518 .

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen von Fr. 5,058,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen für das Jahr 1909 an ihre Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(Vom 13. Dezember 1909.)

Tit.

I.

Mit Botschaft vom 25. Oktober 1909 betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen beantragten wir Ihnen in Artikel 14 des Beschlussesentwurfes folgende Übergangsbestimmung: ,,Dieses Gesetz tritt auf 1. Januar 1910 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel l und Artikel 11, welche erst auf 1. April 1912 in Kraft gesetzt werden. Den Beamten und Angestellten der II. bis und mit VII. Besoldungsklasse wird vom 1. Januar 1909 bis 31. Dezember 1911 eine jährliche ausserordentliche Zulage von Fr. 200 und vom 1. Januar bis 31. März 1912 ein Viertel derselben gewährt. Diese Zulage von Fr. 200 ist .auf 1. Apri 1912 neben der in Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehenen periodischen Erhöhung dem Gehalte zuzurechnen, insoweit das gesetzliche Maximum nicht überschritten wird."

,,Die ausserordentliche Zulage an die Barrierenwärterinnen wird auf jährlich Fr. 50 festgesetzt."

519 ,,Den auf 1. Mai 1909 von der Gotthardbahn in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen übergetretenen Beamten, Angestellten und ständigen Arbeitern wird die bis 30. April 1909 bezahlte Besoldung, einschliesslich der besonderen Zuwendungen, soweit sie auf Regulativen beruhen, bis zum 31. März 19J.2 weiter verabfolgt, jedoch mit der Einschränkung, dass das Gehaltsmaximum von Fr. 9000 nicht überschritten werden darf."

Dabei führten wir auf Seite 16 der zitierten Botschaft vom 25. Oktober 1909 aus, es werde sich im Verlaufe der Gesetzesberatung im Parlamente zeigen, ob die Festsetzung der Zulage von Fr. 200 pro 1909 aus der Gesetzesvorlage auszuscheiden sei und mittelst besondern Bundesbeschlusses oder anlässlich der Feststellung des Voranschlages der Bundesbahnen pro 1910 zu erfolgen habe.

Hierauf stellte das Kartell der vereinigten Personalverbände mit Eingabe vom 4. November 1909 an die Generaldirektion "und den Verwaltungsrat das Gesuch, sie möchten dafür besorgt sein: 1. dass die Festsetzung der Zulage von Fr. 200 pro 1909 aus der Gesetzesvorlage ausgeschieden und mittelst besondern Bundesbeschlusses oder anlässlich der Feststellung des Voranschlages der Bundesbahnen pro 1910 Gesetzeskraft erhalte; 2. dass auch den Arbeitern an Stelle der bisherigen Teuerungszulage eine Zulage von Fr. 200 bewilligt werde.

Der Verwaltungsrat der schweizerischen Bundesbahnen fasste unterm 26. November 1909 folgenden Beschluss : ,,Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Bundesrate zuhanden der Bundesversammlung, an die Arbeiter der Kreise I--IV der Bundesbahnen für das Jahr 1909 eine ausserordentliche Zulage von Fr. 120 zu verabfolgen. Für die während des Jahres 1909 in den Dienst der Bundesbahnen getretenen Arbeiter wird die Zulage im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet und unter der Bedingung verabfolgt, dass die Dienstzeit im Jahre 1909 mindestens 3 Monate betragen hat."

Hierbei hat es die Meinung, dass die Bundesversammlung entscheiden solle, in welcher Form die ausserordentliche Zulage an die Beamten und Angestellten auszurichten sei.

n.

Mittelst Eingabe vom 3. Dezember 1909 stellen nun die Arbeiterunion schweizerischer Transportanstalten und der Verband

520

des Personals schweizerischer Transportanstalten an den Bundesrat für sich und zuhanden der eidgenössischen Räte das Gesuch, es möchte für das Jahr 1909 d u r c h g ä n g i g an die Beamten, Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen eine Zulage von Fr. 200 ausgerichtet werden.

Da sämtliche Mitglieder der Bundesversammlung im Besitze dieser Eingabe sind, beschränken wir uns darauf, aus der Begründung das Wesentlichste anzuführen : Da nach der Behandlung des Besoldungsgesetzes in beiden Räten bis zur Inkraftsetzung noch die Referendumsfrist abzuwarten sei, solle durch eine transitorische Massnahme auch für das Jahr 1909 angesichts der Teuerung der Lebensmittel und Wohnungspreise eine außerordentliche Zulage gewährt werden, und zwar solle dieselbe d u r c h g ä n g i g , also auch für die Arbeiter, Fr. 200 betragen. Die Teuerung treffe den Arbeiter wie den Angestellten.

Bei den S. B. B. bestehe kein sachlicher Unterschied zwischen den Arbeitern und den Angestellten. Es hänge nicht einzig und allein von der persönlichen Tüchtigkeit des betreffenden Funktionärs ab, ob derselbe in den Angestelltenkategorien des Besoldungsgesetzes rangiere oder aber dem Reglement Nr. 25 unterstellt sei. Eine Reihe von Arbeitern werde einfach deswegen nicht zu Angestellten ernannt, weil in den letzten zwei bis drei Jahren überhaupt keine oder fast gar keine Angestellten ernannt worden seien. Eine Ausrichtung von nur Fr. 120 an die Arbeiter würde Ungleichheiten schaffen. Diese treten insbesondere in denjenigen Dienstkategorien hervor, wo, wie zum Beispiel in den Depots, die vertragliche Anstellung überhaupt erst in den letzten Jahren stattgefunden habe und wo eine Reihe von Arbeitern stehe, die bloss deswegen nicht zu Angestellten befördert werden, weil sie das Alter, um in die Pensions- und Hülfskasse aufgenommen zu werden, bereits überschritten hätten.

Die ausserordentliche Zulage von Fr. 200 solle auch den Arbeitern des Kreises V gewährt werden, da sachliche Gründe, den Kreis V auszuschliessen, nicht bestehen.

III.

Was nun die Frage anbelangt, ob nicht durch eine transitorische Massnahme den Beamten, Angestellten und Arbeitern eine ausserordentliche Zulage für das Jahr 1909 ausgerichtet werden solle, so sind wir heute im Falle, dieselbe, soweit sie

521 sich auf dasjenige S. B. B.-Personal bezieht, das nicht aus der ehemaligen Gotthardbahn übernommen worden ist, zu bejahen, weil auch das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung die ausserordentliche Zulage für das Jahr 1909 zufolge Ihres Beschlusses vom 29. Oktober 1909 betreffend Bewilligung eines Spezialkredites zur Ausrichtung von Gehaltszulagen für das Jahr 1909 an das Personal der Bundesverwaltung bereits erhalten hat.

Für die Beamten und Angestellten ist die ausserordentliche Zulage durch Artikel 14 des Besoldungsgesetzentwurfes auf Fr. 200 angesetzt, diejenige der Barrierenwärterinnen auf Fr. 50. Was nun die Zulage für die Arbeiter anbetrifft, so erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, dass dieselbe für die Arbeiter der allgemeinen Bundesverwaltung Fr. 100 bis Fr. 200 beträgt (vergleiche Botschaft des Bundesrates betreffend Bewilligung eines Spezialkredites zur Ausrichtung von Gehaltszulagen für das Jahr 1909 an das Personal der Bundesverwaltung vom 18. Oktober 1909).

In seinem Antrage vom 23. November 1909 an den Verwaltungsrat der schweizerischen Bundesbahnen betreffend die ausserordentliche Zulage an die Arbeiter für 1909 hat die Generaldirektion mit Beziehung auf die Höhe der Zulage folgendes ausgeführt: ,,Diesfalls durfte ausser Zweifel stehen, dass mindestens die bisherige Teurungszulage auch für das Jahr 1909 wieder bewilligt wird, und auch für die folgenden Jahre auf so lange, bis die im Zusammenhange mit dem neuen Bundesgesetz zu revidierenden Lohnreglemente in Kraft getreten sein werden.

Es erscheint auch billig, dass in Anlehnung an die Erhöhung der Zulage an die Beamten und Angestellten auf jährlich Fr. 200 auch den Arbeitern eine Erhöhung bewilligt werde. Es wäre aber unseres Erachtens zu weit gegangen, den gleichen Betrag zu verabfolgen, und es dürfte eine Zulage von Fr. 120 das Richtige treffen, «vas ungefähr 40 Cts. per wirklichen Arbeitstag ausmacht."

Wir können diesen Ausführungen beipflichten. Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass gegenüber der bisherigen Teurungszulage von Fr. 100 beziehungsweise Fr. 50 bei Ausrichtung · einer Zulage von Fr. 120 eine Aufbesserung von Fr. 20 beziehungsweise Fr. 70 vorliegt, so dass für jeden Arbeiter eine Erhöhung in Aussicht genommen ist.

IV.

Wir empfehlen Ihnen daher, für die Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen pro 1909 eine Zulage

522

von Fr. 200 und für die Arbeiter eine solche von Fr. 120 zu bewilligen.

Dabei halten wir jedoch dafür, dass sich Ihr Beschluss nicht beziehen solle auf dasjenige Personal des Kreises V, welches aus dem Dienst der ehemaligen G. B.-Gesellschaft in denjenigen der S. B. B. hinübergetreten ist. Hinsichtlich dieser Kategorie wird ein besonderer Beschluss notwendig sein.

Die G. B.-Gesellschaft hat ihrem Personal ebenfalls Teuerungszulagen und Gratifikationen verabfolgt. Es sind diese beiden Arten von Zulagen zum Gehalt zugeschlagen und dann als Gehaltsteile behandelt worden, und den also zusammengesetzten Gehalt beziehen nun die zu den S. B. B. übergetretenen Personen aus der Kasse der S. B. B.

Unter diesen Umständen erscheint eine nähere Prüfung der Frage, ob und in welchem Betrage die genannte Kategorie dennoch der von uns vorgeschlagenen besondern Zulage teilhaftig werden solle, durchaus als geboten. Wir haben diese nähere Prüfung bereits angeordnet. Allerdings werden die Angehörigen der genannten Kategorie die ihnen eventuell zukommende Zulage später als das übrige Personal der S. B. B. erhalten, was jedoch deshalb keine Härte bedeutet, weil den Betroffenen gerade in diesen Tagen ' das Gratifikationsbetreffnis für die ersten vier Monate des laufenden Jahres seitens der Gotthardbahngesellschaft in Liquidation ausbezahlt wird.

Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen beantragen wir, die in den Dienst der 8. B. B., Kreis V, übergetretenen ehemaligen Beamten, Angestellten und Arbeiter der G. B. in den gegenwärtigen Beschlus nicht einzubegreifen und den Bundesrat einzuladen, Ihnen mit bezug auf die Frage, ob und in welchem Betrage diesem Teil des Personals der S. B. B. seitens der letztern ebenfalls eine Zulage für das Jahr 1909 ausgerichtet werden solle, besondern Bericht und Antrag zu hinterbringen.

V.

Bei unveränderter Annahme unserer Vorschläge werden für die Bundesbahnen für das Jahr 1909 folgende Kredite benötigt :

523

1. Ausserordentliche Zulage von Fr. 200 an die Beamten und Angestellten Fr. 4,000,000 2. Ausserordentliche Zulage an die Barrierenwärterinnen im Betrage von Fr. 50 . . . .

,, 50,000 3. Ausserordentliche Zulage an die Arbeiter im Betrage von Fr. 120 ,, 1,008,000 Total

Fr. 5,058,000

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. Dezember 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der I. Vizekanzler : Scliat/mann.

524 (Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen im Betrage von Fr. 5,058,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen für das Jahr 1909 an ihre Beamten, Angestellten und Arbeiter.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Arbeiterunion der schweizerischen Transportanstalten und des Verbandes des Personals schweizerischer Transportanstalten vom 3. Dezember 1909; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 1909,, beschliesst: I.

Art. 1. Den Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen der II. bis und mit VII. Besoldungsklasse wird für das Jahr 1909 eine ausserordentliche Zulage von Fr. 200 und den in deren Werkstätten und Betrieb beschäftigten Arbeitern eine solche von Fr. 120 verabfolgt.

Die ausserordentliche Zulage für die Barrierenwärterinnen wird auf jährlich Fr. 50 festgesetzt.

525

Art. 2. Für die während des Jahres 1909 in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen getretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter wird die Zulage im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet und unter der Bedingung verabfolgt, dass die Dienstzeit im Jahre 1909 mindestens drei Monate betragen habe.

Art. 3. Die Art. l und 2 finden auf dasjenige Personal des Kreises V, welches aus dem Dienst der ehemaligen Gotthardbahngesellschaft in denjenigen der schweizerischen Bundesbahnen hinübergetreten ist, keine Anwendung.

Art. 4. Zur Auszahlung der ausserordentlichen Zulagen wird 'der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 5,058,000 eröffnet. Dieser Kredit ist auf das Betriebsjahr 1909 anzurechnen.

II.

Der Bundesrat wird eingeladen, mit Bezug auf die Frage, ob und in welchem Betrage den in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen, Kreis V, übergetretenen ehemaligen Beamten, Angestellten und Arbeitern der Gotthardbahn seitens der Verwaltung der Bundesbahnen ebenfalls eine Zulage für das Jahr 1909 ausgerichtet werden solle, der Bundesversammlung besondern Bericht und Antrag zu hinterbringen.

III.

Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

->-&>-<-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen von Fr. 5,058,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen für das Jahr 1909 an ihre Beamten, Angestellten ...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1909

Date Data Seite

518-525

Page Pagina Ref. No

10 023 595

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.