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Schweizerisches Bundesblatt.

6l. Jahrgang. IV.

No. 43

27. Oktober 1909.

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Bundesgesetz betreffend

die Organisation des Militärdepartements.

(Vom

21. Oktober 1909.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 1908, beschliesst:

Art. 1.

Zur Verfügung des Chefs des Militärdepartements steht die Kanzlei des Militärdepartements (Art. 167 der Militär·organisation vom 12. April 1907).

Zur Kanzlei gehören : der Departementssekretär ; zwei Adj unkte ; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

Das Sekretariat der Landesverteidigungskommission wird von einem der Adjunkte oder von einem Kanzleisekretär besorgt.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. IV.

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Art. 2.

Dem Militärdepartement sind folgende Dienstabteilungen' unterstellt (Art. 168 der Militärorganisation): die Generalstabsabteilung ; die Abteilungen für Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Genie,, und Festungswesen; die Abteilung für Sanität; die Abteilung für Veterinärwesen ; das Oberkriegskommissariat ; die kriegstechnische Abteilung; die Kriegsmaterialverwaltung ; die Abteilung für Landestopographie; die Pferderegieanstält.

Art. 3.

An der Spitze der Generalstabsabteilung steht der Abteilungschef, Chef der Generalstabsabteilung, welchem, unterstellt sind : die Sektionschefs, zugleich Instruktionsoffiziere für den Generalstab ; der Kanzleichef; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse; der Abwart.

Art. 4.

An der Spitze der Abteilung für Infanterie steht der Abteilungschef, Waffenchef der Infanterie, welchem unterstellt sind : a. Der Bureauchef; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Zwei Sektionschefs (zugleich Instruktionsoffiziere derInfanterie) :

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1. für den Vorunterricht und das freiwillige Schiesswesen, 2. für den Unterricht und das Personelle.

c. Das Instruktionskorps, zu welchem gehören : die Kreisinstruktoren (Art. 106 der Militärorganisation) ; der Kommandant der Zentralschulen ; der Kommandant der Schiessschulen ; Instruktionsoffiziere, Trompeter- und Tambourinstruktoren.

Den Kreisinstruktoren und den Kommandanten der Zentralschule und der Schiessschulen sind zur Besorgung der administrativen Geschäfte je ein Kanzlist I. oder II. Klasse, und für die Besorgung des Zeigerdienstes und des Instruktionsmaterials das nötige Hilfspersonal unterstellt.

Art. 5.

An der Spitze der Abteilung für Kavallerie steht der Abteilungschef, Waffenchef der Kavallerie, welchem unterstellt sind : a. Der Bureau chef; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Das Kavallerieremontendepot. An dessen Spitze steht : Der Kommandant (zugleich Instruktionsoffizier), welchem unterstellt sind : der Adjunkt; zwei Pferdeärzte ; ein Reitlehrer (Instruktionsoffizier der Kavallerie) ; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; ein Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse; das Hülfspersonal (Bereiter, Fahrer, Wärter, Hufschmiede, Magaziner, Sattler und Wagner).

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c. Das Instruktionskorps, bestehend aus Instruktions Offizieren und Trompeterinstruktoren.

Art. 6.

An der Spitze der Abteilung für Artillerie steht der Abteilungschef, Waffenchef der Artillerie, welchem unterstellt sind: a. Der Bureauchef; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse; Kanzlisten I. und u. Klasse.

b. Das Instruktionskorps, bestehend aus Instruktionsoffizieren und Trompeterinstruktoren.

Für die Besorgung des Materials und, solange ein Bedürfnis hierfür besteht, zur Aushülfe bei der Instruktion, kann das nötige Hülfspersonal eingestellt werden.

Art. 7.

An der Spitze der Abteilung für Genie steht der Abteilungschef, Waffenchef des Genie, welchem unterstellt sind : a. Der Bureauchef; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Zwei Sektionschefs (zugleich Instruktionsoffiziere der Genietruppen) ; c. Das Instruktionskorps, bestehend aus Instruktionsoffizieren.

Für die Besorgung des Materials und, solange ein Bedürfnis hierfür besteht, zur Aushülfe bei der Instruktion, kann das nötige Hülfspersonal eingestellt werden.

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Art. 8.

An der Spitze der Abteilung für Pestungswesen steht der Abteilungschef, Waffenchef der Festungstruppen, welchem unterstellt sind : a. Der Bureauchef; ein Kanzleisekretär I. oder u. Klasse; Kanzlisten I. oder H. Klasse.

b. Die Festungsbureaux des St. Gotthard und von St. Maurice. Zu jedem Festungsbureau gehören: der Chef des Festungsbureau (Artilieriechef oder Geniechef); der Artilleriechef und der Geniechef (sofern nicht einer derselben schon als Chef des Festungsbureau dazu gehört) ; der Adjunkt (nur für das Bureau des St. Gotthard) ; der Offizier des Materiellen; ein Kanzleisekretär I. oder H. Klasse ; ein Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. oder II. Klasse ; die Fortverwaltungen (Art. 9).

c. Das Bureau für Befestigungsbauten (Festungsbaubureau). Zu diesem gehören : der Chef des Festungsbaubureaus; Ingenieure, Architekten und Elektrotechniker I. und II. Klasse; Techniker und Zeichner; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; ein Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse.

Dem Bureau für Befestigungsbauten sind die alten Festungswerke bei Luziensteig, Bellinzona und Aarberg mit je einem Verwalter unterstellt.

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d. Das Schiesskartenbureau. Zu diesem gehören : der Chef des Schiesskartenbureaus ; Topographen II. und III. Klasse und Zeichner II. und III. Klasse.

e. Das Instruktionskorps der Festungstruppen, bestehend aus Instruktionsoffizieren.

Die Beamten und Angestellten der Festungsbureaux und der Fortverwaltungen des St. Gotthard und von St. Maurice werden auch zur Instruktion der Besatzungstruppen verwendet.

Art. 9.

Dem Festungsbureau des St. Gotthard sind unterstellt : die Fortverwaltungen von Airolo und Andermatt.

Dem Festungsbureau von St. Maurice sind unterstellt: die Fortverwaltungen von Dailly und Savatan.

Eine Fortverwaltung besteht aus: dem Fortverwalter; im Bedarfsfalle einem Adjunkten desselben; den Unteroffizieren des Materiellen ; dem Chefmechaniker; dem Unteroffizier des Verpflegungsdienstes ; den Spezialarbeitern (Handwerker).

Der Fortverwaltung sind die Fortwachen unterstellt, über die der Bundesrat die nötigen Bestimmungen erlässt (Art. 176 der Militärorganisation).

Zu den Fortverwaltungen von Dailly und Savatan gehört je ein Förster und Weghüter.

Art. 10.

Der amtliche Verkehr der Abteilung für Festungswesen mit den Festungsbureaux des St. Gotthard und von St. Maurice geht durch das Festungskommando. In dringenden Fällen ist ein Verkehr der Abteilung für Festungswesen

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mit den Festungsbureaux und umgekehrt unter gleichzeitiger Mitteilung an das Festungskommando zulässig.

Grundsätzliche Fragen betreffend die Ausbildung der Besatzungstruppen, und Fragen betreffend die Erstellung von Bauten und die Beschaffung von Kriegsmaterial sind von einer Kommission vorzuberaten, die aus dem Chef der Generalstabsabteilung, dem Chef der Abteilung für Festungswesen, dem Chef der kriegstechnischen Abteilung, den Pestungskommandanten, Artilleriechefs und Geniechefs, sowie dem Chef des Festungsbaubureaus gebildet wird.

Der Chef der Generalstabsabteilung führt den Vorsitz.

Art. 11.

Wenn das Festungswesen gemäss Art. 184 der Militärorganisation mit einer ändern Dienstabteilung vereinigt wird, so wird dasselbe einem beondern Sektionschef unterstellt.

Art. 12.

An der Spitze der Abteilung für Sanität steht der Abteilungschef, Oberfeldarzt, welchem unterstellt sind: a. Der Adjunkt (Bureauchef); ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. und H. Klasse.

b. Das Bureau der Militärversicherung. Zu diesem gehören : der I. Arzt (Bureauchef der Militärversicherung) ; die ärztlichen Beamten der Militärversicherung; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse.

c. Das Instruktionskorps der Sanitätstruppen, bestehend aus Instruktionsoffizieren.

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Für die Besorgung des Materials und, solange eia Bedürfnis hierfür besteht, zur Aushülfe bei der Instruktion kann das nötige Hülfspersonal eingestellt werden.

d. Das eidgenössische Sanitätsmagazin in Bern unter einem Magaziner und dem erforderlichen Hülfspersonal.

Art. 13.

An der Spitze der Abteilung für Veterinärwesen steht der Abteilungschef, Oberpferdearzt, welchem unterstellt sind : der Adjunkt (Bureauchef) ; zwei Pferdeärzte; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse.

Die Beamten der Abteilung für Veterinärwesen werden auch zur Instruktion der Veterinärtruppen verwendet.

Art. 14.

An der Spitze des Oberkriegskommissariates steht der Abteilungschef, Oberkriegskommissär, welchem unterstellt sind : a. Die Kanzlei des Oberkriegskommissariates. Zu dieser gehören : der Bureauchef; ·· Kanzleisekretäre I. und II. Klasse; der Druckschriftenverwalter ; Kanzlisten I. und II.'Klasse; Kasernenverwalter I. und II. Klasse; Magaziner.

Der Kanzlei ist das Unterkunftswesen (Verwaltung der eidg. Kasernen, Oberaufsicht über die kantonalen Kasernen^ Waffenplatzangelegenheiten u. s. w.) zugeteilt:

849 b. Das Bureau für Verpflegungs- und Magazinwesen.

Zu diesem gehören : der Bureau chef; der Adjunkt; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse ; Magazinverwalter I. und II. Klasse ; Magaziner.

Dem Bureau sind die Armeeverpflegungs- und Waffenplatzmagazine unterstellt.

c. Das Rechnungsbureau. Zu diesem gehören : der Bureauchef; der Adjunkt; der Hauptbuchhalter; Revisoren I. und II. Klasse ; Buchhalter I. und II. Klasse ; Revisionsgehülfen ; Buchhaltungsgehülfen.

d. Die Inventarkontrolle. Zu dieser gehören : der Bureauchef; Kontrolleure I. und II. Klasse ; Kontrollgehülfen.

e. Das Platzkriegskommissariat in Thuri, bestehend aus : dem Platzkriegskommissär; einem Kanzlisten I. oder II. Klasse.

f. Das Instruktionskorps der Verpflegungstruppen, bestehend aus Instruktionsoffizieren.

Für die Besorgung des Materials kann das nötige Hülfspersonal eingestellt werden.

Art. 15.

An der Spitze der kriegstechnischen Abteilung steht der Abteilungschef, Chef der kriegstechnischen Abteilung, welchem unterstellt sind :

850 A. Die Zentralverwaltung.

Diese umfasst: a. Das Bureau der Abteilung, zu welchem gehören: der technische Adjunkt; der administrative Adjunkt; .Kanzleisekretäre I. und II. Klasse ; Buchhalter I. und II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse ; der Magaziner, nebst den erforderlichen Arbeitern.

b. Die Sektionschefs für Waffen, Material und Ausrüstung : Ingenieure I. und II. Klasse ; Techniker und Zeichner; Kontrolleure I. und II. Klasse und Kontrollgehülfen für die Kontrolle von Waffen und Material, Bekleidung, Schuhwerk und Ausrüstung.

c. Die Sektion für Munition (zugleich Munitionskontrolle).

Zu dieser gehören : der Sektionschef (Chef der Munitionskontrolle) ; der Adjunkt; der Chemiker; Kontrolleure I. und II. Klasse und Kontrollgehülfen; ein Kanzlist I. oder II. Klasse, nebst den erforderlichen Arbeitern.

d. Die Sektion für Schiessversuche (Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen).

Zu dieser gehören : der Sektionschef (Chef der Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen, zugleich Kommandant des Schiessplatzes Thun); der Adjunkt;

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Techniker und Zeichner; ein Kanzlist I. oder H. Klasse.

B. Die Milüärwerkstätten, nämlich: die Konstruktionswerkstätte in Thun; die Kriegspulverfabrik in Worblaufen; die Munitionsfabrik in Thun ; die Munitionsfabrik in Altdorf; die Waffenfabrik in Bern.

Jede dieser Werkstätten steht unter einem Direktor, welchem unterstellt sind: ·ein Adjunkt ; ein Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse; Techniker I. und II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse; Kanzleigehülfen, Zeichner, Kontrolleure, Meister und Magaziner der Werkstätte; die Arbeiter und sonstiges Hülfspersonal der Werkstätte.

Art. 16.

An der Spitze der Kriegsmaterialverwaltung steht der Abteilungschef, Chef der Kriegsmaterialverwaltung, welchem unterstellt sind: a. Der Inspektor; der Adjunkt; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse; ein Buchhalter I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse ; der Magaziner.

ö. Das Munitionsdepot in Thun. Zu diesem gehören: der Verwalter; ein Buchhalter I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse ; der Magaziner und das erforderliche Magazinpersonal.

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e. Die eidgenössischen Zeughäuser unter je einem Zeughausverwalter I., II. oder III. Klasse.

Den Zeughausverwaltern I. und II. Klasse können nach Bedarf ein Adjunkt, ein Buchhalter und Magaziner oder Vorarbeiter zugeteilt werden.

Den Zeughausverwaltern sind die Zeughausarbeiter und sonstiges Hülfspersonal unterstellt.

d. Die Waffenkontrolleure der Divisionskreise (Art. 181, Alinea 2, der Militärorganisation).

Art. 17.

An der Spitze der Abteilung für Landestopographie steht der Abteilungschef, Direktor der Landestopographie.

Demselben sind unterstellt : der Adjunkt (zugleich technischer Sekretär) ; die Sektionschefs der Sektionen für Geodäsie, Topographie, Kartographie und Reproduktion ; Ingenieure, Topographen und G eometer L, II. undlll. Klasse ; Zeichner L, II. und III. Klasse ; Kupferstecher I. und II. Klasse, Lithographen I. und II. Klasse, Reproduktionsphotographen und Druckereichefs ; der Kartenverwalter; Kanzlisten I. und II. Klasse, zugleich Buchführer der Kartenverwaltung ; Magaziner ; Gehülfen bei den verschiedenen Arbeitszweigen.

Art. 18.

An der Spitze der Pferderegieanstalt steht der Abteilungschef, Direktor der Pferderegieanstalt, welchem unterstellt sind: der Adjunkt; der Pferdearzt;

853 die Assistenten des Pferdearztes; zwei Reitlehrer; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; ein Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse ; das Hülfspersonal (Bereiter, Fahrer, Wärter, Hufschmiede, Magaziner, Sattler und Arbeiter).

Art. 19.

Dem Militärdepartement wird ferner bis auf weiteres zugeteilt : die Pulververwaltung.

Sie besteht aus : Dem Zentralpulververwalter, welchem unterstellt sind : ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; ein Kanzlist I. oder II. Klasse ; zwei Bezirksverwaltungen mit je einem Verwalter; die nötigen Fabrikationschefs und Magaziner.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Pulververwaltung einem ändern Departemente zuzuteilen und entsprechend zu organisieren.

Art. 20.

Die Instruktoren der einzelnen Truppengattungen können zur Instruktion bei anderen Truppengattungen, in Zentralschulen und dergleichen, sowie in der Militärverwaltung verwendet werden. Je nach Eignung und Gelegenheit soll ein angemessener Wechsel in ihrer Verwendung stattfinden (Art. 107 der Militärorganisation).

Die Abteilungschefs sind befugt, Instruktoren zur Stellvertretung, als Referenten oder zur Bearbeitung einzelner Fragen zu sich zu kommandieren. Für letzteren Zweck kann auch der Departementschef über Instruktoren verfügen.

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Art. 21.

Die Beamten und ständigen Angestellten des Militärdepartements sind dem allgemeinen Besoldungsgesetze unterstellt. Sie werden vom Bundesrate auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Vorbehalten ist Art. 23.

Art. 22.

Die Beamten des Militärdepartements werden folgendermassen in die Besoldungsklassen eingereiht: I. Klasse: der Departementssekretär ; die Chefs der Dienstabteilungen; die Sektionschefs der Generalstabsabteilung mit Oberstenoder Oberstlieutenantsgrad ; die Kreisinstruktoren der Infanterie, der Kommandant der Zentralschulen und der Kommandant der Schiessschulen ;, die Chefs der Festungsbureaux und der Chef des Festungsbaubureaus ; der technische Adjunkt der kriegstochnischen Abteilung; die Direktoren der Militärwerkstätten ; die Chefs der Sektion für Munition und der Sektion für Schiessversuche ; der Inspektor der Kriegsmaterial ver waltung; der Zentralpulververwalter.

n. Klasse: die Stabsoffiziere im Instruktionskorps; die Adjunkte der Departementskanzlei; die Bureauchefs der Dienstabteilungen, soweit sie nicht in Klasse I erwähnt sind ; die Sektionschefs der Generalstabsabteilung mit Majorsoder Hauptmannsgrad ;

855die Sektionschefs der Abteilung für Infanterie ; der Kommandant des Kavallerie-Reraontendepots ; die Sektionschefs der Abteilung für Genie ; die Geniechefs und die Offiziere des Materiellen der Festungsbureaux, der Adjunkt des Festungsbureaus des St. Gotthard ; die Ingenieure, Elektrotechniker und Architekten I. Klasse des Festungsbaubureaus ; der Chef des Schiesskartenbureaus ; der Adjunkt des Oberfeldarztes, der I. Arzt und die ärztlichen Beamten der Militärversicherung; der Adjunkt und die Pferdeärzte des Oberpferdearztes ; der Hauptbuchhalter des Oberkriegskommissariates; der administrative Adjunkt, die Sektionschefs für Waffen,, Material und Ausrüstung und die Ingenieure I. Klasse der kriegstechnischen Abteilung, die Adj unkte der Militärwerkstätten, der Adjunkt der Sektion für Munition, der Adjunkt der Sektion für Schiessversuche; der Adjunkt der Kriegsmaterialverwaltung; der Adj unkt, die Sektionschefs, die Ingenieure, Topographen und Geometer I. Klasse und die Kupferstecher I. Klasse' der Abteilung für Landestopographie; der Adjunkt der Pferderegieanstalt.

IH. Klasse: die Hauptleute im Instruktionskorps ; der Kanzleichef der Generalstabsabteilung; die Kanzleisekretäre I. Klasse; der Adjunkt und die Pferdeärzte des Kavallerieremontendépôts ; die Ingenieure, Elektrotechniker und Architekten II. Klassedes Bureaus für Befestigungsbauten ; die Topographen H. Klasse des Schiesskartenbureaus ; die Fortverwalter des St. Gotthard und von St. Maurice j,

856 die Buchhalter I. Klasse und die Buchhalter-Kassiere I. Klasse; der Druckschriften Verwalter, die Magazinverwalter I. Klasse des Oberkriegskommissariates, die Adjunkten des Verpflegungs- und des Rechnungsbureaus, die Revisoren I. Klasse des Rechnungsbureaus, die Kontrolleure I. Klasse der Inventarkontrolle, der Platzkriegskommissär inThun; die Ingenieure II. Klasse der kriegstechnischen Abteilung, der Verwalter des Munitionsdepots in Thun, die Zeughausverwalter I. Klasse ; der Kartenverwalter, die Ingenieure, Topographen und Geometer II. Klasse, die Zeichner I. Klasse, die Kupferstecher II. Klasse, die Lithographen I. Klasse, die Reproduktionsphotographen und die Druckereichefs der Abteilung für Landestopographie ; der Pferdearzt, die Assistenten des Pferdearztes und die Reitlehrer der Pferderegieanstalt ; die Bezirkspulververwalter.

IV. Klasse: die Subalternoffiziere im Instruktionskorps ; die Kanzleisekretäre II. Klasse; die Techniker des Bureaus für Befestigungsbauten ; die Topographen HI. Klasse und die Zeichner II. Klasse des Schiesskartenbureaus, die Adjunkten der Fortverwalter des St. Gotthard und von St. Maurice; die Buchhalter II. Klasse und die Buchhalter-Kassiere II. Klasse; die Kasernenverwalter I. Klasse, die Magazinverwalter II. Klasse des Bureaus für Verpflegungs- und Magazinwesen, die Revisoren II. Klasse des Rechnungsburcaus, die Kontrolleure II. Klasse der Inventarkontrolle des Oberkriegskommissariates ;

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die Techniker und die Kontrolleure I. Klasse der kriegstechnischen Abteilung, der Chemiker und die Kontrolleure I. Klasse der Sektion für Munition, die Techniker der Sektion für Schiessversuche der kriegstechnischen Abteilung ; die Techniker I. Klasse der Militärwerkstätten; die Zeughausverwalter II. Klasse und die Waffenkontrolleure der Divisionskreise; die Ingenieure, Topographen und Geometer IH. Klasse, die Zeichner II. Klasse, die Lithographen u. Klasse der Abteilung für Landestopographie.

V. Klasse : die Kanzlisten I. Klasse ; ein Trompeterinstruktor der Infanterie mit Offiziersgrad ; die Zeichner des-Bureaus für Befestigungsbauten und die Zeichner III. Klasse des Schiesskartenbureaus ; die Kasernenverwalter 'II. -Klasse, die Revisionsgehülfen, Buchhaltungsgehülfen und Kontrollgehülfen des Oberkriegskommissariats ; die Zeichner und die Kontrolleure H. Klasse der kriegstechnischen Abteilung, die Kontrolleure II. Klasse der Sektion für ^Munition, '."die Zeichner der -Sektion für Schiessversuche ; die Techniker II. Klasse der Militärwerkstätten; Zeughansverwalter · III. Klasse, Ädjunkte und Buchhalter ·'der -Zeughausverwalter; die Zeichner EU. Klasse der Abteilung für Landestopographie.

VI. Klasse: die Kanzlisten II.;Klasse-, die Trompeter- und Tambourinstruktoren ; der Abwart der , Geqeralstabsabteilung.

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Vu. Klasse : die Kanzleigehülfen.

Art. 23.

Als ständige Angestellte des Militärdepartements werden in die Besoldungsklassen V, VI oder VII eingereiht: das Hülfspersonal der Artillerie, des Genie, der Sanität und der Verwaltung; das Hülfspersonal für die Besorgung des Zeigerdienstes und des Instruktionsmaterials der Infanterie (Zeiger, Büchsenmacher, Magazingehülfen u. s. w.); die Hufschmiedmeister, Wagnermeister, Sattlermeister, die Magaziner, die Stallmeister, Oberwärter und Bereiterchefs, sowie die Oberfahrer des Kavallerieremontendepots und der Pferderegieanstalt ; : die Verwalter der alten Festungswerke (Art. 8 c) ; die Unteroffiziere des Materiellen, die Chefmechaniker, die Unteroffiziere des Verpflegungsdienstes und die Spezialarbeiter (Handwerker) der Fortverwaltungen, sowie die Förster und Weghüter von Dailly und Savatan ; der Magaziner des Sanitätsmagazins ; die Magaziner des Oberkriegskommissariats; die Kontrollgehülfen und die Magaziner der kriegstechnischen Abteilung; die für den Normalbetrieb erforderlichen Kanzleigehülfen, Zeichner, Kontrolleure, Meister, Magaziner der Militärwerkstätten ; die Magaziner der Kriegsmaterialverwaltung und des Munitionsdepots in Thun und die Magaziner der Zeughausverwaltungen ; die Magaziner und Gehülfen der Abteilung für Landestopographie ; die Fabrikationschefs und Magaziner der Pulververwaltung.

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Art. 24.

Der Bundesrat erlässt die allgemeinen Vorschriften über die Einteilung der ständigen Angestellten in die Besoldungsklassen V, VI und Vu. Er ist in ausnahmsweisen Fällen berechtigt, über das Maximum der V. Klasse hinauszugehen.

Der Bundesrat kann die Wahl aller oder einzelner Kategorien dieser Angestellten dem Chef des Militärdepartements oder den Chefs der Dienstabteilungen oder Unterabteilungen übertragen.

Art. 25.

Die Besoldungs- und Anstellungsverhältnisse des übrigen Personals (Bereiter, Fahrer, Wärter, Handwerker des Kavallerie-Remontendepots und der Pferderegieanstalt, Fortwachen, Magazin-, Kasernen-, Werkstätten- und Zeughausarbeiter u. s. w.) werden vom Bundesrate geordnet.

Art. 26.

Der Bundesrat ist befugt, bei der Wahl der Ingenieure, Architekten, Techniker und Zeichner des Bureaus für Befestigungsbauten, bei der Wahl von technischem Personal der kriegstechnischen Abteilung, sowie bei der Wahl der Sektionschefs, der Ingenieure, Topographen und Geometer, der Zeichner, "Kupferstecher, Lithographen, Reproduktionsphotographen und Druckereichefs der Abteilung für Landestopographie bezüglich der Besoldungsverhältnisse von diesem -Gesetze abweichende Bestimmungen mit den zu Wählenden zu vereinbaren. Die so Gewählten bleiben in allen übrigen Beziehungen diesem Gesetze unterstellt und gelten als Beamte.

Art. 27.

Der Bundesrat bestimmt die dem Oberauditor der Armee zu leistende jährliche Entschädigung.

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Art. 28.

Der Bundesrat ist befugt, über die provisorische Beibehaltung von Beamten, deren Amtsatelle durch gegenwärtiges Gesetz aufgehoben wird, die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 29.

Durch dieses Gesetz werden alle mit demselben im Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse ausser Wirksamkeit gesetzt. Insbesondere wird das Bundesgesetz über die Organisation des Militärdepartements vom 20. Dezember 1901 aufgehoben.

Art. 30.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 18. Oktober 1909.

Der Präsident: A. Thélin.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 21. Oktober 1909.

Der Präsident: A. Germann.

Der Protokollführer: Ringier.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 22. Oktober 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Datum der Veröffentlichung : 27. Oktober 1909.

Ablauf der Referendumsfrist : 25. Januar 1910.

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Bundesgesetz betreffend die Organisation des Militärdepartements. (Vom 21. Oktober 1909.)

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27.10.1909

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