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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Emus.

Einreichung von Freipassgesuchen im Veredlungsverkehr.

Da es sehr häufig vorkommt, dass einlangende Gesuche um Freipassabfertigung im Veredlungsverkehr ganz uneinlässlich abgefasst sind, sehen wir uns veranlasst, den Interessenten auf diesem Wege mitzuteilen, dass folgende Angaben verlangt werden : 1. Genaue technische Bezeichnung der Ware. Hierzu gehört bei Geweben die im Händel gebräuchliche Benennung des Textils und bei Woll-, Halbwoll- und Baumwollgeweben die Breite des Gewebes, dessen Fadenzahl und Garnnummer.

2. Genaue Bezeichnung der Veredlungsart.

3. Im aktiven Veredlungsverkehr : Herkunfts- und Bestimmungsland ; im passiven Verkehr: das Land, in welchem die Veredlung vorgenommen werden soll.

4. Bezeichnung des Zollamts, bei welchem die Freipassabfertigung stattfinden soll, und im Transitveredlungsverkehr auch der Zollämter, über welche die Ware wieder ausgeführt wird.

Bezüglich der Einreichung von Mustern wird auf die Bestimmung von Art. 5 des bundesrätlichen Regulativs über den Veredlungsverkehr vom 8. März 1907 verwiesen.

Ferner wird aufmerksam gemacht, dass solche Gesuche durch Vermittlung der zuständigen Zollgebietsdirektionen einzureichen sind. Jedoch können Gesuche um Freipassabfertigung durch das Zollamt St. Gallen an dieses Zollamt direkt adressiert werden.

B e r n , den 1. Juni 1909.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1907, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluss gibt sowie deren kantonale Rechtsdomizile bis zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird im Laufe des Monates Juni die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor Mitte Juli wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken zustellen.

Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

Der Bericht wird u, a. den vollständigen Wortlaut des am 1. Januar 1910 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag bringen.

B e r n , den 25. Mai 1909.

(3.)..

Eidg. Versicherungsamt.

NB. Um deutliche Angabe der Adresse wird gebeten.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1909

Date Data Seite

977-978

Page Pagina Ref. No

10 023 372

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