714 Gehulfen beim Checkinspektorat der Oberpostdirektion: Ettore Franzoni, von Locamo (Tessin), Postcommis in Basel.

Emil Gachnang, von Fällanden (Zürich), Postcommis in Zürich.

Gottfried Zweili, von Oberdorf (Solothurn), Gehülfe bei der Wertzeichenkontrolle der Oberpostdirektion. (Diezweiersteren sind zurzeit Aushülfsbeamte beim Checkinspektorat der Oberpostdirektion.)

Postdienstchef in Lausanne : Louis Badoux, von Cremin (Waadt), Postcommis in Lausanne.

Postcommis in Luzern : Otto Bachmann, von Winikon (Luzern), Postaspirant in Luzern.

Telegraphenverwaltung.

Chef des Telegraphen- und Telephonbureaus in Solothurn : Karl Fluri, Telegraphist von und in Solothurn.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides, Repetierkurs für Telegraphenlehrlinge.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem

715 Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über : 1. Alter von 17 bis 24 Jahren; 2. gute Sekundarschulbildung ; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; 4. guten Leumund; 5. gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; 6. genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 20. Februar 1909 frankiert an eine der Kreistelegraphendirektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen und Chur einzusenden und in denselben den Arzt zu nennen, bei welchem sie sich in gesundheitlicher Beziehung untersuchen zu lassen wünschen. Die Kreistelegraphendirektionen werden hierauf dem Arzte das amtliche Formular für das Arztzengnis zustellen, und sind bereit, den Bewerbern auf mündliches oder frankiertes, schriftliches Gesuch jede wünschbare Auskunft zu erteilen.

B e r n , den 25. Januar 1909.

(3.)..

Die Obertelegraphendirektion.

Ankauf von Artillerie-Bundespferden im Februar 1909.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartements werden im Jahre 1909 an nachbezeichneten Tagen und Plätzen A r t i l l e r i e - B u n d e s p f e r d e angekauft: den 15. Februar in Thun, vormittags 9 Uhr, ,, 15.

.n fl Bern, nachmittags 2 Uhr, ,, 15.

,, .n Les Ponts-de-Martel, vormittags 9 Uhr, ,, 15.

,, ,, Landquart, vormittags ll1/» Uhr, ,, 16.

,, ,, Burgdorf, vormittags 9 Uhr, ,, 16.

,, ,, Delsberg, vormittags 9 Uhr, ,, 16.

,, ,, Pruntrut, nachmittags 3 Uhr, ,,16.

,, Escholzmatt, vormittags 9 Uhr, n ,,16.

,, ,, Luzern, nachmittags 3 Uhr,

716 den 16. Februar in Buchs, vormittags IG'/s Uhr, 17.

,.; .n Samen, vormittags 11 Uhr, n ,, 17.

,, ,, Altstätten, vormittags 10 Uhr, ,,17.

,, ,, Romont, nachmittags 3 Uhr, ,, 17.

,, ,, Tavannes, vormittags lO'/ä Uhr, ,, 18.

,, ,, Schwyz, vormittags 9 J /2 Uhr, ,, ,, Einsiedeln, nachmittags 3 Uhr, fi 18.

18.

,, ,, Lausanne, vormittags 9 Uhr, n ,, 18.

,, ,, Aigle, nachmittags 2 Uhr.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften: 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmass von mindestens 154 cm aufweisen.

2. Der Ankauf umfasst Pferde, die im Alter von 5, 6 oder 7 Jahren stehen.

3. Die Pferde müssen von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und der Veredlungszucht angehören. Die Abstammung soll durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement eine Unregelraässigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an seinem Standort an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 14 Tagen sich als Beisser oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den im Artikel 71 des Verwaltungs-Reglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten. Wenn sich ein Pferd im Laufe des Dienstes als trächtig erweisen sollte, . so hat der Verkäufer dasselbe zu jeder Zeit gegen Erlegung des Ankaufspreises zurückzunehmen.

T h un, 26. Januar 1909.

(2.).

Eidg. Pferderegieanstalt, Abteilung Artillerie-Bundespferde : 1er.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1909

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05

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03.02.1909

Date Data Seite

714-716

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10 023 218

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