428

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung auf eine neue Linie Lausanne Georgette-Port de Pully.

(Vom 6. Dezember 1909.)

Tit.

Mittelst Eingabe vorn 20. März 1909 stellte die Société dèsTramways Lausannois das Gesuch um Erteilung einer Konzession für eine neue Linie Georgette-Port de Pully. Diese Linie zweigt bei Georgette von der Linie Tour de ville ab und verläuft wie folgt : Georgette (Ausgangspunkt der Linie), Avenue Juste Olivier, Jurigoz, Mont-Choisi, Le Denantou, Tour Haldimand, Chamblandes,.

Port de Pully (Endpunkt der Linie).

Dem technischen Berichte entnehmen wir folgende Angaben: Die neue Linie benützt überall die Strasse.

Länge der Linie: 3124 m.

Spurweite: l m.

Maximalsteigung : 87 °/oo.

Höhenkoten: Lausanne (En Georgette) 476,60 m.

Port de Pully 385 m.

Kleinster Halbmesser: 23 m.

Betriebssystem : Elektrizität.

Der Betrieb wird mittelst des gegenwärtigen Rollmaterials «1er Tramwaygesellschaft erfolgen.

429

Der summarische Kostenvoranschlag sieht folgende posten vor: Beschotterung Fr.

Geleise ,, Luftlinie ,, Unterirdische Linie ,, Unvorhergesehenes und Verschiedenes . . . . ,,

Haupt22,000 88,000 40,000 10,000 15,000

Fr. 175,000 oder per Kilometer Fr. 56,400.

In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 1909 hat sich der Staatsrat des Kantons Waadt unter einigen Vorbehalten, die ihre Erledigung gefunden haben, zugunsten der Konzessionserteilung ausgesprochen.

Durch Bundesbeschluss von 22. Dezember 1905 ist der Société des Tramways Lausannois eine Konzession für den Bau und Betrieb .eines elektrischen, verschiedene Linien umfassenden Strassenbahnnetzes in Lausanne und Umgebung erteilt worden.

Diese Konzession ist durch Bundesbeschluss vom 26. September 1907 abgeändert worden.

Statt für die neue Linie, die ebenfalls einen Bestandteil des Netzes der Strassenbahnen in Lausanne bilden wird, eine besondere Konzession zu erteilen, erscheint es durchaus angezeigt, die für das gegenwärtig bestehende Netz gültige Konzession auf die neue Strecke auszudehnen.

Diese Ausdehnung kann um so leichter geschehen, als die Bau- und Betriebsbedingungen der neuen Strecke dieselben sind, wie diejenigen der übrigen das Netz der Strassenbahnen in Lausanne bildenden Linien.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, der im nachfolgenden Beschlussentwurf vorgesehenen Konzessionsausdehnung die Genehmigung zu erteilen, und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Dezember 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der

Bundespräsident:

Deucher.

Der L Vizekanzler:

Schatzmann.

430

(Entwurf.;

Bundesbeschluss betreffend

Ausdehnung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgehung auf die elektrische Strassenbahnlinie Lausanne Georgette - Port de Pully.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Société des Tramwa3'S Lausannois, vont 12./20. März 1909; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1909, beschliesst: 1. Die. durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1905' (E. A. S. XXI, 356) der Société des Tramways Lausannois erteilteund durch Bundesbeschluss vom 26. September 1907 (E. A. S. XXIII, 264) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb eines elektrischen Strassenbahnnetzes in Lausanne und Umgebung wird auf die neue Linie Georgette-Port de Pully ausgedehnt DieseAusdehnung erfolgt unter folgenden Bedingungen : 1. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die revidierten Statuten der Gesellschaft und die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen zur Genehmigung-

431

einzureichen. Innert sechs Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der neuen Linie zu beginnen.

Binnen eines Jahres, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die neue Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. In bezug auf die Benutzung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften der Übereinkunft mit dem Kanton Waadt, vom 27. Februar 1909, genehmigt vom Grossen Rate am 5. Mai 1909, und der Übereinkunft mit der Gemeinde Lausanne, vom 30. Januar 1909T genehmigt vom Gemeinderate am 8. Juni 1909, soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

->HJe~-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung auf eine neue Linie Lausanne Georgette-Port de Pully. (Vom 6. Dezember 1909.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1909

Date Data Seite

428-431

Page Pagina Ref. No

10 023 582

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.