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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes bestraften .
(Vom 25. Mai 1909.)
Tit.
Durch Verfügung der kantonalen Militärbehörde vom 1. September 1907 wurde dem Strafrichter überwiesen, weil er ungeachtet der gesetzlich vorgeschriebenen Mahnungen den Militärpflichtersatz pro 1900--1907 im Gesamtbetrage von Fr. 71. 80 und die Kosten von Fr. 10 nicht bezahlt hatte. Auf 16. November 1908 vor den Richter geladen, erwirkte der Verzeigte bei kontradiktorischer Verhandlung einen Aufschub bis 1. Februar und alsdann eine letzte Frist bis 1. März 1909. Als er bei diesem Termin unentschuldigt ausblieb, wurde er in contumaciam zu 24 Stunden Arrest und zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt.
Am 3. Mai bezahlte endlich die Summe von Fr. 78.30 an die Militärbehörde, ohne für die Jahre 1900--1902 die ihm nach Gesetz zustehende Verjährungseinrede geltend zu machen, und er ersucht jetzt um Erlass der Strafe durch Begnadigung.
Zur Begründung verweist er auf die nachträgliche Bezahlung und behauptet er im weiteren, die Vorladung auf den 1. März sei in seiner Abwesenheit seiner Ehefrau insinuiert und ihm von dieser nicht zur Kenntnis gebracht worden. Er legt eine Anzahl
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von Dokumenten vor, aus denen hervorgeht, dass er aus geschäftlichen Gründen sehr häufig von seinem Wohnorte abwesend ist.
Diese Momente genügen indessen nicht zur Rechtfertigung des Straferlasses. Der Petent hätte gerade wegen seiner häufigen Abwesenheit dafür sorgen sollen, dass ihm gerichtliche Vorladungen durch die Hausgenossen unfehlbar zugestellt wurden, und, was die Hauptsache ist, er hat die auf das gesetzliche Minimum beschränkte Strafe schon deswegen verdient, weil er die Mahnungen der Militärbehörde unbeachtet liess und auch während der sehr reichlich bemessenen gerichtlichen Fristen seine Schuld nicht tilgte. Dass ihm dies aus Mangel an ökonomischen Mitteln nicht möglich gewesen wäre, geht aus den Akten keineswegs hervor.
Wir stellen daher den Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch des Hans Christen abzuweisen, B e r n , den 25. Mai 1909.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
D euch er.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Jagdfrevel bestraften Johann Byland, Bahnarbeiter, und Rudolf Hächler, Metzger, in Othmarsingen (Aargau).
(Vom 25. Mai 1909.)
Tit.
Die Gesuchsteller wurden von Jagdaufsehern verzeigt, weil sie nach gemachten Beobachtungen im Januar 1909 im Walde bei Othmarsingen mittelst Drahtschlinge einen Hasen gefangen hätten. Sie bestritten diese Anschuldigungen energisch als unbegründet, allein das Bezirksgericht Lenzburg erachtete den Schuldbeweis als genügend und verurteilte jeden der Verzeigten gemäss Art. 6, lit. b, und Art. 21, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, beziehungsweise § 40, Ziffer 2, der aargauischen Vollziehungsverordnung zu Fr. 300 Geldbusse und Bezahlung der Gerichtskosten. Die Bestraften haben auf Weiterziehung der Sache an die obere kantonale Gerichtsinstanz verzichtet, ersuchen aber um Erlass der Bussen, beziehungsweise um Ermässigung derselben, indem sie neuerdings ihre Unschuld beteuern3und geltend machen, dass es ihnen unmöglich sei, so hohe Summen zu bezahlen, wie der Richter nach dem Gesetze als Strafminimum verhängen musste. Der Gemeinderat von Othmarsingen bezeugt, dass die Petenten je Fr. 900 Einkommen und geringfügiges Vermögen versteuern.
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes bestraften Hans Christen, Kaufmann, 6 rue Gutenberg, Genf. (Vom 25. Mai 1909.)
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Bundesblatt
Dans
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In
Foglio federale
Jahr
1909
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
22
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
02.06.1909
Date Data Seite
701-703
Page Pagina Ref. No
10 023 355
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