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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. IV.

Nr. 48.

6. November 1895.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Mitteilung von Civilstandsakten von Ausländern in der Schweiz.

(Vom 28. Oktober 1895.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die österreichisch-ungarische Gesandtschaft hat sich darüber beschwert, daß schweizerische Civilstandsämter vielfach unterlassen, der in Art. 8 des zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn bestehenden Staatsvertrages vorn 7. Dezember 1875 (A. S. n. F.

II, 153) enthaltenen Bestimmung betreffend Mitteilung von Civilstandsakten nachzukommen. Der erwähnte Artikel bestimmt, daß ,,in allen Geburts- Trauungs- und Todesfällen österreichisch-ungarischer Staatsangehöriger in der Schweiz die kompetenten Funktionäre die amtlichen Auszüge aus den Standesregistern o h n e V e r z u g und kostenfrei ausfertigen und an die österreichisch-ungarische Gesandtschaft in Bern gelangen lassen sollena.

Wir sehen uns daher veranlaßt, die Einladung an Sie zu richten, Ihren Civilstandsbeamten diese Vorschriften nachdrücklich in Erinnerung zu bringen und für deren genaue Beobachtung in dem Sinne besorgt zu sein, daß die in Rede stehenden Urkunden von den kantonalen Behörden wie bisanhin der Bundeskanzlei übermittelt werden, welche dieselben dann der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft zustellen wird.

Bei dieser Gelegenheit erlauben wir uns, hinsichtlich der Mitteilung von Civilstandsakten betreffend in der Schweiz geborene, Bandesblatt.

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verstorbene, getraute oder legitimierte Ausländer sämtliche mit anderen ausländischen Staaten über diesen Gegenstand getroffenen Vereinbarungen (siehe sub l--4 hiernach) hier in Erinnerung zu bringen.

1. Vereinbarung mit Baden.

Alle Kantone, mit Ausnahme von Waadt und Neuenburg, haben einen von der badischen Regierung unterm 24. November 1857 dem Bundesrat gemachten Vorschlag betreffend gegenseitige kostenfreie Zustellung von Totenscheinen angenommen. Dabei wurde bestimmt, daß es gegenseitig freistehen solle, diese Aktenstücke entweder direkt der betreffenden Heimatbehörde der Verstorbenen oder auf diplomatischem Wege zu übermitteln psiche Kreisschreiben vom 11. Oktober 1858, Bundesbl. 1858, II, 495).

Einer analogen Vereinbarung mit Baden betreffend Zusendung von Geburtsscheinen haben sämtliche Kantone zugestimmt mit Ausnahme von Zürich, Schwyz, Waadt, Wallis und Neuenburg.

2. Vereinbarung mit Bayern.

Unterm 7. Dezember 1874 (A. S. n. F. I, 210) ist eine Übereinkunft betreffend gegenseitige Zustellung von Geburts- und Totenscheinen getroffen worden, wonach solche Urkunden filibay erische Staatsangehörige d i r e k t und k o s t e n f r e i an die Distriktspolizeibehörden und für die Pfalz an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln sind.

3. Vereinbarung mit Belgien.

Die unterm 2. Februar 1882 (A. S. n. P. VI, 140 und 141) ausgewechselte Erklärung bestimmt, daß gehörig beglaubigte Ausfertigungen der in der Schweiz in Bezug auf belgische Staatsangehörige ausgestellten Geburts-, Trauungs- und Totenscheine kostenfrei und m i n d e s t e n s a l l e s e c h s M o n a t e mitgeteilt werden sollen. Die Übermittlung der Totenscheine soll sich auch auf solche in der Schweiz verstorbene Personen erstrecken, welche in Belgien geboren wurden oder daselbst ihren Wohnsite hatten.

Ferner haben die schweizerischen Civilstandsbeamten die in den Trauungsakten eingetragenen Legitimationen unehelicher Kinder mitzuteilen.

4. Vereinbarung mit Italien.

Mit Erklärung vom l./ll. Mai 1886 (A. S. n. F. IX, 32 u. ff.)

ist Italien gegenüber die Verpflichtung eingegangen worden, gehörig

39 beglaubigte Ausfertigungen der auf Schweizergebiet mit Bezug auf italienische Staatsangehörige errichteten Geburts-, Trainings- und Todesakten kostenfrei u n d m i n d e s t e n s a l l e d r e i M o n a t e mitzuteilen. Die schweizerischen Civilstandsbeamten sind im weiteren gehalten, von den Anerkennungen und Legitimationen unehelicher, in Italien heimatberechtigter Kinder, die sie in die Civilstandsregister einzutragen haben, Kenntnis zu geben. Wenn bei Eheschließungen die Brautleute zwei verschiedenen Gemeinden Italiens angehören, so ist der betreffende Trauungsschein doppelt auszufertigen.

Dabei ist zu bemerken, daß alle für das Ausland bestimmten Civilstandsakten von der Staatskanzlei desjenigen Kantons, in welchem sie ausgestellt worden sind, beglaubigt werden müssen.

Im ferneren erinnern wir daran, daß laut Kreissehreiben des eidgenössischen Justitz- und Polizeidepartements vom 26. Februar 1894 (Bundesbl. 1894, I, 627) die auf grossbrüannische Staatsbürger bezüglichen Civilstandsakten nicht der Bundeskanzlei, sondern direkt demjenigen Konsul Großbritanniens zuzuleiten sind, in dessen Bezirk sich der betreffende Civilstandsfall ereignet hat.

Schließlich ist mit Bezug auf Civilstandsakten für mexikanische Staatsangehörige zu bemerken, daß es laut einer Mitteilung des mexikanischen Generalkonsulats in Genf persönliche Sache der Interessenten ist, sich die Civilstandsakten zu verschaffen und für deren Beglaubigung und Mitteilung an den mexikanischen Civilstandsbeamten besorgt zu sein CBundesbL 1895, HI, 20).

Alle Civilstandsakten, für welche in diesem Kreisschreiben kein anderer Beförderungsmpdus vorgesehen ist, werden von der Bundeskanzlei an ihren Bestimmungsort geleitet.

Wir benutzen gern auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 28. Oktober

1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Mitteilung von Civilstandsakten von Ausländern in der Schweiz. (Vom 28. Oktober 1895.)

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1895

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06.11.1895

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37-39

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