zollfrei auszuführenden Waren dürfen nur über die Zollstätten des Kantons Genf, mit Ausschluß der Zollbezugsposten, ein- oder ausgeführt werden.

Die schweizerische Zollverwaltung wird für die in den Artikeln l, 4 und 5 hie vor bezeichneten Waren Freikarten, welche vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres Gültigkeit haben, ausstellen, jedoch nur bis zum Belaufe der hievor festgesetzten Quantitäten.

Die in den fünf vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden auf alle Einwohner der zollfreien Zone, ohne Rucksicht auf die Nationalität, Anwendung, unter Be-

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obachtung der Aufsichts- und Kon troll maßregeln (wie Ursprungszeugnisse etc.), welche die eidgenössische Zollverwaltung für nötig erachtet, um sich'von'der Herkunft der eingeführten Waren Gewißheit zu verschaffen.

Art. 7.

Transitierende Waren bleiben beiderseits von jedem Durchfuhrzolle befreit. Vorbehalten bleiben solche Taxen, welche von den beiden Staaten unter dem Namen von Schein-, Stempel-, Kontrollgebühren etc. bezogen werden.

.

.

.

.

.

Art. 8 .

.

Das Douanebureau in Annecy wird zur Einfuhr aller im Zolltarif nicht, als verboten bezeichneten Waren ermächtigt.

; ...'·

Art, 9.

Die beiden Regierungen verpflichten sich gegenseitig in möglichst kurzer Frist diejenigen Maßregeln zu ergreifen, die geeignet sind, das · Auftreten oder die Verbreitung der Phylloxéra in der zollfreien Zone zu verhindern.

Art. 10.

Die gegenwärtige Übereinkunft tritt am \. Januar 1883 in Kraft.

Art. 11.

Die Gültigkeitsdauer der gegenwärtigen Übereinkunft wird auf 30 Jahre, vom Tage an, wo sie in Vollziehung getreten, festgesetzt.

Nach Ablauf der Dauer von 30 Jahren bleibt dieselbe von Jahr zu Jahr ferner in Kraft, falls nicht zwölf Monate zum voraus eine Kündigung erfolgen sollte.

Wenn jedoch, vor oder nach Ablauf von 30 Jahren, die zollfreie Zone aufgehoben würde oder eine Veränderung Bandesblatt. 47. Jahrg. Bd. II.

4

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erleiden sollte, sei es in der Ausdehnung ihres Gebietes, sei es in den gegenwärtigen Zollverhältnissen, so steht der schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht zu, mit dem Tage der Inkraftsetzung neuer, die Verhältnisse der Zone berührender Einrichtungen, die Übereinkunft außer Kraft zu setzen.

Solche Anordnungen sind Übrigens der schweizerischen Eidgenossenschaft zwölf Monate vor deren Ausführung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 12.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens innerhalb eines Jahres, und gleichzeitig mit denjenigen betreffend die Eisenbahnanschlusse von Morteau nach Locle, von Annemasse nach Genf, von Bossey-Veyrier nach Genf und von Thonon nach Bouveret, in Paris ausgewechselt werden.

Zur U r k u n d e d e s s e n haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen in P a r i s , am 14. Juni 1881.

(L. S.) (Sig.) Kern.

(L. 8.) (Sig.) Ch. Jagerschmidt.

(L. 9.) (Sig.) Marie.

51 II.

Zollbehandlung der

Erzeugnisse der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex bei der Einfuhr in die Schweiz.

Die nachstehende Zusammenstellung enthält: 1. Diejenigen Erzeugnisse der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex, die nach dem Bandesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif zollfrei sind.

2. Die Erzeugnisse der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen, für welche die Zollbehandlung durch die Übereinkunft vom 14. Juni 1881 bestimmt ist.

3. Die Erzeugnisse der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex, für welche durch den Bundesratsbeschluß vom 23. Februar 1895 Zollerleichterungen geschaffen werden.

Die in dieser Zusammenstellung nicht genannten Waren unterliegen der gleichen Zollbehandlung, wie solche französischer Provenienz.

SB. Das Wort frei in Klammern am Schlüsse der Positionen bedeutet, daß die betreffenden Erzeugnisse nach dem Bandesgesetz über den schweizerischen Zolltarif keinem Einfuhrzoll unterliegen. -- Die übrigen Angaben in Klammern am Schlüsse jeder Tarifrubrik bezeichnen: g den Zoll nach dem Generaltarif, c den Conventionalzoll, d den Differentialzoll für die aus dem französischen Zollgebiet herstammenden Waren. -- In den beiden letzten Kolonnen bezeichnen: K die Zollbehandlung gemäß den Bestimmungen der erwähnten Übereinkunft vom 14. Juni 1881, B die Zollbehandlung nach dem Bundesratsbeschluß vom 23. Februar 1895.

GeGeneral- brauchstarif tarif Nr.

Nr.

exl

exl

1

2

Zollregime fUr Bezeichnung der Ware.

HochSavoyen.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

Animalische Abfälle: Abfälle der Wachsbereitung; Hautabfälle, nur zur Leimbereitung tauglich (Leimleder); tierisches Blut, flüssig oder eingetrocknet; Hornspäne ; Tierflechsen ; Klauen, Knochen; etc. (frei) . . . . frei Vegetabilische Abfälle: Schlempe; Rückstände von ausgepreßten Früchten, nicht anderweitig genannte, etc.; Sagemehl und Hobelspäne (frei) frei

frei

frei

52 Zollreg me fUr

G«.

General- brauchstarif tarif Nr, Nr.

4

exl

6

3

8

5

i * Ì

t

1

;

1

1 i .

6

9

8

11

9~f\

·t12 n

Bezeichnung der Ware.

Abfälle, andere : Abfälle der Eisenbearbeitung (Feil- und Drehspäae, etc.), der Glasfahrikation, von Seifensiedereien , von Färbereien ; Scherben von Glas- und Thonwaren; etc. (frei) .

HochSavoyen.

Gex.

F r. per q. Fr. per q.

frei

frei

Kleie, Ölkuchen und Ölkuchenmehl ; Johannisbrot; Malzkeime, Malztraber, auch getrocknete; Abfallprodukte der Müllerei, etc., für Viehfüttenmo-; Kornrade (frei) . . . . "

frei

frei

Düngstoffe : Stalldünger; Uilngererde (Kom0 post) ; Kalkäscher und Knochenscliauin (Zuckererde); Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-, Holzasche) , auch ausgelaugte ; Schlnnun, Kehricht, etc.; Dünglumpen (wollene und halbwollene); [-lurnmehl, Ledermehl, sowie uudere zum Zwecke der Düngerfabrikation dienliche Abfölle (frei).

frei

frei

Guano; Phosphorite, Phosphate; Knochenmehl; etc.: nicht aufgeschlossen; ferner Ammoniaksalze, rohe, Ammoniak, schwefelsaures, Chlorkalium, Kalidünger; Staßfurter Abraumsalze; Abfallschwefelsäure (frei)

frei

frei

Pflanzen zu pharmaceutischem Gebrauch (g 3. -- u.8. -- J ; e 3. -- 2) 3.-;8.-! frei (B)

* Roh 3. -- , zerkleiuert (gemahlen, zerstoßen, etc.) 8. -- .

- Für solche in rohem Zustande.

53

1

Zollregime fUr

GeGeneral- brauchstarif tarif 1 Nr.

Nr.

Ì

ex 60

128

129

Bezeichnung der Ware.

HochSavoyon.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

Brennholz , Reisig, Holzborke (g und c -- . 02) frei (K) frei (B)

frei (K) frei (R) j ex 60 ex 130 Lohkuchen (g und c -- . 02) .

frei (K) frei (B.)

j ex 60 ex 131 Gerberrinde (g und c -- . 02) .

132 Holzkohlen (g --.20; c -- .

10; ÖJ d -- . 50)

133 i ex 62 1 134 ; ex 62

frei (K) frei (B)

Bau- und Nutzholz, gemeines, roh oder bloß mit der Axt beschlagen (g -- 20; c -- .15; d l . - ) . -.15(B) frei (B)

135 Flechtweiden, roh, nicht geschält, nicht gespalten ; Reifholz (g --.20; c -- .15; d l . - 1 ) - · -.15 (B) frei (B)

ex 62

136 Rebstecken (g -- . 20; c -- . 15; dl.--)

ex 63

137

ex 63

138

ex 64

139 140

ex 64

1

141

Bau- und Nut/holz, gemeines, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten ^Schnittwaren, Schindeln, etc.), ausgenommen Fourniere : -- Faßholz, rohes (g -- . 4 0 ; c --.15; d 2. -- ) .

-- iinderes: -- -- eichenes, Faßholz ausgenommen (g und c -- .40; d 2 . --) . . .

-- -- Bretter, Latten und Schindeln (g 1. -- ; o -- . 70; d 2. -- ) -- -- Balken , Schwellen etc., andere als eichene (g 'J. -- ; c --.70; d 2. -- ) . . .

Für Re ifholz.

-.15 (B) frei (B)

-. 15fB) -.15 (B)

- 40 (B) frei (B)

- 70 fB) frei (B)

-. 70 (B)-.70 (B)

,

54 Ge-

General- brauchftarif tarif Nr.

Zollregime fUr Bezeichnung der Ware.

Nr.

65 ex 73 ex 75 ex76

w

86

ex 91

ex 95

ex 95 ex 96 ex 96 ex 97

HochSavoyen.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

142 Bau- und Nutzholz, gemeines, abgebunden (g 1. 50; c 1. 20) . 1.20 (B) 1.20 (B) exlSO Paekkisten aus Holz (g 2. -- ; c 4. - 1.60 (B) 1.60; d 4 -- ) 153 Besen aus Reisig (g 4. -- ; d 6. -- ) 4.-CB) frei (B) 155 py Kunsttischlerarbeiten; Möbel, 165 Schreinerarbeiten und Fässer (g 8. - bis 50. -- ; c 6. -- bis b. - bis 6. - bia 50 _ · d 60 -- *) 60. - 2 50 2 (B) 172 Korbflechterwaren, grobe, von ungeschälten, ungespaltenen Ruten (g 6.-- ; c 5 . -- ; dlO.-- ) . 5. - (B) frei (B) ex 177 Siebmacherwareu, grobe, filr den landwirtschaftlichen Gebrauch 15.- frei (B) (s 15. -- ") 181 Feld-, Wald- und Gartengewächse, frische (g und c frei ; d 50. -- für die frischen Blumen) frei frei 182 Sämereien (frei) frei frei 183 frei frei 184 Heu (frei) · 185 Lttub, Schilf, Stroh (frei) . . . frei frei frei (K) im Marktex 186 Reps in Garben (g und c -- . 30) Verkehr, bis l frei (B) zu 5 4. für jede Einfuhr

188 Bäume, Sträucher und andere le99 189 bende Pflanzen (g 2. -- ; c 1 . -- ) l.-(B) frei (B) Zolles ex 100 ex 190 Grobes Leder (g und c 16. -- ; '/ifürdea250 4. }l6.-(B) 1 d 40. -- ) (K) Zolles ex 101 exl92 Gegerbte Kalb-, Schaf- oder Ziegen- '/·fürdes100 q. J8.-CB) feile (g und c 8. -- ; d 20. --) (K) 1 ]für Seh reiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbelteilt , fertige:

( (

aus E benisteiiholz oder mit Ebenistenfonrnieren.

« £Siehe de n Gebranchstarif, Nr. 155 bis 165.

55 Geàentral- li rauchitarif tarif Nr.

Nr.

1R4 iu^

Zollregime für Bezeichnung der Ware.

HochSavoyen.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

oaq £iO«7

Grobe Eisenwaren mit Ausschluß !66 292 der Schlosserwaren (g 3. -- bis 15. -1; c 3. -- bis 12. -- !; d 6. -- bis 20. -- *) . . . . fi - bis 3. - bis 20. - 1 15.-'(B) 165 291 J. \Jif Werkzeuge für die Landwirtschaft eX Î66 ex 292 und für Zeugschmiede (g 10. -- u. 15. -- ; c 10. -- u. 12.--; ·40. - u.

d l 6 . - u . 2 f t - . . . .{£-_' 12.- (B) ex 198 ex 331 Bruchsteine, rohe; Bausteine, bossierte oder roh behauene (g und c frei ; d -- . 50 2) frei (K) frei ^ f\.B")j ex 198 332 Asbest, roher; G-yps und Kalkstein, roh , ungebrannt ; Töpferthon, Lehm ; Huppererde ; Kaolin und andere im Tarif nicht besonders genannte Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen (frei) frei frei 199 333 Polierbare Steinarten in rohen Blöcken; Bausteine aus polierbaren Steinarten, auch bossiert oder roh bebauen (g -- . 50; c -- . 30 ) - 30 (Bl frei V.(B)/ ex 199 ex 333 Marmor von Thoiry, roh (g -- . 50 ; frei V.(B)J c -- .30) ex 208 346 Kalk, fetter, in Stücken oder gemahlen (g -- . 40 ; c -- . 20) . frei (K) frei (B)

éx

ay 6X

f

J

tr

1 Ganz grobe, rohe g u. e 3. --, d 6. -- . Gemeine, auch in Verbindung mit Holz : roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe übertüncht, getheert, ganz oder teilweise lackiert, gefirnißt oder bronziert g 10. -- ; c 7. -- und 10. -- , d 15. -- . Abgeschliffen, verzinnt g 15. -- , c 12. --, d 20. -- .

* Für Bausteine, bossiert oder roh bebauen, sowie für rohe Steine von Savonnières und andere ähnliche weiche Steine.

56 Zollregime fllr

GeGénéral- brauchstarif tarif Nr.

Nr.

Bezeichnung der Ware.

HochSavoyen.

ex 21 5 ex 355 Steinhauer- und Steindrechslerar-

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

beiten, grobe (Treppenstufen, Platten fürBalkone, etc.) (gl.-- : -. 75 (B) 1.50 c -.75; d l . 50) ex 216 ex Marmor von Thoiry, in gesägten -- 2. -(B) 356 a Platten (g 4. -- ; c 2. -- ; d 5. -- ) ·> frei (K) frei (B) sofern im Marktverkehr 224 «368 Butter, frisch (g 8. -- ; c 7. -- ; eingebracht, bis zn 5kg.

für jede Einfuhr; darüber

d 12. -)

7. - (B) | 7. - (B) f frei (K) frei (B) 228

373 Bier (g 4. -- ; c 1 . -- Ì . . . .

229

374

Eis (frei)

sofern im Marktverkehr eingebracht, bis zu 5 q.

[ für jede Einfuhr.

frei frei (K)

frei

frei ex 232 ex 380 Süßwasserfische (g 2. 50; c frei) im Markt- im Harkt* verkehr, bis verkehr.

zu 5 q. fUr

235 237 238

jedeEinfuhr.

383 Fleisch , frisch geschlachtetes (.g 6.--; c 4. 50; d 35. -- ) . . 4. 50 (B) 4. 50 (B) 385 Geflügel , lebendes oder getötetes [frei (K) frei (B) 386 (g 6. -- u. 12. -- : c. 4. -- u. sofern im A arktverkehr fi

j 1A 1ß b. -- ; d 10. -- u. Ib.

-- ) -\.

bis zu 5 q.

. { 1 eingebracht |ur jede Einfuhr.

[frei (K) frei (B) ' Obst, frisches (g und c frei; d 1. -- ) sofern im Marktverkehr

241

390

244

394 Obst, gedörrtes oder getrocknetes,

eingebracht, bis zu 5 q.

für jede Einfuhr.

nicht ausgesteint: Äpfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen etc. ; eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln zur Destillation (g 5. -- ; c 2. 50) . 2. 50 (B) 2. 50 (B)

57 GeGeneral- brauchstarif tarif ! Nr.

Nr.

Zollregime fUr Bezeichnung der Ware.

HochSavoyen.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

248

399

Kartoffeln (frei)

249

400

Frische Gemüse und Gartenge- 1 wachse (g 2. -- ; c frei) .

ex 250 401 ex 252 404 408

frei

frei

frei (K) frei (B) sofern im 31 arktverkehr eingebracht bis zu 5 q.

fllr jede Einfahr.

Sauerkraut und andere eingesalzene Gemüse (g 5. -- ; c 4. -- ) .

4.-CB) 4 . - C B ) frei (K) im MarktGetreide in Garben (g u. c -- . 30) verkehr, bis frei (.B) zu 5 q. fllr iedoEinfnhr.

frei (B)

254

417

Brot (s 2. -- )

2.- ·

im MarktVerkehr, bis zu 5 q. für jedeEinfuhr.

frei C B) frei ( B)

257

421

im Markt- im Mnrktverkehr, bis verkehr, bis zu 5 kg. flir zu 5 q. fllr iedeEiufnhr jedeEinfulir.

Honig (s 15. -- )

Weichkäse (g 10. -- ; c 4. -- ; 4 -(B) 4. - (B) d 25. -- ) 261 428 Hartkäse (g 6. -- ; c 4. -- ; d 25. -- ) 4. - (B) 4. -(B) 266 430 Milch, frische (frei) frei frei 5. 4. -(B) ex 285 ex 450 Bier in Fässern (g 5. -- ; c 4. -- ) frei (K) frei (BJ bis zu bis zu 290 455 Naturwein in Fässern (g 6. -- ; 10,000 hl.; 2000hl.; darüber c 3. 50; d 25. -- ) | darüber 3.50'(B) 3.50'(B) ex 298 ex 471 Talg (nicht geschmolzen) (g -- . 50) -.50 frei (B) 263

427

ex 333 ex 533 Flachs und Hanf, roh oder gebrochen (g u. c -- . 30) .

1

Mit Ausschluß der coupierten Weine.

.

-.30

frei (B)

58 GaGeneral- brauchs> tarif tarif Nr.

Nr.

ex

Zollregime fUr

Bezeichnung der Ware.

HochSavoyen.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

397 623 L6ÌbwaiSch6 aus ßäumwolle und 398 ex 626 Leinen (g 120. -- ; c. 65. -- u.

65. - u.

70. - »; d 300. -- ) . . . . 300. - I 10.-l(B) Fr. p. Stück. Fr. p. Stück.

Ochsen (g 30. -- ; c 15. -- ') . .

Zuchtstiere (g 25. -- ; d 40. --) .

Kühe, geschaufelt (g 25. -- ; cl8.-- ; d40.--) . . . .

ex 422 659 Rinder, geschaufelt (g 25. -- ; cl8.-- ; d40. -- ) . . . .

423 660 Jungvieh, ungeschaufelt (g 20. -- ; c 12. -- ; d 30. --) . . . .

424 661 Mastkälber über 60 kg. (g 10. -- ;

421 656 ex 422 657 ex 422 658

d 20 -- ) 425

662

.

. . .

Kälber bis und mit GO.kg. (g 6. -- ; c 5. -- ; d 12. -- 1 . .

ex426 663 Schweine über 60 kg. (g 8. -- ; c 5. -- ; d 12. -- 1 . . . .

ex426 664 Schweine bis und mit 60 kg. (g 8. _· o 4. -- ) 427 665 Schafe (g 2. -- ; c -- . 50; de. -- ) 428 666 Ziegen (g 2. -- ; d 4. -- ) . . .

686 Hörner, roh (g und c -- . 30) .

ex455 ex 694 Dachziegel, roh (mit Ausnahme der Falzziegel (g --.60; c -- . 50) ex455 ex 694 Falzziegel, roh (g -- . 60 ; c -- . 50; d 1. 20) ex 457 ex 697 Backsteine, roh (g -- . 50; c -- . 25) 468 709 Töpferwaren , gemeine (g 4. -- ; ex447 ex

1

o. 3. -- 1 Baumwollene 65. -- , leinene 70. -- .

15. -(B) 15. -(B) 25. -(B) 25.- (B) 18. -(B) 18. - (B) 18. (B) 18. - (B)

12.- (B) 12. -(B) 10.· -TB) 10. -(B) \ J \ J 5 - (B) 5. -(B) \. J 5 -(B) 5. - (B) \. J 4 -(B) 4. - (B) -.50 (B) -. 50 (B) 2. - (B) 2. -(B) Fr. per q. Fr. per q.

-.30 frei (B)

frei (K) frei (B) frei (K) -. 50 (B) ** *·"· \.*^-J frei (K) frei (B) 4. -

3. - f\^*J Bl v.

59

II .

Einfuhr aus den

zollfreien Zonen von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex, soweit dieselbe an Hand der Statistik zu ermitteln ist.

Einfuhr aus der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen.

Durchschnitt 1890--92.

1893.

7nm CUIM

Zollfrei.1)

Vertrags-

Zollfrei.1)

Tflll £Ulli

hl.

Wein . . . .

Hole: Brennholz .

Holzkohlen .

Gerberrinde .

Sägspäne . .

8 940 2) .

.

.

.

hl.

hl.

4,032

9,656 3)

q.

i-

82,428

12,911

80,251 4)

279

727 798 >) -8)

1,862

934 917

1894.

Zum Vertragszoll mit Bons de crédit (Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 1893).

hl.

hl.

3,740 ')

4,001

-- -- -- --

-- -- -- --

«·

2,247


1 ) Nach der Konvention von 1881, ferner im Marktverkehr und im landwirtschaftlichen Grenzverkehr.

*) Ausserdem im landwirtschaftlichen Grenzverkehr 17,131 hl.

*) Die Gesamteinfuhr im landwirtschaftlichen Grenzverkehr aus Frankreich betrug 1893 33,437 hl.; nach dem Verhältnis der frühem Jahre würde hiervon der Hauptteil, mindestens 30,000 hl., auf die Zone entfallen.

*) Ohne den landwirtschaftlichen Grenzverkehr: 1890--92 durchschnittlich ca. 3300 q.

*) Inklusive Gerberlohe.

8 ) Nach dem allgemeinen Tarif zollfrei.

') Vom 1. Juni bis 31. Dezember 1893.

ß ) In der Statistik (Verkehr mit den Zonen), weil nach dein Tarif ohnehin zollfrei, nicht ausgeschieden.

60

Durchschnitt 1890-- »2.

Zollfrei.

qMarktartikel: 5,722 Obst, frisches . .

Gemüse (inklusive Kartoffeln) . .

13,472 Gartengewächse, frische . .

3,945 409 Butter, frische . .

-- Käse Fleisch, frisches .

-- Geflügel . . . .

1,202 Eier, frische . .

4.772 Milch, frische . .

39,314 Fische, frische . .

79 Heu, Stroh, Kleie 29,646 Getreide in Garben .

1,190 Kalk und Gips . .

30,972 Bausteine . . . . 1,971,299 /iegel und Backsteine 7,603 Vieh: -- Ochsen . . . .

Stiere -- Kühe Rinder . . . .

Jungvieh . . . .

-- Mastkälber . . .

-- Kälber, andere . .

-- Schweine . . . .

-- Schafe -- Ziegen

Zutn Vertragszoll.

«·

124

, ,,, .

Zollfrei -

Zum Vertragszoll mit Bons de crédit (Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 1893).

q.


187 1,991

-') 732 n 11,416 5,047 1

- )

1,823

-3)

172

1,973

426 175 11,733 3,566 7,196 4,712

420 4-

12

-

8\

389 --

--

-- 2,894 7,564 -3) 27

-- -- -- --

700 35,893 -3) 8,769

-- -- --

3\

Stuck.

Stück.

1,648

--

_3)

. l\

6,440 5,008 6,084

Zu '/« des Zolles

Grobes Leder und gegerbte Felle . .

18!)4.

1893.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- --

983 371 455 65 32 6,847 .») 1,916 2,575 2,137 57

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- StUck.

733 48 1,087

154 31 8,833 2,310 2,358 1,373

90

Zu '/· des Zolles.

1-

143

--

--

') Nach dem allgemeinen Tarif zollfrei.

) Vom 1. Juni bis 31. Dezember 1893.

) In der Statiatik (Verkehr mit den Zonen), weil nach dem Tarif ohnehin zollfrei, nicht ausgeschieden.

a

a

61

Einfuhr aus der Landschaft Gex.

Durchschnitt 1890--92.

Zum

Zollfrei. ') Vertragszoll.

hl.

hl.

Wein, weisser Obstwein . . . . . . . .

Holz: Brennholz Holzkohlen . . . .

. .

Gerberrinde Bauholz, voli oder beschlagen .

Bretter, Leisten .

· Packkisten Schreinerarbeiten etc.-.. . . .

Korbüechterwaren, grobe . .

Käse , Steine, voh behtiuene . . . .

Marmor von Thoiry, in Platten .

Kalk fetter .

. . .

Dachziegel und Backsteine, roh .

Töpferwaren, gemeine . . . .

Leder, grobes, und gegerbte Felle Eisenwaren, grobe, Werkzeuge Konfektion Vieh: Ochsen . . . .

. .

Stiere Kühe Rinder Jungvieh . . . .

Mastkälber Kälber andere Schweine .

. . .

Schafe Ziegen Marktartikel : Obst frisches Gemüse, inklusive Kartoffeln .

Gartengewächse, frische . . .

Butter, frische

1,3493) 96 q.

6S.676 ·2,391 1,410 12,420 15,527 284 76

1,214 49,002 83 640 47,518 2,022 226 84 6

'!·

667 4,173 518 25

865 48 <= q37 18 12 58 516 29 15 123

o

79 2 11 1 Stllck.

770 74 502 77 73 88 92 1,379 3,222 172 q.

1893.*)

1894.

Zum Veriragszoll mit Bons de crédit (Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 1893).

hl.

hl.

1,815 1,819

q.

q.

1,892

2,174

1,550 1,488 265 20

1,530 5,769 294 89

324 10,136

483 38,114

10 10,763

15ti 23,281

97 16 10 StUck.

287 17 83 13 ti 71 3(i 785 32 16 q.

13ti 18 13 Stock.

324 22 287 27 13 90 38 872 24 24 i|.

172

') Nach dem Reglement von 1882, sowie im landwirtschaftlichen Grenzverkehr und im Marktverkehr.

2 ) Vom 1. Juni bis 31. Dezember.

*) Ausserdem im landwirtschaftlichen Grenzverkehr 005 hl.

62 Durchschnitt 1890--92.

Zollfrei.

Milch, frische Eier, frische Honig Geflügel Brot . . . .

Fleisch, frisches Talg Heu, Laub, Stroh, Kleie . .

Getreide in Garben Pflanzen, medizinische . . .

Dunger Abfälle Häute und Felle, rohe . . .

Lehm, Töpferthon, Huppererde Schlacken

.

.

.

.

1898.

1894.

Zum Vertragszoll mit Zum Bons de crédit (BundesVertragsratsbeschluss vom zoll.

9. Mal 1893).

q.

q.

11,153 144 38 6 1,950 -- 89 43,574 614 29 3,027 650 164 2,046 399

-- 12 l l -- 621 3 -- 3,639 -- -- -- 54 -- --

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß betreffend die Einfuhr aus der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex. (Vom 23. Februar 1895.)

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1895

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.03.1895

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