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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des Art. 47 der Staatsverfassung des Kantons Zürich durch das Verfassungsgesetz vom 18. April 1909.

(Vom 25. Mai 1909.)

Tit.

Mit Schreiben vom 7. Mai 1909 teilt uns der Regierungsrat des Kantons Zürich mit, dass in der Volksabstimmung vom 18. April 1909 ein Verfässungsgcsetz betreffend die Abänderung Ton Art. 47 der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869, abgeändert durch das Verfassungsgesetz vom 31. Januar 1904, mit 34,739 gegen 9587 Stimmen angenommen worden sei, und ersucht um die eidgenössische Gewährleistung dieser Verfassungsänderung.

Durch die Annahme des Verfassungsgesetzes hat Art. 47 der Kantonsverfassung einen neuen (fünften) Absatz erhalten, welcher lautet: ,,Durch Gesetz können zu bestimmten Zwecken Verbände von mehreren Gemeinden geschaffen werden. Sie erhalten eigene Verwaltungsorgane und werden unter besondere Oberaufsicht gestellt."

Veranlassung zu dieser Verfassungsänderung war das Bedürfnis der Vereinigung der 13 im Gebiete der politischen Ge-

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meinde Zurich bestehenden selbständigen Kirchgemeinden in einen Verband zur Unterstützung der finanziell schlecht gestellten Kirchgemeinden durch die besser gestellten.

Diese Verfassungsänderung ist vom Volke angenommen worden und enthält nichts Bundesrechtswidriges. Wir stellen Ihnen, Tit., den Antrag, der Abänderung der Staatsverfassung des Kantons Zürich durch Annahme des hier beigefügten Entwurfes eines Bundesbeschlusses die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. Mai 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deuckßr.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

693 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung des Art. 47 der Verfassung des Kantons Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft und eines Antrages des Bundesrates, vom 25. Mai 1909, betreffend die in der Volksabstimmung vom 18. April 1909 angenommene Abänderung des Art. 47 der Verfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869 ; in Erwägung: dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerspräche ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der in der Volksabstimmung vom 18. April 1909 angenommenen Abänderung des Art. 47 der Verfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869, wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des Art. 47 der Staatsverfassung des Kantons Zürich durch das Verfassungsgesetz vom 18. April 1909. (Vom 25. Mai 1909.)

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Jahr

1909

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3

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22

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02.06.1909

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691-693

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