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Bekanntmachungen von

Departementen uri andern Verwaltungsstellen ta Bunte, Kreisschreiben des

eidg. Departements des Innern an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend eine Erweiterung des Art. 50 der Vollziehungsverordnung vom 24. November 1899 zum Bunaesgesetz über Mass und Gewicht.

(Vom 17. Dezember 1908.),

Hochgeachtete Herren !

Wir sind beauftragt, Ihnen folgenden Beschluss des Bundesrates vom heutigen Tage zur Kenntnis zu bringen : Der Art. 50 der Vollziehungsverordnung vom 24. November 1899 zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht, -- Artikel, dessen Überschrift lautet: ,,Transportgefässe für Petroleum, Benzin und andere leicht flüchtige Flüssigkeiten", -- erhält folgenden Zusatz: Zur Eichung werden auch Petrolkannen mit rechteckigem Querschnitt zugelassen. Zur Verstärkung der Gefässwand, deren Dicke mindestens 0,5 mm betragen soll, sind an solchen Kannen in zirka ein und zwei Drittel Abstand der Gefässhöhe im Innern zwei Versteifungsringe aus Eisen von wenigstens 4 mm Durchmesser so anzubringen, dass die Wandflächen von den Ringen

471 tangiert werden. Die Ringe sind an den vier Berührungsstellen mit der Gefässwand gut zu verlöten. Der Verstärkungsreifen am Boden muss aus genügend starkem Bandeisen bestehen und soll, der ganzen Wandung entlang gehend, über die Gefässwand und den Boden vorstehen.

Als Messgrenze dient bei Gefässen mit Trichteraufsatz der untere Rand der Einfüllöffnung. Um den Flüssigkeitsstand erkennbar zu machen, ist aber auch das Anbringen von Glimmerfenstern an einer vertikalen Wand zulässig. Die Fensterchen sind durch Bleitropfen und Stempelung gegen Veränderungen zu schützen. Ist das Fensterchen am Henkel des Gefässes angebracht, so muss derselbe mit dem Gefässraume kommunizierend sein.

Als Messgrenze dient eine Marke am Fenster. Boden, Deckel und Henkel sollen durch Stempelung gesichert sein.

Kannen, die für den Handel mit Petroldestillaten, wie Benzin etc., bestimmt sind, unterliegen in bezug auf die Konstruktion und das verwendete Material den gleichen Bestimmungen wie die Petrolkannen.

Die Fehlertoleranz für Kannen für Petroleum und Petroldestillate wird auf l % festgesetzt.

Die dem Automobilverkehr dienenden Benzinflaschen mit rechteckigem Querschnitt sind von der Eichpflicht befreit, indessen dürfen sie keine Inhaltsangabe tragen, und der Verkauf des Inhaltes soll nach dem Gewicht erfolgen. An den im Gebrauch befindlichen Benzinflaschen ist die Inhaltsangabe zu beseitigen.

Durch diesen Beschluss wird derjenige vom 22. August 1907, insoweit er die Benzinflaschen der Vorschrift des Absatzes l des Art. 50 der genannten Vollziehungsverordnung unterwirft, aufgehoben.

Wir bitten Sie, für die Ausführung dieses Beschlusses zu sorgen, und übermitteln Ihnen zu dem Zwecke die nötige Anzahl Abzüge dieses Kreisschreibens.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochschätzung.

Eidg. Departement des Innern: Rächet.

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Kohgress für Landwirtschaft in BrUssel.

Im Jahre 1910 wird anlässlich der internationalen Weltausstellung in Brüssel ein erster internationaler Kongress fßp landwirtschaftliches Genossenschaftswesen und Ruraldemographie stattfinden.

Nähere Auskunft hierüber erhalten Interessenten durch das Generalsekretariat des Kongresses, 220 chaussée d'Alsemberg, Brüssel.

B e r n , den 17. Dezember 1908.

(2..)

Schweizerisches Landwirtschaftsdepartement.

-A-enderungen.

im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des IV. Quartals 1908.

Das unteren 11. April 1908 den Herren Ludwig Klaiber und Ernst Oechslin (Firma Zwilchenbart) in Basel erteilte Patent ist erloschen.

Unterm 4. Dezember 1908 sind den Herren Ernst Oechslin und Gottfried Götz in Basel als bevollmächtigten Geschäftsführern der erwähnten Firma, und unterm 20. November 1908 Herrn Ulrich Frey-Suidter in Luzern Patente zum Betriebe von Auswanderungsagenturen erteilt worden.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur G. van Spyk in Basel: Ulrich Frey-Suidter in Luzern.

Von der Agentur Eugen Bär in Lugern: Edwin Sturzenegger in St. Gallen.

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Von der Agentur Bommel & de. in Basel: Friedr. Anton Fetz in St. Gallen.

Moritz Zanolari in Brusio (Graubünden).

Xaver Meienberg in Altdorf (gestorben).

Von der Agentur Imobersteg & de. in Basel: Karl Ebnöther in St. Gallen.

Von der Agentur Viktor Klaus in Zofingen: Joh. Stadelmann in Biel.

Leo Burkart in Solothurn.

Von der Agentur Zwüchenbart in Basel: Joseph Baumgartner in Basel.

Kilian Hitz in Chur.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden : Von der Agentur M. Bonetti in Locamo : Pietro Giugni in Locamo.

Von der Agentur Karl Statili in Basel: August Straumann in Basel.

Von der Agentur Zwüchenbart in Basel: Vincenz Tschieder in Brig.

Christian Meuli in Chur.

Caspar Bär in Klosters (Graubünden).

Hans Mark in Küblis (Graubünden).

Von der Agentur Bommel & de. in Basel: David Miéville in Montreux.

Florian Fetz-Jost in Chur.

Von der Agentur Imobersteg & de. in Basel: Hubert Kessler in Chiasso.

Friedrich Hubacher in St. Gallen.

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Von der Agentur Viktor Klans in Zofingen: Hans Leuenberger in Bern.

Marie Leuenberger-Wyss in Bern.

Jules Bossuge in Neuhausen (Schaffhausen).

Von der Agentur Engen Bär in Luzern: Marco Agustoni in St. Gallen.

Von der Agentur Gor ecco & Brivio in Bodio: Gerolamo Bianchetti in Locamo.

Riccardo Bianchetti in Locamo.

B e r n , Ende Dezember 1908.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Kandidaten der medizinischen Berufsarten.

Im Laufe des Jahres 1909 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden: I. Für die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession: in der zweiten Hälfte März.

B. Herbstsession: in der zweiten Hälfte September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession: in der zweiten Hälfte März.

B. Herbstsession : in der zweiten Hälfte September.

Für diese Prüfungen ist die ,,Verordnung betreffend den Maturitätsausweis für die Kandidaten der medizinischen Berufsarten (vom 6. Juli 1906)" massgebend. Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen, werden rücksichtlich der Ergänzungsprüfung in

475 Latein insbesondere auf Abschnitt V der Verordnung hingewiesen.

Exemplare derselben können durch das Drucksachenbureau der schweizerischen Bundeskanzlei in Bern bezogen werden.

Die Anmeldungen nebst den erforderlichen Ausweisschriften sind für die Frühjahrssession spätestens bis 1. Februar, für die Herbstsession spätestens bis 1. August dem Präsidenten der eidg.

Maturitätskommission einzureichen, von welchem das Anmeldeformular zu beziehen ist.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , 1. Januar 1909.

(2.).

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission: Geiser.

Abonnementseiniadung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt 5 Fr. per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten: die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzentwürfen ; die bundesrätlichen Kreisschreiben ; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande; ferner

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als besondere, ständige Beilage des Bundesblaltes: das P u b l i kationsorgan für das Transport- und Tarifwesen der Bisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen, auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1909 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drueksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen.

Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1908.

(3..).

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.01.1909

Date Data Seite

470-476

Page Pagina Ref. No

10 023 194

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