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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes.

(Vom 15. März 1909.)

Tit.

Die revidierte Übereinkunft zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde, die am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichnet und von der Bundesversammlung am 8. April 1907 genehmigt worden ist (A. S. n. F. XXIII, 179), bestimmt in den Art. 23, 27 und 28: Art. 23. ,,Das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grunde und die Worte ,Rotes Kreuz oder ,Genfer Kreuz dürfen sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zum Schütze oder zur Bezeichnung der Sanitätsformationen und -anstalten und des von der Übereinkunft geschützten Personals und Materials verwendet werden.u Art. 27. ,,Die Regierungen der Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung noch ungenügend ist, verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen, um jederzeit zu verhindern, dass einzelne Personen oder Gesellschaften, die nach der gegenseitigen Übereinkunft dazu nicht berechtigt sind, von dem Zeichen des Roten Kreuzes oder von den Worten ,Rotes Kreuz oder ,Genfer Kreuz, namentlich zu Handelszwecken als Fabrik- und Handelsmarken, Gebrauch machen.

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Das Verbot des Gebrauches dieses Zeichens oder dieser Worte wird von dem Zeitpunkte an wirksam, den die Gesetzgebung der einzelnen Staaten festsetzt, spätestens aber fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft. Von diesem Zeitpunkte an wird die Eintragung einer diesem Verbot zuwiderlaufenden Fabrik- oder Handelsmarke nicht mehr gestattet sein."1 Art. 28. ,,Die Regierung der vertragschliessenden Staaten, deren Militärstrafgesetze unzulänglich sind, verpflichten sich ausserdem, die erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen, um in Kriegszeiten die Plünderung und Misshandlung kranker und verwundeter Soldaten, sowie die missbräuchliche Benutzung der Fahne und der Armbinde vom Roten Kreuz durch Militär- und Privatpersonen, die nicht unter dem Schutz der gegenwärtigen Übereinkunft stehen, als widerrechtliche Aneignung militärischer Abzeichen zu bestrafen.

Sie werden sich spätestens binnen fünf Jahren, von der Ratifikation der gegenwärtigen Übereinkunft an gerechnet, durch die Vermittlung des schweizerischen Bundesrates die erlassenen Strafbestimmungen mitteilen.'1 Da nach Art. 30 die Übereinkunft für jede Macht sechs Monate nach der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft tritt und die Schweiz am 13. April 1907 ratifiziert hat, müssen unsere Ausführungsbestimmungen spätestens am 14. Oktober 1912 wirksam werden. Wir halten es aber für wünschenswert, dass zu dieser Zeit auch die Übergangsperiode, die für früher begründete Rechte vorbehalten werden muss, ihr Ende nehme.

Über die Übelstände, die zum Verbot des Art. 23 geführt haben, und die von einigen Staaten bereits getroffenen Massregeln gegen den Missbrauch des Zeichens haben wir Ihnen schon in unserer Botschaft vom 30. November 1906 (Bundesbl. 1906, VI, 19--20) berichtet. Wir können uns hier darauf beschränken, die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes zu erläutern.

Der A u s f ü h r u n g des Art. 27 der K o n v e n t i o n dienen die Art. l bis 5 des Entwurfes ; der Ausführung des Art. 28 die Art. 6 bis 8.

Art. 1. Der Hauptzweck des Gesetzes ist, den allgemeinen Gebrauch des Zeichens und der Worte des Roten Kreuzes oder des Genfer Kreuzes namentlich im Handel zu verbieten. Zum Gebrauch dieser Merkmale sollen nach der Konvention nur die ..Sanitätsformationen und -anstalten und das von der Übereinkunft

412 geschützte Personal" berechtigt sein. In der Schweiz sind das die Sanitätstruppen und der Zentralverein vom Roten Kreuz, sowie die nach dem ßundesbeschluss vom 25. Juni 1903 (A. S. n. F. XIX, 706) vom ßundesrat als Hülfsorgane des Zentralvereins anerkannten Anstalten und Vereine. Der schweizerische Zentralverein und die ihm angegliederten Hülfsvereine und -anstalten sollen, abgesehen vom Heeresanitätsdienst selbst, allein zur Verwendung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes berechtigt sein.

Allen ändern Einzelpersonen wie Personen verbänden verbietet.

Art. l die Verwendung dieses Zeichens und dieser Worte, sei es als Namen oder Firma, sei es zur Bezeichnung ihrer Tätigkeit als im Dienste des Roten Kreuzes oder damit im Zusammenhang stehende. Unter diesen Begriff fällt auch die geschäftliche Verwendung, die Art. 2 wegen ihrer Wichtigkeit besonders hervorhebt, die Anwendung als Fabrik- oder Handelsmarke.

Art. 2 bedroht denjenigen mit Strafe, der das Zeichen oder die Worte des Roten Kreuzes unbefugterweise verwendet, sei es zur Bezeichnung von Waren, sei es zu ändern Zwecken; als Fabrik- oder Handelsmarke kann das Rote Kreuz schon heute nicht gebraucht werden, weil es als Freizeichen gilt und niemand daran ein ausschliessliches Recht erwerben kann ; dagegen kann es trotz seiner rechtlichen Unwirksamkeit in das Markenregister eingetragen werden. Es hat uns nützlich geschienen, ausdrücklich zu bemerken, dass ähnliche Zeichen und Worte, die mit dem Zeichen oder dem Namen des Roten Kreuzes verwechselt werden können, verboten sind ; findige Geschäftsleute werden solche Nachahmungen sicher versuchen.

Die Strafe ist nicht zu hoch zu bernessen, weil der Gebrauch des Roten Kreuzes bisher allgemein erlaubt war und der unbefugte Gebrauch des Roten Kreuzes nicht der Verletzung des Markenrechts eines ändern gleichgestellt werden kann.

Da im Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 eine Vorschrift über den eigentlichen Rückfall und die zeitliche Begrenzung seiner Wirksamkeit fehlt, muss die Lücke in den einzelnen Strafgesetzen des Bundes ausgefüllt werden.

Art. 3 verweist den Richter bei der Anwendung dieses Gesetzes auf die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts über das örtliche Geltungsgebiet des Gesetzes, die Strafumwandlung, die Urheber- und Gehülfenschaft, die Verjährung u. a. m.

Ähnliche Bestimmungen sind auch in die ändern neuern Polizeigesetze aufgenommen worden, z. B. in das Gesetz über die Jagd

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vom 24. Juni 1904, Art. 22, und in das Gesetz über die Lebensrnittel polizei vom 8. Dezember 1905, Art. 42.

Absatz 2 weist die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung den Kantonen zu ; der Anfall der Bussen und die Kosten sind geregelt durch Art. 157 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Art. 4. Wie in den Gesetzen über die Handels- und Fabrikmarken (Art. 32), über die Muster und Modelle (Art. 29) und über die Erfindungspatente (Art. 44) ist zu bestimmen, dass gesetzwidrige Bezeichnungen auf Erzeugnissen und ihren Verpackungen durch gerichtliche Verfügung zu entfernen sind, auch abgesehen von jeder zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung.

Art. 5. Während bis jetzt die Eintragung einer Firma oder einer Marke oder die Hinterlegung eines Musters oder Modelles.

die das Bild oder den Namen des Boten Kreuzes enthielten, nicht verboten waren, aber auch kein Recht daran begründen konnten, so müssen sie jetzt untersagt werden, weil der Gebrauch dieser Bezeichnungen verboten ist. Wenn Muster und Modelle oder Marken irrtümlich eingetragen worden sind, so empfiehlt es sieb, da die Eintragung nicht nachträglich durch das Amt selbst abgeändert werden kann, die Löschung durch das zuständige Departement verfügen zu lassen, wie es Art. 14, Ziffer 2, des Markengesetzes vom 26. September 1890 für die Marken bereits vorschreibt.

Art. 6. Das Militärstrafgesetz vom 27. August 1851 enthält genügende Vorschriften gegen die Plünderung und Misshandlung kranker und verwundeter Soldaten; die Art. 109 bis 114 bedrohen mit Strafe die Körperverletzung, die Art. 131 bis 140 den Diebstahl und den Raub, und die Art. 143 bis 149 die Maraude und die Plünderung, namentlich auch die Plünderung von Personen und die Misshandlung und Verwundung der Geplünderten. Dagegen gewähren weder die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes über den Betrug (Art. 153 bis 158) und über das unbefugte Tragen der Unterscheidungszeichen eines Grades oder eines Ehrenzeichens (Art. 89, 92 und 166, Ziffer 25) noch die Verordnung über das Tragen von Uniformen und militärischen Abzeichen ausser der Dienstzeit, vom 29. Oktober 1875 (M. 0.

Art. 91, Abs. 2), einen genügenden Schutz gegen die missbräuchliche Verwendung der Fahnen und der Armbinde vom Rotea Kreuz durch Militär- und Privatpersonen, wie es Art. 28 der Genfer Konvention verlangt.

Art. 6 geht nun etwas weiter, als es die Konvention verlangt, indem er die unbefugte Verwendung des Zeichens oder

414 des Namens des Roten Kreuzes durch Militärpersonen in Kriegszeiten bestraft; in der Tat kann das Zeichen ebensowohl durch das Anbringen des Zeichens auf Fuhrwerke oder auf Häuser und auf andere Weise missbraucht werden, als durch das Aufstecken der Fahne oder das Tragen der Armbinde. Dagegen scheint es uns angezeigt, geringfügige Übertretungen nur disziplinarisch bestrafen zu lassen, wie auch der Missbrauch in Friedenszeiten nur disziplinarisch zu ahnden ist.

Art. 7. Bei der Bestrafung von Zivilpersonen haben wir uns an die Anforderungen der Genfer Konvention gehalten, da dadurch die wirklich gefährlichen Missbräuche getroffen werden.

Art. 8 unterstellt die Vergehen der beiden vorgehenden Artikel der Militärstrafgerichtsbarkeit, was für die Militärpersonen schon in Art. l der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 gesagt war, nicht aber für die Zivilpersonen.

Der zweite Absatz verweist den Richter für die allgemeinen Strafbestimmungen auf den 1. Abschnitt des Militärstrafgesetzes; die ergänzenden Bestimmungen des Art. 2, Abs. 2, des Art. 3, Abs. 2, und des Art. 4 des vorliegenden Gesetzes sind hier nicht nötig.

Art. 9. In der Annahme, dass der Entwurf im Laufe des Jahres 1910 Gesetzeskraft erlangen werde, haben wir bestimmt, dass das Gesetz am 1. Januar 1911 in Wirksamkeit treten solle. Von da an dürfen das Zeichen und die Worte des Roten Kreuzes nicht mehr in einer den Art. l und 2 zuwiderlaufenden Weise verwendet werden. Um jedoch Vereinen und Geschäftsleuten Zeit zu geben, ihren Namen, ihre Firma, sowie ihre Marke oder Muster und Modelle abzuändern, die sie bisher geführt haben, ist ihnen eine Frist bis zum 1. Oktober 1912 eingeräumt, um die vom Gesetze geforderten Änderungen vorzunehmen.

B e r n , den 15. März 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

415 (Entwurf.)

Bundesgeset/ betreffend

den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Art. 23, 27 und 28 der Übereinkunft zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde, vom 6. Juli 1906 ; in Anwendung der Art. 20, 60 und 64bis der Bundesverfassung ; nach Einsichtnahme der Botschaft des Bundesrates vom 15. März 1909, beschliesst: Art. 1. Zur Verwendung des Roten Kreuzes auf weissem Grunde und der Worte ,,Rotes Kreuzu oder ,,Genfer Kreuz" als Namen oder zur Bezeichnung ihrer Tätigkeit sind ausser dem Heeressanitätsdienst nur der schweizerische Zentralverein vom Roten Kreuz und die vom Bundesrat als Hülfsorgane des Zentralvereins anerkannten Vereine und Anstalten berechtigt.

Art. 2. Wer, ohne zur Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weissem Grunde oder der Worte ,,Rotes

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Kreuz", ,,Genfer Kreuz" berechtigt zu sein, dieses Zeichen oder diese Worte oder damit zu verwechselnde ähnliche Zeichen oder Worte auf Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringt oder derart bezeichnete Erzeugnisse verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt oder jene Zeichen oder Worte in anderer unbefugter Weise verwendet, wird mit Geldbusse bis zu Fr. 500 oder mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Geldbusse und mit Gefängnis innerhalb der angegebenen Begrenzung bestraft.

Gegen Rückfällige können diese Strafen auf das Doppelte erhöht werden. Der Rückfall kommt nicht mehr in Betracht, wenn drei Jahre verflossen sind, seitdem die letzte Verurteilung wegen Übertretung dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen ist.

. Art. 3. Die allgemeinen Bestimmungen des ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 finden entsprechende Anwendung bei der Beurteilung von Übertretungen dieses Gesetzes.

Die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes ist Sache der Kantone.

Art. 4. Gesetzwidrig bezeichnete Erzeugnisse und Verpackungen sind durch die zuständige Behörde zu beschlagnahmen.

Das Gericht ordnet selbst im Falle der Freisprechung die Vernichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung an.

Die Gegenstände sind nach Vernichtung der Bezeichnung dem Eigentümer gegen Entrichtung der Kosten und im Falle seiner Verurteilung gegen Bezahlung der Busse zurückzugeben.

Art. 5. Firmen und Vereinsnamen, deren Gebrauch nach Art. l und 2 verboten ist, können nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

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Ebenso ist Fabrik- und Handelsmarken, sowie gewerblichen Mustern und Modellen, die nach diesem Gesetze unzulässig sind, die Eintragung ins Markenregister oder die Hinterlegung zu versagen. Ist irrtümlicherweise eine solche Marke eingetragen oder die Eintragung eines solchen Musters oder Modelles zugelassen worden, so kann das eidgenössische Departement, dem die Aufsicht über die Eintragungs- oder Hinterlegungsstelle zusteht, die Löschung der Marke oder der Hinterlegung anordnen.

Art. 6. Militärpersonen, die in Kriegszeiten unbefugterweise das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grunde oder die Worte ,,Rotes Kreuz" oder ,,Genfer Kreuztt verwenden, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

In geringfügigen Fällen wird der Fehlbare nur disziplinarisch bestraft.

Art. 7. Zivilpersonen, die in Kriegszeiten unbefugterweise die Fahne oder die Armbinde vom Roten Kreuz benutzen, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

Art. 8. Vergehen gegen Art. 6, die nicht bloss disziplinarisch zu bestrafen sind, und gegen Art. 7 werden durch die Militärgerichte beurteilt.

Die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Militärstrafgesetzes vom 27. August 1851 finden hierbei entsprechende Anwendung.

Art. 9. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1911 in Wirksamkeit.

Vor dem I.Januar 1911 erworbene Namen von Vereinen oder Anstalten oder Geschäftsfirmen, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, sind bis zum 1. Oktober 1912 abzuändern.

418 Die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke in das Markenregister oder die Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modells, welche dem gegenwärtigen Gesetze zuwider sind, gelten mit dem 1. Oktober 1912 als erloschen.

Vom gleichen Zeitpunkte an haben die Registerbehörden die Änderung oder Löschung der Geschäftsfirmen zu veranlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider sind.

Art. 10. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes. (Vom 15. März 1909.)

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24.03.1909

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