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Bekanntmachungen von

Departementen li andern Verwaltungsstellen les Billes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahngesellschaft RheineckWalzenhausen stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die im Bau befindliche 0,8 km lange Bahnlinie vom S. B. B.-Bahnhof Rheineck bis zum Bahnhof der Drahtseilbahn RheineckWalzenhausen in Rheineck samt Zugehör und Betriebsmaterial, im ersten Rang, und die 1227 m lange Drahtseilbahn vou Rheineck nach Walzenhausen samt Zugehör und Betriebsmaterial, mit Einschluss des Wasserreservoirs und der Wasserleitungen zur Station Walzenhausen, im zweiten Rang, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 100,000 zu verpfänden. Das Anleihen soll zur Deckung der Baukosten für die Verbindungsbahn, sowie zur Anschaffung des notwendigen Betriebsmaterials verwendet werden.

Die Drahtseilbahn Rheineck-Walzenhausen ist schon im I. Rang für Fr. 250,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 3. März 1909 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 12. Februar 1909

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

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Russische Besitzungen in Zentralasien.

Nach einer Mitteilung der kaiserlich russischen Regierung ist den Ausländern das Betreten der russischen Besitzungen in Zentralasien grundsätzlich untersagt. Bewilligungen, diese Provinzen zu bereisen, können Ausländern erteilt werden, wenn sie durch Vermittlung des diplomatischen Vertreters ihres Landes in Russland einige Wochen vorher darum nachsuchen.

Reisende, die sich ohne eine solche Erlaubnis nach Zentralasien begeben, werden von den russischen Lokalbehörden zurückgewiesen.

B e r n , den 29. Januar 1909.

(3..).

Schweiz. Bundeskanzlei.

Warenverkehr mit dem Auslande.

Bei der handelsstatistischen Abteilung (neues Postgebau.de) kann zum Preise von 50 Cts. die voraussichtlich Ende Februar erscheinende ,,Provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Aaslande im Jahre 1908" bezogen werden.

B e r n , den 10. Februar 1909.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Tarifentscheide zum schweizerischen Gebrauchszolltarif.

Zufolge einer aus Handelskreisen stammenden Anregung hat sich die unterfertigte Amtsstelle veraulasst gesehen, die seit der letzten bereinigten Tarifausgabe vom 31. Mai 1907 bis 31. Dezember 1908 erschienenen Tarifentscheide des Zolldepartements mit Einschluss der zufolge des Zürcher Abkommens mit Deutschland erlassenen Verfügungen, nach Tarifpositionen geordnet, zusammenzustellen und die Sammlung drucken zu lassen.

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Das betreffende Imprimat kann zum Preise von 15 Rp. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Zuzern, Zürich und St. Gallen bezogen werden.

B e r n , den 11. Februar 1909.

(3..).

Schweizerische Oberzolldirektion.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1907 und 1908.

1908.

Monate.

1907.

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März April Mai Juni .

.

.

.

.

. .

. .

. . .

. .

1908.

Fr.

5,034,189. 96 6,008,861. 60 6,267,547. 11 6,025,896. 08

5,898,721. 86 5,843,042. 62 5,727,949. 55 5,605,724. 4n

Oktober

7,065,059. 68 6,864,032. 44 6,381,520. 65 5,725,697. 85 7,303,438. 87 6,898,457. 50

Dezember . .

Fr.

Pr.

173,255. 83 5,581,254. 07 547,064. 11 6,288,911. 70 280,050. 10

5,846,491. 70 5,364,165. 66 5,900,692. 27 5,186,831. 96 5,887,516. 11 5,976,022. 18

. .

Mindereinnahme,

4,916,057. 84 5,089,313. 67

Juli . . . .

August . . .

September . .

November . .

Mehreinnahme,

Total 72,365,221. 42 70,322,175. 96

-- -- -- -- -- 88,506. 07 --

-- -- --

368,825. 25 182,853. 46 122.225. 10 482,326. 04 713,860. 31 -- 201,027. 24 655,822. 80 404,981. 37

--

2,043,045. 46

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. I.

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erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Öffentlicher Fataltermin.

(Erbenausmittelung.)

Am 22. Juni 1908 verstarb in Engelberg Frau Marie Waser, geb.

Götschi, geboren den 3. November 1862, Tochter des Alois Götschi und der Regina geb. Wallimann, mit Hinterlassung von etwelchem Vermögen.

Da eine zuverlässige Ausmittelung der fraglichen Erben nicht konstatiert ist, so werden anmit nach Massgabe von Art. 209 der Z.-P.-O., alle jene Personen, welche auf den Nachlass der genannten Frau M. Waser-Götschi erbrechtliche Ansprüche erheben zu können glauben, peremptorisch aufgefordert, diese ihre Ansprüche, unter Vorlage der nötigen Abstammungsnachweise bis und mit dem 15. April nächsthin bei der Obergerichtskanzlei Obwalden, in Sarnen, schriftlich anzumelden, ansonst allfällige spätere Ansprüche an genannter Verlassenschaft für immer dahingefallen erklärt sind.

S a r n e n , den 12. Januar 1909.

(2..)

Namens der obergerichtlichen Justizkommission : Der Präsident : P. A. Kling.

Der Aktuar: Joh. Wirz.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1909

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1909

Date Data Seite

838-842

Page Pagina Ref. No

10 023 232

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