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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz bestraften Ernst Fiechter, Gärtner im Buchli, Gemeinde Oberbipp (Bern).

(Vom 18. Mai 1909.)

Tit.

Im April 1908 fing Ernst Fiechter nach seiner eigenen Sachdarstellung in seiner Gärtnerei ein Tier, das er nicht sofort, aber sehr bald als einen Hasen erkannte und in seinen Kaninchenstall sperrte. Nach einigen Tagen soll das Tier selbst wieder durch Entweichen aus dem Stall die Freiheit gewonnen haben. Zeugen für die kritischen Momente fehlen.

Wegen Jagdfrevels verzeigt, unterzog sich Fiechter dem Urteile des Polizeirichters, das ihn gemäss Art. 21, Ziffer 5, lit. a, des eidgenössischen Jagdgesetzes wegen verbotenem Fange eines geschützten Tieres mit dem Strafminimum von Fr. 40 belegte. Jetzt stellt er mit Unterstützung der Gemeindeund Bezirksbehörde in längerer Eingabe das Gesuch um Erlass, bezw. Reduktion der Busse, weil er nicht mit der Absicht gehandelt habe, das Gesetz zu übertreten, und weil die Strafe in keinem richtigen Verhältnisse zu der begangenen Gesetzesverletzung stehe. Diese Argumente können aber nicht gehört werden, denn die Übertretung ist durch das richterliche Urteil festgestellt und Gründe zu besonderer Milde im Spezialfall nicht vorhanden.

642 Wir stellen daher den Antrag : Es sei das Begnadigungsgesuch des Ernst Fiechter abzuweisen.

B e r n , den 18. Mai 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz bestraften Ernst Fiechter, Gärtner im Buchli, Gemeinde Oberbipp (Bern). (Vom 18. Mai 1909.)

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Bundesblatt

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Jahr

1909

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.05.1909

Date Data Seite

641-642

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